Claudia Kuretsidis-Haider

Die Volksgerichtsbarkeit als Form der politischen Säuberung in Österreich

Nach der Niederlage Hitlerdeutschlands und seiner Verbündeten wurde in ganz Europa mit den Trägern der faschistischen bzw. nationalsozialistischen Herrschaft und ihren Kollaborateuren "abgerechnet". Neben der "wilden" Säuberung, v. a. in Italien und auf dem Balkan, wurden von den politischen Eliten einerseits und von den alliierten Besatzungsmächten andererseits bürokratisch-kollektive sowie justiziell-individuelle Formen der politischen Säuberung angewendet. (1)

Die österreichische Volksgerichtsbarkeit ist ebenfalls Bestandteil jener Säuberung, im Zuge derer unmittelbar nach dem Krieg in ganz Europa Hunderttausende Nationalsozialisten, Faschisten und Kollaborateure als "Hochverräter" vor Gericht gestellt und zu teilweise empfindlichen Strafen verurteilt wurden.

Die Besonderheit der österreichischen Volksgerichtsbarkeit gegenüber anderen Formen der justiziellen Auseinandersetzung mit der NS-Herrschaft - beispielsweise durch die alliierten Militärgerichte in Deutschland und Österreich - besteht jedoch darin, daß die Volksgerichte nicht nur über nationalsozialistische Verbrechen urteilten, sondern auch Teil des Entnazifizierungsprozesses im engeren Sinne waren. (2) So wurden Volksgerichtsverfahren, die in den ersten beiden Jahren nach der Befreiung Österreichs eingeleitet wurden, großteils wegen Zugehörigkeit zur illegalen NSDAP vor 1938 (galt als Hochverrat), Verstößen gegen die Registrierungsbestimmungen von Nationalsozialisten sowie wegen Denunziation (ein klassisches Beispiel für die rückwirkende Bestrafung), geführt. Nur in rund einem Fünftel der Verfahren wurde wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verhandelt. (3)

Die österreichische Volksgerichtsbarkeit nimmt eine Zwischenstellung zwischen einer Sondergerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein. Sie war eine besondere Form der Gerichtsbarkeit, für die bei den Landesgerichten am Sitz der Oberlandesgerichte eigene Senate gebildet wurden (für die sowjetische Besatzungszone im August 1945 in Wien, 1946 in Graz für die britische, in Linz für die amerikanische und in Innsbruck für die französische Besatzungszone). Die Volksgerichte setzten sich aus drei Laienrichtern und zwei Berufsrichtern zusammen, wobei ein Berufsrichter den Vorsitz führte. Für die Aufgabe des Vorsitzenden und des beisitzenden Richters wurden Richter jener Landesgerichte, bei denen die Volksgerichte eingerichtet wurden, herangezogen. Die Zusammenstellung der Schöffenlisten oblag dem Staatsamt für Justiz (ab 1946: Justizministerium), dem die drei an der Bildung der ersten Provisorischen Staatsregierung beteiligten Parteien (Sozialistische Partei, Volkspartei, Kommunistische Partei) zu diesem Zweck je eine Liste zu übermitteln hatten. Die Volksgerichtsbarkeit ist somit eine Form von "politischer" Gerichtsbarkeit.

Die Volksgerichtsverfahren wurden nach der österreichischen Strafprozeßordnung geführt. Die für normale Kriminalverfahren geltenden Rechtsmittel (Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde) wurden aber außer Kraft gesetzt, da es ein Anliegen der neuen demokratischen Regierung war, besonders viele Verbrecher möglichst schnell und in möglichst kurzer Zeit abzuurteilen. Nur der Präsident des Obersten Gerichtshofs hatte die Möglichkeit, im Falle "erheblicher Bedenken" gegen ein Volksgerichtsurteil die Sache vor einen Senat des Obersten Gerichtshofs zu bringen, der das Urteil aufheben und eine neuerliche Verhandlung vor einem anders zusammengesetzten Volksgericht ansetzen konnte. (4) Es wurde jedoch sehr bald zu einer Haupttätigkeit der Verteidiger, den OGH von diesen "erheblichen Bedenken" zu überzeugen.

