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Rechtsgutachten über den Verein Dichterstein-Offenhausen


Im Auftrag der Initiative Welser gegen Faschismus prüfte Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer (Universität Wien) die Möglichkeit einer behördlichen Auflösung des Vereins Dichterstein Offenhausen und erstellte nachstehendes Rechtsgutachten.

 INHALT

 

I. Sachverhalt und Fragestellung

Der Verein "Dichterstein Offenhausen" - in der Folge kurz "Verein" - hat seinen Sitz in Offenhausen bei Wels (OÖ). Zweck des Vereines ist ua die Erhaltung, der Ausbau und die Pflege eines Denkmales mit den Namenstafeln verstorbener Dichter. Weiters die Förderung, Pflege und Vertiefung der Heimatliebe sowie der Verbundenheit mit dem Überlieferten und neu heranreifendem Kulturgut - insbesondere des Schrifttums - "unseres Volkes" (§ 2 der Satzungen).
Im "Handbuch des österr Rechtsextremismus" (1994) wird der Verein als "eine rechtsextreme Kleingruppe mit kulturpolitischer Zielsetzung" qualifiziert (222) und ausgeführt, daß der Verein bei seinen jährlichen Treffen (Ende April/Anfang Mai) zahlreichen dem österreichischen und deutschen rechtsextremen Lager zuzurechnenden Personen Gelegenheit zum Gedankenaustausch bietet. Dabei werden ua Gerd Honsik, Ewald Althans und Rolf Kosiek genannt.

 Der Verein zeichnet auch als Herausgeber von Publikationen; mir liegen vor:
- Robert Trötscher, Rettet die Jugend! Rettet die Schulen! (1983); in der Folge kurz: "Trötscher",
- Wir gedenken ... , Sammelband von Festvorträgen (1991); in der Folge zit mit dem Namen des Autors und Seite. 

Mir liegt weiters eine Presseaussendung der "Initiative Welser gegen Faschismus" vom 3. März 1998 vor; ich gehe davon aus, daß die dort enthaltenen Darstellungen zutreffend sind. Danach nahmen an den jährlichen Treffen regelmäßig auch wegen nationalsozialistischer Betätigung rechtskräftig verurteilte Personen teil; es wurden wiederholt Schriften mit nationalsozialistischem Gedankengut (Honsik, Freispruch für Hitler?; antisemitische Flugblätter; "Leitheft des Kameradenkreises der ehemaligen Waffen-SS") verteilt. In Wortmeldungen wird wiederholt typisch rassistisches Gedankengut wiedergegeben (zB Wo man deutsche Lieder singt, da laß dich ruhig nieder. Nur böse Menschen singen Negerlieder"). Auf den Stufen der "Dichtersteinanlage" sind Begriffe wie "Artbewußtsein" und "Sippenreinheit" eingraviert.

Eine Untersuchung von Kerschbaumer (Universität Salzburg) vom 20. Oktober 1997 kommt ua zum Ergebnis, daß "der Dichterstein ein Ehrenmal für den harten politischen Kern, für völkische, rassistische und nationalsozialistische Dichter des 'deutschen Lebensraumes', die den Nationalsozialismus, den 'Führer', den 'Anschluß', den Krieg und 'Volkstumskampf' glorifizieren und Haß gegen ethnische und religiöse Gruppen schürten", ist (33). Weiter heißt es: "Der Dichterstein ist ein großdeutsch-nationalsozialistisches und somit antiösterreichisches Kulturkampfsymbol, das sinn- und identitätsstärkend wirken soll ... ; codiert oder polt die nationalsozialistische Gewalt um, er okkupiert die Opfer-Rolle ... ." (34). 

Nach § 24 VereinsG kann ein Verein aufgelöst werden, "wenn von ihm Beschlüsse gefaßt oder Erlässe ausgefertigt werden, welche den Bestimmungen des § 20 dieses Gesetzes zuwiderlaufen, wenn er seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht". Ich habe zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

  

II. Nationalsozialistische Betätigung und österr Recht

1. Allgemeines

Art 9 StV v Wien 1955 verpflichtet Österreich ua sich darum zu bemühen, "aus dem österreichischen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des Nazismus zu entfernen, .... alle Organisationen faschistischen Charakters aufzulösen ..." uam. Art 9 StV v Wien 1955 wird ua durch die §§ 3-3h VerbotsG (idF der Novelle BGBl 1992/148) transformiert. Diese Bestimmungen verbieten unter Strafdrohung umfassend eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinne (vgl insb § 3g) sowie die Leugnung, Verharmlosung, Gutheißung oder Rechtfertigung nationalsozialistischer Verbrechen (§ 3h). Eine subsidiäre Verwaltungsstrafbestimmung enthält Art IX Abs 1 Z 4 EGVG (vgl auch Z 3). 

