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Siegfried Beer
Vorbemerkungen
Noch vor wenigen Jahren mußte der im österreichischen
Justizministerium beamtete Autor einer Studie über
NS-Gewaltverbrechen in Österreich und deren Verfolgung,
hauptsächlich vor österreichischen Volksgerichten,
unumwunden zugeben, daß über Verfahren, die in der
unmittelbaren Nachkriegszeit vor alliierten Militärgerichten
sowohl in Österreich als auch im Ausland abgewickelt wurden,
näheres Datenmaterial (noch immer) nicht vorliege. (1) Der
zentralen österreichischen Justizverwaltung war es
offensichtlich damals und ist es noch heute unmöglich, den
Umfang direkter alliierter Gerichtsbarkeit, wie sie insbesondere in
den Jahren 1945 bis 1950 im besetzten Österreich ausgeübt
worden ist, quantitativ und qualitativ einzuschätzen. Dieses
Faktum definiert nicht nur den Wissensstand, sondern wohl auch die
Wissensbegierde der zuständigen österreichischen
Behörden und zugleich auch der Zunft der österreichischen
Rechtshistoriker zu diesem Thema. (2)
Erst in den letzten Jahren haben Zeithistoriker einige, auf den Akten
der betroffenen Besatzungsmächte basierende, Studien vorgelegt,
durch welche die Justizpolitik wenigstens der drei westlichen
Besatzer und damit auch die von ihnen ausgeübte
Militärgerichtsbarkeit in ihrer ganzen Bedeutung erkennbar
wurden. (3)
Die Rahmenbedingungen
Zu den wichtigsten Aufgaben und Herausforderungen, denen sich die
vier alliierten Sieger- und Besatzungsmächte vor allem in den
ersten Jahren nach der Niederlage des Hitlerfaschismus auch in
Österreich stellen mußten, gehörte vordringlich die
Wiederherstellung eines entnazifizierten, demokratischen
Justizwesens. Briten und Amerikaner hatten ihre konkrete
Justizpolitik für die Nachkriegsbesetzung Österreichs
spätestens ab April 1944 gemeinsam geplant und sollten sie auch
in der Besatzungspraxis ab Mai 1945 kontinuierlich aufeinander
abstimmen. Etwa mit Ende des Jahres 1944 hatten die Briten die
personelle Rumpfstruktur ihrer zukünftigen Rechtsabteilung
innerhalb der geplanten Alliierten Kommission für
Österreich in London etabliert; sie übte ab September 1945,
zunächst im Schloß Schönbrunn, später in einer
Hietzinger Villa das höchste Amt der britischen Justizkontrolle
in Österreich aus. Als ihr erster Direktor sollte bis Ende 1946
der angesehene Rechtsexperte Lord Schuster fungieren. (4)
Diese Legal Division bestand im wesentlichen aus drei Zweigen: der
Legal Advice and Drafting Branch als rechtsberatenden und
gesetzformulierenden Stelle, der Ministry of Justice Control Branch
als direktem Kontrollorgan der bundesstaatlichen
österreichischen Rechtsverwaltung und der für unser Thema
entscheidenden Military Government Courts Branch unter Sir Douglas
Young, welche der in den britischen Militärgerichten
ausgeübten Justiz vorstand. Dazu kam eine kleine, aber
einflußreiche British-Austrian Legal Unit (B.A.L.U.), die
großteils aus österreichischen Juristen bestand, welche
als Emigranten und Exilanten während des Krieges bei den
britischen Streitkräften, vielfach im Pioneer Corps, gedient
hatten. (5)
Im Gegensatz zur amerikanischen Praxis in Österreich, im Bereich
der Militärregierungsjustiz nur uniformiertes Personal zu
verwenden, waren schon 1945 drei der leitenden Positionen in der
britischen Rechtsverwaltung innerhalb der Alliierten Kommission von
zivilen Spezialisten besetzt. Für die gesamte Tätigkeit der
Legal Division in Österreich war ein Personalstand von 42
gehobenen und mittleren Dienstposten vorgesehen worden. Es erscheint
eher unwahrscheinlich, daß diese Zahl an Offizieren und
Rechtsberatern, denen die gesamte Rechtskontrolle in der britischen
Besatzungszone, also in den Bundesländern Kärnten und
Steiermark, und im britischen Sektor Wiens oblag, je erreicht wurde.
