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Winfried R. Garscha
Referat auf der 23. Jahrestagung der amerikanischen "German
Studies Association" in Atlanta (7.-10. 10. 1999)
Deutschland nach dem Ersten
Weltkrieg
Die Friedensverträge der Alliierten Mächte des Ersten
Weltkrieges mit Deutschland und Österreich enthielten
Bestimmungen, in denen die Auslieferung von Personen verlangt wurden,
denen Kriegsverbrechen vorgeworfen wurde. Der prominenteste unter
ihnen war der deutsche Kaiser Wilhelm, der allerdings bei Kriegsende
in die Niederlande geflüchtet war. Der öffentliche
Ankläger in diesem Prozeß sollte von Belgien, dessen
Neutralität Wilhelm II. verletzt hatte, gestellt werden. Dem
deutschen Kaiser wurde vorgeworfen: der U-Boot-Krieg, das
"barbarische und unbarmherzige" System der Geiselaushebungen, die
Massendeportationen von Zivilisten, insbesondere die Verschleppung
zahlreicher junger Frauen aus der nordfranzösischen Stadt Lille,
sowie, ganz allgemein, die Verantwortung für den Tod von "10
Millionen Männern in der Blüte ihrer Jahre", wie es im
alliierten Auslieferungsbegehren an die Niederlande hieß. Der
Prozeß fand nie statt, weil das Königreich der Niederlande
die Auslieferung des prominenten Flüchtlings verweigerte.
Deutschland hätte über 850 Personen ausliefern sollen, mehr
als drei Viertel der Auslieferungsbegehren wurden von Frankreich und
Belgien gestellt, die übrigen von fünf weiteren Staaten,
nämlich von Großbritannien, Polen, Rumänien, Italien
und Jugoslawien. Unter den Beschuldigten waren Prinzen deutscher
Fürstenhäuser, führende Politiker wie der ehemalige
Reichskanzler Theobald von Bethmann-Hollweg und hohe Militärs
wie Paul von Hindenburg und Erich Ludendorff. Als die Liste im
Februar 1920 der deutschen Reichsregierung übergeben wurde,
provozierte sie heftige Reaktionen in Deutschland, vor allem in der
konservativen Presse, die der Regierung Verrat an den nationalen
Interessen vorwarf. Einige der von den Alliierten als
Kriegsverbrecher gesuchten hohen Militärs bereiteten zu dieser
Zeit gerade den sogenannten "Kapp-Putsch" vor, dessen Ziel die
Beseitigung der Weimarer Republik und die Installierung einer
reaktionären Diktatur war, der aber infolge eines Generalstreiks
der Gewerkschaften scheiterte. Dennoch war der Druck der
nationalistisch aufgeheizten Öffentlichkeit so groß,
daß sich kein deutscher Politiker bereit fand, für die
Erfüllung des Auslieferungsbegehrens einzutreten. Das
Kompromißangebot der Alliierten war die Durchführung einer
begrenzten Zahl von Prozessen vor dem höchsten deutschen
Gericht, dem Reichsgericht in Leipzig. Von den ursprünglich 850
Personen waren nicht einmal 50 übriggeblieben, deren Aburteilung
die Alliierten verlangten. Im Mai 1921 begannen die sogenannten
Leipziger Prozesse. Einige der Angeklagten waren nicht auffindbar,
der Großteil wurde entweder überhaupt freigesprochen oder
zu lächerlich geringen Strafen verurteilt. Besonders aufreizend
waren die Begründungen des Reichsgerichts. So wurde jener
General, der im August 1914 bei der Einnahme der elsässischen
Hauptstadt Straßburg den Befehl gegeben hatte, keine Gefangenen
zu machen, sondern alle französischen Soldaten niederzumachen,
nicht deshalb freigesprochen, weil etwa die Zeugenaussagen
widersprüchlich gewesen wären, sondern deshalb, weil er
seinen Mordbefehl nicht schriftlich gegeben hatte. Frankreich und
Belgien zogen ihre offiziellen Prozeßbeobachter zurück und
leiteten im eigenen Land Untersuchungsverfahren ein, die zu einer
Reihe von Verurteilungen in Abwesenheit führten. In Deutschland
wurden die wenigen Verurteilten nach kurzer Zeit laufengelassen,
teilweise sogar ohne formelle Begnadigung. Trotz des großen
publizistischen Echos der Prozesse sind sie schon nach wenigen Jahren
fast vollkommen in Vergessenheit geraten und wurden erst in den
achtziger und neunziger Jahren von einigen wenigen Historikern
wiederentdeckt - als gescheitertes Präludium zu den
Nürnberger Prozessen nach dem Zweiten Weltkrieg.