Der VfGH hatte sich wiederholt mit der Bedeutung der genannten Regelungen zu befassen. In seinem grundlegenden Erk aus dem Jahre 1985 (VfSlg 10.705) hat der VfGH die Auffassung vertreten, § 3 VerbotsG normiere "ein unmittelbar wirksames, von jedem Staatsorgan im Rahmen seines Wirkungsbereiches zu beachtendes Verbot"; rechtswidrig sei "ausnahmslos jeder Akt der Wiederbetätigung". Weiter heißt es, § 3 VerbotsG sei auch dann anwendbar, "wenn das für die Behörde maßgebliche Gesetz seine Beachtung nicht ausdrücklich oder durch einen allgemeinen Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Vorhabens oder Begehrens vorschreibt. Als allgemeine Generalklausel steht dieses Verbot neben und über allen Einzelvorschriften". 

Weiter heißt es im zit Erk VfSlg 10.705: "Die kompromißlose Ablehnung des Nationalsozialismus ist ein grundlegendes Merkmal der wiedererstandenen Republik". Der VfGH folgte dieser Auffassung in seiner späteren Judikatur (VfSlg 11.258, 11.761, 12.646). 

Zutreffend hielt der VfGH im Anschluß an den OGH auch fest, daß es für die Beurteilung, ob ein Verhalten als nationalsozialistische Wiederbetätigung zu qualifizieren ist, nicht auf einzelne Formulierungen, sondern auf das Gesamtbild ankommt (VfSlg 11.258, 11.761; OGH 25. 6. 1986, 9 Os 132/85). Auch ein "komplexes Handeln" könne eine Wiederbetätigung darstellen, "selbst wenn einzelne Teilakte des betreffenden Gesamtverhaltens für sich allein noch nicht als typisch nationalsozialistische Handlungen angesehen werden können". Relevant sei nicht nur der "Inhalt der geäußerten Gedanken", sondern auch, "ob sie in einer dem Sprachgebrauch der Nationalsozialisten deutlich angenäherten Form geäußert werden" (VfSlg 11.258). 

Der OGH hat in seinem Urteil vom 25. 6. 1986 (EvBl 1987/40) entschieden, daß eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinne nicht erfordert, daß alle zum Gedankengut des Nationalsozialismus gehörenden Ziele verfolgt werden, es genüge - so der OGH -, daß einzelne "typisch nationalsozialistische Programmpunkte" verfolgt werden; diesfalls ist "komplexes Handeln" nicht erforderlich. Darüber hinaus kann aber ein "komplexes Handeln" als nationalsozialistische Betätigung zu qualifizieren sein, wenn sich auch einzelne Teilakte für sich allein nicht als nationalsozialistisch darstellen. Entscheidend ist diesfalls, ob eine Gesamtschau zum Ergebnis führt, daß das Zusammentreffen einzelner, für sich allein untypischer, Ideen für das vom Nationalsozialismus mit Gewalt durchgesetzte Programm charakteristisch ist.

  

2. "Typisch nationalsozialistische Zielsetzungen"

 Die bisherige Judikatur des VfGH und des OGH haben einzelne Handlungen als "typisch nationalsozialistisch" qualifiziert. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien einige Beispiele genannt:

- Zweifel an nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen an Juden (OGH 27. 9. 1978, 10 Os 136/78; EvB1 1979/154; 6. 3. 1980, l3 Os 14/80; EvBl 1980/149); 

- rassenideologisch motivierte Haltung zu "Fremdvölkischem", positive Betonung der eigenen "Art", der "biologischen Substanz", die "Bedrohung des Lebensraumes des deutschen Volkes" (VfSlg 11.761, 12.646); 

- starke Betonung des Heimat- und Selbstbestimmungsrechtes als Folge des "Willens zur Arterhaltung" (VfSlg 11.761); 

- das "elitäre Prinzip der Natur" (OGH 25. 6. 1986, 9 Os 132/85; EvBl 1987/40), biologisch-rassistischer Volksbegriff, Verherrlichung der Rassentrennung (VfSlg 12.646); 

- das "Diktat von Wien" oder von Versailles (StV v Wien 1955; VfSlg 11.258);

- die "entartete" Kunst (VfSlg 11.761); 

- vorbeugende Maßnahmen zur Erhaltung der Erbgesundheit (VfSlg 11.761). 

Es sei wiederholt, daß nach der zit Auffassung des OGH (EvBl 1987/40) bereits eine einzige Maßnahme mit "typisch nationalsozialistischer Zielrichtung" das Tatbild nationalsozialistischer Betätigung erfüllt.

  

III. Die Beurteilung der vorliegenden Schriften

1. Allgemeines 

Ich beschränke mich in der Folge auf eine Analyse der unter I. genannten Schriften. Diese wurden vom Verein herausgegeben und sind diesem daher zuzurechen. 