Die gesetzlichen Grundlagen der österreichischen Volksgerichtsverfahren waren am 8. Mai (5) und am 26. Juni 1945 (6) - mit dem Gesetz zum Verbot der NSDAP ("Verbotsgesetz") und dem Kriegsverbrechergesetz - gelegt worden. Es handelte sich dabei um besondere Gesetze, die dem besonderen Charakter der Verbrechen, deren die Angeklagten beschuldigt wurden, gerecht zu werden versuchten (7), und zwar durch die Aufnahme teilweise neuer Straftatbestände, die in dem seit 1852 gültigen Strafgesetz nicht enthalten waren, wie etwa die Verletzung der Menschenwürde (Paragraph 4 KVG). Dieser Straftatbestand ist 1957, mit der Abschaffung des KVG im Zuge der NS-Amnestie, aus dem österreichischen Strafrecht wieder verschwunden. Erst mit der Strafrechtsreform 1974 wurden neuerlich Bestimmungen betreffend die Verletzung der Menschenwürde in das Strafgesetzbuch aufgenommen.

Da zum Zeitpunkt der Beschlußfassung des VG und des KVG noch keine Kontakte zwischen der Provisorischen Regierung Karl Renner in Wien und den westlichen Alliierten bestanden und aus den jüngst publizierten Protokollen des Kabinettsrats (8) der Provisorischen Regierung in dieser Frage auch keinerlei Einflußnahme sowjetischer Stellen hervorgeht, handelt es sich bei diesen Gesetzen ganz offensichtlich um eine autochthone Entwicklung innerhalb der österreichischen Justiz in den ersten Wochen nach der Befreiung. Es gibt allerdings eine Ähnlichkeit zu den seit Jänner 1945 von der neuen ungarischen Regierung herausgegebenen Erlässen. (9) Auffallend ist auch, daß das Kriegsverbrechergesetz ähnliche Tatbestände (10) wie das Statut des Internationalen Militärtribunals von Nürnberg (8. August 1945) bzw. das Gesetz Nr. 10 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland (10. Dezember 1945) enthielt. (11) Bis Anfang 1946 wurden Volksgerichtsverfahren ausschließlich in der sowjetischen Besatzungszone durchgeführt. Die westlichen Besatzungsmächte hatten nämlich, sogar nach der Anerkennung der Provisorischen Regierung Renner, Bedenken bezüglich der Installierung von österreichischen Gerichten zur Ahndung von NS-Verbrechen. Besonders die Außerkraftsetzung der Rechtsmittel in der österreichischen Volksgerichtsbarkeit und die Einsetzung der Schöffen durch die Parteien wurde von den westlichen Alliierten beanstandet. (12)


Gerichtsverfahren der ersten Nachkriegsjahre

Das erste Gerichtsverfahren vor einem Volksgericht fand von 14. bis 17. August 1945 in Wien statt, also drei Monate vor der Eröffnung des Tribunals von Nürnberg. Es behandelte den Tod von mehr als fünfhundert jüdischen Zwangsarbeitern in Engerau, einem Dorf südlich von Bratislava, das 1938-1945 zum Großdeutschen Reich gehörte. Diesem sogenannten 1. Engerau-Prozeß (13) folgten in den nächsten Jahren noch weitere 5 Prozesse (14), die ebenfalls die Verbrechen in Engerau zum Gegenstand hatten. Es handelte sich dabei nur um einen jener vielen Fälle, in denen sich die österreichischen Gerichte mit Mordaktionen an ungarischen Juden in den Dörfern an der Grenze zu Ungarn wenige Tage vor Kriegsende befassen mußten.

