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Claudia Kuretsidis-Haider
Nach der Niederlage Hitlerdeutschlands und seiner Verbündeten
wurde in ganz Europa mit den Trägern der faschistischen bzw.
nationalsozialistischen Herrschaft und ihren Kollaborateuren
"abgerechnet". Neben der "wilden" Säuberung, v. a. in Italien
und auf dem Balkan, wurden von den politischen Eliten einerseits und
von den alliierten Besatzungsmächten andererseits
bürokratisch-kollektive sowie justiziell-individuelle Formen der
politischen Säuberung angewendet. (1)
Die österreichische Volksgerichtsbarkeit ist ebenfalls
Bestandteil jener Säuberung, im Zuge derer unmittelbar nach dem
Krieg in ganz Europa Hunderttausende Nationalsozialisten, Faschisten
und Kollaborateure als "Hochverräter" vor Gericht gestellt und
zu teilweise empfindlichen Strafen verurteilt wurden.
Die Besonderheit der österreichischen Volksgerichtsbarkeit
gegenüber anderen Formen der justiziellen Auseinandersetzung mit
der NS-Herrschaft - beispielsweise durch die alliierten
Militärgerichte in Deutschland und Österreich - besteht
jedoch darin, daß die Volksgerichte nicht nur über
nationalsozialistische Verbrechen urteilten, sondern auch Teil des
Entnazifizierungsprozesses im engeren Sinne waren. (2) So wurden
Volksgerichtsverfahren, die in den ersten beiden Jahren nach der
Befreiung Österreichs eingeleitet wurden, großteils wegen
Zugehörigkeit zur illegalen NSDAP vor 1938 (galt als
Hochverrat), Verstößen gegen die
Registrierungsbestimmungen von Nationalsozialisten sowie wegen
Denunziation (ein klassisches Beispiel für die rückwirkende
Bestrafung), geführt. Nur in rund einem Fünftel der
Verfahren wurde wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die
Menschlichkeit verhandelt. (3)
Die österreichische Volksgerichtsbarkeit nimmt eine
Zwischenstellung zwischen einer Sondergerichtsbarkeit und der
ordentlichen Gerichtsbarkeit ein. Sie war eine besondere Form der
Gerichtsbarkeit, für die bei den Landesgerichten am Sitz der
Oberlandesgerichte eigene Senate gebildet wurden (für die
sowjetische Besatzungszone im August 1945 in Wien, 1946 in Graz
für die britische, in Linz für die amerikanische und in
Innsbruck für die französische Besatzungszone). Die
Volksgerichte setzten sich aus drei Laienrichtern und zwei
Berufsrichtern zusammen, wobei ein Berufsrichter den Vorsitz
führte. Für die Aufgabe des Vorsitzenden und des
beisitzenden Richters wurden Richter jener Landesgerichte, bei denen
die Volksgerichte eingerichtet wurden, herangezogen. Die
Zusammenstellung der Schöffenlisten oblag dem Staatsamt für
Justiz (ab 1946: Justizministerium), dem die drei an der Bildung der
ersten Provisorischen Staatsregierung beteiligten Parteien
(Sozialistische Partei, Volkspartei, Kommunistische Partei) zu diesem
Zweck je eine Liste zu übermitteln hatten. Die
Volksgerichtsbarkeit ist somit eine Form von "politischer"
Gerichtsbarkeit.
Die Volksgerichtsverfahren wurden nach der österreichischen
Strafprozeßordnung geführt. Die für normale
Kriminalverfahren geltenden Rechtsmittel (Berufung und
Nichtigkeitsbeschwerde) wurden aber außer Kraft gesetzt, da es
ein Anliegen der neuen demokratischen Regierung war, besonders viele
Verbrecher möglichst schnell und in möglichst kurzer Zeit
abzuurteilen. Nur der Präsident des Obersten Gerichtshofs hatte
die Möglichkeit, im Falle "erheblicher Bedenken" gegen ein
Volksgerichtsurteil die Sache vor einen Senat des Obersten
Gerichtshofs zu bringen, der das Urteil aufheben und eine neuerliche
Verhandlung vor einem anders zusammengesetzten Volksgericht ansetzen
konnte. (4) Es wurde jedoch sehr bald zu einer Haupttätigkeit
der Verteidiger, den OGH von diesen "erheblichen Bedenken" zu
überzeugen.
