Siegfried Beer

Aspekte der britischen Militärgerichtsbarkeit in Österreich 1945-1950

Vorbemerkungen

Noch vor wenigen Jahren mußte der im österreichischen Justizministerium beamtete Autor einer Studie über NS-Gewaltverbrechen in Österreich und deren Verfolgung, hauptsächlich vor österreichischen Volksgerichten, unumwunden zugeben, daß über Verfahren, die in der unmittelbaren Nachkriegszeit vor alliierten Militärgerichten sowohl in Österreich als auch im Ausland abgewickelt wurden, näheres Datenmaterial (noch immer) nicht vorliege. (1) Der zentralen österreichischen Justizverwaltung war es offensichtlich damals und ist es noch heute unmöglich, den Umfang direkter alliierter Gerichtsbarkeit, wie sie insbesondere in den Jahren 1945 bis 1950 im besetzten Österreich ausgeübt worden ist, quantitativ und qualitativ einzuschätzen. Dieses Faktum definiert nicht nur den Wissensstand, sondern wohl auch die Wissensbegierde der zuständigen österreichischen Behörden und zugleich auch der Zunft der österreichischen Rechtshistoriker zu diesem Thema. (2)

Erst in den letzten Jahren haben Zeithistoriker einige, auf den Akten der betroffenen Besatzungsmächte basierende, Studien vorgelegt, durch welche die Justizpolitik wenigstens der drei westlichen Besatzer und damit auch die von ihnen ausgeübte Militärgerichtsbarkeit in ihrer ganzen Bedeutung erkennbar wurden. (3)


Die Rahmenbedingungen

Zu den wichtigsten Aufgaben und Herausforderungen, denen sich die vier alliierten Sieger- und Besatzungsmächte vor allem in den ersten Jahren nach der Niederlage des Hitlerfaschismus auch in Österreich stellen mußten, gehörte vordringlich die Wiederherstellung eines entnazifizierten, demokratischen Justizwesens. Briten und Amerikaner hatten ihre konkrete Justizpolitik für die Nachkriegsbesetzung Österreichs spätestens ab April 1944 gemeinsam geplant und sollten sie auch in der Besatzungspraxis ab Mai 1945 kontinuierlich aufeinander abstimmen. Etwa mit Ende des Jahres 1944 hatten die Briten die personelle Rumpfstruktur ihrer zukünftigen Rechtsabteilung innerhalb der geplanten Alliierten Kommission für Österreich in London etabliert; sie übte ab September 1945, zunächst im Schloß Schönbrunn, später in einer Hietzinger Villa das höchste Amt der britischen Justizkontrolle in Österreich aus. Als ihr erster Direktor sollte bis Ende 1946 der angesehene Rechtsexperte Lord Schuster fungieren. (4)

Diese Legal Division bestand im wesentlichen aus drei Zweigen: der Legal Advice and Drafting Branch als rechtsberatenden und gesetzformulierenden Stelle, der Ministry of Justice Control Branch als direktem Kontrollorgan der bundesstaatlichen österreichischen Rechtsverwaltung und der für unser Thema entscheidenden Military Government Courts Branch unter Sir Douglas Young, welche der in den britischen Militärgerichten ausgeübten Justiz vorstand. Dazu kam eine kleine, aber einflußreiche British-Austrian Legal Unit (B.A.L.U.), die großteils aus österreichischen Juristen bestand, welche als Emigranten und Exilanten während des Krieges bei den britischen Streitkräften, vielfach im Pioneer Corps, gedient hatten. (5)