(6)
Obwohl die Briten das gesamte Territorium des Bundeslandes
Kärnten spätestens ab Mitte Mai 1945 unter ihrer Kontrolle
hatten, sollte es - wie im Großteil der zunächst bis
23./24. Juli 1945 von den Sowjets besetzten Steiermark - noch bis
Anfang Oktober dauern, ehe die Wiedereröffnung der
österreichischen Gerichte durch die britische Besatzungsmacht
erlaubt wurde. (7) Zum Unterschied dazu bemühten sich die
Engländer, ihre eigenen Militärregierungsgerichte
möglichst bald nach Besatzungsübernahme in Gang zu setzen.
(8)
Diese militärische Rechtssprechung sollte zumindest bis 1950 das
bedeutendste Instrument der Einschränkung der
wiederhergestellten österreichischen Gerichtsbarkeit bleiben.
Darüber hinaus beanspruchten die Briten
unmißverständlich das Besatzungsrecht, alle
österreichischen Gerichte zu beaufsichtigen, die dort laufenden
Prozeßverfahren zu überwachen und gefällte
Gerichtsurteile zu überprüfen, abzuändern oder gar
aufzuheben. Dieser Zustand der totalen Justizkontrolle durch die
Besatzungsmächte betraf vor allem auch die zentrale
Justizverwaltung in Wien und sollte zumindest bis in den
Spätsommer 1946 anhalten, als durch das Zweite Kontrollabkommen
der Übergang von der Militär- zur Zivilkontrolle (Civil
Liaison) eingeleitet wurde.
Die britische Militärgerichtsbarkeit
Schon im Artikel XI des Erlasses Nr.1 der Alliierten
Militärregierung für Österreich wurde der
österreichischen Bevölkerung mitgeteilt: "Gerichte der
Militärregierung werden aufgestellt, um Personen zu bestrafen,
die gegen die Verfügungen der Militärregierung oder gegen
das österreichische Gesetz verstoßen." (9) Die durch
Verordnung 100 eingesetzten angloamerikanischen
Militärregierungsgerichte wurden mit einer breit angelegten
Kompetenz versehen; sie waren ausdrücklich bevollmächtigt,
Verstöße a) gegen Kriegsrecht und Kriegsbräuche
("against the laws and usages of war"), b) gegen den Strafkodex der
Besatzungsmächte (Verordnung 200) und c) gegen
österreichisches Recht zu ahnden. Damit war sichergestellt,
daß Militärregierungsgerichte prinzipiell auch zur
Verfolgung von Kriegsverbrechen eingesetzt werden konnten. Neben
Militärregierungsgerichten waren zumindest im britisch besetzten
Österreich in den ersten Nachkriegsjahren auch Verfahren vor
anderen britischen Gerichten möglich. Grundsätzlich
existierten in der britischen Besatzungszone daher fünf
unterschiedliche Gerichtssysteme:
a) österreichische Gerichte (Landesgerichte, Bezirksgerichte,
Jugendgerichte, Volksgerichte etc.)
b) Military Government Courts (Summary, Intermediate and General
Courts)
c) Courts Martial, also Kriegsgerichte für Vergehen alliierter
Soldaten
d) Royal Warrant Courts, also Sondergerichte für
Kriegsverbrechen (z. B. für KZ-Funktionäre)
e) Military Government Courts für britische Zivilisten
Die für unsere Fragestellung relevanten Military Government
Courts, genau genommen also Gerichte der Militärregierung, waren
dreigliedrig. Das häufigste Militärgerichtsverfahren, das
Summary Court, Schnellgericht oder Einfaches Militärgericht,
wurde von einem einzelnen Offizier geleitet, der über keinerlei
juridische Vorkenntnisse oder Ausbildung verfügen mußte.