Die gesetzlichen Grundlagen der österreichischen
Volksgerichtsverfahren waren am 8. Mai (5) und am 26. Juni 1945 (6) -
mit dem Gesetz zum Verbot der NSDAP ("Verbotsgesetz") und dem
Kriegsverbrechergesetz - gelegt worden. Es handelte sich dabei um
besondere Gesetze, die dem besonderen Charakter der Verbrechen, deren
die Angeklagten beschuldigt wurden, gerecht zu werden versuchten (7),
und zwar durch die Aufnahme teilweise neuer Straftatbestände,
die in dem seit 1852 gültigen Strafgesetz nicht enthalten waren,
wie etwa die Verletzung der Menschenwürde (Paragraph 4 KVG).
Dieser Straftatbestand ist 1957, mit der Abschaffung des KVG im Zuge
der NS-Amnestie, aus dem österreichischen Strafrecht wieder
verschwunden. Erst mit der Strafrechtsreform 1974 wurden neuerlich
Bestimmungen betreffend die Verletzung der Menschenwürde in das
Strafgesetzbuch aufgenommen.
Da zum Zeitpunkt der Beschlußfassung des VG und des KVG noch
keine Kontakte zwischen der Provisorischen Regierung Karl Renner in
Wien und den westlichen Alliierten bestanden und aus den jüngst
publizierten Protokollen des Kabinettsrats (8) der Provisorischen
Regierung in dieser Frage auch keinerlei Einflußnahme
sowjetischer Stellen hervorgeht, handelt es sich bei diesen Gesetzen
ganz offensichtlich um eine autochthone Entwicklung innerhalb der
österreichischen Justiz in den ersten Wochen nach der Befreiung.
Es gibt allerdings eine Ähnlichkeit zu den seit Jänner 1945
von der neuen ungarischen Regierung herausgegebenen Erlässen.
(9) Auffallend ist auch, daß das Kriegsverbrechergesetz
ähnliche Tatbestände (10) wie das Statut des
Internationalen Militärtribunals von Nürnberg (8. August
1945) bzw. das Gesetz Nr. 10 des Alliierten Kontrollrats für
Deutschland (10. Dezember 1945) enthielt. (11) Bis Anfang 1946 wurden
Volksgerichtsverfahren ausschließlich in der sowjetischen
Besatzungszone durchgeführt. Die westlichen
Besatzungsmächte hatten nämlich, sogar nach der Anerkennung
der Provisorischen Regierung Renner, Bedenken bezüglich der
Installierung von österreichischen Gerichten zur Ahndung von
NS-Verbrechen. Besonders die Außerkraftsetzung der Rechtsmittel
in der österreichischen Volksgerichtsbarkeit und die Einsetzung
der Schöffen durch die Parteien wurde von den westlichen
Alliierten beanstandet. (12)
Gerichtsverfahren der ersten
Nachkriegsjahre
Das erste Gerichtsverfahren vor einem Volksgericht fand von 14.
bis 17. August 1945 in Wien statt, also drei Monate vor der
Eröffnung des Tribunals von Nürnberg. Es behandelte den Tod
von mehr als fünfhundert jüdischen Zwangsarbeitern in
Engerau, einem Dorf südlich von Bratislava, das 1938-1945 zum
Großdeutschen Reich gehörte. Diesem sogenannten 1.
Engerau-Prozeß (13) folgten in den nächsten Jahren noch
weitere 5 Prozesse (14), die ebenfalls die Verbrechen in Engerau zum
Gegenstand hatten. Es handelte sich dabei nur um einen jener vielen
Fälle, in denen sich die österreichischen Gerichte mit
Mordaktionen an ungarischen Juden in den Dörfern an der Grenze
zu Ungarn wenige Tage vor Kriegsende befassen mußten.
Besonders diese Verbrechen gewissermaßen "vor der
Haustüre" der österreichischen Bevölkerung (z. B.