Im Gegensatz zur amerikanischen Praxis in Österreich, im Bereich der Militärregierungsjustiz nur uniformiertes Personal zu verwenden, waren schon 1945 drei der leitenden Positionen in der britischen Rechtsverwaltung innerhalb der Alliierten Kommission von zivilen Spezialisten besetzt. Für die gesamte Tätigkeit der Legal Division in Österreich war ein Personalstand von 42 gehobenen und mittleren Dienstposten vorgesehen worden. Es erscheint eher unwahrscheinlich, daß diese Zahl an Offizieren und Rechtsberatern, denen die gesamte Rechtskontrolle in der britischen Besatzungszone, also in den Bundesländern Kärnten und Steiermark, und im britischen Sektor Wiens oblag, je erreicht wurde. (6)

Obwohl die Briten das gesamte Territorium des Bundeslandes Kärnten spätestens ab Mitte Mai 1945 unter ihrer Kontrolle hatten, sollte es - wie im Großteil der zunächst bis 23./24. Juli 1945 von den Sowjets besetzten Steiermark - noch bis Anfang Oktober dauern, ehe die Wiedereröffnung der österreichischen Gerichte durch die britische Besatzungsmacht erlaubt wurde. (7) Zum Unterschied dazu bemühten sich die Engländer, ihre eigenen Militärregierungsgerichte möglichst bald nach Besatzungsübernahme in Gang zu setzen. (8)

Diese militärische Rechtssprechung sollte zumindest bis 1950 das bedeutendste Instrument der Einschränkung der wiederhergestellten österreichischen Gerichtsbarkeit bleiben. Darüber hinaus beanspruchten die Briten unmißverständlich das Besatzungsrecht, alle österreichischen Gerichte zu beaufsichtigen, die dort laufenden Prozeßverfahren zu überwachen und gefällte Gerichtsurteile zu überprüfen, abzuändern oder gar aufzuheben. Dieser Zustand der totalen Justizkontrolle durch die Besatzungsmächte betraf vor allem auch die zentrale Justizverwaltung in Wien und sollte zumindest bis in den Spätsommer 1946 anhalten, als durch das Zweite Kontrollabkommen der Übergang von der Militär- zur Zivilkontrolle (Civil Liaison) eingeleitet wurde.


Die britische Militärgerichtsbarkeit

Schon im Artikel XI des Erlasses Nr.1 der Alliierten Militärregierung für Österreich wurde der österreichischen Bevölkerung mitgeteilt: "Gerichte der Militärregierung werden aufgestellt, um Personen zu bestrafen, die gegen die Verfügungen der Militärregierung oder gegen das österreichische Gesetz verstoßen." (9) Die durch Verordnung 100 eingesetzten angloamerikanischen Militärregierungsgerichte wurden mit einer breit angelegten Kompetenz versehen; sie waren ausdrücklich bevollmächtigt, Verstöße a) gegen Kriegsrecht und Kriegsbräuche ("against the laws and usages of war"), b) gegen den Strafkodex der Besatzungsmächte (Verordnung 200) und c) gegen österreichisches Recht zu ahnden. Damit war sichergestellt, daß Militärregierungsgerichte prinzipiell auch zur Verfolgung von Kriegsverbrechen eingesetzt werden konnten. Neben Militärregierungsgerichten waren zumindest im britisch besetzten Österreich in den ersten Nachkriegsjahren auch Verfahren vor anderen britischen Gerichten möglich. Grundsätzlich existierten in der britischen Besatzungszone daher fünf unterschiedliche Gerichtssysteme:

a) österreichische Gerichte (Landesgerichte, Bezirksgerichte, Jugendgerichte, Volksgerichte etc.)

b) Military Government Courts (Summary, Intermediate and General Courts)

c) Courts Martial, also Kriegsgerichte für Vergehen alliierter Soldaten

d) Royal Warrant Courts, also Sondergerichte für Kriegsverbrechen (z. B. für KZ-Funktionäre)

e) Military Government Courts für britische Zivilisten

Die für unsere Fragestellung relevanten Military Government Courts, genau genommen also Gerichte der Militärregierung, waren dreigliedrig. Das häufigste Militärgerichtsverfahren, das Summary Court, Schnellgericht oder Einfaches Militärgericht, wurde von einem einzelnen Offizier geleitet, der über keinerlei juridische Vorkenntnisse oder Ausbildung verfügen mußte. Es war dies zumeist der jeweilige Military Government Officer (MGO) in den Bezirkshauptstädten oder auch ein Offizier der britischen Rechtsverwaltung. Das Summary Court behandelte geringfügige Vergehen und durfte Haftstrafen bis zu maximal einem Jahr oder Geldstrafen bis zu einer Höhe von 250 Pfund Sterling verhängen.