Die unter 1. beschriebenen Vorkommnisse bei den jährlichen Veranstaltungen sind zunächst den handelnden Personen selbst zuzurechnen. Eine Verantwortlichkeit des Vereins entsteht dann, wenn dessen Organe gegen nationalsozialistische Propaganda nicht einschreiten bzw diese nicht verhindern. Die mir vorliegenden Darstellungen lassen eine diesbezügliche genaue Beurteilung nicht zu.

  

2. Trötscher 

Die Schrift von Trötscher - vom Verein herausgegeben im Jahre 1983 - versteht sich als Programm: "zusammengefaßt also das ganze biologische und kulturelle Leben unseres Volkes" (Vorwort). Das gesamte Buch handelt von der "Gesundheit des deutschen Volkes", von "Artbewußtsein" und von den "Gefahren", die diesen Elementen angeblich drohen. Die gesamte Schrift ist von einfachen vulgär-biologisch-rassistischen Denkmustern durchzogen, weist zahlreiche Wiederholungen auf und schwärmt von "deutschen Hochbildern" (zB 5). Flammende Appelle an das Deutschtum - "Deutschland", "Vaterland", "Volk und Heimat" (9), "Natur als Gesamtordnung" (11) - werden der drohenden "biologischen Selbstauflösung" (10) entgegengestellt. Es wird vom Zerfall des gesamten deutschen Volkes "biologisch gesehen" gesprochen (4, 10) und die "Krankheit" des deutschen Volkes diagnostiziert (5). 

Als einziger Weg der "Rettung" wird die Natur gesehen (10f); die Überlegenheit des deutschen Volkes wird betont (20: "unseres Volkes"); um den Gefahren zu begegnen, müsse "alles vom naturgesetzlichen, rassisch-biologischen Standpunkt aus" gesehen werden - "Man kann dies nicht oft genug wiederholen" (21). Das "Volk" wird mit dem "Volkskörper" verglichen (22); der einzelne müsse gesund bleiben und als Organ dem Volkskörper dienen. 

Die Jugend müsse vom Arzt "über die rassisch-biologischen Gesetze" informiert werden; "daß Blut ein besonderer Saft ist, daß die Schöpfung jede blutliche Vermischung straft. Die Natur lügt nicht. Die Gesetze des Blutes sind Zwang der Schöpfung, auf daß unsere Art rein bleibe und nicht vergehe" (31). 

Die Notwendigkeit der Rassenreinheit wird besonders betont: "Mensch ist gleich Mensch stimmt nicht, ist falsch" (32).

Die zweisprachige Erziehung der Kinder wird unter Berufung auf Kosiek scharf abgelehnt, weil sie der Wesensverbundenheit zum eigenen Volk schade (56f). 

Eine zusammenfassende Würdigung der Schrift zeigt, daß die dort niedergelegten Denkmuster einen Inhalt haben, der für den Nationalsozialismus charakteristisch und typisch war: 

- biologisch rassistisches Weltbild;
- Überlegenheit des deutschen Volkes (der eigenen "Art");
- die Ablehnung der Rassenmischung;
- das Beschwören der drohenden Gefahr für das deutsche Volk. 

Daß manche Aussagen nur verbrämt getroffen werden, ändert nichts; nicht nur das verwendete Vokabular, sondern auch die ständige wiederholende Beschwörung der Gefahren für die deutsche Art und die Forderung nach "Reinhaltung des Blutes" weisen diese Schriften deutlich als eine Propagandaschrift mit typisch nationalsozialistischem Gehalt und einem dafür typischen kollektivistischen Weltbild aus. Die wiedergegebenen Aussagen sind bloß Beispiele, sie könnten leicht vermehrt werden. 

 

3. "Wir gedenken ..." 

Die vom Verein im Jahre 1991 herausgegebene Schrift "Wir gedenken ..." enthält die Festvorträge aus den "Offenhausener Kulturtagen" des achten Jahrzehnts. Hier sind zwei Vorträge besonders zu beachten; beide wurden im Jahre 1990 gehalten. Rolf Kosiek sprach über "Historikerstreit und Geschichtsbewußtsein" (181ff) und Gertrud Hofmann sprach über "Die Bedeutung deutscher Dichtung für unser Volks- und Geschichtsbewußtsein" (203ff). 