Massaker an ungarischen Juden beim Südostwall-Bau, Massaker bei
Todesmärschen und bei der Auflösung von Lagern) nahmen in
der Volksgerichtsbarkeit der ersten Nachkriegsjahre breiten Raum ein,
während die Massenverbrechen in Osteuropa und auf dem Balkan
kaum Gegenstand gerichtlicher Ermittlungen in Österreich waren.
(15)
Dies lag zum ersten daran, daß sich die vier Alliierten die
Verfolgung prominenter Verbrecher selbst vorbehielten. Die
österreichische Regierung mußte dem Alliierten Rat
für Österreich regelmäßig Listen aller
Verhafteten vorlegen. (16) Es gab allerdings auch Ausnahmen, wie z.
B. den aufsehenerregenden Hochverratsprozeß gegen den letzten
Außenminister der Regierung Schuschnigg, Guido Schmidt, der vom
Volksgericht Wien 1947 freigesprochen wurde. (17) Ein anderer
prominenter Angeklagter, Dr. Rudolf Neumayer, Handelsminister der
Regierung Seyß-Inquart im März 1938, wurde am 2. Februar
1946 vom Volksgericht Wien zu lebenslänglichem Kerker
verurteilt. (18)
Zweitens war Österreich verpflichtet, Nazi-Verbrecher an jene
Länder auszuliefern, in denen sie ihre Verbrechen verübt
hatten. Die Auslieferungsverfahren fanden allerdings vor
österreichischen Gerichten statt - beispielsweise gegen den aus
Österreich stammenden Leiter der Politischen Abteilung des KZ
Auschwitz, Max Grabner, der später in Polen hingerichtet wurde.
(19) Auch der Kommandant des Ghettos von Theresienstadt, Siegfried
Seidl, gegen den seit September 1945 eine Untersuchung vor dem
Volksgericht Wien lief, hätte ausgeliefert werden müssen.
Durch juristische Spitzfindigkeiten wußte das Wiener
Volksgericht die Auslieferung an die Tschechoslowakei zu verhindern.
Offenbar wollte man die Chance, einen großen Prozeß gegen
einen der prominentesten KZ-Kommandanten vor einem
österreichischen Gericht zu führen, wahrnehmen. Seidl wurde
im Oktober 1946 in Wien zum Tode verurteilt und am 4. 2. 1947
hingerichtet. (20)
Drittens erklärt sich der überproportionale Anteil von
Gerichtsverfahren, die Verbrechen in Österreich selbst zum
Gegenstand hatten, auch dadurch, daß sich gerade in den ersten
Nachkriegsjahren die Ladung und das Erscheinen von Zeugen aus dem
Ausland als äußerst schwierig gestaltete, was deshalb von
Bedeutung war, weil bekanntlich der überwiegende Teil der
NS-Verbrechen auf dem Balkan und in Osteuropa stattgefunden
hatte.
Schließlich waren in den ersten Nachkriegsjahren die
österreichischen Volksgerichte hoffnungslos überfordert. Im
September 1945 arbeiteten beispielsweise am Landesgericht Wien von 20
vorsitzenden Richtern 5 ausschließlich als Vorsitzende in
Volksgerichtsprozessen (21) und hatten dabei 1.521 politische
Strafsachen allein bis September 1945 zu bewältigen. 1946 und
1947 wurden in Wien jeweils rund 10.000 neue Volksgerichtssachen
eingeleitet. (22)
Voraussetzung für eine Befassung mit Volksgerichtssachen war,
daß die betreffenden Richter oder Staatsanwälte absolut
"unbelastet" waren. Angesichts der nahezu lückenlosen
Durchdringung des Justizapparates durch die NSDAP vor 1945, war es
jedoch nicht einfach, genügend Richter und Staatsanwälte zu
finden, weshalb die österreichischen Volksgerichte unter
ständigem Personalmangel litten.
