8. ERSTE MASSNAHMEN ZUR INSTITUTIONALISIERUNG DES ANTISEMITISMUS

(Alle Dokumente aus: "Anschluß" 1938. Eine Dokumentation, hrsg. v. Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes, Wien 1988, S. 555-585.)

8. 1. Zur NS-Definition "Jude". Die Einführung der Nürnberger Rassengesetze

1. AUS: SECHSTER DURCHFÜHRUNGSERLASS DES BKA (INNERES) FÜR DIE VOLKSABSTIMMUNG AM 10. APRIL 1938,

23. 3. 1938
DÖW 11.151

Die rassische Einordnung als Jude ist von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgesellschaft regelmäßig nicht abhängig; entscheidend ist vielmehr grundsätzlich, welcher Rasse eine Person angehört. Bei der Entscheidung, ob jemand Jude ist, ist zu beachten, daß nicht nur eine Person mit vier der Rasse nach volljüdischen Großeltern rassisch als Jude einzuordnen ist, sondern daß dazu bereits drei volljüdische Großelternteile genügen. Ein Großelternteil ist für die rassische Einordnung eines Enkels nur dann als jüdisch zu bewerten, wenn er volljüdisch ist; ist er nur Mischling, scheidet er aus. Besitzt jemand mehrere Großelternteile, die jüdischen Bluteinschlag aufweisen, aber nicht volljüdisch sind, so wird das Blut dieser Großelternteile bei der rassischen Einordnung eines Enkels nicht zusammengerechnet, sie fallen vielmehr als Juden aus. Hat also jemand 2 volljüdische und 2 halbjüdische Großeltern, so ist er nicht als Person mit 3 volljüdischen Großelternteilen und demgemäß als Jude, sondern als Mischling mit 2 volljüdischen Großeltern zu behandeln.

Die Zugehörigkeit eines Großelternteils zur jüdischen Religionsgesellschaft spielt im Interesse der Vereinfachung der rassischen Einordnung aber insoweit eine Rolle, als dieser Großelternteil für die rassische Einordnung eines Enkels ohne weiteres als der Rasse nach volljüdisch gilt; eine Gegenbeweis, daß er trotz seiner Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgesellschaft nur Mischling oder sogar deutschen Blutes ist, ist unzulässig. Ist z. B. eine deutschblütige Frau bei ihrer Heirat mit einem Juden zum Judentum übergetreten, so gilt sie für die rassische Einordnung ihres Enkels als der Rasse nach volljüdisch. Umgekehrt verliert jedoch ein der Rasse nach volljüdischer Großelternteil diese Eigenschaft nicht durch seine Zugehörigkeit zu einer christlichen Religionsgesellschaft; dies gilt auch für den Fall, daß er niemals der jüdischen Religionsgesellschaft angehört hat. Die Tatsache, daß ein Großelternteil christlich getauft ist, begründet daher nur eine tatsächliche Vermutung dafür, daß er nicht jüdischer Rasse war. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden; regelmäßig wird aber der Nachweis, daß ein Großelternteil kurz nach der Geburt getauft worden ist, ausreichen, um die Annahme seiner volljüdischen Abstammung zu entkräften. Steht jedoch fest, daß ein kurz nach der Geburt getaufter Großelternteil von der Rasse nach volljüdischen Eltern abstammt, so bleibt er trotz der Taufe rassisch Volljude. Ist z. B. ein volljüdisches Urgroßelternpaar einer Person vor der Geburt eines Großelternteiles zum Christentum übergetreten und ist dieser kurz nach der Geburt getauft worden, so ist er bei der rassischen Einordnung eines Enkels trotz der Taufe als der Rasse nach volljüdisch anzusehen.

Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen Großeltern abstammende Mischling, der durch die Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgesellschaft oder seine Heirat mit einem Juden seine enge blutmäßige Verbundenheit mit dem Judentum dargetan hat. Die Voraussetzung für die Einordnung eines Mischlings mit zwei volljüdischen Großeltern als Jude müssen am 16. September 1935 vorgelegen haben oder später erfüllt sein; ein Fortfall der Voraussetzungen nach dem Stichtag, z. B. der Austritt aus der jüdischen Religionsgesellschaft, die Auflösung der Ehe usw., ändert an der rassischen Einordnung nichts. Mischlinge mit nur einem der Rasse nach volljüdischen Großelternteil oder deutschblütige Personen gelten wegen ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgesellschaft oder einer jüdischen Heirat dagegen nicht als Juden.


2. AUS: RUNDSCHREIBEN DES AMTS DES REICHSSTATTHALTERS IN ÖSTERREICH AN ALLE LANDESHAUPTMANNSCHAFTEN UND AN DEN MAGISTRAT WIEN, 28. 4. 1938

AVA, Bürckel-Akten, 2760/1
DÖW E 20.530

1. Es besteht die Absicht, die Frage der Verehelichung zwischen Personen deutschen oder artverwandten Blutes in bezug auf das Land Österreich binnen kurzem allgemein zu regeln. Damit nicht vor dieser Regelung deren Wirkungen durch inzwischen erfolgende Eheschließungen beeinträchtigt werden, wird folgendes angeordnet.

2. Alle Eheschließungsorgane haben in jenen Trauungsfällen, in denen ihnen bekannt ist oder nachgewiesen wird, daß der eine Beteiligte Vollarier, der andere Volljude ist, das Aufgebot oder die Eheschließung bis auf weiteres zurückzustellen. /.../

4. Alle Eheschließungsorgane, insbesondere die Seelsorger der in Betracht kommenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, sind sofort anzuweisen, diese Anordnungen genauestens zu befolgen.


3. AUS: VERORDNUNG ÜBER DIE EINFÜHRUNG DER NÜRNBERGER RASSENGESETZE IN ÖSTERREICH, 20. 5. 1938

Dokumente der Deutschen Politik, Bd. 6, Großdeutschland 1938, Teil 1, bearbeitet von Hans Volz, Berlin 1939, S. 207-210

Auf Grund des Artikels II des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 (Reichsgesetzbl. I, S. 237) wird folgendes verordnet:

Artikel I. Reichsbürgergesetz.

§ 1. Im Lande Österreich gelten
1. Das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (Reichsgesetzbl. I, S. 1146), (1)
2. § 2 Abs. 2, §4 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5, 6 Abs. 1 sowie § 7 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (Reichsgesetzbl. I, S. 1333).

§ 2. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 Abs. 2 des Reichsbürgergesetzes bestimmt der Reichsminister des Innern.

§ 3. Das Ausscheiden der Juden aus den öffentlichen Ämtern, die sie beim Inkrafttreten dieser Verordnung bekleiden, wird besonders geregelt. (2)

§ 4. Für die Anwendung des § 5 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz ist auch im Lande Österreich als Tag des Erlasses des Reichsbürgergesetzes der 16. September 1935 und als Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre der 17. September 1935 anzusehen.

Artikel II. Blutschutzgesetz.

§ 5. Im Lande Österreich gelten das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (Reichsgesetzbl. I, S. 1146) und die Erste Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 14. November 1935 (Reichsgesetzbl. I, S. 1334).

§ 6. § 3 des Blutschutzgesetzes tritt erst am 1. August 1938 in Kraft.

§ 7. Für die Anwendung des § 12 Abs. 3 der Ersten Ausführungsverordnung zum Blutschutzgesetz ist auch im Lande Österreich als Tag des Erlasses des Blutschutzgesetzes der 16. September 1935 anzusehen.

§ 8. (1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, bevor nicht durch ein Zeugnis des für den ordentlichen Wohnsitz der Braut örtlich zuständigen Bürgermeisters nachgewiesen wird, daß ein Ehehindernis nach den Bestimmungen des Blutschutzgesetzes und der Ersten Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz nicht besteht.

(2) Hat der Bürgermeister Zweifel, ob ein Ehehindernis im Sinne des § 6 der Ersten Ausführungsverordnung zum Blutschutzgesetz vorliegt, so hat er von den Brautleuten die Beibringung eines Ehetauglichkeitszeugnisses des Amtsarztes zu verlangen.


4. AUS: ANORDNUNG DES REICHSKOMMISSARS FÜR DIE WIEDERVEREINIGUNG ÖSTERREICHS MIT DEM DEUTSCHEN REICH, GAULEITER JOSEF BÜRCKEL, 12. 7. 1938

AVA, Bürckel-Akten, 1020
DÖW E 20.530

Zur einheitlichen Bearbeitung und Lenkung aller mit den Aufgaben des Abstammungsnachweises und der Sippenforschung zusammenhängenden Fragen habe ich im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister des Innern und dem Stellvertreter des Führers bei mir eine Zweigstelle der Reichsstelle für Sippenforschung und des Amtes für Sippenforschung der NSDAP errichtet. /.../

Die Dienststelle ist im ganzen Gebiet der Ostmark allein zuständig für

a) die Herausgabe von allgemeinen Richtlinien und Anweisungen in Fragen der Sippenforschung und des Abstammungsnachweises im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsstatthalter in Wien,

b) die Aufsicht über die Gauarbeitsgemeinschaften für Sippenforschung in der Ostmark,

c) die Vorbereitung von Entscheidungen in schwierigen und unklaren Abstammungsfällen in Form von Abstammungs- bzw. Unbedenklichkeitsbescheiden im Sinne der Nürnberger Gesetze und der Aufnahmebedingungen der NSDAP, die von der Reichsstelle für Sippenforschung und dem Amt für Sippenforschung der NSDAP erteilt werden,

d) die Aufsicht über die bei den Gauen einzurichtenden Beratungsstellen für Sippenforschung, die die Aufgabe haben, die Volksgenossen bei der Erbringung des Abstammungsnachweises zu beraten.

Das bisherige Amt für Sippenforschung bei der Gauleitung Wien der NSDAP wird in eine Gauberatungsstelle im Sinne vorstehender Bestimmungen umgewandelt.


8. 2. Das öffentliche Bild: Hetze und Kriminalisierung

5. AUS: BERICHT DES "VÖLKISCHEN BEOBACHTERS", 17. 3. 1938

Völkischer Beobachter, Wiener Ausgabe, 17. 3. 1938

Nach privaten Meldungen sind wegen Versuches, ansehnliche Vermögenswerte ins Ausland zu verschieben, in den letzten Tagen eine Anzahl bekannter und berüchtigter jüdischer Finanz- und Geschäftsleute festgenommen worden, die sich nun teils in wirtschaftspolizeilicher, teils in staatspolizeilicher Untersuchung befinden.

Unter anderem gelang es in der Grenzstation Berg, den üblen Millionenschieber Siegmund Bosel anzuhalten und nach Wien zu überstellen, wo er sich bereits in sicherem Gewahrsam auf der Roßauer Lände befindet. Der jüdische Börsenjobber, dem Österreich zum Großteil den Zerfall der Kronenwährung "verdankt", hatte versucht, mit einem Betrag von nahezu einer halben Million Schilling in die Tschechoslowakei zu entkommen.

Auch Bankier Louis Rothschild, gleichfalls eine "Blüte" der jüdischen Finanzwelt Österreichs, ist verhaftet worden.