Österreich nach dem Ersten
Weltkrieg
Die Situation in Österreich unterschied sich insofern
grundlegend von der deutschen, als hier der alte Staat - die
Habsburger-Monarchie - auseinandergebrochen war. Die k. u. k. (d. h.
die kaiserlich-österreichische und
königlich-ungarische) Armee war aufgelöst und zur
Gänze demobilisiert worden. Noch bevor die Friedensverhandlungen
mit den Alliierten begannen, nämlich bereits im Spätherbst
1918, setzte in der neugegründeten Republik
"Deutsch-Österreich", wie sie damals noch hieß, eine
intensive Auseinandersetzung über die Frage nach der Schuld am
Desaster ein. Der Unterschied zu der zur selben Zeit in Deutschland
in Umlauf gesetzten "Dolchstoßlegende" sticht ins Auge.
Bekanntlich besagte diese Legende, daß demokratisch gesinnte
Politiker (und "das Hinterland" ganz allgemein) den Soldaten und
Offizieren in den Rücken gefallen seien. Damit gelang es den
gescheiterten Eliten des Wilhelminischen Deutschland und insbesondere
der nach wie vor mächtigen Reichswehrführung, den Diskurs
über Krieg und Niederlage maßgeblich und nachhaltig zu
beeinflussen. In Österreich geriet hingegen die ehemalige
Führung der untergegangenen Armee selbst ins Visier der Kritik.
Insbesondere die Tatsache, daß an der Südwestfront mehr
als 300.000 Soldaten bei Kriegsende in italienische
Kriegsgefangenschaft geraten waren - angeblich auf Grund eines
Kommunikationsfehlers innerhalb der k. u. k. Armee - erregte die
Gemüter. Seitens der sozialdemokratischen Presse, aber auch
seitens politisch unabhängiger, engagierter Humanisten, unter
denen vor allem der Publizist und Schriftsteller Karl Kraus
hervorzuheben ist, wurden in diesem Zusammenhang aber auch die
Verbrechen der Armeeführung an Soldaten und Zivilisten
angeprangert. In dieser politischen Situation setzte das
provisorische Parlament in Wien im Dezember 1918 die Kommission zur
Verfolgung von Pflichtverletzungen militärischer Organe im
Kriege ein, die mit beschränkten staatsanwaltschaftlichen
Kompetenzen ausgestattet wurde. Die Aburteilung sollte durch
siebenköpfige Sondersenate des Obersten Gerichtshofs erfolgen,
in die auch der Oberste Militärgerichtshof, der damals noch
bestand, jeweils drei Richter entsandte.