Es war dies zumeist der jeweilige Military Government Officer (MGO)
in den Bezirkshauptstädten oder auch ein Offizier der britischen
Rechtsverwaltung. Das Summary Court behandelte geringfügige
Vergehen und durfte Haftstrafen bis zu maximal einem Jahr oder
Geldstrafen bis zu einer Höhe von 250 Pfund Sterling
verhängen.
Das Intermediate Court, Zwischengericht oder Mittleres
Militärgericht, in dem schwerwiegendere Verstöße
abgehandelt wurden, konnte von einem oder auch von mehreren
Offizieren geleitet werden, wovon zumindest einer juridisch
ausgebildet sein mußte; es konnte Strafen bis zu 10 Jahren und
bis zu 2.500 Pfund Sterling aussprechen.
Das General Court, Allgemeines oder Oberes Militärgericht, als
höchstes Gericht der britischen Besatzungsrechtsprechung
verhandelte schwere und Kapitalverbrechen und bestand aus drei
Offizieren, die alle in der Regel über juridische Ausbildung und
Erfahrung verfügten, obgleich dies nur vom Vorsitzenden
dezidiert verlangt war. Von diesem Gericht konnte jegliches
Strafausmaß, also Geldstrafen in jeder Höhe,
lebenslänglicher Kerker oder auch die Todesstrafe verhängt
werden. (10)
Umfang und Bedeutung dieser Militärregierungsgerichte in
Österreich wird durch folgende komparative Statistik deutlich:
Angloamerikanische Militärregierungsgerichte in
Österreich
Angeklagte Personen von Mai 1945 bis Dezember 1949:
|
Courts
|
US MG Courts
|
British MG
|
|
1945
|
7.850
|
4.571
|
|
1946
|
12.541
|
13.752
|
|
1947
|
8.326
|
10.924
|
|
1948
|
2.753
|
4.778
|
|
1949
|
1.025
|
554
|
|
GESAMT
|
32.495
|
34.579
|
Die meisten der britischen Verfahren, wahrscheinlich so um die 60
Prozent, liefen vor Summary Courts; etwas mehr als ein Drittel der
Anklagen wurde vor Intermediate Courts abgehandelt und nur 0,35
Prozent der Fälle vor General Courts. Ca. 5 Prozent der Anklagen
wurde im britischen Sektor Wiens abgewickelt; etwas mehr als die
Hälfte in Kärnten und der Rest in der Steiermark. (11)
Strafstatistik
Das ganze Ausmaß der justiziellen Kontrolle und
Disziplinierung der Bevölkerung in Österreich durch
britische Militärgerichte wird durch folgende Strafstatistik
erkennbar: Von in den ersten drei Besatzungsjahren, also bis 31.
August 1948, insgesamt 31.517 Angeklagten wurden 28.894 verurteilt
und nur 2.623 freigesprochen. Über 90 Prozent der
Anklageverfahren endeten also mit Schuldsprüchen. (12)
Bei den meisten Delikten handelte es sich um Schwarzhandel,
Verwendung von Eigentum der Alliierten Streitkräfte, Diebstahl,
Plünderung, illegalen Waffenbesitz und Mißachtung der
Ausgeh-, Grenz- und Reiserestriktionen. Waren die allerersten
Verurteilungen noch mit abschreckend hohen Strafen verbunden, fielen
schon ab Oktober 1945 die Strafurteile vor Einfachen
Militärregierungsgerichten auffallend gemäßigter aus;
auch dürften die Verfahren selbst von den Betroffenen als fair
empfunden worden sein. Die Engländer justifizierten entweder
nach österreichischem Recht oder nach britischem common law.