6. AUS: BERICHT DES "VÖLKISCHEN BEOBACHTERS", 18. 3. 1938

Völkischer Beobachter, Wiener Ausgabe, 18. 3. 1938

Der Hexensabbat der Verjudung in den Wiener Theatern /.../

Vorbei ist die Zeit in der ein verjudeter Burgtheaterdirektor Röbbeling arische Verleger als Vertreter deutscher Autoren brüsk abweist und, um mit der sogenannten Zeit zu gehen, die jüdischen Verleger, wie Dr. Georg Marton, Max Pfeffer, als Busenfreunde an sein einstmals deutsches Herz drückt. /.../

Die jüdischen Autoren Dr. Rudolf Lothar, Alfred Grünwald, Alexander Engel, Alfred Schutz, Arthur Heller und der ungarische Jude Bus Fekete standen auf seinem Programm. Seine Unfähigkeit ahnend, lehnte er sich an den Geist jüdischer Frauen, wie es seine und Frau Werfel-Mahler ist, die als seine Gehirnprothesen im stillen für die deutsche Kunst in Wien wirkten. /.../

Der Jude Ernst Lothar, Direktor an dem Theater an der Josefstadt, hatte für alle arischen Autoren die gleiche Antwort. Die Kultur Österreichs trage laut geschichtlicher Entwicklung die Richtung östlichen Geschmacks. In seinen Augen waren die armen Gojs eben mit der Zeit nicht mitgekommen. /.../

Wollte Jude Lothar einen ganz großen Erfolg, mischte er die Rassen. Die arische Schauspielerin Kitty Stengl mußte die Jüdin in "Jüdin von Toledo" spielen, der berüchtigte Jude Ernst Deutsch dagegen bekam nach Lothars Vorliebe die Darstellung großer deutscher Heldengestalten. In den Kammerspielen kredenzte Jude Lothar seinem Publikum kriminelle Werke englischer Epileptiker, und Ernst Deutsch spielte in "Liebe eines Fremden" den Frauenlustmörder mit solcher Vollkommenheit, daß man ihm tatsächlich solche Morde glaubte und es gesund fühlende Zuschauer vorzogen, vor Ende fortzugehen, da sie es für möglich hielten, daß ein Lustmord noch auf der Bühne vollzogen werden könnte. "Frauen in New York", das Sammelwerk der Beschmutzung aller weiblichen Instinkte, stand im Höhepunkt seines Erfolges.

Die jüdische Art an verschiedenen Bühnen, blutjunge Schauspielerinnen zu engagieren, wollte man sie hier anführen, dürfte wohl kaum die Zensur passieren, und daß der Heurige und die Stimmung wahren Wiener Gemütes bei solchen Aktionen Pate stehen mußten, war ein besonders bedauerlicher Fall. /.../

Jude Professor Beer setzt aber allem Tun an den Wiener Theatern die Krone auf. Die Schulden, die er hinterließ, überstiegen die des Juden Max Reinhardt, der doch gewiß in dieser Hinsicht einiges leistete. Trat ein armes junges Geschöpf gegen Herrn Beers Annäherungen auf, wurde sie als Nazi entlassen, und es ward ihr mit der Anzeige gedroht, denn Herr Beer fand jederzeit Zeugen, die für ihn die heiligsten Eide schworen. Tanzten doch in den schmierigsten Revuen halbnackte Dirnen mit den heiligen Zeichen und Symbolen der Kirche aus bunten Steinen auf der Brust.


7. AUS: REDE DES GAULEITERS JOSEF BÜRCKEL IM WIENER KONZERTHAUS, 24. 3. 1938

Der 10. April. Wahlzeitung für den deutschen Österreicher
DÖW Bibliothek 4042/11

Unser Volk, unser Reich, unsere Ehre bedürfen zu ihrem Schutz ausschließlich der deutschen Freiheit, und diese wird auch hier in Österreich sichergestellt, selbst auf die Gefahr hin, daß die jüdischen Nutznießer ihrer eigenen demokratischen Freiheiten gezwungen sein werden, Wien zu räumen. (Beifall.) Ich gestatte mir die Bemerkung deshalb, weil wir alle der Meinung sind, daß die jüdische Belegschaft von Wien einen zu starken Faktor mit ihrer arteigenen Freiheit darstellt, als die Wiener Bevölkerung es eigentlich verdient. /.../

Jedes System hat die Juden, die es verdient!

Ich möchte das ergänzen und sagen:

Jedes Volk verdient soviel jüdische Freiheit, als es sich gefallen läßt! (Beifallssturm.)

Ich lege das Versprechen ab, das Verhältnis zwischen jüdischer Freiheit und Anmaßung auf der einen Seite und deutschem Behauptungsrecht andererseits geordnet - unter allen Umständen geordnet -, aber dann um so gründlicher auszubalancieren.


8. AUS: REDE DES REICHSMINISTERS FÜR VOLKSAUFKLÄRUNG UND PROPAGANDA, JOSEPH GOEBBELS, IN DER NORDWESTBAHNHALLE IN WIEN, 29. 3. 1938

Wiener Neueste Nachrichten, Abendausgabe, 30. 3. 1938
DÖW Bibliothek 17.171

Wir lösen die Judenfrage als eine Frage der Rasse, des Blutes und des Volkstums, als eine Frage, die gelöst werden muß. (Stürmischer Beifall.) Die Juden sind immer auch die Vorkämpfer eines dritten Problems, der Frage der sogenannten Meinungsfreiheit. Unter Meinungsfreiheit verstehen die Juden niemals die Freiheit, eine männliche Meinung männlich zu sagen, sondern die Freiheit, heimtückisch zu verleumden, zu kritisieren, anderen Leuten das Leben sauer zu machen und herumzunörgeln, keine Verantwortung zu tragen, sondern dauernd im Wege zu stehen. Wenn jemand in eine Fabrik hineingehen wollte, von der er nichts versteht, und den Arbeitern ständig dreinredet, so werden die Arbeiter schließlich sagen: Arbeiten Sie oder wir? Raus! Hier bin ich der Facharbeiter, aber nicht Sie. Genauso ist es in der Politik.

Wenn die Juden so schlau wären, wie sie sich ausgeben, dann wären sie nicht in Deutschland um die Macht gekommen. (Stürmischer Beifall.)


9. AUS: BERICHT DES "VÖLKISCHEN BEOBACHTERS", 3. 8. 1938

Völkischer Beobachter, Wiener Ausgabe, 3. 8. 1938

Im Rahmen einer schlichten Feier wurde am Dienstagvormittag durch Reichsstatthalter Dr. Seyß-Inquart die große Ausstellung "Der ewige Jude" in der Halle des Wiener Nordwestbahnhofes eröffnet. /.../

Wiens Bevölkerung kann der Besuch dieser Ausstellung nicht genug empfohlen werden. In ihr wird dem Beschauer in unverhüllter Deutlichkeit die zersetzende Arbeit des Weltjudentums aufgezeigt. Sie beginnt, wo immer der Jude auch auftritt, mit kleinen Geschäften, die von den größten Betrügereien abgelöst werden, um schließlich dort zu enden, wo der Repräsentant Alljudas, der Bolschewismus, hinführt, beim Bürgerkrieg. /.../

Von ganz besonderem Interesse ist der den österreichischen Juden "gewidmete" Teil der Ausstellung, wobei sich der Besucher erstmals davon überzeugen kann, daß ihm bekannte Judengrößen in der gesunden bayerischen Luft zum erstenmal auf ihren krummen Lebenswegen wirkliche Arbeit kennenlernen.


8. 3. Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz

8. 3. 1. Ausbildungsbeschränkungen bzw. -verbote

10. AUS: KUNDMACHUNG DES REKTORATS DER UNIVERSITÄT WIEN, 25. 4. 1938

UA Wien, 722 ex 1937/38
DÖW E 18.988

Das Österreichische Unterrichtsministerium hat mit Erlaß, Z. 12976-I/1 vom 23. April 1938, folgendes verfügt:

Die Zulassung der inländischen Juden zur Fortsetzung des Studiums wird von einer Genehmigung abhängig gemacht, die auf Einzelanträge nach Maßgabe einer Verhältniszahl von 2 % erteilt werden wird.


11. AUS: KUNDMACHUNG DES REKTORATS DER UNIVERSITÄT WIEN, 2. 5. 1938

UA Wien, 662 ex 1937/38
DÖW E 18.988

Jüdischen Studierenden, die keinen Zulassungsschein im Sinne der Kundmachung des Rektorates vom 29. April 1938, Z. 662 aus 1937/38, besitzen, ist das Betreten der Universität vorläufig nicht gestattet.

Falls solche Studierende dringende Studienangelegenheiten in der Universität zu erledigen haben, so können sie dies der zuständigen akademischen Behörde (Rektorat, Dekanat) schriftlich mit entsprechender Begründung bekanntgeben.

Wenn festgestellt ist, daß die betreffende Angelegenheit des Studierenden eine amtliche Erledigung erfordert, wird der jüdische Studierende schriftlich zum Erscheinen vorgeladen. Die Vorladung berechtigt ihn zum einmaligen Betreten der Universität.


12. AUS: ERLASS DES ÖSTERREICHISCHEN UNTERRICHTSMINISTERIUMS, 13. 6. 1938

Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Österreichischen Unterrichtsministeriums bzw. des Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten, Abt. IV: Erziehung, Kultus und Volksbildung, Jg. 1938, Wien 1939, S. 35

Jüdische Schüler und Schülerinnen sind in eigenen, nur für Juden bestimmten Schulen (jüdischen Schulen) zusammenzufassen. Ein Besuch von nichtjüdischen Schulen durch jüdische Schüler sowie umgekehrt von jüdischen Schulen durch nichtjüdische Schüler ist unstatthaft.

An jüdischen Schulen sind grundsätzlich Juden als Leiter und Lehrer zu verwenden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten.

Eine Regelung der Ausbildung jüdischer Lehrer bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. /.../

In die jüdischen Höheren Schulen dürfen als öffentliche Schüler und Privatisten nicht mehr als zwei vom Hundert der gesamten Zahl der Schüler und Schülerinnen aufgenommen werden, die in dem betreffenden Schuljahr die Höheren Schulen Wiens besuchen. /.../

Zur Externistenreifeprüfung dürfen jüdische Bewerber nur vor einer vom Stadtschulrat für Wien hiezu bestimmten Prüfungskommission zugelassen werden; die Zahl dieser jüdischen Externisten darf zwei vom Hundert der im Amtsbereiche des Stadtschulrates für Wien in einem Schuljahre zugelassenen Gesamtzahl der nichtjüdischen Externisten nicht überschreiten. /.../

An Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten ist auch eine Zulassung jüdischer Privatisten unstatthaft. /.../

Eine Handelsakademie für jüdische Schüler und Schülerinnen darf nicht eingerichtet werden.

