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Die Verfolgung sexueller Minderheiten

Brigitte Bailer-Galanda


Das NS-Regime strebte aus rassistischen Gründen die umfassende Kontrolle der Sexualität seiner Bürger an: "Rassisch wertvolle" Menschen sollten sich im Sinne der Volkserhaltung möglichst stark vermehren. Die männliche Homosexualität wurde in diesem Zusammenhang als "unproduktiv" verfolgt, das NS-Regime fürchtete, wie Himmler formulierte, eine "seuchenartige Ausbreitung" der Homosexualität und eine dadurch herbeigeführte "Entmannung" des deutschen Volkes. Das NS-Regime verschärfte daher die Verfolgung der auch vor 1933 in der Weimarer Republik bzw. vor 1938 in Österreich strafbar gewesenen Homosexualität beträchtlich. Zum Zweck der besseren Erfassung der männlichen Homosexuellen wurde 1936 die "Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und der Abtreibung" gegründet. Während nach dem reichsdeutschen § 175 RStG nur Homosexualität zwischen Männern strafbar gestellt wurde - der Paragraph wurde übrigens 1935 deutlich verschärft -, sah das österreichische Strafgesetzbuch (§ 129 Abs. 1 lit. b) auch eine Verfolgung weiblicher Homosexualität vor. Diese österreichische Bestimmung blieb im Gebiet Österreichs auch nach dem "Anschluss" weiterhin in Kraft, was zumindest zur Verhaftung weiblicher Homosexueller durch die Gestapo führte. Auf Druck der SS kam es im Gebiet des ehemaligen Österreich ab 1939/40 zu einer Angleichung an die reichsdeutsche Rechtsprechung nach § 175.

Die Verfolgung Homosexueller diente nach dem "Anschluss" 1938 den NS-Machthabern auch als Vorwand zur Verfolgung und Diskreditierung der katholischen Kirche.

Homosexuelle wurden nicht nur von Gerichten abgeurteilt, sondern nach Verbüßung ihrer Strafe oder an Stelle eines Gerichtsurteils in Konzentrationslager eingewiesen. Im KZ Mauthausen waren ab 1938/39 bis zur Befreiung ständig Homosexuelle inhaftiert. Es fanden auch medizinische Versuche an Homosexuellen statt, vor allem Kastration und Hormonbehandlungen.


 


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