(13) Die Verfahrensweise war in jedem Falle britisch und bedeutete,
daß jeder Angeklagte das Recht hatte, sich durch einen Anwalt
vertreten zu lassen und innerhalb von zehn Tagen nach der
Strafverkündigung gegen das Urteil Berufung einzulegen. Nach der
Maxime "nulla poena sine lege" konnten nur solche Vergehen geahndet
werden, die zum Zeitpunkt der Handlung strafbar, also positiv
gesetzeswidrig waren. Dem Prinzip "in dubio pro reo" gemäß
galt als unschuldig, wessen Schuld nicht einwandfrei erwiesen werden
konnte. Aus der seit 1627 gültigen "habeas corpus"-Akte leitet
sich das Prinzip ab, daß kein Engländer, ergo auch kein
englischem Recht Unterstellter, ohne gerichtliche Untersuchung
eingesperrt oder auf unbestimmte Zeit in Untersuchungshaft gehalten
werden kann, ehe er nicht vor ein Gericht gestellt worden war. Darin
und in der Tatsache, daß - im Sinne einer vorurteilsfreien
Rechtssprechung - dem Richter in der Dauer der Verhandlung keinerlei
Mitteilungen über Vorstrafen gemacht werden durften,
gleichgültig welcher Art, lag vielleicht der gravierendste
Unterschied zu österreichischen Rechts- und
Verfahrensgepflogenheiten. Nach englischer Rechtspraxis darf dem
Richter eine Vorstrafe des Angeklagten nämlich erst nach einem
erfolgten Schuldspruch bekanntgegeben und daher lediglich bei der
Erwägung des Strafausmaßes berücksichtigt werden.
(14) Zudem wurde jedes vor einem Militärgericht
durchgeführte Verfahren von der Rechtsabteilung im Hauptquartier
der Militärregierung Österreich bzw. ab 23. September 1945
in der Legal Division der Allied Commission for Austria (British
Element) in Wien überprüft.
Neben der strafrechtlichen Funktion war den Gerichten der britischen
Militärregierung sicherlich auch in Österreich eine
missionarische, also erzieherische Aufgabe zugedacht worden. Sie
sollten den Österreichern Vorbild für eine demokratische
Rechtsstaatlichkeit sein. Dies dürfte, selbst nach britischer
Einschätzung, nicht in dem gewünschten Ausmaß
gelungen sein.
Substantielle Unterschiede in der Ausübung von Justizkontrolle
im besetzten Österreich zwischen Amerikanern und Briten ergaben
sich eigentlich nur im Bereich der Oberen Militärgerichte, in
denen lediglich die Briten auch bestimmte Kriegsverbrechen, sog. "war
atrocities", also Kriegsgreuel abhandelten, während die
Amerikaner für vergleichbare Kriegsverbrechen eigene
Militärkommissionen einsetzten. Ein weiterer gravierender
Unterschied muß erwähnt werden: Die Briten setzten in
Oberen Militärgerichten auch zivile Richter ein, die zumeist
über große Justizerfahrung in britisch-verwalteten
Reichsterritorien wie z. B. in Indien verfügten.
Für die Behandlung von Kriegsverbrechen waren ursprünglich
Royal Warrant Courts vorgesehen, die in der Verantwortung des Judge
Advocate General (JAG) bzw. im Falle Österreichs seines für
die Mittelmeerstreitkräfte (CMF) zuständigen
Stellvertreters in Caserta (des DJAG) standen. Ihm war eine in
Klagenfurt eingerichtete War Crimes Branch unterstellt, deren
primäre Aufgabe es war, genügend Beweismaterial für