Für Juden, die eine kaufmännische Lehranstalt besuchen wollen, kann unter Beobachtung der geltenden Vorschriften von etwaigen Interessenten eine private Kaufmännische Wirtschaftschule eröffnet werden, in die als öffentliche Schüler und Privatisten höchstens zwei vom Hundert der gesamten Zahl der Schüler und Schülerinnen aufgenommen werden dürfen, die die Handelsakademien und Kaufmännischen Wirtschaftschulen Wiens besuchen.


8. 3. 2. Ausschaltung aus dem Berufsleben

13. AUS: ERLASS DES REICHSKANZLERS ADOLF HITLER, 15. 3. 1938

Gesetzblatt für das Land Österreich, Jg. 1938, 2. Stück, ausgegeben am 15. März 1938

§ 1. Die öffentlichen Beamten des Landes Österreich haben beim Eintritt in den Dienst einen Diensteid zu leisten.

§ 2. Der Diensteid der öffentlichen Beamten lautet:

"Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler, treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

§ 3. Die im Dienste befindlichen Beamten sind unverzüglich gemäß § 2 zu vereidigen. Jüdische Beamte sind nicht zu vereidigen. /.../

§ 5. Wer sich weigert, den Eid zu leisten, ist vom Dienst zu entheben.


14. AUS: SCHREIBEN DES REICHSJUSTIZMINISTERIUMS AN DEN REGIERUNGSDIREKTOR KARL BARTH, 30. 3. 1938

AVA, Bürckel-Akten, 1815/1
DÖW 9412

Unser gestriges Gespräch über den Erlaß eines vorläufigen Vertretungsverbotes für jüdische Rechtsanwälte usw. darf ich hiemit zusammenfassen und bestätigen.

Nach Ihrer Mitteilung begrüßt es Herr Gauleiter Bürckel, wenn durch eine Sofortmaßnahme entsprechend der seinerzeitigen Regelung im Reich ein vorläufiges Vertretungsverbot gegen Juden (im Sinne der Nürnberger Gesetze) ausgesprochen wird. Das Verbot darf sich nach Auffassung des Herrn Gauleiters auf jüdische Mischlinge nicht erstrecken, da dieselben abstimmungsberechtigt sind. Der Herr Gauleiter hält es nach Ihrer Mitteilung aus politischen Gründen auch nicht für möglich, daß vor dem 10. April 1938 ein Vertretungsverbot gegen Rechtsanwälte mit Rücksicht auf deren frühere politische Betätigung verhängt wird. Sie haben mir ferner das Einverständnis des Herrn Gauleiters mitgeteilt, daß die Ausnahme zugunsten jüdischer Frontkämpfer auch auf etwaige jüdische Teilnehmer an dem Kärntner Freiheitskampf ausgedehnt wird. (3)


15. AUS: VERORDNUNG GEGEN DIE UNTERSTÜTZUNG DER TARNUNG JÜDISCHER GEWERBEBETRIEBE, 22. 4. 1938

Werner Hoche (Hrsg.), Die Gesetzgebung Adolf Hitlers für Reich, Preußen und Österreich, Heft 27, 16. April bis 15. Juli 1938, Berlin 1938, S. 321

§ 1. Ein deutscher Staatsangehöriger, der aus eigennützigen Beweggründen dabei mitwirkt, den jüdischen Charakter eines Gewerbebetriebes zur Irreführung der Bevölkerung oder der Behörden bewußt zu verschleiern, wird mit Zuchthaus, in weniger schweren Fällen mit Gefängnis, jedoch nicht unter einem Jahr, und mit Geldstrafe bestraft.

§ 2. Ebenso wird bestraft, wer für Juden ein Rechtsgeschäft schließt und dabei unter Irreführung des anderen Teils die Tatsache, daß er für einen Juden tätig ist, verschweigt.


16. AUS: DRITTE VERORDNUNG ZUM REICHSBÜRGERGESETZ, 14. 6. 1938

Werner Hoche (Hrsg.), Die Gesetzgebung Adolf Hitlers für Reich, Preußen und Österreich, Heft 27, 16. April bis 15. Juli 1938, Berlin 1938, S. 49 ff.

§ 1. (1) Ein Gewerbebetrieb gilt als jüdisch, wenn der Inhaber Jude (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 - Reichsgesetzbl. I S. 1333) ist.

(2) Der Gewerbebetrieb einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft gilt als jüdisch, wenn ein oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter Juden sind.

(3) Der Gewerbebetrieb einer juristischen Person gilt als jüdisch,

a) wenn eine oder mehrere von den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Personen oder eines oder mehrere von den Mitgliedern des Aufsichtsrates Juden sind,

b) wenn Juden nach Kapital oder Stimmrecht entscheidend beteiligt sind. Entscheidende Beteiligung nach Kapital ist gegeben, wenn mehr als ein Viertel des Kapitals Juden gehört; entscheidende Beteiligung nach Stimmrecht ist gegeben, wenn die Stimmen der Juden die Hälfte der Gesamtstimmenzahl erreichen. /.../

§ 3. Ein Gewerbebetrieb gilt auch dann als jüdisch, wenn er tatsächlich unter dem beherrschenden Einfluß von Juden steht.

§ 4. (1) Die Zweigniederlassung eines jüdischen Gewerbebetriebs gilt als jüdischer Gewerbebetrieb.

(2) Die Zweigniederlassung eines nichtjüdischen Gewerbebetriebs gilt als jüdischer Gewerbebetrieb, wenn der Leiter oder einer von mehreren Leitern der Zweigniederlassung Jude ist. /.../

§ 7. (1) Die jüdischen Gewerbebetriebe werden in ein Verzeichnis eingetragen. /.../

§ 17. Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Stellvertreter des Führers anzuordnen, daß Gewerbebetriebe, die in dem Verzeichnis der jüdischen Gewerbebetriebe eingetragen sind, von einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt ab ein besonderes Kennzeichen führen müssen.


17. AUS: STRENG VERTRAULICHES RUNDSCHREIBEN DES WIENER INDUSTRIELLENVERBANDS, 29. 6. 1938

...
DÖW 5305

Nachstehende Personen sollen am 30. Juni 1938 gekündigt und raschestens aus den Unternehmungen entfernt werden:

a) Juden im Sinne des §5 der I. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 oder

b) Mischlinge im Sinne des §2 der I. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 oder

c) Personen, die mit Juden verheiratet sind, oder

d) Personen, deren Verhalten während der Verbotszeit ein derartiges war, daß ihr weiteres Verbleiben in einer nationalsozialistischen Betriebsgemeinschaft unhaltbar erscheint. /.../

Von erfolgten Kündigungen der oben angeführten Personen ist die Staatspolizei (Staatssekretär Dr. Kaltenbrunner) zu verständigen.


18. AUS: VERBALNOTE DER GESANDTSCHAFT DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN REPUBLIK IN BERLIN AN DAS AUSWÄRTIGE AMT BERLIN, 10. 8. 1938

AVA, Bürckel-Akten, 1570
DÖW E 20.530

Die Gesandtschaft der Tschechoslowakischen Republik beehrt sich, die Aufmerksamkeit des Auswärtigen Amts auf die zahlreich durchgeführten, zwangsweisen Arbeitsentlassungen von Nichtariern, die tschechoslowakische Staatsangehörige sind, zu lenken, die in einem anliegenden Verzeichnis namentlich angeführt sind. /.../

Diese Entlassungen wurden durchwegs von Organen der NSDAP oder ihren Vertrauensmännern in den Betrieben mit sofortiger Wirkung, und zwar in den meisten Fällen zum 30. Juni d. J., veranlaßt. Dabei wurden weder die Kündigungsfrist eingehalten noch eine Entschädigung bezahlt. /.../

Auf Anraten der zuständigen Konsularbehörde entschlossen sich einige der Betroffenen, sich an das zuständige Gewerbegericht zu wenden. Die meisten haben dies aber aus Angst unterlassen, weil es vorgekommen ist, daß die von der Partei in den Betrieben eingesetzten Organe mit scharfen Maßnahmen gegen die Entlassenen gedroht haben, in einem Falle, der bekannt geworden ist, sogar mit der Abschiebung nach Dachau. Die Gerichte haben zwar einige Klagen angenommen, jedoch dieselben nicht weiter behandelt in Anbetracht dessen, daß es sich um Juden handle.

Bemerkt wird, daß die in der Anlage verzeichneten 29 gemeldeten Fälle nur einen Teil der Geschädigten darstellen. Eine viel größere Zahl tschechoslowakischer Staatsangehöriger, die Nichtarier sind, hat ihre Stellung infolge eines direkten oder indirekten Zwanges verlassen beziehungsweise sogar aus dem Lande fliehen müssen oder hat ihren Arbeitsplatz dadurch verloren, daß sie entweder verhaftet oder aus dem Lande ausgewiesen wurde.


8. 3. 3. Wohnungsverlust

19. AUS: SCHREIBEN DER NSDAP, GAU WIEN, KREIS 8, AN EINEN HAUSEIGENTÜMER, 18. 6. 1938

AVA, Reichsstatthalter
DÖW E 18.036

Nachdem Sie wissen, daß Wien eine deutsche Stadt werden muß und sich in Ihrem Hause, 17. Bez., Hauptstr. Nr. 119, noch immer rassefremde Mieter befinden, fordern wir Sie auf, den letzteren sofort zu kündigen.

Das Wohnungsreferat des Kreises VIII /.../ ist binnen 14 Tagen von der Durchführung dieser Verfügung zu verständigen.

Sie werden aufmerksam gemacht, daß eine Nichtbeachtung dieser Verfügung als Störung des beabsichtigten großen Aufbauwerkes betrachtet und jede derartige Handlung als gegen die Partei gerichtet gewertet wird.


20. AUS: SCHREIBEN DES GENERALKONSULATS DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN REPUBLIK IN WIEN AN DAS PRÄSIDIUM DES AMTS DES REICHSSTATTHALTERS IN ÖSTERREICH, 21. 7. 1938

AVA, Bürckel-Akten, 1570
DÖW E 20.530

Das Generalkonsulat der Tschechoslowakischen Republik in Wien beehrt sich, das Präsidium darauf aufmerksam zu machen, daß im X. Bezirk einige tschechoslowakische Staatsangehörige mosaischer Konfession von der dortigen Parteileitungsstelle eine Aufforderung erhielten, ihre Wohnungen bis zum 25. d. M. zu räumen, denn im Nichtbefolgungsfalle werden sie gewaltsam delogiert. Diese Aufforderungen, die man schriftlich nicht bestätigen will, sind mit der übrigens der Wahrheit nicht entsprechenden Motivierung den Mietern mitgeteilt /worden/, daß die arischen Mieter mit den jüdischen nicht wohnen wollen. Es geschieht übrigens auch gegen den Willen der Hausbesitzer, die mit ihren pünktlich die Miete zahlenden Parteien zufrieden sind.

Das Generalkonsulat der Tschechoslowakischen Republik in Wien beehrt sich, das Amt des Reichsstatthalters höflichst zu ersuchen, geeignete Maßnahmen zu treffen, daß die Aufforderungen, soweit sie sich auf die tschechoslowakischen Staatsangehörigen beziehen, rückgängig gemacht werden, umsomehr als diese sowieso ihren weiteren Aufenthalt in Wien zur Liquidierung ihres Vermögens benützen und langsam ihre Rückwanderung vorbereiten.