Instrumentarien der politischen
Säuberung
Instrumentarien der politischen Säuberung waren seitens der
Alliierten, wie erwähnt, auf der einen Seite die
bürokratischen Entnazifizierungsmaßnahmen
(Entnazifizierung im engeren Sinn) und auf der anderen Seite die
alliierte Gerichtsbarkeit. Die Alliierten, insbesondere die
Amerikaner, vertraten den Standpunkt, daß jene, die in
irgendeiner Weise das NS-System mitgetragen hatten (also auch viele
sogenannte "Mitläufer"), interniert werden sollten. Ein
Großteil der Betroffenen wurde bürokratisch erfaßt
und von der Mitgestaltung der Nachkriegsgesellschaft ausgeschlossen.
Nur ein geringer Teil der Täter wurde jedoch vor Gericht
gestellt.
Rechtliche Grundlage der Säuberungsmaßnahmen durch die
österreichische Regierung war das bereits erwähnte
Verbotsgesetz vom 8. Mai 1945. Es handelt sich dabei um das erste der
von Dieter Stiefel so genannten Entnazifizierungsgesetze in
Österreich. (23) Mit diesem Gesetz wurde nicht nur die
Volksgerichtsbarkeit eingeführt, sondern auch die
Entnazifizierung geregelt, wobei besonders die Bestimmungen gegen die
sogenannten "Illegalen" (24) (das sind jene, die bereits vor dem
Anschluß 1938 Mitglied der NSDAP waren) hervorzuheben sind. Mit
der Durchführung des administrativen Teils des Gesetzes wurden
die Gemeindeverwaltungen betraut, die Durchführung der im
Verbotsgesetz enthaltenen strafrechtlichen Bestimmungen wurden den
Volksgerichten übertragen. Die Volksgerichte agierten also auch
als Instanz zur Säuberung bzw. "Entnazifizierung im engeren
Sinn". Der Gesetzgeber sah somit die Gerichtsbarkeit als Bestandteil
der Bestrebungen, die österreichische Gesellschaft vom
Nationalsozialismus zu säubern, an. Das rechtliche Instrument
der Volksgerichtsbarkeit zur individuellen Bestrafung einzelner
Täter war das KVG vom Juni 1945. (25) Die Aburteilung von
Mördern entspricht zwar dem Legalitätsprinzip, daß
aber in den ersten Nachkriegsjahren noch keine
"Schwamm-drüber-Mentalität" vorherrschte, war Ausdruck
eines zumindest vorläufigen politischen
Säuberungswillens.
Die Volksgerichte nutzten in den ersten Jahren in vielen Fällen
die Bestimmungen gegen die sogenannten Illegalen in den Paragraphen
10 und 11 VG, um sie selbst dann, wenn sie anderer Verbrechen nicht
überführt werden konnten, teilweise mit empfindlichen
Strafen, aburteilen zu können. (26) Die Beschränkung auf
die Illegalen hatte allerdings die Exkulpierung der Opportunisten zur
Folge, jener also, die erst nach der Annexion der NSDAP beigetreten
waren. Sie wurden sozusagen in den Schoß der nunmehr neuen
Gemeinschaft wiederaufgenommen. Somit definierte das VG sowohl die
bürokratische als auch in Ansätzen die juristische Seite
der politischen Säuberung (Entnazifizierung im weiteren Sinn).
Leistungen der Nachkriegsjustiz
Die Tatsache, daß in den ersten drei Nachkriegsjahren, als
sowohl die personelle als auch die materielle Situation für die
Justiz und die Sicherheitsverwaltung besonders prekär waren,
108.000 (von insgesamt 137.000) Volksgerichtsverfahren eingeleitet
worden sind und damit von Polizei und Gerichten Enormes geleistet
wurde, ist ein zu Unrecht vergessenes Kapitel in der
österreichischen Nachkriegsgeschichte. Es stellt sich allerdings
die Frage, inwieweit diese Leistungen der Justiz Auswirkungen auf die
Bewußtseinsbildung (im Sinne von "Niemals wieder", "Niemals
vergessen") in der österreichischen Gesellschaft gehabt haben.