eine aussichtsreiche Anklage zu sammeln. Nach längeren
Diskussionen über die beste Vorgangsweise gegen Kriegsverbrecher
bzw. über die beste Nutzung des zur Verfügung stehenden
Justiz- und Sicherheitspersonals, einigte man sich zwischen London
(FO, WO), Caserta (DJAG) und Wien (ACA) schließlich darauf, in
Österreich die sog. Kriegsgreuel in General Military Courts zu
behandeln. Dafür wurde in Graz eine "atrocities section"
eingerichtet, die allerdings schon Ende 1947 wieder aufgelöst
wurde. Mitte 1946 verfügten die Briten über eine Liste von
beinahe 150, großteils internierten, Personen, die unter
Verdacht standen, Kriegsgreuel verübt zu haben. (15) Vor allem
Lord Schuster hatte wenig Vertrauen in die österreichische
Justiz, so komplexe Fälle einigermaßen kompetent abwickeln
zu können:
"There is not the least chance that if we do not undertake this
business the Austrians would ever be able to do so. Their facilities
both for investigation and for trial are wholly insufficient, and
even if they had enough investigating officers and enough Judges, I
should confidently expect that the Judges at any such trial would be
frightened and weak." (16)
Der beispielgebende und zugleich öffentlich wirksamste
Rechtsfall höchster britischer Militärgerichtsbarkeit in
Österreich sollte der 1. Eisenerzer Prozeß gegen
Mitglieder des lokalen Volkssturmes werden. (17)
In Oberen Militärregierungsgerichten der Briten in
Österreich wurden im Zeitraum zwischen März 1946 und Mai
1948 bei etwa 25 Verfahren und etwas unter 100 Anklagefällen
insgesamt 53 Verurteilungen zum Tode ausgesprochen, also bei
über 50 Prozent. 42 dieser Todesurteile wurden auch
tatsächlich vollstreckt. Ein Vergleich der Urteile
amerikanischer Militärkommissionen mit dem Oberer britischer
Militärgerichte ergibt folgendes Bild: (18)
Kriegsverbrechen bzw. Kriegsgreuel vor angloamerikanischen
Militärgerichten 1946 - 1948:
|
|
US Courts
|
British Courts
|
|
Zahl der Prozesse
|
16
|
ca. 25
|
|
Zahl der Angeklagten
|
61
|
ca. 100
|
|
Verurteilungen
|
37
|
ca. 80
|
|
Freisprüche
|
24
|
ca. 20
|
|
verhängte Todesstrafen
|
8
|
ca. 53
|
|
Strafumwandlungen
|
4
|
11
|
|
vollstreckte Todesstrafen
|
4
|
42
|
In der Mehrzahl der britischen Fälle lautete die Anklage auf
Mord (Kriegsgreuel) im Zusammenhang mit den sog. Todesmärschen
ungarischer Juden durch später britisches Zonenterritorium im
Frühjahr 1945; auch auf Mord an Zwangsarbeitern (meist in
Nebenlagern von Mauthausen) und nur in wenigen Fällen auf nach
Kriegsende begangenen Mord. Der weitaus größte Anteil der
Verurteilungen zum Tode, nämlich 30 von 53, wurde im
Zusammenhang mit der Ermordung ungarisch-jüdischer
Zwangsarbeiter auf deren Marsch durch die Steiermark nach Mauthausen
ausgesprochen.
Nach dem derzeitigen Forschungsstand dürfte nur ein General
Military Government Court-Verfahren in Wien und ca. ein Drittel
dieser Prozesse in Kärnten stattgefunden haben. Der
größte Teil der Oberen Militärgerichtsverfahren wurde
am Landesgericht Graz abgehandelt.