Das Intermediate Court, Zwischengericht oder Mittleres Militärgericht, in dem schwerwiegendere Verstöße abgehandelt wurden, konnte von einem oder auch von mehreren Offizieren geleitet werden, wovon zumindest einer juridisch ausgebildet sein mußte; es konnte Strafen bis zu 10 Jahren und bis zu 2.500 Pfund Sterling aussprechen.

Das General Court, Allgemeines oder Oberes Militärgericht, als höchstes Gericht der britischen Besatzungsrechtsprechung verhandelte schwere und Kapitalverbrechen und bestand aus drei Offizieren, die alle in der Regel über juridische Ausbildung und Erfahrung verfügten, obgleich dies nur vom Vorsitzenden dezidiert verlangt war. Von diesem Gericht konnte jegliches Strafausmaß, also Geldstrafen in jeder Höhe, lebenslänglicher Kerker oder auch die Todesstrafe verhängt werden. (10)

Umfang und Bedeutung dieser Militärregierungsgerichte in Österreich wird durch folgende komparative Statistik deutlich:

Angloamerikanische Militärregierungsgerichte in Österreich

Angeklagte Personen von Mai 1945 bis Dezember 1949:

Courts

US MG Courts

British MG

1945

7.850

4.571

1946

12.541

13.752

1947

8.326

10.924

1948

2.753

4.778

1949

1.025

554

GESAMT

32.495

34.579



Die meisten der britischen Verfahren, wahrscheinlich so um die 60 Prozent, liefen vor Summary Courts; etwas mehr als ein Drittel der Anklagen wurde vor Intermediate Courts abgehandelt und nur 0,35 Prozent der Fälle vor General Courts. Ca. 5 Prozent der Anklagen wurde im britischen Sektor Wiens abgewickelt; etwas mehr als die Hälfte in Kärnten und der Rest in der Steiermark. (11)


Strafstatistik

Das ganze Ausmaß der justiziellen Kontrolle und Disziplinierung der Bevölkerung in Österreich durch britische Militärgerichte wird durch folgende Strafstatistik erkennbar: Von in den ersten drei Besatzungsjahren, also bis 31. August 1948, insgesamt 31.517 Angeklagten wurden 28.894 verurteilt und nur 2.623 freigesprochen. Über 90 Prozent der Anklageverfahren endeten also mit Schuldsprüchen. (12)