Besonders diese Verbrechen gewissermaßen "vor der Haustüre" der österreichischen Bevölkerung (z. B. Massaker an ungarischen Juden beim Südostwall-Bau, Massaker bei Todesmärschen und bei der Auflösung von Lagern) nahmen in der Volksgerichtsbarkeit der ersten Nachkriegsjahre breiten Raum ein, während die Massenverbrechen in Osteuropa und auf dem Balkan kaum Gegenstand gerichtlicher Ermittlungen in Österreich waren. (15)

Dies lag zum ersten daran, daß sich die vier Alliierten die Verfolgung prominenter Verbrecher selbst vorbehielten. Die österreichische Regierung mußte dem Alliierten Rat für Österreich regelmäßig Listen aller Verhafteten vorlegen. (16) Es gab allerdings auch Ausnahmen, wie z. B. den aufsehenerregenden Hochverratsprozeß gegen den letzten Außenminister der Regierung Schuschnigg, Guido Schmidt, der vom Volksgericht Wien 1947 freigesprochen wurde. (17) Ein anderer prominenter Angeklagter, Dr. Rudolf Neumayer, Handelsminister der Regierung Seyß-Inquart im März 1938, wurde am 2. Februar 1946 vom Volksgericht Wien zu lebenslänglichem Kerker verurteilt. (18)

Zweitens war Österreich verpflichtet, Nazi-Verbrecher an jene Länder auszuliefern, in denen sie ihre Verbrechen verübt hatten. Die Auslieferungsverfahren fanden allerdings vor österreichischen Gerichten statt - beispielsweise gegen den aus Österreich stammenden Leiter der Politischen Abteilung des KZ Auschwitz, Max Grabner, der später in Polen hingerichtet wurde. (19) Auch der Kommandant des Ghettos von Theresienstadt, Siegfried Seidl, gegen den seit September 1945 eine Untersuchung vor dem Volksgericht Wien lief, hätte ausgeliefert werden müssen. Durch juristische Spitzfindigkeiten wußte das Wiener Volksgericht die Auslieferung an die Tschechoslowakei zu verhindern. Offenbar wollte man die Chance, einen großen Prozeß gegen einen der prominentesten KZ-Kommandanten vor einem österreichischen Gericht zu führen, wahrnehmen. Seidl wurde im Oktober 1946 in Wien zum Tode verurteilt und am 4. 2. 1947 hingerichtet. (20)

Drittens erklärt sich der überproportionale Anteil von Gerichtsverfahren, die Verbrechen in Österreich selbst zum Gegenstand hatten, auch dadurch, daß sich gerade in den ersten Nachkriegsjahren die Ladung und das Erscheinen von Zeugen aus dem Ausland als äußerst schwierig gestaltete, was deshalb von Bedeutung war, weil bekanntlich der überwiegende Teil der NS-Verbrechen auf dem Balkan und in Osteuropa stattgefunden hatte.

Schließlich waren in den ersten Nachkriegsjahren die österreichischen Volksgerichte hoffnungslos überfordert. Im September 1945 arbeiteten beispielsweise am Landesgericht Wien von 20 vorsitzenden Richtern 5 ausschließlich als Vorsitzende in Volksgerichtsprozessen (21) und hatten dabei 1.521 politische Strafsachen allein bis September 1945 zu bewältigen. 1946 und 1947 wurden in Wien jeweils rund 10.000 neue Volksgerichtssachen eingeleitet. (22)

Voraussetzung für eine Befassung mit Volksgerichtssachen war, daß die betreffenden Richter oder Staatsanwälte absolut "unbelastet" waren. Angesichts der nahezu lückenlosen Durchdringung des Justizapparates durch die NSDAP vor 1945, war es jedoch nicht einfach, genügend Richter und Staatsanwälte zu finden, weshalb die österreichischen Volksgerichte unter ständigem Personalmangel litten.