Prozesse wegen Kriegsgreuel vor Oberen britischen
Militärgerichten 1946 -1948
Verurteilungen zum Tode: (19)
Eisenerz I (April 1946)
Otto CHRISTANDL
Anton EBERL
Ernst FEISTL
Anton HIRNER
Ludwig KRENN
Rudolf MITTERBÖCK
Emmerich SCHNABL
Franz TAUCHER
Ludwig WURM
Fritz WOLF
Eisenerz II (Oktober 1946)
Herbert NEUMANN (Urteilsumwandlung: 10 Jahre)
Eisenerz III (Oktober 1946)
Johann HUBER
Mixnitz (März 1947)
Johann LANTSCHIK
Trofaiach (März 1947)
Klement FRETTENSATTL
Gleisdorf (April 1947)
Adolf SLAMA
Johann BRANDNER
Deutschfeistritz (Juni 1947)
Hubert REITER
Karl MAXL
Graz-Liebenau (September 1947)
Nikolaus PICHLER
Alois FRÜHWIRT
Judenburg (September 1947)
Franz LINDENBAUM
Fritz WINKLER
Josef EGGER
Liezen (Oktober 1947)
Nikolaus BEEN
Klöch (November 1947)
Anton RUTTE (Urteilsumwandlung: 15 Jahre)
Arnulf LILL (Urteilsumwandlung: 15 Jahre)
Anton OSWALD (Urteilsumwandlung: 15 Jahre)
Anton SABLATNIG (Urteilsumwandlung: 10 Jahre)
Robert SATTLER (Urteilsumwandlung: 10 Jahre)
Graz-Straßgang (Juni 1948)
Erich FISCH (Urteilsumwandlung: lebenslang)
Der hohe Prozentsatz an Verurteilungen und Höchststrafen bei
Oberen Militärgerichtsprozessen belegt eine konsequente und
harte Justiz der Briten. Dies wird nicht nur im direkten Vergleich
mit der Tätigkeit der amerikanischen Militärkommissionen,
sondern auch mit der Bilanz der Urteile bei österreichischen
Volksgerichten, selbst im eingeengten Beobachtungszeitraum 1945-1948
(nach 1948 wurden keine Todesstrafen mehr verhängt) deutlich. In
konkreten Zahlen: Vor österreichischen Volksgerichten wurde im
ganzen Besatzungsjahrzehnt gegen 28.148 Personen Anklage erhoben,
wovon 13.607, also 48,3 Prozent verurteilt wurden. Nur 43 Personen
wurden zum Tod verurteilt, wovon wiederum lediglich 30 Todesurteile
auch vollstreckt wurden. (20)
Die ersten Urteilsvollziehungen zum Tode (1. Eisenerzprozeß)
fanden am 21. Juni 1946 statt; sie erfolgten durch Erschießen.
(21) Ab Ende September 1946 haben die Briten Todesurteile mit einem
eigens dafür im Grazer Landesgericht für Strafsachen
errichteten Galgen durch den Strang durchgeführt. (22) Sie
wurden zunächst durch den legendären britischen "public
hangman" Albert Pierrepoint, später durch von ihm angelernte
österreichische Henker durchgeführt.
Ausblick
Zusammenfassend kann behauptet werden, daß sich die
britische Besatzungsmacht im Bereich Justiz auch nach der generellen
Lockerung des Kontrollgefüges der Militärregierung durch
das Zweite Kontrollabkommen vom 28. Juni 1946 durch eine auch
weiterhin konsequente und am Rechtsgeschehen in Österreich aktiv
interessierte Haltung auszeichnete. Mit Wirkung vom 2. Jänner
1950 allerdings wurde der letzte Zweig der Legal Division in der
Zone, die Courts Branch Offices in Graz und Klagenfurt, geschlossen.
Damit war die britische Präsenz in Sachen Justiz in
Österreich bis 1955 auf nur wenige Zivilbeamte im Schloß
Schönbrunn reduziert.
Abschließend und einschränkend muß noch einmal
darauf verwiesen werden, daß umfassende quellenbezogene
Forschungen zur Justizkontrolle der Briten im besetzten
Österreich bisher nur für das Bundesland Steiermark
vorliegen. Die dafür eingesehenen Akten befinden sich im Public
Record Office in London-Kew, vorwiegend im Bestand FO 1020: British
Military Government, Civil Affairs and Allied Commission for Austria
(British Element). In ihnen ist der Tätigkeitsbereich vor allem
der Summary und Intermediate Military Courts gut rekonstruierbar.
Leider fehlen in diesem Bestand die Unterlagen über britische
Voruntersuchungen und Verfahren, die wegen Kriegsgreuel
durchgeführt wurden, fast völlig. Lediglich die drei
Eisenerzprozesse des Jahres 1946 sind im adminstrativen Ablauf
einigermaßen gesichert dokumentiert. Der Großteil der
Dokumente über Kriegsgreuelverfahren dürfte, wenn
überhaupt noch vorhanden, über verschiedenste Bestände
des War Department (WO) verteilt sein. Leider konnten die Akten
dieser Vorerhebungen und Prozesse bisher noch nicht eruiert werden.