Bei den meisten Delikten handelte es sich um Schwarzhandel, Verwendung von Eigentum der Alliierten Streitkräfte, Diebstahl, Plünderung, illegalen Waffenbesitz und Mißachtung der Ausgeh-, Grenz- und Reiserestriktionen. Waren die allerersten Verurteilungen noch mit abschreckend hohen Strafen verbunden, fielen schon ab Oktober 1945 die Strafurteile vor Einfachen Militärregierungsgerichten auffallend gemäßigter aus; auch dürften die Verfahren selbst von den Betroffenen als fair empfunden worden sein. Die Engländer justifizierten entweder nach österreichischem Recht oder nach britischem common law. (13) Die Verfahrensweise war in jedem Falle britisch und bedeutete, daß jeder Angeklagte das Recht hatte, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen und innerhalb von zehn Tagen nach der Strafverkündigung gegen das Urteil Berufung einzulegen. Nach der Maxime "nulla poena sine lege" konnten nur solche Vergehen geahndet werden, die zum Zeitpunkt der Handlung strafbar, also positiv gesetzeswidrig waren. Dem Prinzip "in dubio pro reo" gemäß galt als unschuldig, wessen Schuld nicht einwandfrei erwiesen werden konnte. Aus der seit 1627 gültigen "habeas corpus"-Akte leitet sich das Prinzip ab, daß kein Engländer, ergo auch kein englischem Recht Unterstellter, ohne gerichtliche Untersuchung eingesperrt oder auf unbestimmte Zeit in Untersuchungshaft gehalten werden kann, ehe er nicht vor ein Gericht gestellt worden war. Darin und in der Tatsache, daß - im Sinne einer vorurteilsfreien Rechtssprechung - dem Richter in der Dauer der Verhandlung keinerlei Mitteilungen über Vorstrafen gemacht werden durften, gleichgültig welcher Art, lag vielleicht der gravierendste Unterschied zu österreichischen Rechts- und Verfahrensgepflogenheiten. Nach englischer Rechtspraxis darf dem Richter eine Vorstrafe des Angeklagten nämlich erst nach einem erfolgten Schuldspruch bekanntgegeben und daher lediglich bei der Erwägung des Strafausmaßes berücksichtigt werden. (14) Zudem wurde jedes vor einem Militärgericht durchgeführte Verfahren von der Rechtsabteilung im Hauptquartier der Militärregierung Österreich bzw. ab 23. September 1945 in der Legal Division der Allied Commission for Austria (British Element) in Wien überprüft.

Neben der strafrechtlichen Funktion war den Gerichten der britischen Militärregierung sicherlich auch in Österreich eine missionarische, also erzieherische Aufgabe zugedacht worden. Sie sollten den Österreichern Vorbild für eine demokratische Rechtsstaatlichkeit sein. Dies dürfte, selbst nach britischer Einschätzung, nicht in dem gewünschten Ausmaß gelungen sein.

Substantielle Unterschiede in der Ausübung von Justizkontrolle im besetzten Österreich zwischen Amerikanern und Briten ergaben sich eigentlich nur im Bereich der Oberen Militärgerichte, in denen lediglich die Briten auch bestimmte Kriegsverbrechen, sog. "war atrocities", also Kriegsgreuel abhandelten, während die Amerikaner für vergleichbare Kriegsverbrechen eigene Militärkommissionen einsetzten. Ein weiterer gravierender Unterschied muß erwähnt werden: Die Briten setzten in Oberen Militärgerichten auch zivile Richter ein, die zumeist über große Justizerfahrung in britisch-verwalteten Reichsterritorien wie z. B. in Indien verfügten.

Für die Behandlung von Kriegsverbrechen waren ursprünglich Royal Warrant Courts vorgesehen, die in der Verantwortung des Judge Advocate General (JAG) bzw. im Falle Österreichs seines für die Mittelmeerstreitkräfte (CMF) zuständigen Stellvertreters in Caserta (des DJAG) standen. Ihm war eine in Klagenfurt eingerichtete War Crimes Branch unterstellt, deren primäre Aufgabe es war, genügend Beweismaterial für eine aussichtsreiche Anklage zu sammeln. Nach längeren Diskussionen über die beste Vorgangsweise gegen Kriegsverbrecher bzw. über die beste Nutzung des zur Verfügung stehenden Justiz- und Sicherheitspersonals, einigte man sich zwischen London (FO, WO), Caserta (DJAG) und Wien (ACA) schließlich darauf, in Österreich die sog. Kriegsgreuel in General Military Courts zu behandeln. Dafür wurde in Graz eine "atrocities section" eingerichtet, die allerdings schon Ende 1947 wieder aufgelöst wurde. Mitte 1946 verfügten die Briten über eine Liste von beinahe 150, großteils internierten, Personen, die unter Verdacht standen, Kriegsgreuel verübt zu haben. (15) Vor allem Lord Schuster hatte wenig Vertrauen in die österreichische Justiz, so komplexe Fälle einigermaßen kompetent abwickeln zu können:

"There is not the least chance that if we do not undertake this business the Austrians would ever be able to do so. Their facilities both for investigation and for trial are wholly insufficient, and even if they had enough investigating officers and enough Judges, I should confidently expect that the Judges at any such trial would be frightened and weak." (16)

Der beispielgebende und zugleich öffentlich wirksamste Rechtsfall höchster britischer Militärgerichtsbarkeit in Österreich sollte der 1. Eisenerzer Prozeß gegen Mitglieder des lokalen Volkssturmes werden. (17)

In Oberen Militärregierungsgerichten der Briten in Österreich wurden im Zeitraum zwischen März 1946 und Mai 1948 bei etwa 25 Verfahren und etwas unter 100 Anklagefällen insgesamt 53 Verurteilungen zum Tode ausgesprochen, also bei über 50 Prozent. 42 dieser Todesurteile wurden auch tatsächlich vollstreckt. Ein Vergleich der Urteile amerikanischer Militärkommissionen mit dem Oberer britischer Militärgerichte ergibt folgendes Bild: (18)

Kriegsverbrechen bzw. Kriegsgreuel vor angloamerikanischen Militärgerichten 1946 - 1948:

US Courts

British Courts

Zahl der Prozesse

16

ca. 25

Zahl der Angeklagten

61

ca. 100

Verurteilungen

37

ca. 80

Freisprüche

24

ca. 20

verhängte Todesstrafen

8

ca. 53

Strafumwandlungen

4

11

vollstreckte Todesstrafen

4

42



In der Mehrzahl der britischen Fälle lautete die Anklage auf Mord (Kriegsgreuel) im Zusammenhang mit den sog. Todesmärschen ungarischer Juden durch später britisches Zonenterritorium im Frühjahr 1945; auch auf Mord an Zwangsarbeitern (meist in Nebenlagern von Mauthausen) und nur in wenigen Fällen auf nach Kriegsende begangenen Mord. Der weitaus größte Anteil der Verurteilungen zum Tode, nämlich 30 von 53, wurde im Zusammenhang mit der Ermordung ungarisch-jüdischer Zwangsarbeiter auf deren Marsch durch die Steiermark nach Mauthausen ausgesprochen.

Nach dem derzeitigen Forschungsstand dürfte nur ein General Military Government Court-Verfahren in Wien und ca. ein Drittel dieser Prozesse in Kärnten stattgefunden haben. Der größte Teil der Oberen Militärgerichtsverfahren wurde am Landesgericht Graz abgehandelt.

Prozesse wegen Kriegsgreuel vor Oberen britischen Militärgerichten 1946 -1948

Verurteilungen zum Tode: (19)

Eisenerz I (April 1946)

Otto CHRISTANDL
Anton EBERL
Ernst FEISTL
Anton HIRNER
Ludwig KRENN
Rudolf MITTERBÖCK
Emmerich SCHNABL
Franz TAUCHER
Ludwig WURM
Fritz WOLF

Eisenerz II (Oktober 1946)

Herbert NEUMANN (Urteilsumwandlung: 10 Jahre)

Eisenerz III (Oktober 1946)

Johann HUBER

Mixnitz (März 1947)

Johann LANTSCHIK

Trofaiach (März 1947)

Klement FRETTENSATTL

Gleisdorf (April 1947)

Adolf SLAMA
Johann BRANDNER

Deutschfeistritz (Juni 1947)

Hubert REITER
Karl MAXL

Graz-Liebenau (September 1947)

Nikolaus PICHLER
Alois FRÜHWIRT

Judenburg (September 1947)

Franz LINDENBAUM
Fritz WINKLER
Josef EGGER

Liezen (Oktober 1947)