Instrumentarien der politischen Säuberung

Instrumentarien der politischen Säuberung waren seitens der Alliierten, wie erwähnt, auf der einen Seite die bürokratischen Entnazifizierungsmaßnahmen (Entnazifizierung im engeren Sinn) und auf der anderen Seite die alliierte Gerichtsbarkeit. Die Alliierten, insbesondere die Amerikaner, vertraten den Standpunkt, daß jene, die in irgendeiner Weise das NS-System mitgetragen hatten (also auch viele sogenannte "Mitläufer"), interniert werden sollten. Ein Großteil der Betroffenen wurde bürokratisch erfaßt und von der Mitgestaltung der Nachkriegsgesellschaft ausgeschlossen. Nur ein geringer Teil der Täter wurde jedoch vor Gericht gestellt.

Rechtliche Grundlage der Säuberungsmaßnahmen durch die österreichische Regierung war das bereits erwähnte Verbotsgesetz vom 8. Mai 1945. Es handelt sich dabei um das erste der von Dieter Stiefel so genannten Entnazifizierungsgesetze in Österreich. (23) Mit diesem Gesetz wurde nicht nur die Volksgerichtsbarkeit eingeführt, sondern auch die Entnazifizierung geregelt, wobei besonders die Bestimmungen gegen die sogenannten "Illegalen" (24) (das sind jene, die bereits vor dem Anschluß 1938 Mitglied der NSDAP waren) hervorzuheben sind. Mit der Durchführung des administrativen Teils des Gesetzes wurden die Gemeindeverwaltungen betraut, die Durchführung der im Verbotsgesetz enthaltenen strafrechtlichen Bestimmungen wurden den Volksgerichten übertragen. Die Volksgerichte agierten also auch als Instanz zur Säuberung bzw. "Entnazifizierung im engeren Sinn". Der Gesetzgeber sah somit die Gerichtsbarkeit als Bestandteil der Bestrebungen, die österreichische Gesellschaft vom Nationalsozialismus zu säubern, an. Das rechtliche Instrument der Volksgerichtsbarkeit zur individuellen Bestrafung einzelner Täter war das KVG vom Juni 1945. (25) Die Aburteilung von Mördern entspricht zwar dem Legalitätsprinzip, daß aber in den ersten Nachkriegsjahren noch keine "Schwamm-drüber-Mentalität" vorherrschte, war Ausdruck eines zumindest vorläufigen politischen Säuberungswillens.

Die Volksgerichte nutzten in den ersten Jahren in vielen Fällen die Bestimmungen gegen die sogenannten Illegalen in den Paragraphen 10 und 11 VG, um sie selbst dann, wenn sie anderer Verbrechen nicht überführt werden konnten, teilweise mit empfindlichen Strafen, aburteilen zu können. (26) Die Beschränkung auf die Illegalen hatte allerdings die Exkulpierung der Opportunisten zur Folge, jener also, die erst nach der Annexion der NSDAP beigetreten waren. Sie wurden sozusagen in den Schoß der nunmehr neuen Gemeinschaft wiederaufgenommen. Somit definierte das VG sowohl die bürokratische als auch in Ansätzen die juristische Seite der politischen Säuberung (Entnazifizierung im weiteren Sinn).


Leistungen der Nachkriegsjustiz

Die Tatsache, daß in den ersten drei Nachkriegsjahren, als sowohl die personelle als auch die materielle Situation für die Justiz und die Sicherheitsverwaltung besonders prekär waren, 108.000 (von insgesamt 137.000) Volksgerichtsverfahren eingeleitet worden sind und damit von Polizei und Gerichten Enormes geleistet wurde, ist ein zu Unrecht vergessenes Kapitel in der österreichischen Nachkriegsgeschichte. Es stellt sich allerdings die Frage, inwieweit diese Leistungen der Justiz Auswirkungen auf die Bewußtseinsbildung (im Sinne von "Niemals wieder", "Niemals vergessen") in der österreichischen Gesellschaft gehabt haben. Die Antwort auf diese Frage kann wohl kaum positiv ausfallen. Die Justiz hat zwar eher die Möglichkeit, mit einer viel höheren Akzeptanz als die Politik, Verbrechen an den zu Pranger stellen (auch im Hinblick auf eine "moralische" Verurteilung). Sie ist aber kein geeignetes Instrument, um ein Regime zu richten.