Die Antwort auf diese Frage kann wohl kaum positiv ausfallen. Die
Justiz hat zwar eher die Möglichkeit, mit einer viel
höheren Akzeptanz als die Politik, Verbrechen an den zu Pranger
stellen (auch im Hinblick auf eine "moralische" Verurteilung). Sie
ist aber kein geeignetes Instrument, um ein Regime zu richten.
Sowohl die Integration der ehemaligen Nationalsozialisten in die
bereits bestehenden Parteien als auch die Installierung einer eigenen
Partei bzw. die Einflußnahme bei Begnadigungen durch Politiker
bzw. politische Parteien ließen nicht nur die Zeit des
Nationalsozialismus, sondern auch die Leistungen der Justiz nach 1945
in Vergessenheit geraten.
Für die Geschichtsforschung hat allerdings die
Volksgerichtsbarkeit Akten hinterlassen, die in der historischen
Forschung sowohl als Quelle für die Nachkriegsgerichtsbarkeit
als auch als Quelle für die Zeit des Nationalsozialismus
heranzuziehen sind. (27) Somit könnte die Volksgerichtsbarkeit
doch noch sozusagen mit Verspätung, zur Bewußtseinsbildung
in der österreichischen Gesellschaft beitragen.
Anmerkungen
(1) Klaus-Dietmar Henke/Hans Woller, Politsche
Säuberung in Europa. Die Abrechnung mit Faschismus und
Kollaboration nach dem Zweiten Weltkrieg, München 1991.
(2) In Übereinstimmung mit Dieter Stiefel
(Entnazifizierung in Österreich, Wien 1981) wird der Begriff
"Entnazifizierung im weiteren Sinn" für den Gesamtvorgang der
politischen Säuberung verwendet. Unter "Entnazifizierung im
engeren Sinn" sind im folgenden die von den westlichen Alliierten
bevorzugten kollektiven, bürokratischen, von der staatlichen
Verwaltung durchgeführten Maßnahmen der Ausgrenzung,
Degradierung, Enteignung, Internierung und Bestrafung der Faschisten
und Nationalsozialisten zu verstehen.
(3) Karl Marschall, Volksgerichtsbarkeit und
Verfolgung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen in
Österreich. Eine Dokumentation, Wien 1987, S. 40ff.
(4) Winfried R. Garscha/Claudia Kuretsidis-Haider,
Die Verfahren vor dem Volksgericht Wien (1945-1955) als
Geschichtsquelle. Projektbeschreibung, Wien 1993, S. 25 ff.
(5) Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das
Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz). - Das Gesetz wurde vom Kabinettsrat
der Provisorischen Staatsregierung beschlossen und im
Staatsgesetzblatt (StGBl. Nr. 13/1945) verlautbart. Nach der Wahl
einer parlamentarischen Volksvertretung wurden die NS-Gesetze -
einschließlich der inzwischen erfolgten Novellierungen - durch
den Nationalrat wiederverlautbart (BGBl. 25/1947 [VG] und 198/1947
[KVG]).
(6) Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945 über
Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten
(Kriegsverbrechergesetz), StGBl. 32/1945; die Volksgerichtsbarkeit
ist geregelt in den Paragraphen 24, 25, 26 VG i. d. F. 1945, StGBl.
Nr. 13/1945 bzw. Paragraph 13 KVG i. d. F. 1947, BGBl. Nr.
198/1947.
(7) Siehe dazu: Bericht des Staatssekretärs
für Justiz, betreffend das Verfassungsgesetz über
Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten am
19./20.6.1945 vor dem Kabinettsrat der Provisorischen Regierung, in:
Gertrude Enderle-Burcel/Rudolf Jerabek/Leopold Kammerhofer (Hrsg.),
Protokolle des Kabinettsrates der Provisorischen Regierung Karl
Renner 1945, Bd. 1, Horn-Wien 1995, S. 260f.
(8) Enderle-Burcel/Jerabek/Kammerhofer (Hrsg.), a. a.
O.
(9) Vgl. dazu: Laszlo Karsai, People's Courts and
Revolutionary Justice in Hungary 1945-46, S. 7f., Thesenpapier
vorgelegt beim Symposium "Political Justice in Post-War Europe", Wien
2.-5.11.1995.