So unterschiedlich die Entstehungsgeschichte der deutschen und der
österreichischen justiziellen Auseinandersetzung mit den von der
eigenen Armee begangenen Kriegsverbrechen war, so sehr ähnelten
einander die Ergebnisse: Die Spruchpraxis der Sondersenate beim
österreichischen Obersten Gerichtshof unterschied sich nicht von
jener des deutschen Reichsgerichts. Nicht selten gelangten die
Fälle gar nicht vor Gericht, sondern mußte sich die
Parlamentskommission damit begnügen, Massenmorde als "grobe
Pflichtverletzungen" zu tadeln. Die Kommission scheiterte jedoch
nicht nur an der Obstruktion durch eine Justiz, in der der Geist des
gestürzten Regimes noch ungebrochen weiterlebte, sondern auch am
Desinteresse der übrigen Parlamentsabgeordneten und der breiten
Öffentlichkeit an einer gründlichen Aufarbeitung der
Verbrechen von Kommandeuren der k. u. k. Armee. Die sogenannte
Habsburger-Frage blieb ein zentrales Thema der österreichischen
Innen-, Außen- und Kulturpolitik zwischen 1918 und 1938. Doch
verlagerte sich die politische Diskussion mehr und mehr auf die Frage
einer möglichen Habsburger-Restauration, d. h. auf Spekulationen
um eine Wiedereinbindung der gestürzten Dynastie in das
politische System. Eine Auseinandersetzung mit dem wohl wichtigsten
Grundpfeiler des alten, monarchischen Systems - mit der Armee - fand
kaum statt.
NS-Verbrechen im öffentlichen
Diskurs
Die ganz andere Dimension der nationalsozialistischen Verbrechen
im Zweiten Weltkrieg scheint einen Vergleich auszuschließen.
Doch, wie bereits Kollege Hautmann hervorgehoben hat, war auch der
Erste Weltkrieg schon kein Krieg nur mehr zwischen Armeen.
Rassistisch motivierte Verbrechen wie der Genozid an den Armeniern im
Osmanischen Reich oder die Massenerschießungen von Zivilisten
in Galizien und auf dem Balkan durch die k. u. k. Armee legen ein
beredtes Zeugnis davon ab: Es handelte sich - wie bei den Armeniern
im Osmanischen Reich - auch bei den Serben und Ruthenen (d. h. den in
Österreich lebenden Ukrainern) um Angehörige von
Völkern, deren Mehrheit jenseits der Grenzen, auf der
"gegnerischen Seite" wohnte. Sie wurden kollektiv als "ethnischer
Feind" begriffen, der nur durch systematische Vertreibung oder
physische Vernichtung bekämpft werden konnte.
Es war jedoch nicht nur die Dimension, sondern auch die Art der
Durchführung des Verbrechens, die den Holocaust an den
europäischen Jüdinnen und Juden, Sinti und Roma zu einem in
der bisherigen Geschichte einzig dastehendem Verbrechen macht: Trotz
der bis in die Gegenwart hinein geleugneten massenhaften Beteiligung
Hunderttausender "ganz normaler Männer", wie Christopher
Browning sein bekanntes Buch über ein Hamburger Polizeibataillon
genannt hat, trotz der Bereicherung Zigtausender Deutscher und
Österreicher an der Beraubung der jüdischen
Bevölkerung und der Ausbeutung der Zwangsarbeiterinnen und
Zwangsarbeiter aus halb Europa, war die eigentliche Mordmaschinerie
der vergleichsweise kleine Terrorapparat des
Reichssicherheitshauptamtes und der SS.
Das ermöglichte nach 1945 zweierlei:
Einerseits die Durchführung zahlreicher Gerichtsverfahren gegen
Angehörige dieses Terrorapparats - wobei es nicht weiter
verwundern darf, daß in erster Linie jene, die die Morde
ausgeführt hatten, vor Gericht gestellt wurden und nicht jene,
die an den zentralen Schalthebeln dieses Apparates saßen: Weder
die Alliierten noch die deutschen Nachkriegsgerichte haben
beispielsweise einen Prozeß gegen das Personal des
Reichssicherheitshauptamtes geführt, und als die
Staatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin Ende der sechziger Jahre
endlich ein großes Komplexverfahren anklagefertig hatte, griff
die Politik ein und erklärte die Schreibtischtäter per
Gesetz zu Tat-"Gehilfen", womit ihr Anteil an den von ihnen
organisierten Morden verjährt war.