Nikolaus BEEN

Klöch (November 1947)

Anton RUTTE (Urteilsumwandlung: 15 Jahre)
Arnulf LILL (Urteilsumwandlung: 15 Jahre)
Anton OSWALD (Urteilsumwandlung: 15 Jahre)
Anton SABLATNIG (Urteilsumwandlung: 10 Jahre)
Robert SATTLER (Urteilsumwandlung: 10 Jahre)

Graz-Straßgang (Juni 1948)

Erich FISCH (Urteilsumwandlung: lebenslang)

 

Der hohe Prozentsatz an Verurteilungen und Höchststrafen bei Oberen Militärgerichtsprozessen belegt eine konsequente und harte Justiz der Briten. Dies wird nicht nur im direkten Vergleich mit der Tätigkeit der amerikanischen Militärkommissionen, sondern auch mit der Bilanz der Urteile bei österreichischen Volksgerichten, selbst im eingeengten Beobachtungszeitraum 1945-1948 (nach 1948 wurden keine Todesstrafen mehr verhängt) deutlich. In konkreten Zahlen: Vor österreichischen Volksgerichten wurde im ganzen Besatzungsjahrzehnt gegen 28.148 Personen Anklage erhoben, wovon 13.607, also 48,3 Prozent verurteilt wurden. Nur 43 Personen wurden zum Tod verurteilt, wovon wiederum lediglich 30 Todesurteile auch vollstreckt wurden. (20)

Die ersten Urteilsvollziehungen zum Tode (1. Eisenerzprozeß) fanden am 21. Juni 1946 statt; sie erfolgten durch Erschießen. (21) Ab Ende September 1946 haben die Briten Todesurteile mit einem eigens dafür im Grazer Landesgericht für Strafsachen errichteten Galgen durch den Strang durchgeführt. (22) Sie wurden zunächst durch den legendären britischen "public hangman" Albert Pierrepoint, später durch von ihm angelernte österreichische Henker durchgeführt.

Ausblick

Zusammenfassend kann behauptet werden, daß sich die britische Besatzungsmacht im Bereich Justiz auch nach der generellen Lockerung des Kontrollgefüges der Militärregierung durch das Zweite Kontrollabkommen vom 28. Juni 1946 durch eine auch weiterhin konsequente und am Rechtsgeschehen in Österreich aktiv interessierte Haltung auszeichnete. Mit Wirkung vom 2. Jänner 1950 allerdings wurde der letzte Zweig der Legal Division in der Zone, die Courts Branch Offices in Graz und Klagenfurt, geschlossen. Damit war die britische Präsenz in Sachen Justiz in Österreich bis 1955 auf nur wenige Zivilbeamte im Schloß Schönbrunn reduziert.

Abschließend und einschränkend muß noch einmal darauf verwiesen werden, daß umfassende quellenbezogene Forschungen zur Justizkontrolle der Briten im besetzten Österreich bisher nur für das Bundesland Steiermark vorliegen. Die dafür eingesehenen Akten befinden sich im Public Record Office in London-Kew, vorwiegend im Bestand FO 1020: British Military Government, Civil Affairs and Allied Commission for Austria (British Element). In ihnen ist der Tätigkeitsbereich vor allem der Summary und Intermediate Military Courts gut rekonstruierbar. Leider fehlen in diesem Bestand die Unterlagen über britische Voruntersuchungen und Verfahren, die wegen Kriegsgreuel durchgeführt wurden, fast völlig. Lediglich die drei Eisenerzprozesse des Jahres 1946 sind im adminstrativen Ablauf einigermaßen gesichert dokumentiert. Der Großteil der Dokumente über Kriegsgreuelverfahren dürfte, wenn überhaupt noch vorhanden, über verschiedenste Bestände des War Department (WO) verteilt sein. Leider konnten die Akten dieser Vorerhebungen und Prozesse bisher noch nicht eruiert werden.