Anmerkungen
(1) Manfred Schausberger, Die Verfolgung von
Gewaltverbrechen in Österreich, in: Nationalsozialismus und
Justiz. Die Aufarbeitung von Gewaltverbrechen damals und heute,
Münster 1993, S. 53.
(2) Natürlich wird dadurch auch die
äußerst geringe Informations- und Kooperationsbereitschaft
der alliierten Besatzungsmächte mit österreichischen
Stellen belegt, zumindest was den Bereich der Ausübung ihrer
eigenen Gerichtsbarkeit in den jeweiligen Besatzungszonen
anbelangt.
(3) Erste wichtige Arbeiten über die frühe
rechtspolitische Entwicklung der Zweiten Republik waren: Erika
Weinzierl, Die Anfänge des Wiederaufbaus der
österreichischen Justiz 1945, in: 25 Jahre Staatsvertrag. Die
österreichische Justiz - die Justiz in Österreich, 1933 bis
1955, Wien 1981, S. 14-45; Dies., Probleme der österreichischen
Justiz 1949/50, in: Isabella Ackerl u.a. (Hrsg.), Politik und
Gesellschaft im Alten und Neuen Österreich. Festschrift Rudolf
Neck, Wien 1981, 2. Bd., S. 293-314, und insbesondere Gerhard
Jagschitz, Der Einfluß der alliierten Besatzungsmächte auf
die österreichische Strafgerichtsbarkeit von 1945 bis 1955, in:
25 Jahre Staatsvertrag, S. 114-131. Auf den jeweiligen
Besatzungsakten in den Nationalarchiven Frankreichs, den USA und
Großbritanniens beruhen die folgenden Studien: Klaus Eisterer,
Französische Besatzungspolitik. Tirol und Vorarlberg 1945/46,
Innsbruck 1991, S. 237-258; Kurt K. Tweraser, Military Justice as an
Instrument of American Occupation Policy in Austria 1945-1950: From
Total Control to Limited Tutelage, in: Austrian History Yearbook 24
(1993), S. 153-178, und Siegfried Beer, Die Briten und der
Wiederaufbau des Justizwesens in der Steiermark 1945-1955, in: Ders.
(Hrsg.), Die "britische" Steiermark 1945-1955, Graz 1995, S.
111-140.
(4) Lord Claud Schuster (1869-1956) war seit 1944
geadelt und hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine glänzende
Juristenkarriere hinter sich; er hatte u.a. von 1915 bis 1944 als
"Permanent Secretary to the Lord Chancellor" gedient. Vgl. The
Dictionary of National Biography, 1950-1960, Oxford 1971, S. 867-869.
Aus seiner Feder stammt eine der ersten, noch zeitgenössischen
und (selbst)kritischen Analysen der Tätigkeit der alliierten
Militärregierung in Österreich, zugleich vor allem seiner
eigenen Rechtsabteilung: Lord Schuster, Military Government in
Austria with Special Reference to the Administration of Justice in
Occupied Territory, in: Journal of the Society of Public Teachers of
Law 1 (1947), S. 80-104. Schusters Nachfolger als Leiter der
Rechtsabteilung waren: Mr. S.H. Smith (1/47 - 2/48), Sir Alfred Brown
(3/48 - 4/49) sowie Mr. C.L. Gilshenan (ab 5/49).
(5) Zu den wichtigsten Mitarbeitern in der BALU
gehörten die folgenden Wiener Juristen: J.W. Laszky, Friedrich
Schnek, Georg Breuer und Walter Wodak. Vgl. dazu Norman Bentwich, I
Understand the Risks. The Story of the Refugees from Nazi Occupation
who Fought in the British Forces in the World War, London 1950, S.
161-163, und Wolfgang Muchitsch, Mit Spaten, Waffen und Worten. Die
Einbindung österreichischer Flüchtlinge in die britischen
Kriegsanstrengungen 1939-1945, Wien 1992, S. 71.