8. 3. 4. Arisierungen

21. AUS: SCHREIBEN DES GAULEITERS JOSEF BÜRCKEL AN DEN REICHSLUFTFAHRTMINISTER UND BEAUFTRAGTEN FÜR DEN VIERJAHRESPLAN, HERMANN GÖRING, 26. 3. 1938

Bayerisches Hauptstaatsarchiv München
DÖW 5160

Ich nehme Bezug auf die Aussprache von heute früh und darf Ihnen folgende Bitte vortragen:

1. Es wird ein Fonds von etwa 2-3 Millionen Reichsmark zur Behebung von wirtschaftlichen Nöten, die sich während der Übergangszeit einstellen, bereitgestellt.

2. Es wird ein Fonds von etwa 20-30 Millionen Reichsmark zur Verdrängung der Juden aus Handel und Gewerbe zur Verfügung gestellt.

Ich habe soeben durch Presse und Rundfunk die Anordnung gegeben, daß lediglich die arischen Geschäfte, die in arischem Besitz und unter arischer Leitung stehen, die Aufschrift arisches Geschäft tragen dürfen. Die Führung aller anderen Schilder ist verboten. Damit verschwinden schlagartig die bisher üblichen Schilder mit der Aufschrift "Dieses Geschäft steht unter arischer Leitung", "Dieses Geschäft wird von der NSBO verwaltet" usw.

In Presse und Rundfunk wird nachdrücklichst darauf hingewiesen, daß auch nun eine nach außen hin sichtbare klare Scheidung zwischen arischen und jüdischen Geschäften vorgenommen ist. /.../

Es ist anzunehmen, daß aufgrund meiner Anordnung eine erneute, sehr starke Boykottbewegung gegen die jüdischen Geschäfte einsetzt. Die Juden werden angesichts der Unsicherheit der Verhältnisse u. der Erklärung, die Sie, sehr verehrter Herr Generalfeldmarschall, heute zur Judenfrage abgeben wollen und die meine Ausführungen von vorgestern unterstreicht, voraussichtlich bereit sein, ihre Geschäfte u. Unternehmungen zu billigsten Preisen abzustoßen. Ich glaube, daß es so möglich sein wird, unter den wirtschaftlich günstigsten Voraussetzungen einen großen Teil jüdischen Besitzes in arische Hände überzuleiten. Dem Fonds käme lediglich die Aufgabe einer vereinfachten Finanzierung des Geschäftsüberganges zu.


22. AUS: REDE DES REICHSLUFTFAHRTMINISTERS UND BEAUFTRAGTEN FÜR DEN VIERJAHRESPLAN, HERMANN GÖRING, IN DER NORDWESTBAHNHALLE IN WIEN, 26. 3. 1938

Der 10. April. Wahlzeitung für den deutschen Österreicher
DÖW Bibliothek 4042/11

Als Beauftragter des Vierjahresplanes beauftrage ich den Reichsstatthalter in Österreich, zusammen mit dem Bevollmächtigten des Reiches, in aller Ruhe jene Maßnahmen zur sachgemäßen Umleitung der jüdischen Wirtschaft zu treffen, das heißt zur Arisierung des Geschäfts- und Wirtschaftslebens, und diesen Prozeß nach unseren Gesetzen rechtlich, aber unerbittlich durchzuführen.


23. AUS: DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR REGELUNG DER PERSONALFRAGEN IN DER PRIVATWIRTSCHAFT, 29. 3. 1938

Völkischer Beobachter, Wiener Ausgabe, 30. 3. 1938

1. Die Bestellung kommissarischer Verwalter bedarf der Genehmigung durch den Staatskommissar für die Regelung der Personalangelegenheiten in der Privatwirtschaft und in den gewerblichen Organisationen der Wirtschaft, Dipl. Ing. Walter Rafelsberger. /.../

2. Der kommissarische Verwalter führt den Betrieb an Stelle des Betriebsführers und kann bestellt werden:

a) wenn der Inhaber (Leiter des Unternehmens) geflüchtet, unauffindbar oder in Haft ist oder aus einem anderen Grunde den Betrieb nicht selbst führen kann;

b) wenn die Gefahr der Verschleppung von Geld, Waren oder sonstigen Vermögenswerten besteht;

c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen. /.../

4. Sofern vor Erlaß dieser Durchführungsbestimmung erfolgte Bestellungen von kommissarischen Verwaltern oder kommissarischen Aufsichtspersonen aufrechterhalten werden sollen, bedürfen sie der nachträglichen Genehmigung. Die kommissarischen Verwalter und Aufsichtspersonen haben daher binnen fünf Tagen nach Erlaß dieser Durchführungsbestimmung schriftliche Meldung über ihre Bestellung an den beauftragten Vertrauensmann zu erstatten. /.../

5. Die Bestellung eines kommissarischen Verwalters oder einer kommissarischen Aufsichtsperson berechtigt an sich nicht zur Führung der Bezeichnung "arisches Geschäft" oder ähnlicher Bezeichnungen.


24. AUS: GESETZ ÜBER DIE BESTELLUNG VON KOMMISSARISCHEN VERWALTERN UND KOMMISSARISCHEN ÜBERWACHUNGSPERSONEN, 14. 4. 1938

Kleine Volks-Zeitung, 15. 4. 1938

§ 1. Der Reichsstatthalter kann in Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen für Unternehmungen, die ihren Sitz im Lande Österreich haben, kommissarische Verwalter oder kommissarische Aufsichtspersonen bestellen. Die Bestellung ist nur bis zum 1. Oktober 1938 zulässig. Bis dahin bestellte Verwalter oder Aufsichtspersonen können ihre Tätigkeit auch über diesen Zeitpunkt hinaus ausüben.

§ 2. Zu den Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die im Lande Österreich befindlichen Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen.

Auf Verlangen des zuständigen Reichsministers können die im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit diesem getroffen werden.

Der kommissarische Verwalter ist zu allen Rechtshandlungen für die Unternehmung befugt. Während der Dauer der Verwaltung ruht die Befugnis des Inhabers der Unternehmung und, wenn dieser eine juristische Person ist, ihrer Organe, für die Unternehmung zu handeln. /.../

§ 4. Die kommissarischen Verwalter und kommissarischen Aufsichtspersonen haben auf eine entsprechende Entlohnung Anspruch, die vom Reichsstatthalter bestimmt wird. Die Höhe der Entlohnung richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. /.../

§ 7. Wer erst nach dem 10. März 1938 in einem fremden Unternehmen allein oder mit anderen eine leitende Stellung oder die Aufsicht übernommen hat, hat dies binnen drei Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Reichsstatthalter zu melden.


25. AUS: SCHREIBEN DES WIENER GAUWAHLLEITERS FRANZ RICHTER AN DEN REICHSKOMMISSAR FÜR DIE WIEDERVEREINIGUNG ÖSTERREICHS MIT DEM DEUTSCHEN REICH, GAULEITER JOSEF BÜRCKEL, 27. 4. 1938

AVA, Bürckel-Akten
DÖW 9394

Der unterzeichnete Gauwahlleiter für Wien erachtet es für seine Pflicht, dem Herrn Reichskommissar Verhältnisse in der österreichischen Wirtschaft und insbesondere der Wiens zur Kenntnis zu bringen, deren Fortbestehen die Ausbildung unbehebbarer Schäden befürchten läßt. Zu diesen Mißständen gehören:

1.) Die Besetzung jüdischer Betriebe durch sachunkundige oder eigennützige kommissarische Verwalter und Aufsichtspersonen;

2.) die bisherige Form der Arisierung der österreichischen Wirtschaft, gepaart mit der allgemeinen Unsicherheit hinsichtlich der Beurteilung des jüdischen Charakters eines Gewerbebetriebes;

3.) die trotz aller Verbote sich fortsetzenden Versuche reichsdeutscher Unternehmungen, direkt oder indirekt auf die deutschösterreichische Wirtschaft Einfluß zu erhalten;

4.) die unklare Lage der österreichischen Wirtschaft gegenüber der des Altreiches, ein Zustand, der die österreichischen Wettbewerbsverhältnisse schon heute ungünstig beeinflußt und überall Hemmungen hervorruft;

5.) das dringende, aber trotz aller Zusagen noch unbefriedigte Kreditbedürfnis der österreichischen und insbesondere der Wiener Wirtschaft;

6.) die durch die Preisstoppverordnung entstandenen Schwierigkeiten im Inland und insbesondere gegenüber dem Reich. Diese äußern sich vor allem in einem tatsächlichen Steigen der Preise auf den Großhandelsmärkten, sei es durch Qualitätsverschiebungen, sei es durch tatsächliche Preiserhöhungen, die besonders von reichsdeutschen Käufern in Österreich geboten und gezahlt werden;

7.) die Schwierigkeiten im Zahlungsverkehr, die durch zahlreiche Zahlungseinstellungen jüdischer und arischer Betriebe bedingt werden, darüber hinaus durch die allgemein verbreitete Meinung, daß Schulden an jüdische Firmen nicht gezahlt werden brauchen;

8.) die fast unüberwindbaren Exportschwierigkeiten, die durch die Aufwertung des Schillings entstanden sind;

9.) die weitgehenden Eingriffe militanter Formationen und anderer Kräfte, die die Gefahren für die Gesamtwirtschaft nicht kennen oder nicht berücksichtigen; /.../

Der Unterzeichnete ist als Nationalsozialist bemüht, aus eigener Initiative einzugreifen, wo Fehler auftauchen. Er kann aber kraft der Verantwortung, die er zu tragen hat, nicht länger zusehen, daß seine Bemühungen im Gegenspiel der einander entgegengesetzt arbeitenden Kräfte erfolglos bleiben müssen.

Er macht davon ordnungsgemäß Meldung und erbittet sich im Interesse der Wirtschaft Wiens die erforderlichen Verfügungen.

Genau ausgearbeitete Vorschläge würde er über Auftrag jederzeit zur Verfügung stellen.

Nur eines möchte er schon jetzt hervorheben: Die geordnete Abwicklung der Arisierung Wiens wäre seiner Meinung nach sofort in die Hände einer zu gründenden zentralen Arisierungsgesellschaft (Bank in Verbindung mit Treuhandgesellschaft, in der Fachleute aus allen Branchen tätig sein müßten) zu legen.

Die Arisierung geschieht derzeit mit mehr oder weniger gewaltsamen Mitteln. Die dabei gezahlten - oder nicht gezahlten - Preise entsprechen nicht annähernd dem Werte der Unternehmungen. /.../

Der Meinung des Unterzeichneten nach hätte die zu schaffende Arisierungszentrale die Aufgabe, als monopolartige Ankaufsstelle für jüdische Unternehmungen diese zu einem möglichst niedrigen Preis den jüdischen Inhabern aus der Hand zu nehmen. Der Käufer, dessen Würdigkeit in politischer und fachlicher Hinsicht durch die Arisierungsgesellschaft zu prüfen wäre, würde nicht direkt das Unternehmen aus der Hand des Juden erwerben, sondern unter Vermittlung der Treuhandstelle. Für die Unternehmung selbst müßte er einen zwar niedrigen, aber immerhin der Art des Unternehmens angemessenen Preis bezahlen. Aus der Differenz zwischen dem Erwerbspreis der Arisierungsgesellschaft und dem vom Käufer der Unternehmung gezahlten Preis könnte mit der Zeit ein Fonds geschaffen werden, der die Kreditunterstützung der übergeleiteten jüdischen Unternehmungen ermöglicht.