Andererseits ermöglichte die herausragende Rolle der SS und der
Gestapo die Exkulpierung der ungleich größeren Zahl jener,
die als Unternehmer, Beamte, Ingenieure oder Soldaten an diesen
Verbrechen indirekt ebenfalls beteiligt waren. Insbesondere die Rolle
der Wehrmacht blieb bis vor kurzem - nämlich bis zur
Auseinandersetzung um die sogenannte "Wehrmachtsausstellung" des
Hamburger Instituts für Sozialforschung, die in Deutschland und
Österreich nun schon das dritte Jahr andauert - ein Tabu, und
zwar sowohl hinsichtlich ihrer Gesamtheit als Instrument zur
Führung eines verbrecherischen Krieges - der gegen Polen, die
Sowjetunion und Jugoslawien als Vernichtungskrieg geführt wurde
- als auch hinsichtlich der direkten Beteiligung Zehntausender
Soldaten an Kriegs- und Humanitätsverbrechen. Genau hier liegt
eine Parallele zum Umgang mit den Verbrechen des Ersten Weltkrieges
vor: Die Armee ist normalerweise nicht nur ein Symbol der nationalen
Souveränität, sie besteht vor allem zu Kriegszeiten in der
Regel nicht nur aus Freiwilligen, die Frage nach Schuld und
Verantwortung stellt sich daher der gesamten Gesellschaft. Das ist
keine Besonderheit der deutschen und österreichischen
Geschichte. Die Besonderheit besteht im Ausmaß der Verbrechen,
in die deutsche und österreichische Soldaten involviert
waren.
Der Holocaust war ein zu großes Verbrechen, es hatten zu viele
davon Kenntnis, die bis in die Gegenwart spürbaren Folgen sind
zu schmerzlich, als daß dieses Verbrechen erfolgreich aus dem
Bewußtsein der deutschen und österreichischen
Bevölkerung verdrängt werden hätte können. Doch
erfolgte eine Verlagerung der Verantwortung auf die NSDAP (die 1945
plötzlich aus lauter "Mitläufern" bestand) und vor allem
die SS. In Österreich kam noch die nationale Komponente dazu,
indem die NS-Verbrechen gewissermaßen den Deutschen in die
Schuhe geschoben wurden, da österreichische Täter ja nicht
im Auftrag österreichischer, sondern deutscher Behörden
gehandelt hatten, obwohl nicht wenige dieser Behörden wiederum
von Österreichern geleitet wurden.
Justizielle Aufarbeitung der
NS-Verbrechen
Hinsichtlich der Verarbeitung im politischen und juristischen
Diskurs fällt beim Blick auf die deutsche Geschichte vor
allem der Unterschied zwischen der Farce der Leipziger Prozesse und
der Mächtigkeit der "Dolchstoßlegende" einerseits und der
ganz anderen Situation nach dem Zweiten Weltkrieg andererseits auf:
Nach 1945 nahmen die Alliierten die Aburteilung der Kriegsverbrecher
selbst in die Hand, doch unternahmen auch die neuen politischen
Eliten in Ost- und Westdeutschland Anstrengungen, sich der
Verantwortung Deutschlands für Krieg und Kriegsgreuel zu
stellen. Allerdings bewirkten erst die großen Prozesse, die in
den sechziger Jahren wegen des Holocaust und der Nazi-Euthanasie
geführt wurden, eine breite, bis heute andauernde
Auseinandersetzung der deutschen Öffentlichkeit mit den
Nazi-Verbrechen, die in einem gewissen Ausmaß auch
identitätsstiftend für das Selbstverständnis der
Bundesrepublik Deutschland als demokratischer Staat war und ist.
In dieser Auseinandersetzung sind in Deutschland drei wesentliche
Katalysatoren auszumachen, die übrigens sämtliche in
Österreich fehlten.
Der erste und meines Erachtens entscheidende waren die sogenannten
Verjährungsdebatten im deutschen Bundestag, die einen tiefen
Konflikt in der deutschen Gesellschaft über den Umgang mit
NS-Verbrechen provozierten, was verhinderte, daß diese
Verbrechen in Vergessenheit geraten konnten. In Österreich
wurden zwar ebenfalls Verjährungsfristen verlängert, doch
stellte sich das Problem gar nicht in dieser Dimension, weil
Verbrechen, die mit der Todesstrafe oder (seit Abschaffung der
Todesstrafe) lebenslänglicher Haft bedroht werden, ohnehin nicht
verjähren können.