Besonders der Beitrag von Kosiek zeigt auffallende Ähnlichkeiten mit dem Programm der NSDAP; so wenn etwa mehrfach vom "Versailler Diktat" (191, vgl Pkt 2 Programm NSDAP) und von den "die Deutschen belastenden Geschichtslügen" (190f; vgl Pkt 23 Programm NSDAP) gesprochen wird. Als solche "Geschichtslügen" werden "etwa die von Massenvergasungen in Dachau, von Seife aus dem Körper von KZ-Häftlingen, vom verbrecherischen Überfall Hitlers auf die so friedliebende Sowjetunion" (190f) bezeichnet. Weiters wird von der "Abnormität der heutigen Verhältnisse" (191) gesprochen und behauptet, es sei erwiesen, "daß es im KL Dachau wie auch sonst im Altreichsgebiet keine Massenvergasungen in einem KL gegeben habe" (192) und daß "die nach 1945 in Dachau vorgeführte Gaskammer ... erst nach dem Zusammenbruch durch deutsche Kriegsgefangene auf Befehl der Amerikaner" gebaut worden sei (192). Die Leugnung bzw Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen kommt auch zum Ausdruck, wenn - unter Anführungszeichen - von den "bösen Nazis" (192) gesprochen wird, welches Bild durch wissenschaftliche Einseitigkeit aufrecht erhalten werde. Zur "deutschen Abnormität" wird auch das "sogenannte 'Auschwitz-Lüge-Gesetz'" aus dem Jahre 1985 gezählt, mehrfach wird die "Sucht, die Schuld Deutschlands möglichst zu begründen, zu beweisen und zu vergrößern" (193) bedauert. Die sowjetischen Massenmorde würden so umgedeutet und entschuldigt, "daß schließlich die Deutschen doch die größeren Verbrecher bleiben sollten" (197). Auch hier handelt es sich nur um Beispiele. 

Es kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, daß derartige Äußerungen das allgemeine Wiederbetätigungsverbot des § 3 VerbotsG verletzen und, jedenfalls seit der Novelle BGBl 1992/148, auch nach § 3h ausdrücklich strafbar sind. § 3h VerbotsG verbietet jedermann, sich für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen; im vorliegenden Zusammenhang ist es irrelevant, ob die zit Äußerungen im Jahre 1990 eine Strafbarkeit begründeten. Wie der VfGH im Jahre 1991 formulierte, ist "die kompromißlose Ablehnung des Nationalsozialismus . . . ein grundlegendes Merkmal der wieder erstandenen Republik" (VfSlg 12.646). 

Die Ausführungen von Hofmann sind weniger nüchtern; sie sind in einer Gesamtbetrachtung eine fast poetisch verklärte Darstellung typisch nationalsozialistischen Gedankengutes. So wird von den "sogenannten 'Friedensverträgen', die ein Hohn waren", gesprochen (218), weiters davon "daß Deutsch-Österreich und schließlich noch das Sudetenland heimgeholt worden waren" (224) und von "der dicksten Unwahrheit, daß wir nämlich 1945 befreit worden seien" (227). Das "Reich, das immer etwas Sakrales in sich trägt" (230), wird verherrlicht. Hofmanns Ausführungen sind emotionale Appelle; deutsche Heimat, "Opfergang ... gegen die Springflut fremder Völker" (226), Bedrohung des eigenen Lebensraumes, "Versailler Diktat" (218), "der Deutsche", den "alle Nationen hassen wie die Bösen den Guten" (227) werden ebenso ständig verwendet wie "Kampf", "Sieg" und "Siegerwille" (229); "die ... Kraft eines Volkes ist sein Geist" (228). Die Gegenwart wird als Zustand der Unterdrückung und "Umerziehung" erlebt (227). 

 

IV. Ergebnis 

1. Mit der Veröffentlichung der unter III. besprochenen Vorträge hat der Verein gegen das allgemeine Wiederbetätigungsverbot des § 3 VerbotsG verstoßen. Darüber hinaus wären die Vereinsorgane verpflichtet gewesen, bereits gegen den mündlichen Vortrag einzuschreiten.

2. Allein diese Gründe hätten Anlaß für eine Vereinsauflösung sein müssen; ist doch § 3 VerbotsG unmittelbar von allen Behörden - sohin auch von den Vereinsbehörden - anzuwenden. 

3. Die übrigen, unter I. geschilderten, Vorfälle und Gegebenheiten runden das Bild ab. Sie zeigen deutlich, daß der "Verein Dichterstein Offenhausen" tief in die Geisteswelt des Nationalsozialismus eingebettet ist und sich in diesem Sinne betätigt. 

4. Es besteht - auch nach der bisherigen Judikatur des VfGH - kein Zweifel daran, daß eine Auflösung des Vereines nach Art 11 Abs 2 MRK zulässig ist (vgl EKMR 6741/74 betr Italien; vgl auch Art 17 MRK). Es entspricht einem legitimen Ziel und einem zwingenden sozialen Bedürfnis iSd Judikatur zu Art 11 Abs 2 MRK, einen Verein, der nationalsozialistisches Gedankengut pflegt und verharmlost, zum Teil auch verherrlicht, aufzulösen.

 

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