
Ruttin Anna
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Foto: Wiener Stadt- und Landesarchiv
Vorname
Anna
Nachname
Ruttin
Geburtstag
11.07.1894
Wohnort
Wien
Anna Ruttin wurde am 5. 6. 1944 wegen "Rundfunkverbrechens" festgenommen. Sie wurde am 10. 8. 1944 zu 2 Jahren Zuchthaus verurteilt und befand sich bis 9. 4. 1945 in Haft.
Aus dem Urteil des Sondergerichts beim Landgericht Wien, 10. 8. 1944:
"In ihrer Einlassung gibt sie [Anna Ruttin] zum Tatbestand des § 1 zu, dass sie im Jahre 1940 und von März 1944 bis zu ihrer im Juni erfolgten Inhaftnahme mehrmals wöchentlich deutschsprachige Nachrichtensendungen des Feindsenders London abgehört hat. Sie bestreitet jedoch, die abgehörten Sendungen verbreitet oder sonst anderen Personen zugänglich gemacht zu haben. [...]
Da insbesondere auch die beiden Anzeigerinnen, die sich lebhaft bemüht hatten, die Angeklagte als offenkundige Staatsfeindin zur Strecke zu bringen, mit allen Anzeichen der Glaubwürdigkeit erklärten, dass ihre Aussagen in den Protokollen des Vorverfahrens unrichtig wiedergegeben sind, konnte das Gericht für seine Entscheidung als Beweisgrundlage lediglich die nunmehr unwiderlegbaren Angaben der Angeklagten verwenden. [...]
Da der Sender London ein Feindsender ist, liegt nach Ansicht des Gerichtes ein zuchthauswürdiger Fall des Verbrechens nach § 1 Rundfunkverordnung vor; der Bewohner des deutschen Reiches, der im fünften Kriegsjahr und in der Zeit der Entscheidung dieses Krieges es sich über sich bringt [sic!], Nachrichten eines Feindsenders abzuhören, der hat damit eine Zuchthausstrafe verwirkt [sic!]."
Aus dem Urteil des Sondergerichts beim Landgericht Wien, 10. 8. 1944:
"In ihrer Einlassung gibt sie [Anna Ruttin] zum Tatbestand des § 1 zu, dass sie im Jahre 1940 und von März 1944 bis zu ihrer im Juni erfolgten Inhaftnahme mehrmals wöchentlich deutschsprachige Nachrichtensendungen des Feindsenders London abgehört hat. Sie bestreitet jedoch, die abgehörten Sendungen verbreitet oder sonst anderen Personen zugänglich gemacht zu haben. [...]
Da insbesondere auch die beiden Anzeigerinnen, die sich lebhaft bemüht hatten, die Angeklagte als offenkundige Staatsfeindin zur Strecke zu bringen, mit allen Anzeichen der Glaubwürdigkeit erklärten, dass ihre Aussagen in den Protokollen des Vorverfahrens unrichtig wiedergegeben sind, konnte das Gericht für seine Entscheidung als Beweisgrundlage lediglich die nunmehr unwiderlegbaren Angaben der Angeklagten verwenden. [...]
Da der Sender London ein Feindsender ist, liegt nach Ansicht des Gerichtes ein zuchthauswürdiger Fall des Verbrechens nach § 1 Rundfunkverordnung vor; der Bewohner des deutschen Reiches, der im fünften Kriegsjahr und in der Zeit der Entscheidung dieses Krieges es sich über sich bringt [sic!], Nachrichten eines Feindsenders abzuhören, der hat damit eine Zuchthausstrafe verwirkt [sic!]."
Überlebt
Quelle: Gestapo-Opfer (Individuelle Widerständigkeit)
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