26. AUS: AUFRUF DES REICHSKOMMISSARS FÜR DIE WIEDERVEREINIGUNG ÖSTERREICHS MIT DEM DEUTSCHEN REICH, GAULEITER JOSEF BÜRCKEL, 28. 4. 1938

Der Ostmarkbrief, Folge 1, Juli 1938
DÖW Bibliothek 4032c/6

Zur Judenfrage in Wien sehe ich mich veranlaßt, folgendes bekanntzugeben: /.../

2. Eine gewisse Sorte von Volksgenossen glaubt jedoch, mit der Notwendigkeit der Arisierung eine Eigenspekulation verbinden zu müssen, das heißt also, das Gute mit dem Nützlichen zu verbinden, mit anderen Worten: Sie neigen sehr dazu, sich jüdische Gepflogenheiten zu eigen zu machen. Nicht zuletzt erscheint es mir wichtig, im Hinweis auf einzelne unsichere Elemente mitzuteilen, daß

3. die Arisierung in Wien ab heute durch mich persönlich geleitet wird. Ich werde die notwendigen Maßnahmen auf absolut gesetzlicher Grundlage, aber um so gründlicher einleiten. Daraus ergibt sich

4., daß ich mir jede Einmischung in diese meine Aufgabe auf das entschiedenste verbitte. Wäre ich einmal gezwungen, auf irgendwelche Mithilfe angewiesen zu sein, so werde ich dies rechtzeitig bekanntgeben.

Die gesamte Öffentlichkeit erhält darüber hinaus von Zeit zu Zeit Mitteilung über den Stand der Angelegenheit.

Jüdische Hetze im Ausland wird allerdings wenig geeignet sein, dem Arisierungsprozeß einen steigend loyalen Charakter zu geben.


27. AUS: DARSTELLUNG DER RECHTSLAGE BEI ARISIERUNGEN VON REGIERUNGSDIREKTOR FRANZ STAHLECKER, 7. 5. 1938

AVA, Reichsstatthalter
DÖW E 18.036

Gemäß § 1 der 2. Verordnung zum Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 18. 3. 1938, RGBl. I, Nr. 30, S. 262, ist der RFSS und Chef der Deutschen Polizei im RMdI ermächtigt, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung notwendigen Maßnahmen auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zu treffen.

Gemäß § 2 kann der RFSS seine Befugnis auf andere Stellen übertragen. Durch Verordnung vom 23. 3. 1938 hat der RFSS von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und seine Befugnis gemäß §1 der genannten Verordnung unter anderem der Geheimen Staatspolizei übertragen. /.../

Sofort nach der Machtübernahme wurde von der Geheimen Staatspolizei darauf hingewiesen, daß das Recht der Beschlagnahme und der Einziehung des Vermögens gegeben werden müsse, ebenso wie Schutzhaft und andere Maßnahmen notwendig werden würden. Als Ergebnis der Besprechungen und Vorstellungen erging die oben genannte 2. Verordnung über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Reich. Damit waren der Geheimen Staatspolizei alle Möglichkeiten für ihre Tätigkeit gegeben. Da im Reich besondere Gesetze über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens allerdings in enger Anlehnung an die Notverordnung des Reichspräsidenten ergangen waren, war zu erwägen, ob diese Gesetze auf das Land Österreich zu übertragen seien. Nach eingehenden Erkundigungen bei den maßgeblichen Stellen wurde erklärt, daß eine Einführung vor dem 10. 4. 1938 unter gar keinen Umständen in Frage komme. /.../

Für die Geheime Staatspolizei war aber die Notwendigkeit des sofortigen Handelns gegeben. Es wäre falsch gewesen, sich dabei lediglich auf die Beschlagnahme zu beschränken, da dann eine Einwirkungsmöglichkeit von dritter Seite, insbesondere bei den nicht de facto erfaßbaren Vermögensgegenständen, wie z. B. Grundstücken, zu befürchten gewesen wäre. Die alleinige Eintragung einer Sperre im Grundbuch schien insbesondere bei emigrierenden Juden, die vom Ausland her mit Rechtsmaßnahmen drohen konnten, nicht genügend.

Die Einziehung wurde aber insbesondere deshalb gemäß SS 1 der 2. Durchführungsverordnung für richtig gehalten, weil ein besonderes Gesetz 2 Monate nach der Machtübernahme nicht mehr möglich erschien. In der Zwischenzeit haben nämlich die Partei, ihre Gliederung und ihre angeschlossenen Verbände in einer jedes Maß übersteigenden Weise versucht, Vermögensteile von Juden und Staats- und Volksfeinden an sich zu bringen. Schätzungsweise wurden von diesen Stellen dreimal soviel Werte als von der Staatspolizei beschlagnahmt. /.../ Wenn nun durch ein Gesetz sämtliche Beschlagnahmen legalisiert werden sollen, so muß dieses Gesetz auch auf die von den Parteistellen durchgeführten Beschlagnahmen Anwendung finden, und zwar nicht vom Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes, sondern vom Zeitpunkt der Beschlagnahme selbst. Von diesen Maßnahmen der Partei kann nur ein geringer Bruchteil rechtlich begründet werden. Alle übrigen Beschlagnahmen müssen dann per nefas legalisiert oder aber aufgehoben werden. Für beide Fälle ist zu beachten, daß der Wert der beschlagnahmten Gegenstände in der Zwischenzeit sehr erheblich gesunken ist. Dies gilt nicht bloß für Kraftwagen, sondern auch für Liegenschaften, bei denen vom Inventar in der Zwischenzeit ein großer Teil gestohlen wurde.

Eine Beschlagnahme und Einziehung durch die Geheime Staatspolizei unterliegt keinen grundsätzlichen Bedenken.


28. AUS: KUNDMACHUNG DES GAULEITERS JOSEF BÜRCKEL, 18. 5. 1938

Wiener Neueste Nachrichten, 19. 5. 1938
DÖW Bibliothek 17.171

§ 1 Ich übertrage die mir nach der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 /.../ und nach der Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 /.../ zustehenden Befugnisse auf den Minister für Handel und Verkehr.

§ 2 Im Ministerium für Handel und Verkehr wird eine Vermögensverkehrsstelle eingerichtet.

§ 3 Die Führung der Vermögensverkehrsstelle obliegt in Unterordnung unter den Minister für Handel und Verkehr dem Staatskommissar in der Privatwirtschaft.

§ 4 Diese Kundmachung tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft.

Ich berufe zu meinem Beauftragten für diese Vermögensverkehrsstelle den Pg. Dipl. Ing. Walter Rafelsberger in seiner Eigenschaft als kommissarischer Gauwirtschaftsberater von Wien. Er ist verpflichtet, nach meinen Weisungen die Zusammenarbeit mit den Stellen der NSDAP sicherzustellen.

Versuche, Arisierungen ohne Genehmigung der Vermögensverkehrsstelle durchzuführen, werden von nun an strenge bestraft.


29. AUS: SCHREIBEN DES CHEFS DER REICHSKANZLEI, HANS HEINRICH LAMMERS, AN DEN REICHSFÜHRER-SS UND CHEF DER DEUTSCHEN POLIZEI, HEINRICH HIMMLER, 7. 7. 1938

AVA, Reichsstatthalter, S II G, 41/39
DÖW E 18.036

Wie ich einer Mitteilung des Herrn Reichsministers des Innern entnehme, sind in Österreich bereits in erheblichem Ausmaß Vermögenseinziehungen erfolgt. Ich gestatte mir, darauf hinzuweisen, daß sich der Wunsch des Führers, über die Verwendung der in Österreich eingezogenen Vermögensgegenstände persönlich zu entscheiden, auch auf bereits eingezogene Vermögen erstreckt, und darf ergebenst bitten, in die von mir erbetene Übersicht auch die bereits eingezogenen Vermögenswerte aufzunehmen.

Zu dem inzwischen eingegangenen Schreiben vom 27. v. M. bemerke ich, um Unklarheiten zu vermeiden, daß das vom Führer gewünschte Verzeichnis nicht nur beschlagnahmte Kunstwerke umfassen, sondern sich auf sämtliche Vermögensgegenstände erstrecken soll, die beschlagnahmt worden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie bereits eingezogen worden sind oder nicht.


30. AUS: VERTRAULICHES RUNDSCHREIBEN DER NSDAP, GAULEITUNG NIEDERDONAU, AN ALLE KREISLEITER, 26. 8. 1938

Institut für Zeitgeschichte, München
DÖW 4993

Geeignete, im Kreisgebiet vorhandene Gebäude, Liegenschaften und Wohnungen, die sich im Besitze der Kirche, konfessioneller Verbände, von Juden und politisch schwer belasteten Personen befinden oder von den Genannten bewohnt werden, sind umgehend festzustellen und mit den entsprechenden Unterlagen, ortsweise geordnet, der Gauleitung zu melden. /.../

Unter Bezugnahme auf den in Punkt I. geforderten Bericht ist der Bedarf an Räumlichkeiten und Gebäuden, die für Dienststellen der Partei, ihrer Gliederungen und der angeschlossenen Verbände oder als Erholungsheime benötigt werden, der Gauleitung bekanntzugeben.


31. AUS: STENOGRAPHISCHE NIEDERSCHRIFT (TEILÜBERTRAGUNG) DER BESPRECHUNG ÜBER DIE JUDENFRAGE UNTER VORSITZ DES REICHSLUFTFAHRTMINISTERS UND BEAUFTRAGTEN FÜR DEN VIERJAHRESPLAN, HERMANN GÖRING, AM 12. NOVEMBER 1938, O. D.

IMT, Bd. XXVIII, Dok. 1816-PS

Fischböck: /.../ In Wien gibt es 12 000 jüdische Handwerksbetriebe und 5000 jüdische Einzelhandelsgeschäfte. Für diese zusammen 17 000 offenen Läden lag die endgültige Planung für alle Gewerbetreibenden schon vor dem Umbruch vor. Von den 12 000 Handwerksbetrieben sollten nahezu 10 000 endgültig gesperrt und 2000 aufrechterhalten werden. Von den 5000 Einzelhandelsgeschäften sollten 1000 aufrechterhalten, d. h. arisiert, und 4000 geschlossen werden. Nach diesem Plan würden also 3000 bis 3500 von den im ganzen 17 000 Geschäften offenbleiben, alle übrigen geschlossen werden. Das ist auf Grund von Untersuchungen für jede einzelne Branche nach den örtlichen Bedürfnissen abgestimmt, mit allen zuständigen Stellen erledigt und kann morgen hinausgehen, sobald wir das Gesetz bekommen, das wir im September erbeten haben, das uns ermächtigen soll, ganz allgemein ohne Zusammenhang mit der Judenfrage Gewerbeberechtigungen zu entziehen. Das wäre ein ganz kurzes Gesetz.

