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Kameradschaft IV (K IV) / Die Kameradschaft

Rechtsextreme (Splitter-)Gruppierungen (zum Großteil nicht mehr bestehend)

Die Kameradschaft (Cover)

 

 

 

 

 

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Charakteristik

 

Die Kameradschaft IV (K IV) ist eine noch immer mitgliederstarke, Ortsgruppen und Landesverbände umfassende rechtsextreme Veteranenorganisation ehemaliger Angehöriger der Waffen-SS. Die K IV versucht die Waffen-SS, die vom Nürnberger Gerichtshof als Teil der SS zu einer verbrecherischen Organisation erklärt wurde, als vierten Wehrmachtsteil und damit als unbedenklich hinzustellen und leitet ihren Namen daraus ab.

 

Am 4. 3. 1992 zeigte das DÖW die K IV wegen Überschreitung ihrer Statuten und rechtsextremer Tätigkeit bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich an; eine inhaltliche Analyse der Zeitschrift Die Kameradschaft ergab, "dass eine allgemeine politische und historische Berichterstattung erfolgt, die mit dem Vereinszweck 'Förderung des traditionellen Vaterlands-, Heimat- und Kulturgedankens' nichts zu tun hat und stark in Richtung Rechtsextremismus, ja in Einzelfällen sogar Neonazismus tendiert". Im Einzelnen wurde besonders auf folgende Punkte hingewiesen: "Herabsetzung führender westlicher Politiker wie Präsident Franklin Delano Roosevelt und Ministerpräsident Winston Churchill, die Zuweisung der Schuld am Ausbruch des 2. Weltkrieges an die Alliierten bzw. an Polen, der Ausdruck Dreiteilung Deutschlands nach 1945 (dieser Ausdruck inkludiert Österreich als Teil Deutschlands), die Bezeichnung 'naturgewollte Rassenunterschiede', die Rechtfertigung von NS-Verbrechen, der Abdruck eines ausländerfeindlichen Gedichtes und vieles andere."

 

Die Schreibweise der Zeitschrift Die Kameradschaft veranlasste das DÖW am 21. 5. 1992 auch zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Verdachtes nationalsozialistischer Wiederbetätigung, was 1993 zur Erhebung einer Anklage wegen NS-Wiederbetätigung gegen den Herausgeber der Kameradschaft Günther M. K. Glotz führte. Gegenstand des im Oktober 1993 durchgeführten Prozesses war ein von Karl Leipert (†) verfasster und in der Kameradschaft veröffentlichter Artikel. Glotz, der angab, diesen Artikel nicht gelesen und daher dessen Inhalt nicht gekannt zu haben, wurde vom Verdacht der NS-Wiederbetätigung freigesprochen.

 

Seitens des Bundesministeriums für Inneres wurde 1992 eine Überprüfung der Tätigkeit der K IV eingeleitet. Bezug nehmend auf die Zeitschrift Die Kameradschaft, stellte der damalige Innenminister Franz Löschnak fest, dass sie die Verbrechen des NS-Regimes verharmlose und die SS glorifiziere. Nach eingehender Überprüfung erstattete das Innenministerium gegen den Herausgeber Anzeige wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Verbotsgesetz. Eine Auflösung der K IV wurde vom Ausgang der anhängigen Gerichtsverfahren abhängig gemacht. Nach dem Freispruch von Glotz wurde das Auflösungsverfahren beim Innenministerium ruhend gestellt. Entgegen der Auffassung, dies komme einer amtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung gleich, betonte ein Vertreter des Innenministeriums, dass die K IV weiter beobachtet und das Vereinsauflösungsverfahren bei Auftauchen neuer Indizien wieder aufgenommen werde. (Vgl. Der Standard, 27. 7. 1994) Die K IV selbst kam etwaigen vereinsrechtlichen Schritten im Oktober 1995 durch die freiwillige Selbstauflösung des Bundesverbandes zuvor. Der steirische K IV-Obmann Franz Scheucher machte "Alters- und Krankheitsgründe" für die Auflösung verantwortlich. Gleichzeitig bekräftigte er, dass dieser Schritt die "autonomen" Landesverbände in keiner Form betreffe. (Vgl. Kleine Zeitung, 16. 11. 1995)

 

 

Die Nennung von AutorInnen in rechtsextremen Publikationen bedeutet nicht, dass alle Genannten als RechtsextremistInnen qualifiziert werden. Gleiches gilt für die in dieser Rubrik angeführten Gruppen: Nicht jede Organisation oder Partei mit Kontakten zum organisierten Rechtsextremismus ist selbst als rechtsextrem einzustufen.

Rechtsextremismus wird in keiner Weise mit Nationalsozialismus, Neonazismus oder Neofaschismus gleichgesetzt.

 

 

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