 

Anmerkungen

(1) Manfred Schausberger, Die Verfolgung von Gewaltverbrechen in Österreich, in: Nationalsozialismus und Justiz. Die Aufarbeitung von Gewaltverbrechen damals und heute, Münster 1993, S. 53.

(2) Natürlich wird dadurch auch die äußerst geringe Informations- und Kooperationsbereitschaft der alliierten Besatzungsmächte mit österreichischen Stellen belegt, zumindest was den Bereich der Ausübung ihrer eigenen Gerichtsbarkeit in den jeweiligen Besatzungszonen anbelangt.

(3) Erste wichtige Arbeiten über die frühe rechtspolitische Entwicklung der Zweiten Republik waren: Erika Weinzierl, Die Anfänge des Wiederaufbaus der österreichischen Justiz 1945, in: 25 Jahre Staatsvertrag. Die österreichische Justiz - die Justiz in Österreich, 1933 bis 1955, Wien 1981, S. 14-45; Dies., Probleme der österreichischen Justiz 1949/50, in: Isabella Ackerl u.a. (Hrsg.), Politik und Gesellschaft im Alten und Neuen Österreich. Festschrift Rudolf Neck, Wien 1981, 2. Bd., S. 293-314, und insbesondere Gerhard Jagschitz, Der Einfluß der alliierten Besatzungsmächte auf die österreichische Strafgerichtsbarkeit von 1945 bis 1955, in: 25 Jahre Staatsvertrag, S. 114-131. Auf den jeweiligen Besatzungsakten in den Nationalarchiven Frankreichs, den USA und Großbritanniens beruhen die folgenden Studien: Klaus Eisterer, Französische Besatzungspolitik. Tirol und Vorarlberg 1945/46, Innsbruck 1991, S. 237-258; Kurt K. Tweraser, Military Justice as an Instrument of American Occupation Policy in Austria 1945-1950: From Total Control to Limited Tutelage, in: Austrian History Yearbook 24 (1993), S. 153-178, und Siegfried Beer, Die Briten und der Wiederaufbau des Justizwesens in der Steiermark 1945-1955, in: Ders. (Hrsg.), Die "britische" Steiermark 1945-1955, Graz 1995, S. 111-140.

(4) Lord Claud Schuster (1869-1956) war seit 1944 geadelt und hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine glänzende Juristenkarriere hinter sich; er hatte u.a. von 1915 bis 1944 als "Permanent Secretary to the Lord Chancellor" gedient. Vgl. The Dictionary of National Biography, 1950-1960, Oxford 1971, S. 867-869. Aus seiner Feder stammt eine der ersten, noch zeitgenössischen und (selbst)kritischen Analysen der Tätigkeit der alliierten Militärregierung in Österreich, zugleich vor allem seiner eigenen Rechtsabteilung: Lord Schuster, Military Government in Austria with Special Reference to the Administration of Justice in Occupied Territory, in: Journal of the Society of Public Teachers of Law 1 (1947), S. 80-104. Schusters Nachfolger als Leiter der Rechtsabteilung waren: Mr. S.H. Smith (1/47 - 2/48), Sir Alfred Brown (3/48 - 4/49) sowie Mr. C.L. Gilshenan (ab 5/49).

(5) Zu den wichtigsten Mitarbeitern in der BALU gehörten die folgenden Wiener Juristen: J.W. Laszky, Friedrich Schnek, Georg Breuer und Walter Wodak. Vgl. dazu Norman Bentwich, I Understand the Risks. The Story of the Refugees from Nazi Occupation who Fought in the British Forces in the World War, London 1950, S. 161-163, und Wolfgang Muchitsch, Mit Spaten, Waffen und Worten. Die Einbindung österreichischer Flüchtlinge in die britischen Kriegsanstrengungen 1939-1945, Wien 1992, S. 71.