Göring: Die Verordnung werde ich heute machen.

Fischböck: Sie war uns für Österreich im Rahmen unserer gesamten Wirtschaftsplanung zugestanden. /.../ Sobald wir die haben, können wir diese 10 000 Geschäfte auch offiziell schließen. Das ist eine reine Schreibarbeit. Zur Durchführung ist dann noch erforderlich, daß sich irgend jemand darum kümmert, was mit den Waren geschieht, die in diesen Geschäften sind. Bis vorige Woche haben wir die Absicht gehabt, die Liquidierung der Warenlager mehr oder weniger den Juden selbst zu überlassen. Jetzt wird das nicht mehr möglich sein. Wir haben also die Absicht, für alle diese Geschäfte zusammen eine wirtschaftliche Verwertungsstelle zu schaffen, die sich darum kümmert, daß diese Waren verwertet werden, und zwar wird das im allgemeinen am besten in der Form geschehen, daß man sie der betreffenden Branche übergibt, die sie dann wieder auf die arischen Geschäfte aufteilt, die sie entweder kommissionsweise weiterverkaufen oder fix abnehmen.

Es handelt sich jetzt, wenn es in der Form durchgeführt wird, nur um die etwa 3000 restlichen Geschäfte, die nach der Branchenplanung zur Arisierung bestimmt sind. Für etwa die Hälfte dieser Geschäfte sind konkrete Käufer da, deren Kaufverträge so weit geprüft sind, daß sie sofort genehmigt werden können. /.../ Für die restlichen ca. 15 000 Geschäfte sind die Verhandlungen in sehr vielen Fällen auch schon sehr weit vorgeschritten. Wir sind der Ansicht, man sollte so vorgehen, daß man sich selbst noch einen Endtermin setzt, der etwa bis Ende des Jahres sein kann. Wenn bis Ende des Jahres für solche Verkaufsgeschäfte, die planmäßig zur Arisierung bestimmt sind, ein endgültiger Käufer nicht gefunden wird, dann wird man noch einmal prüfen, ob man sie nicht doch liquidieren soll. /.../ Die ganz wenigen Geschäfte, die dann noch übrigbleiben, von denen man feststellen würde, daß sie an sich notwendig sind, daß aber kein Käufer da ist, würden von der Treuhandstelle übernommen werden. Ich glaube aber nicht, daß das 100 Geschäfte sein werden, wahrscheinlich weniger. Auf diese Weise könnten wir bis Ende des Jahres die gesamte nach außen sichtbare jüdische Geschäftswelt beseitigt haben.

Göring: Das wäre hervorragend!

Fischböck: Dann wären von 17 000 Geschäften 12 000 oder 14 000 geschlossen und der Rest arisiert oder an die Treuhandstelle übertragen, die dem Staat gehört.

Göring: Ich muß sagen: der Vorschlag ist wunderbar. Dann würde in Wien, einer der Hauptjudenstädte sozusagen, bis Weihnachten oder Ende des Jahres diese ganze Geschichte wirklich ausgeräumt sein.

Funk: Das können wir auch hier machen.


4. Auswanderung

32. AUS: MERKBLATT DES REICHSMINISTERIUMS FÜR FINANZEN BETREFFEND EINFÜHRUNG DER REICHSFLUCHTSTEUER IN ÖSTERREICH, 14. 4. 1938

AVA, Bürckel-Akten, 2060/2
DÖW E 20.530

1. Bedeutung der Reichsfluchtsteuer

(1) Die Reichsfluchtsteuer wird erhoben, wenn ein Angehöriger des Deutschen Reichs auswandert. Sie bezweckt, durch eine letzte größere Vermögensabgabe einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß dem Reich die wirtschaftliche und steuerliche Leistungsfähigkeit des Auswandernden endgültig verlorengeht. Es werden daher nur die steuerlich leistungsfähigen Personen erfaßt, d. h. diejenigen Personen, die in einem der letzten Jahre ein Vermögen von mehr als 50 000 RM oder ein Einkommen von mehr als 20 000 RM gehabt haben. Die Reichsfluchtsteuer beträgt ein Viertel des gesamten steuerpflichtigen Vermögens.

(2) Nach der Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich ist es erforderlich, auch im Land Österreich diese Steuer einzuführen. /.../

3. Errichtung einer Reichsfluchtsteuerstelle in Wien

Bei der Durchführung der Reichsfluchtsteuer ist eine Reihe von schwierigen Vorschriften anzuwenden. Anderseits wird die Zahl der Steuerpflichtigen wegen der Freigrenze nur gering sein. Die Mehrzahl von ihnen wird ihren Wohnsitz in Wien haben. Aus diesen Gründen wird für das Land Österreich mit der Festsetzung und Erhebung der Reichsfluchtsteuer die Steueradministration für den Bezirk I in Wien beauftragt. Zur Unterstützung dieser Stelle habe ich einen Regierungsrat, einen Obersteuerinspektor und einen Steuerinspektor aus dem Altreichsgebiet abgeordnet. /.../

4. Voraussetzung

Der Reichsfluchtsteuer unterliegen:

a) Personen, die am 1. Januar 1938 österreichische Bundesbürger gewesen sind, wenn sie seither ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Österreich aufgegeben haben oder aufgeben. /.../

b) Personen, die am 1. Januar 1938 österreichische Bundesbürger gewesen sind, wenn sie seither ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im übrigen Reichsgebiet aufgegeben haben oder aufgeben. /.../

c) Personen, die am 31. März 1931 Angehörige des Deutschen Reichs gewesen sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 1937 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Österreich aufgegeben haben oder aufgeben. /.../

8. Grundsatz

Die österreichische Vermögenssteuer bildet keine geeignete Bemessungsgrundlage für die Reichsfluchtsteuer (Hinweis auf Ziffer 2). §2 der Verordnung zur Durchführung der Reichsfluchtsteuer im Land Österreich vom 14. April 1938 enthält daher eine besondere Regelung. Hiernach ist Bemessungsgrundlage für die Reichsfluchtsteuer im Land Österreich das Gesamtvermögen im Sinn des §73 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RBewG), RGBl. I. S. 1035, zuzüglich der Beträge, die dem Gesamtvermögen gemäß §3 Absatz 3 RflStG hinzuzurechnen sind. /.../

10. Ermittlung des Vermögens

(1) Zur Ermittlung des Vermögens hat der Steuerpflichtige ein Vermögensverzeichnis einzureichen.

(2) Einen Anhalt für die Ermittlung von Vermögen des Steuerpflichtigen können im Land Österreich die Einkommensteuerakten sowie die Akten der Gebührenbemessungsämter über Erbgebühren und Immobiliargebühren bieten. Darüber hinaus sind auch andere geeignete Unterlagen der Finanzbehörden des Lands Österreich für die Ermittlung des Vermögens nutzbar zu machen. /.../

14. Aufgaben aller Dienststellen der ersten Instanz im Land Österreich

a) Die Dienststellen der ersten Instanz (Steueradministrationen, Bezirkssteuerbehörden, Finanzämter) stellen sofort für ihren Bezirk die Namen der seit 1. Januar 1938 in das Ausland verzogenen Personen fest und prüfen, bei welchen Personen die Voraussetzungen für die Erhebung der Reichsfluchtsteuer vorliegen. Die Namen der Personen, die hiernach reichsfluchtsteuerpflichtig geworden sind, sind in jedem Fall sofort der Steueradministration für den Bezirk I in Wien mitzuteilen. Der Mitteilung sind alle Steuerakten des Steuerpflichtigen beizufügen.

b) Eine Mitteilung ist auch dann zu machen, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, daß eine Person die Absicht hat, in absehbarer Zeit den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Land Österreich aufzugeben. Nur dann ist es der Reichsfluchtsteuerstelle in Wien möglich, die für die Sicherstellung der Reichsfluchtsteuer erforderlichen Maßnahmen unverzüglich einzuleiten.

15. Aufgaben der Steueradministration für den Bezirk I in Wien

a) Die Steueradministration für den Bezirk I in Wien hat sofort nach Eingang der Mitteilung der Dienststellen erster Instanz die Reichsfluchtsteuerpflichtigen zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses aufzufordern. /.../

b) Nach Eingang des Vermögensverzeichnisses ist die Reichsfluchtsteuer festzusetzen und dem Steuerpflichtigen ein Reichsfluchtsteuerbescheid zu erteilen.

c) Soweit sich Steuerpflichtige bereits im Ausland befinden, ist ihnen für die Zahlung der gemäß §§ 4 und 5 RflStG mit der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Land Österreich entstandenen und fällig gewordenen Steuerschuld eine kurze, aber angemessene Frist zu setzen. /.../

e) Wenn ein Steuerpflichtiger binnen einem Monat, von der Entstehung der Steuerschuld ab gerechnet, die gesamte Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen nicht entrichtet hat, so erläßt die Steueradministration für den Bezirk I in Wien gegen ihn gemäß §9 Ziff. 2 RflStG einen Steuersteckbrief und belegt gemäß §9 Ziff. 3 RflStG sein Vermögen mit Beschlag. Bei Personen, die sich beim Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften im Land Österreich vom 14. April 1938 bereits im Ausland befanden, soll der Steuersteckbrief und die Vermögensbeschlagnahme nicht vor dem 15. Mai 1938 veranlaßt werden.


33. AUS: RUNDERLASS DES REICHSFÜHRERS-SS UND CHEFS DER DEUTSCHEN POLIZEI, HEINRICH HIMMLER, AN ALLE STAATSPOLIZEILEITSTELLEN UND STAATSPOLIZEISTELLEN, 29. 4. 1938

AVA, Bürckel-Akten, 2000
DÖW E 20.530

Um eine unkontrollierte Ausreise der Juden aus Österreich zu unterbinden, sind die Grenzdienststellen des Landes Österreich sofort nach der Machtübernahme in Österreich angewiesen worden, die Ausreise von Juden allgemein zu verhindern. Nachdem die Paßnachschau an der ehemaligen Grenze zwischen dem alten Reichsgebiet und Österreich aufgehoben worden ist, war damit zu rechnen, daß die österreichischen Juden versuchen würden, über die Grenzen des alten Reichsgebiets ins Ausland zu gelangen, ohne vorher ihren steuerlichen und sonstigen Verpflichtungen nachzukommen.