Sowohl die Integration der ehemaligen Nationalsozialisten in die bereits bestehenden Parteien als auch die Installierung einer eigenen Partei bzw. die Einflußnahme bei Begnadigungen durch Politiker bzw. politische Parteien ließen nicht nur die Zeit des Nationalsozialismus, sondern auch die Leistungen der Justiz nach 1945 in Vergessenheit geraten.

Für die Geschichtsforschung hat allerdings die Volksgerichtsbarkeit Akten hinterlassen, die in der historischen Forschung sowohl als Quelle für die Nachkriegsgerichtsbarkeit als auch als Quelle für die Zeit des Nationalsozialismus heranzuziehen sind. (27) Somit könnte die Volksgerichtsbarkeit doch noch sozusagen mit Verspätung, zur Bewußtseinsbildung in der österreichischen Gesellschaft beitragen.

 

Anmerkungen

(1) Klaus-Dietmar Henke/Hans Woller, Politsche Säuberung in Europa. Die Abrechnung mit Faschismus und Kollaboration nach dem Zweiten Weltkrieg, München 1991.

(2) In Übereinstimmung mit Dieter Stiefel (Entnazifizierung in Österreich, Wien 1981) wird der Begriff "Entnazifizierung im weiteren Sinn" für den Gesamtvorgang der politischen Säuberung verwendet. Unter "Entnazifizierung im engeren Sinn" sind im folgenden die von den westlichen Alliierten bevorzugten kollektiven, bürokratischen, von der staatlichen Verwaltung durchgeführten Maßnahmen der Ausgrenzung, Degradierung, Enteignung, Internierung und Bestrafung der Faschisten und Nationalsozialisten zu verstehen.

(3) Karl Marschall, Volksgerichtsbarkeit und Verfolgung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen in Österreich. Eine Dokumentation, Wien 1987, S. 40ff.

(4) Winfried R. Garscha/Claudia Kuretsidis-Haider, Die Verfahren vor dem Volksgericht Wien (1945-1955) als Geschichtsquelle. Projektbeschreibung, Wien 1993, S. 25 ff.

(5) Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz). - Das Gesetz wurde vom Kabinettsrat der Provisorischen Staatsregierung beschlossen und im Staatsgesetzblatt (StGBl. Nr. 13/1945) verlautbart. Nach der Wahl einer parlamentarischen Volksvertretung wurden die NS-Gesetze - einschließlich der inzwischen erfolgten Novellierungen - durch den Nationalrat wiederverlautbart (BGBl. 25/1947 [VG] und 198/1947 [KVG]).

(6) Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945 über Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz), StGBl. 32/1945; die Volksgerichtsbarkeit ist geregelt in den Paragraphen 24, 25, 26 VG i. d. F. 1945, StGBl. Nr. 13/1945 bzw. Paragraph 13 KVG i. d. F. 1947, BGBl. Nr. 198/1947.

(7) Siehe dazu: Bericht des Staatssekretärs für Justiz, betreffend das Verfassungsgesetz über Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten am 19./20.6.1945 vor dem Kabinettsrat der Provisorischen Regierung, in: Gertrude Enderle-Burcel/Rudolf Jerabek/Leopold Kammerhofer (Hrsg.), Protokolle des Kabinettsrates der Provisorischen Regierung Karl Renner 1945, Bd. 1, Horn-Wien 1995, S. 260f.

(8) Enderle-Burcel/Jerabek/Kammerhofer (Hrsg.), a. a. O.

(9) Vgl. dazu: Laszlo Karsai, People's Courts and Revolutionary Justice in Hungary 1945-46, S. 7f., Thesenpapier vorgelegt beim Symposium "Political Justice in Post-War Europe", Wien 2.-5.11.1995.