(6) Vgl. War Establishment - Legal Division, 19
September 1945, in: Public Record Office (PRO), Foreign Office (FO)
1020/1881.
(7) Vgl. Beer, Wiederaufbau des Justizwesens, wie
Anm. 3, S. 116.
(8) So fanden z. B. die ersten Einfachen
Militärgerichtsprozesse (Summary Courts) im steirischen
Zonengrenzort Judenburg noch im Mai 1945 statt. Vgl. Siegfried Beer,
Judenburg 1945 - im Spiegel britischer Besatzungsakten (=Judenburger
Museumsschriften X), Judenburg 1990, S. 32f.
(9) Promulgiert z. B. im Verordnungsblatt Steiermark,
32. Jahrgang, Stück 5, 31. 8. 1945, S. 67.
(10) Vgl. Schuster, Military Government, wie Anm. 4,
S. 87-90.
(11) Diese Berechnungen basieren auf den jeweils
monatlich geführten Aufstellungen über
sämtliche Verfahren vor britischen Militärgerichten.
(12) Vgl. Summary of Cases Tried in British Military
Courts, October 1945 to 31 August 1948, in: PRO, FO 1020/2288.
(13) Amerikanische Miliätgerichte nahmen
hingegen ausschließlich das österreichische Strafrecht als
Grundlage. Vgl. Felix Freund, Robert E. Bowker,
Strafgerichtsverfahren vor den Gerichtshöfen der britischen und
amerikanischen Militärregierungen, in: Juristische Blätter
68 (1946), S. 272.
(14) Der von den Engländern als
Zivilankläger beim Militärgericht in Graz angestellte
spätere Grazer Universitätsprofessor Dr. Gustav Kafka
urteilte denn auch schon Mitte 1946: "Jeder österreichische
Jurist, der an einer Militärgerichtsverhandlung [...]
teilgenommen hat, wird bestätigen, daß das Verfahren dort
mit größter Unparteilichkeit und unter Wahrung aller
Rechte des Angeklagten durchgeführt wird." Vgl. Gustav Kafka,
Probleme der alliierten Militärgerichtsbarkeit, in:
Österreichische Juristen-Zeitung 1 (1946), S. 231.
(15) Viele von ihnen waren in den britischen Lagern
Wolfsberg und Weissenstein interniert, wo im September 1946 insgesamt
ca. 7.000 Personen festgehalten wurden. Vgl. dazu Heiner Wember,
Umerziehung im Lager. Internierung und Bestrafung von
Nationalsozialisten in der britischen Besatzungszone Deutschlands,
Essen (?), S. 88f.
(16) Letter Schuster to Maj.Gen. C.D. Packard (Chief
of Staff), 29 July 1946, in: PRO, FO 1020/2063.
(17) Zum Themenkomplex der Todesmärsche
ungarischer Juden durch die Steiermark vgl. vor allem Eleonore
Lappin, Prozesse der britischen Militärgerichte wegen
nationalsozialistischer Verbrechen an ungarisch-jüdischen
Zwangsarbeitern in der Steiermark, Konferenzband zum 2.
Österreichischen Zeitgeschichtetag Linz, Linz 1996 (in Druck)
sowie Lappins Beitrag im vorliegenden Band.
(18) Vgl. dazu den Beitrag von Kurt Tweraser im
vorliegenden Band.
(19) Auszug aus Summary of Cases Tried in British
Military Courts - October 1945 to 31 August 1948. Particulars of
Persons Sentenced to Death, in: PRO, FO 1020/2288.
(20) Vgl. Karl Marschall, Volksgerichtsbarkeit und
Verfolgung von nationalsozialistischen Verbrechen in Österreich.
Eine Dokumentation, Wien 1987, S. 34-36.
(21) Letter S.H. Smith to Political Division (Subj.:
Death Sentences), 1 August 1946, in: PRO, FO 1020/2064.
(22) Letter Lt.Col. A.F. Logan to Legal Division
(Subj.: Execution of Death Sentences), 25 September 1946, in: PRO, FO
1020/2062.

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