Um eine fluchtartige Auswanderung der Juden aus Österreich, insbesondere Kapitalflucht und Devisenschiebungen zu unterbinden, die legale Ausreise jedoch nicht zu behindern, wird folgendes angeordnet:

Juden deutscher und ehemals österreichischer Staatsangehörigkeit, die bisher ihren Wohnsitz im Lande Österreich hatten, ist die ungehinderte Ausreise nur gestattet, wenn im Reisepaß (gleichgültig ob deutscher oder österreichischer Reisepaß) ein Ausreisegenehmigungsvermerk einer österreichischen Paßbehörde eingetragen ist. Juden, die, ohne im Besitz dieses Paßvermerks zu sein, die Ausreise versuchen, sind festzunehmen. Sie sind eingehend zu durchsuchen und über ihren letzten Wohnort (genaue Anschrift), Grund und Ziel der Reise zu vernehmen. Der für ihren letzten Wohnsitz zuständigen Staatspolizeistelle ist über das Ermittlungsergebnis zu berichten unter gleichzeitiger Anfrage, ob der Jude aus der Haft zu entlassen und ihm die Ausreise zu gestatten ist. Auf jüdische Mischlinge und deutschblütige Ehegatten von Juden finden diese Bestimmungen zunächst keine Anwendung. /.../

Alle Anordnungen, nach denen Juden aus Österreich, die eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, zur Ausreise einer besonderen Ausreisegenehmigung einer österreichischen Paßbehörde bedürfen, sind aufzuheben. Juden fremder Staatsangehörigkeit aus Österreich sind daher am Grenzübertritt nicht zu verhindern, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Sie sind jedoch besonders sorgfältig zu durchsuchen.


34. AUS: SCHREIBEN DES MINISTERIUMS FÜR INNERE UND KULTURELLE ANGELEGENHEITEN (WANDERUNGSAMT) AN DAS AUSWÄRTIGE AMT IN BERLIN, 20. 7. 1938

AVA, Bürckel-Akten, 1762/3
DÖW 9885

Direktor Rothenberg des Palästinaamtes in Wien und Dr. Löwenherz, der Leiter der Wiener Israelitischen Kultusgemeinde, haben nach ihren Angaben in letzter Zeit tatsächlich in London, aber auch in Paris Verhandlungen geführt, wobei die Reise und die Verhandlungen die Zustimmung der "Gestapo" in Wien gefunden hätten, der darüber auch berichtet worden sei. Die Verhandlungen in London hätten jedoch nicht mit der britischen Regierung stattgefunden, an die auch nicht wegen der jüdischen Einwanderungsquote in Palästina herangetreten worden wäre. Die Verhandlungen in London wären vielmehr mit dem Council for German Jewry (Lord Herbert Samuel) und mit der Jewish Agency wegen der Palästinawanderung, der Erhöhung der Zahl der Zertifikate und wegen der Umschichtung der Jugend für die Auswanderung nach Palästina geführt worden.

In Paris sei mit dem American Joint Distribution Committee und mit anderen kleineren Organisationen, die sich mit demselben Problem befassen (Ica, Hicem) verhandelt worden.

Das Ergebnis der Verhandlungen wäre gewesen, daß die englischen und amerikanischen Organisationen zusammen 100 000 Dollar zur Verfügung gestellt hätten. Über die Verwendung dieses Betrages sei mit der "Gestapo" sowie mit der Devisenstelle und der Reichsbank verhandelt worden. Reichsbankrat Dr. Wolff aus Berlin habe bei diesen Verhandlungen teilgenommen. Von den englischen und amerikanischen Organisationen seien auch weitere Unterstützungen in Aussicht gestellt worden.

Dr. Löwenherz habe auch mit Kommerzialrat Storfer und Prof. Neumann an der Konferenz in Evian teilgenommen und dort mit einzelnen Delegationen verhandelt. /.../

Mit Hilfe der Kultusgemeinde seien bis 15. Juli l. J. über 3000 Juden ausgewandert. Die Gesamtzahl der bisher aus Österreich ausgewanderten Juden wird auf 18 000 geschätzt.


35. AUS: BERICHT VON HEINRICH NEUMANN UND BERTHOLD STORFER AN DAS MINISTERIUM FÜR INNERE UND KULTURELLE ANGELEGENHEITEN (WANDERUNGSAMT) ÜBER DIE FLÜCHTLINGSKONFERENZ IN EVIAN (6. BIS 15. JULI 1938), 21. 7. 1938

AVA, Bürckel-Akten, 1762/3
DÖW 9885

Wir haben insbesondere bei nachstehenden Persönlichkeiten interveniert:

beim Gesandten Amerikas: Myron Taylor,
beim Gesandten Englands: Minister Winterton
beim Gesandten Frankreichs: Henry Berenger,
beim Gesandten Argentiniens: Dr. Thomas Breton,
beim Gesandten Brasiliens: Minister Halio Lobo
beim Gesandten der Schweiz: Dr. Heinrich Rotmund
usw., usw.

Hiezu sahen wir uns auch deshalb veranlaßt, weil die Konferenz sich mit allen Flüchtlings- und Auswanderungsfragen der Welt, wie z. B. mit den spanischen, befaßt hat und von den andrängenden hunderttausenden Menschen impressioniert zu sein schien, während wir zunächst auf ein kleines Sofortprogramm bedacht waren.

Die Herren haben von uns alle zweckdienlichen Auskünfte über Geldmittel, Beruf, Alter und sonstige Fähigkeiten der Auswanderer, die wir in streng objektiver und sachlicher Weise erteilt haben, entgegengenommen.

Positive Zusagen wurden uns von allen Seiten für Landwirte, Handwerker und Spezialisten gemacht. Darüber hinaus sollen die einzelnen Fälle entgegenkommend geprüft werden. /.../

Die Durchzugsländer, wie Schweiz, Frankreich und England, erklärten ihre Bereitwilligkeit, jenen Ausländern, welche ein positives Endziel nachweisen können, den transitorischen Aufenthalt für so lange zu bewilligen, bis die Ausweispapiere für das Endziel beschafft werden.

II. Wir haben sowohl bei den Staatendelegierten, als auch bei den Vertretern der internationalen Presse /.../ auf streng sachliche Prinzipien sowohl in bezug auf das ganze Thema der Konferenz als auch hinsichtlich der Berichterstattung im allgemeinen Gewicht gelegt. Wir haben insbesondere darauf hingewiesen, daß das geschichtliche Ereignis, welches die Auswanderung der Juden bedingt, durch irritierende Handlungen nicht erschwert werden darf. /.../ In diesem Zusammenhange sind wir in der angenehmen Lage zu berichten, daß die Konferenz sowohl in bezug auf Form als auch auf Inhalt einen mäßigen und anständigen Verlauf genommen hat. Eine unfreundliche Kritik gegenüber Deutschland ist im Rahmen der Konferenz unseres Wissens nicht zu verzeichnen. /.../

IV. Von allen Staatenvertretern wurde immer wieder darauf gedrängt, daß die Auswanderer einen Teil ihres Vermögens transferieren dürfen, um den Einwanderungsstaaten nicht zur Last zu fallen, wie ja überhaupt das ganze Problem der Auswanderung und Ansiedlung in neuen Staaten eine Geldfrage ist.

Wir haben versprochen, nach dieser Richtung hin uns bestens zu bemühen. /.../

VIII. Unter den verschiedenen erschienenen Spitzenvertretern jüdischer Vereine haben wir lediglich mit solchen verhandelt, welche allgemeines Vertrauen haben und über finanzielle Mittel verfügen, wie: American Joint Distribution Committee, Council Committee, London, Hicem (Association des emigrés Hias-Ica), mit den Vertretern der Berliner jüdischen Hilfsorganisationen.

Sowohl die genannten jüdischen Hilfsstellen als auch andere Persönlichkeiten, wie z. B. der Präsident des "Joint", haben uns Geldmittel zugesagt und luden den Endesgefertigten ein, zu diesem Zwecke nach Amerika zu kommen, um durch seine Anwesenheit möglichst große Beträge aufzubringen.

Zu Vertretern von extremen Richtungen oder sonstigen Projektemachern haben wir jede Beziehung gemieden.


36. AUS: ERLASS DES REICHSKOMMISSARS FÜR DIE WIEDERVEREINIGUNG ÖSTERREICHS MIT DEM DEUTSCHEN REICH, GAULEITER JOSEF BÜRCKEL, AN ALLE PARTEI- UND STAATSDIENSTSTELLEN IN ÖSTERREICH, 20. 8. 1938

Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen, Ludwigsburg
DÖW 12.311

Bei der Auswanderung von Juden haben sich unliebsame Störungen und Verzögerungen ergeben; außerdem wurde die Frage der jüdischen Auswanderung von einzelnen Dienststellen unzweckmäßig behandelt.

Zur Förderung und beschleunigten Regelung der Auswanderung von Juden aus Österreich wird daher die Zentralstelle der jüdischen Auswanderung in Wien IV., Prinz Eugenstraße 22, Telefon U 40-0-60 errichtet. Die Zentralstelle hat im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen für die Erledigung folgender Aufgaben zu sorgen:

1. Schaffung von Auswanderungsmöglichkeiten durch Verhandlungen über Einreisegenehmigungen mit den zuständigen deutschen oder anderen Auswanderungsorganisationen.

2. Beschaffung der zur Auswanderung notwendigen Devisen.

3. Einrichtung und Überwachung von Umschulungsstätten.

4. Zusammenarbeit mit den Reisebüros und Schiffahrtsgesellschaften, um die technische Durchführung der Ausreise zu gewährleisten.

5. Überwachung der jüdisch-politischen und anderen Auswanderungsorganisationen bezüglich ihrer Haltung in der Auswanderungsfrage.

6. Herausgabe von Richtlinien und ständige Fühlungnahme mit allen für die Abwanderung von Juden aus Österreich in Frage kommenden Stellen /.../

Alle Parteidienststellen und Behörden werden angewiesen, alle Auswanderungsansuchen zunächst ohne weitere eigene Verfügung der Zentralstelle für jüdische Auswanderung sofort weiterzuleiten und alle auswanderungslustigen Juden an diese zu verweisen. Juden, die auswandern wollen, haben sich künftighin nur mehr an die Zentralstelle für jüdische Auswanderung zu wenden. Diese regelt das weitere Verfahren, beschafft insbesondere von den zuständigen Stellen die zur Auswanderung notwendigen Bescheinigungen und überwacht die endgültige Auswanderung.

Diese Regelung gilt zunächst für die Gaue Wien und Niederdonau. Das Verfahren in den übrigen Gauen regelt die Zentralstelle für jüdische Auswanderung im Benehmen mit den zuständigen Gauleitern.

Die Bildung einer Zentralstelle für jüdische Planung im Zusammenhang mit der Zentralstelle für jüdische Auswanderung bleibt ausdrücklich vorbehalten.


37. AUS: STENOGRAPHISCHE NIEDERSCHRIFT (TEILÜBERTRAGUNG) DER BESPRECHUNG ÜBER DIE JUDENFRAGE UNTER VORSITZ DES REICHSLUFTFAHRTMINISTERS UND BEAUFTRAGTEN FÜR DEN VIERJAHRESPLAN, HERMANN GÖRING, AM 12. NOVEMBER 1938, O. D.

IMT, Bd. XXVIII, Dok. 1816-PS

Heydrich: Bei allem Herausnehmen des Juden aus dem Wirtschaftsleben bleibt das Grundproblem letzten Endes doch immer, daß der Jude aus Deutschland herauskommt. Darf ich dazu einige Vorschläge machen?