(10) Es handelt sich dabei v. a. um den Tatbestand des "Kriegsverbrechens" und der bereits erwähnten "Verletzung der Menschenwürde".

(11) Winfried R. Garscha/Claudia Kuretsidis-Haider, Die Nachkriegsjustiz als nicht-bürokratische Form der Entnazifizierung: Österreichische Justizakten im europäischen Vergleich. Überlegungen zum strafprozessualen Entstehungszusammenhang und zu den Verwertungsmöglichkeiten für die historische Forschung, Wien 1995, S. 66.

(12) Siegfried Beer, Die Briten und der Wiederaufbau des Justizwesens in der Steiermark 1945-1950, in: Siegfried Beer (Hrsg.), Die "britische" Steiermark, Graz 1995, S. 120f.

(13) LG Wien Vg 2b Vr 564/45.

(14) LG Wien Vg 1a Vr 4001/48 (2. Engerau-Prozeß); LG Wien Vg 1c Vr 3015/45 (3. Engerau-Prozeß); LG Wien Vg 8e Vr 299/55 (4. Engerau-Prozeß); LG Wien Vg 1 Vr 99/53 (5. Engerau-Prozeß); LG Wien Vg 1a Vr 194/53 (6. Engerau-Prozeß).

(15) Dieselbe Feststellung macht Rüter für die deutschen Gerichte. Vgl. seinen Beitrag "Die Ahndung von NS-Tötungsverbrechen. Westdeutschland, Holland und die DDR im Vergleich. Eine These" in diesem Band.

(16) Gerhard Jagschitz, Der Einfluß der alliierten Besatzungsmächte auf die österreichische Strafgerichtsbarkeit von 1945 bis 1955, in: Erika Weinzierl, Oliver Rathkolb, Rudolf G. Ardelt, Siegfried Mattl, Justiz und Zeitgeschichte. Symposiumsbeiträge 1976-1993, Wien 1995, Band I, S. 372ff; vgl. dazu auch: Dieter Stiefel, a. a. O., S. 247ff.

(17) LG Wien Vg 1g Vr 1920/45; siehe dazu: Der Hochverratsprozeß gegen Dr. Guido Schmidt vor dem Wiener Volksgericht. Die gerichtlichen Protokolle mit den Zeugenaussagen, unveröffentlichten Dokumenten, sämtlichen Geheimbriefen und Geheimakten, Wien 1947.

(18) LG Wien Vg 1b Vr 445/45.

(19) Zu Grabner: Hermann Langbein, Menschen in Auschwitz, Wien 1987, S. 561f; zu den Prozessen gegen Deutsche und Österreicher in Polen siehe: Günther Wieland, Die Nürnberger Prinzipien im Spiegel von Gesetzgebung und Spruchpraxis sozialistischer Staaten, in: Gerd Hankel/Gerhard Stuby (Hrsg.), Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen. Zum Völkerstrafrecht 50 Jahre nach den Nürnberger Prozessen, Hamburg 1995, S. 98ff.

(20) LG Wien Vg 1b Vr 770/46.

(21) Erika Weinzierl, Die Anfänge des Wiederaufbaus der österreichischen Justiz 1945, in: Weinzierl/Rathkolb/Ardelt/Mattl, a.a.O., S. 288.

(22) Winfried. R. Garscha, Die Richter der Volksgerichte nach 1945, in: Rudolf G. Ardelt/Erika Weinzierl (Hrsg.), Justiz und Zeitgeschichte XI. Symposion 1995, Wien 1997 (in Druck).

(23) Stiefel, a. a. O., S. 81ff.

(24) Paragraphen 10-12 VG.

(25) Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945 über Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz), StGBl Nr. 32/1945.

(26) Garscha/Kuretsidis-Haider, Die Verfahren vor dem Volksgericht Wien, S. 84f.

(27) Garscha/Kuretsidis-Haider, Die Verfahren vor dem Volksgericht Wien, a. a. O., S. 73-119.


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