(10) Es handelt sich dabei v. a. um den Tatbestand
des "Kriegsverbrechens" und der bereits erwähnten "Verletzung
der Menschenwürde".
(11) Winfried R. Garscha/Claudia Kuretsidis-Haider,
Die Nachkriegsjustiz als nicht-bürokratische Form der
Entnazifizierung: Österreichische Justizakten im
europäischen Vergleich. Überlegungen zum strafprozessualen
Entstehungszusammenhang und zu den Verwertungsmöglichkeiten
für die historische Forschung, Wien 1995, S. 66.
(12) Siegfried Beer, Die Briten und der Wiederaufbau
des Justizwesens in der Steiermark 1945-1950, in: Siegfried Beer
(Hrsg.), Die "britische" Steiermark, Graz 1995, S. 120f.
(13) LG Wien Vg 2b Vr 564/45.
(14) LG Wien Vg 1a Vr 4001/48 (2.
Engerau-Prozeß); LG Wien Vg 1c Vr 3015/45 (3.
Engerau-Prozeß); LG Wien Vg 8e Vr 299/55 (4.
Engerau-Prozeß); LG Wien Vg 1 Vr 99/53 (5.
Engerau-Prozeß); LG Wien Vg 1a Vr 194/53 (6.
Engerau-Prozeß).
(15) Dieselbe Feststellung macht Rüter für
die deutschen Gerichte. Vgl. seinen Beitrag "Die Ahndung von
NS-Tötungsverbrechen. Westdeutschland, Holland und die DDR im
Vergleich. Eine These" in diesem Band.
(16) Gerhard Jagschitz, Der Einfluß der
alliierten Besatzungsmächte auf die österreichische
Strafgerichtsbarkeit von 1945 bis 1955, in: Erika Weinzierl, Oliver
Rathkolb, Rudolf G. Ardelt, Siegfried Mattl, Justiz und
Zeitgeschichte. Symposiumsbeiträge 1976-1993, Wien 1995, Band I,
S. 372ff; vgl. dazu auch: Dieter Stiefel, a. a. O., S. 247ff.
(17) LG Wien Vg 1g Vr 1920/45; siehe dazu: Der
Hochverratsprozeß gegen Dr. Guido Schmidt vor dem Wiener
Volksgericht. Die gerichtlichen Protokolle mit den Zeugenaussagen,
unveröffentlichten Dokumenten, sämtlichen Geheimbriefen und
Geheimakten, Wien 1947.
(18) LG Wien Vg 1b Vr 445/45.
(19) Zu Grabner: Hermann Langbein, Menschen in
Auschwitz, Wien 1987, S. 561f; zu den Prozessen gegen Deutsche und
Österreicher in Polen siehe: Günther Wieland, Die
Nürnberger Prinzipien im Spiegel von Gesetzgebung und
Spruchpraxis sozialistischer Staaten, in: Gerd Hankel/Gerhard Stuby
(Hrsg.), Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen. Zum
Völkerstrafrecht 50 Jahre nach den Nürnberger Prozessen,
Hamburg 1995, S. 98ff.
(20) LG Wien Vg 1b Vr 770/46.
(21) Erika Weinzierl, Die Anfänge des
Wiederaufbaus der österreichischen Justiz 1945, in:
Weinzierl/Rathkolb/Ardelt/Mattl, a.a.O., S. 288.
(22) Winfried. R. Garscha, Die Richter der
Volksgerichte nach 1945, in: Rudolf G. Ardelt/Erika Weinzierl
(Hrsg.), Justiz und Zeitgeschichte XI. Symposion 1995, Wien 1997 (in
Druck).
(23) Stiefel, a. a. O., S. 81ff.
(24) Paragraphen 10-12 VG.
(25) Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945 über
Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten
(Kriegsverbrechergesetz), StGBl Nr. 32/1945.
(26) Garscha/Kuretsidis-Haider, Die Verfahren vor dem
Volksgericht Wien, S. 84f.
(27) Garscha/Kuretsidis-Haider, Die Verfahren vor dem
Volksgericht Wien, a. a. O., S. 73-119.

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