Wir haben in Wien auf Weisung des Reichskommissars eine Judenauswanderungszentrale eingerichtet, durch die wir in Österreich immerhin 50 000 Juden herausgebracht haben, während im Altreich in der gleichen Zeit nur 19 000 Juden herausgebracht werden konnten, und zwar ist uns das durch Zusammenarbeit mit dem zuständigen Wirtschaftsministerium und den ausländischen Hilfsorganisationen gelungen.

Göring: Vor allen Dingen habt ihr mit den örtlichen Führern der grünen Grenze zusammengearbeitet. Das ist die Hauptsache.

Heydrich: Das waren die geringsten Zahlen, Herr Generalfeldmarschall. Es sind illegal ...

Göring: Die Geschichte hat in der ganzen Weltpresse gestanden. Die Juden wurden die erste Nacht nach der Tschechei ausgewiesen. Am nächsten Morgen haben sie die Tschechen gepackt und nach Ungarn abgeschoben. Von Ungarn ging es zurück nach Deutschland und zur Tschechei. Sie fuhren so herum und so herum. Schließlich landeten sie auf einer alten Prahm der Donau. Da hausten sie, und wo sie auch an Land gingen, wurden sie zurückgewiesen. (4)

Heydrich: Das war diese Meldung. Es handelte sich um keine hundert Juden.

Göring: Es war doch 14 Tage lang praktisch so, daß immer um Mitternacht eine Anzahl Juden auswärts gewandert ist. Das war im Burgenland.

Heydrich: Durch legale Maßnahmen sind zum mindesten 45 000 Juden herausgebracht worden.

Göring: Wie war das möglich?

Heydrich: Wir haben das in der Form gemacht, daß wir den reichen Juden, die auswandern wollten, bei der jüdischen Kultusgemeinde eine gewisse Summe abgefordert haben. Mit dieser Summe und Devisenzuzahlungen konnte dann eine Anzahl der armen Juden herausgebracht werden. Das Problem war ja nicht, den reichen Juden herauszukriegen, sondern den jüdischen Mob.

Göring: Aber, Kinder, habt ihr euch das einmal überlegt? Es nützt doch nichts, daß wir vom jüdischen Mob Hunderttausende herauskriegen. Habt ihr euch überlegt, ob dieser Weg nicht letzten Endes so viele Devisen kostet, daß er auf die Dauer nicht gangbar ist?

Heydrich: Nur die Devisen, die jeder Jude bekommen hat. (Göring: Einverstanden). Auf diese Weise. Darf ich vorschlagen, daß wir eine ähnliche Zentrale im Reich unter Beteiligung der zuständigen Reichsbehörden einrichten und daß wir auf Grund dieser Erfahrungen unter Abstellung der mit Recht vom Herrn Generalfeldmarschall kritisierten Fehler eine Lösung für das Reich finden? (Göring: Einverstanden.)


38. AUS: TÄTIGKEITSBERICHT DER IKG WIEN ÜBER AUSWANDERUNG, UMSCHICHTUNG UND FÜRSORGE VOM 2. MAI 1938 BIS 31. JULI 1939, O. D.

DÖW E 18.218

Auswanderung: Am 10. März 1938 lebten im Gebiete der heutigen Ostmark 180 000 Juden, 165 000 in Wien und 15 000 in der Provinz.

Bis zum 31. Dezember 1938 verminderte sich die Zahl der in Wien lebenden Juden durch Auswanderung und durch natürlichen Abgang auf 118 000, wobei bemerkt werden soll, daß die außerhalb Wiens lebenden Juden der Ostmark, soweit sie noch nicht ausgewandert waren, nach Wien übersiedelten. /.../

In ihren Bemühungen wurde die Israel. Kultusgemeinde Wien, wie bereits erwähnt, vom American Joint Distribution Committee, vom Council for German Jewry, aber auch von der Hicem in großzügigster Weise unterstützt, und es unterliegt keinem Zweifel, daß die Auswanderung in diesem Umfange hätte nicht durchgeführt werden können, wenn diese Organisationen der Israel. Kultusgemeinde Wien nicht auf das beste zur Seite gestanden hätten.

Umschulung: Nach Neuordnung der Verhältnisse im Jahre 1938 kam man zur Erkenntnis, daß die bisherige Berufsschichtung der Wiener Juden im Falle der Auswanderung eine Existenzgründung im Auslande häufig erschwere. /.../ Nicht nur ungelernten Arbeitern, sondern auch bisherigen Angehörigen kaufmännischer, intellektueller und administrativer Berufe mußte die Möglichkeit geboten werden, manuelle Berufe derart zu erlernen, daß sie sich im Ziellande mit den erworbenen Kenntnissen eine bescheidene Existenz gründen oder zumindest als qualifizierte Hilfsarbeiter ihr Brot verdienen können. /.../

Heute wissen alle Beteiligten, Meister und Umschichtler, folgendes: Die Umschichtung gibt Freude an der Arbeit, stellt Zuversicht und Selbstbewußtsein wieder her, vermittelt durch Erlernung von Handwerk, Wissen und Verdienstmöglichkeit, erleichtert die Aufnahme produktiv manuell arbeitender Menschen in vielen Ländern, ermöglicht berufliche Umstellung unter Anpassung an Zielländer, trägt zur Vermeidung einer Überfüllung in einzelnen Berufszweigen bei, fördert Fähigkeiten, vervollkommnet Berufsfertigkeiten und gibt unzerstörbare, für jedes Land verwendbare, positive Werte mit.

Die Umschichtung bezweckt auch für die Zukunft eine neue Einstellung des Mittelstandes zum Handwerk. Durch sie entsteht ein neuer, werktätiger Mensch, der das Handwerk ehrt und liebt. /.../

Fürsorge: Die Aufgaben der Kultusgemeinde können in 3 Punkten zusammengefaßt werden:

1. Förderung der Auswanderung

2. Unterstützung jener Personen, die noch den Zeitpunkt ihrer Auswanderung abwarten müssen

3. Versorgung von Alten und Siechen, sowie die Hilfeleistung für all jene, welche für die Auswanderung nicht in Betracht kommen.


39. AUS: BERICHT DES LEITERS DER IKG WIEN, JOSEF LÖWENHERZ, O. D. (5)

Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen, Ludwigsburg
DÖW 5969

Am 20. 5. 1938 fand die Konferenz statt, an welcher zwei Herren der Staatspolizei, Direktor Bernstein von der Hicem, Amtsdirektor Dr. Löwenherz und Amtsvorstand Engel von der Kultusgemeinde teilnahmen. Dir. Bernstein erklärte, daß er nach Wien gekommen sei, um technische Auswanderungsfragen zu erörtern. Dr. Löwenherz erklärte, daß er nur mit Hilfe der Behörden und der ausländischen Organisationen imstande ist, die mit der Auswanderung zusammenhängenden Fragen zu bewältigen. Bis zum 20. Mai 1938 (die Kultusgemeinde wurde nach sechswöchiger Sperre am 2. Mai 1938 wiedereröffnet) hatte die Kultusgemeinde 40 000 Anmeldungen zur Auswanderung und bemühte sich um die Erlangung der Einreisebewilligung in die einzelnen Staaten. Dr. Löwenherz wies darauf hin, daß die eingesetzten kommissarischen Leiter und die Arisierung der jüdischen Betriebe die früher wohlhabenden jüdischen Kreise hindern, Beiträge für sich und für arme Juden zur Auswanderung zur Verfügung zu stellen, und daß sich die von der Behörde festgesetzten kurzen Auswanderungstermine für die Juden tragisch auswirken. Weiters bat er den Vertreter der Geheimen Staatspolizei, ihm zu erlauben, mit Herrn Direktor Schweitzer vom American Joint Distribution Committee Verhandlungen wegen Unterstützung der Kultusgemeinde einleiten zu dürfen, und ihm - so wie es den Herren der Reichsvertretung der Juden in Berlin erlaubt ist - zu bewilligen, nach Berlin, London und Paris zu fahren, um persönlich bei den Hilfsorganisationen intervenieren zu können. /.../

Am 2. Juni 1938 gaben U. Stuf. Eichmann und Herr Raffegerst von der Devisenzentrale Dr. Löwenherz und Dr. Rothenberg vom Palästinaamt Informationen in Devisen- und Auswanderungsfragen.

Es ist eine Beratungsstelle für jüdische Auswanderer zu errichten, bei welcher Juden Anfragen in Devisen- und Auswanderungsfragen zu beantworten sind. Bardevisen werden nicht zur Verfügung gestellt, es kommen nur Devisen in Frage, die von ausländischen Organisationen zur Einzahlung gebracht werden. Die Behörden erklärten sich bereit, diese Devisen nur für jüdische Auswanderungszwecke zur Verfügung zu stellen. Die in der Freigrenze von RM 10,- in Münzen und Reichsmark 20,- in Devisen liegenden Devisen dürfen Juden nicht in Anspruch nehmen, doch ist die Beratungsstelle berechtigt, für Auswanderer bei der Devisenstelle einzuschreiten. Wertpapiere in- und ausländischer Provenienz dürfen nicht ausgeführt werden, inländische Versicherungen kommen für einen Transfer nicht in Frage, ausländische dürfen nicht ausgeführt werden. Umzugsgut muß durch einen beeideten Sachverständigen geschätzt werden, wobei der Nachweis über den Ankauf erbracht werden muß. Solche Gegenstände, welche nachweisbar 1-2 Jahre im Besitz des Auswanderers sind, werden von der Devisenzentrale freigegeben.


Anmerkungen

(1) Die "Reichsbürgerschaft" wurde auf "Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes" beschränkt, siehe: Werner Hoche (Hrsg.), Die Gesetzgebung des Kabinetts Hitler. Die Gesetze in Reich und Preußen seit dem 30. Januar 1933 in systematischer Ordnung mit Sachverzeichnis, Heft 15, 16. August bis 16. November 1935, Berlin 1935, S. 49.

(2) Siehe: Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums vom 31. 5. 1938, Kap. 10. 1.

(3) Siehe: Verordnung über Angelegenheiten der Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare und Patentanwälte in Österreich vom 31. 3. 1938, in: Werner Hoche (Hrsg.), Die Gesetze Adolf Hitlers für Reich, Preußen und Österreich, Heft 26, 1. Januar bis 15. April 1938, Berlin 1938, S. 537 ff. Schon unmittelbar nach dem "Anschluß" waren jüdische Richter und Staatsanwälte vom Dienst enthoben worden, siehe: Kleine Volks-Zeitung, 15. 3. 1938.

(4) Ausführlich dokumentiert in: Widerstand und Verfolgung im Burgenland 1934-1945. Eine Dokumentation, hrsg. vom Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes, 2. Aufl., Wien 1983, S. 307-310.

(5) Dieser Bericht wurde nach Kriegsende von Wilhelm Bienenfeld aus Sekretariatsnotizen der IKG-Amtsdirektion zusammengestellt, siehe: Herbert Rosenkranz, Verfolgung und Selbstbehauptung. Die Juden in Österreich 1938-1945, Wien-München 1978, S. 321, Anm. 15.


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