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Voruntersuchungen - Zur Begriffsbestimmung Durch die Einleitung einer Voruntersuchung wird ein Kriminalfall "gerichtsanhängig" gemacht. Einer gerichtlichen Voruntersuchung gehen Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden oder einen Untersuchungsrichter voraus, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft veranlasst werden. Als "gerichtliche Ermittlungen" bzw. "gerichtliche Untersuchungsverfahren" werden hier nur jene Verfahren bezeichnet, die von der Staatsanwaltschaft gerichtsanhängig gemacht wurden. Im Falle der Volksgerichtsbarkeit waren dies etwa 80 bis 90 % aller Vorerhebungen. Nur ein Bruchteil der Beschuldigten eines gerichtlichen Untersuchungsverfahrens wird angeklagt. Gegen die Mehrzahl (79,4 % der vor den Volksgerichten anhängig gemachten Fälle) wurde entweder die Anzeige zurückgelegt (§ 90 StPO), das Verfahren wegen Tod des Beschuldigten eingestellt (§ 224 StG) bzw. wegen Nichtauffindbarkeit des Beschuldigten vorläufig abgebrochen (§ 412 StPO) oder, nach Abschluss der Voruntersuchung, durch das Gericht eingestellt, weil die Staatsanwaltschaft keinen weiteren Grund für eine gerichtliche Verfolgung fand (§ 109 StPO). Nicht alle Angeklagten wurden abgeurteilt. In 22,6 % der Fälle stellte das Volksgericht das Verfahren gegen einen Angeklagten vor der Urteilsverkündung ein. 58 % der Abgeurteilten wurden verurteilt, 42 % freigesprochen. « zurück |