Der zweite Katalysator war eine 1958 getroffene
politisch-bürokratische Entscheidung der Justizminister der
deutschen Länder, die Schwierigkeiten in der
Täterverfolgung beheben sollte, die sich aus der föderalen
Struktur der Bundesrepublik ergaben: die Einrichtung einer Zentralen
Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg bei Stuttgart.
Diese ist rasch aus einer rein staatsanwaltschaftlichen Behörde
zu einem Zentrum der Erforschung nationalsozialistischer Kriegs- und
Humanitätsverbrechen geworden, das einen nicht zu
unterschätzenden Beitrag zur Festigung der
antinationalsozialistischen Komponente in der politischen Kultur der
Bundesrepublik Deutschland geleistet hat. Die Zentralisierung der
Verfolgung von Nazi-Verbrechen hat zur Herausbildung von
Spezialistinnen und Spezialisten geführt, die ab den sechziger
Jahren eine hohe Qualität der staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungen garantierten. Vergeblich hatte Simon Wiesenthal in den
sechziger und siebziger Jahren eine vergleichbare Spezialisierung
auch innerhalb der österreichischen Justiz gefordert.
Der dritte Katalysator ist das Zusammenspiel von Justiz, Publizistik
und Geschichtswissenschaft. Das hängt unter anderem damit
zusammen, daß einige führende Vertreter des deutschen
Justizapparats wie der Frankfurter Generalstaatsanwalt Fritz Bauer,
der im ersten großen Auschwitz-Prozeß als
öffentlicher Ankläger fungierte und die vier Frankfurter
Euthanasie-Prozesse vorbereitete, diese Prozesse als Instrument der
Rechtshygiene (wie sich Bauer ausdrückte) und der politischen
Bildung begriffen. Es dauerte einige Jahre, bis dieses Konzept
aufging. Hatte noch Ende der sechziger Jahre eine ganze Reihe dieser
Prozesse vor fast leeren Zuschauerbänken stattgefunden, so nahm
das Publikumsinteresse vor allem nach der Ausstrahlung des
Fernsehfilms "Holocaust" Mitte der siebziger Jahre rasch zu. In
Österreich wurden die wenigen Prozesse in den sechziger Jahren
weder von den öffentlichen Anklägern noch von den Medien
als Chance zur "Vergangenheitsbewältigung" gesehen; und als
sich, ab Ende der achtziger Jahre, das politische Bewußtsein
auch in Österreich zu ändern begann, fanden keine Prozesse
mehr statt.
Resümee
Eine historiographische Aufarbeitung der Kriegs- und
Humanitätsverbrechen während des Ersten Weltkriegs hat bis
heute nicht stattgefunden - in Österreich wird diese Lücke
mit der angekündigten Untersuchung von Hans Hautmann endlich
geschlossen werden; für Deutschland ist mir eine derartige
Untersuchung nicht bekannt. Der Unterschied zum Zweiten Weltkrieg ist
angesichts der Überfülle der Historiographie zu den
NS-Verbrechen augenfällig. Dabei ist jedoch zu bedenken,
daß die wissenschaftliche - aber offenbar eben auch die
politisch-moralische - Aufarbeitung den zeitlichen Abstand von
mindestens einer Generation braucht. Die ersten großen
wissenschaftlichen Arbeiten über NS-Verbrechen erschienen,
gestützt damals noch in erster Linie auf die Dokumente des
Nürnberger Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher, in den
sechziger Jahren, also mehr als zwanzig Jahre, nachdem die Verbrechen
begangen wurden. Im zweiten Jahrzehnt nach dem Ersten
Weltkrieg regierten in Deutschland bereits die Nazis.

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