(6) Vgl. War Establishment - Legal Division, 19 September 1945, in: Public Record Office (PRO), Foreign Office (FO) 1020/1881.

(7) Vgl. Beer, Wiederaufbau des Justizwesens, wie Anm. 3, S. 116.

(8) So fanden z. B. die ersten Einfachen Militärgerichtsprozesse (Summary Courts) im steirischen Zonengrenzort Judenburg noch im Mai 1945 statt. Vgl. Siegfried Beer, Judenburg 1945 - im Spiegel britischer Besatzungsakten (=Judenburger Museumsschriften X), Judenburg 1990, S. 32f.

(9) Promulgiert z. B. im Verordnungsblatt Steiermark, 32. Jahrgang, Stück 5, 31. 8. 1945, S. 67.

(10) Vgl. Schuster, Military Government, wie Anm. 4, S. 87-90.

(11) Diese Berechnungen basieren auf den jeweils monatlich geführten Aufstellungen über sämtliche Verfahren vor britischen Militärgerichten.

(12) Vgl. Summary of Cases Tried in British Military Courts, October 1945 to 31 August 1948, in: PRO, FO 1020/2288.

(13) Amerikanische Miliätgerichte nahmen hingegen ausschließlich das österreichische Strafrecht als Grundlage. Vgl. Felix Freund, Robert E. Bowker, Strafgerichtsverfahren vor den Gerichtshöfen der britischen und amerikanischen Militärregierungen, in: Juristische Blätter 68 (1946), S. 272.

(14) Der von den Engländern als Zivilankläger beim Militärgericht in Graz angestellte spätere Grazer Universitätsprofessor Dr. Gustav Kafka urteilte denn auch schon Mitte 1946: "Jeder österreichische Jurist, der an einer Militärgerichtsverhandlung [...] teilgenommen hat, wird bestätigen, daß das Verfahren dort mit größter Unparteilichkeit und unter Wahrung aller Rechte des Angeklagten durchgeführt wird." Vgl. Gustav Kafka, Probleme der alliierten Militärgerichtsbarkeit, in: Österreichische Juristen-Zeitung 1 (1946), S. 231.

(15) Viele von ihnen waren in den britischen Lagern Wolfsberg und Weissenstein interniert, wo im September 1946 insgesamt ca. 7.000 Personen festgehalten wurden. Vgl. dazu Heiner Wember, Umerziehung im Lager. Internierung und Bestrafung von Nationalsozialisten in der britischen Besatzungszone Deutschlands, Essen (?), S. 88f.

(16) Letter Schuster to Maj.Gen. C.D. Packard (Chief of Staff), 29 July 1946, in: PRO, FO 1020/2063.

(17) Zum Themenkomplex der Todesmärsche ungarischer Juden durch die Steiermark vgl. vor allem Eleonore Lappin, Prozesse der britischen Militärgerichte wegen nationalsozialistischer Verbrechen an ungarisch-jüdischen Zwangsarbeitern in der Steiermark, Konferenzband zum 2. Österreichischen Zeitgeschichtetag Linz, Linz 1996 (in Druck) sowie Lappins Beitrag im vorliegenden Band.

(18) Vgl. dazu den Beitrag von Kurt Tweraser im vorliegenden Band.

(19) Auszug aus Summary of Cases Tried in British Military Courts - October 1945 to 31 August 1948. Particulars of Persons Sentenced to Death, in: PRO, FO 1020/2288.

(20) Vgl. Karl Marschall, Volksgerichtsbarkeit und Verfolgung von nationalsozialistischen Verbrechen in Österreich. Eine Dokumentation, Wien 1987, S. 34-36.

(21) Letter S.H. Smith to Political Division (Subj.: Death Sentences), 1 August 1946, in: PRO, FO 1020/2064.

(22) Letter Lt.Col. A.F. Logan to Legal Division (Subj.: Execution of Death Sentences), 25 September 1946, in: PRO, FO 1020/2062.


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