Winfried R. Garscha

Kriegs- und Humanitätsverbrechen im politischen und historiographischen Diskurs nach dem Ersten und Zweiten Weltkrieg

Referat auf der 23. Jahrestagung der amerikanischen "German Studies Association" in Atlanta (7.-10. 10. 1999)

Deutschland nach dem Ersten Weltkrieg

Die Friedensverträge der Alliierten Mächte des Ersten Weltkrieges mit Deutschland und Österreich enthielten Bestimmungen, in denen die Auslieferung von Personen verlangt wurden, denen Kriegsverbrechen vorgeworfen wurde. Der prominenteste unter ihnen war der deutsche Kaiser Wilhelm, der allerdings bei Kriegsende in die Niederlande geflüchtet war. Der öffentliche Ankläger in diesem Prozeß sollte von Belgien, dessen Neutralität Wilhelm II. verletzt hatte, gestellt werden. Dem deutschen Kaiser wurde vorgeworfen: der U-Boot-Krieg, das "barbarische und unbarmherzige" System der Geiselaushebungen, die Massendeportationen von Zivilisten, insbesondere die Verschleppung zahlreicher junger Frauen aus der nordfranzösischen Stadt Lille, sowie, ganz allgemein, die Verantwortung für den Tod von "10 Millionen Männern in der Blüte ihrer Jahre", wie es im alliierten Auslieferungsbegehren an die Niederlande hieß. Der Prozeß fand nie statt, weil das Königreich der Niederlande die Auslieferung des prominenten Flüchtlings verweigerte.

Deutschland hätte über 850 Personen ausliefern sollen, mehr als drei Viertel der Auslieferungsbegehren wurden von Frankreich und Belgien gestellt, die übrigen von fünf weiteren Staaten, nämlich von Großbritannien, Polen, Rumänien, Italien und Jugoslawien. Unter den Beschuldigten waren Prinzen deutscher Fürstenhäuser, führende Politiker wie der ehemalige Reichskanzler Theobald von Bethmann-Hollweg und hohe Militärs wie Paul von Hindenburg und Erich Ludendorff. Als die Liste im Februar 1920 der deutschen Reichsregierung übergeben wurde, provozierte sie heftige Reaktionen in Deutschland, vor allem in der konservativen Presse, die der Regierung Verrat an den nationalen Interessen vorwarf. Einige der von den Alliierten als Kriegsverbrecher gesuchten hohen Militärs bereiteten zu dieser Zeit gerade den sogenannten "Kapp-Putsch" vor, dessen Ziel die Beseitigung der Weimarer Republik und die Installierung einer reaktionären Diktatur war, der aber infolge eines Generalstreiks der Gewerkschaften scheiterte. Dennoch war der Druck der nationalistisch aufgeheizten Öffentlichkeit so groß, daß sich kein deutscher Politiker bereit fand, für die Erfüllung des Auslieferungsbegehrens einzutreten. Das Kompromißangebot der Alliierten war die Durchführung einer begrenzten Zahl von Prozessen vor dem höchsten deutschen Gericht, dem Reichsgericht in Leipzig. Von den ursprünglich 850 Personen waren nicht einmal 50 übriggeblieben, deren Aburteilung die Alliierten verlangten. Im Mai 1921 begannen die sogenannten Leipziger Prozesse. Einige der Angeklagten waren nicht auffindbar, der Großteil wurde entweder überhaupt freigesprochen oder zu lächerlich geringen Strafen verurteilt. Besonders aufreizend waren die Begründungen des Reichsgerichts. So wurde jener General, der im August 1914 bei der Einnahme der elsässischen Hauptstadt Straßburg den Befehl gegeben hatte, keine Gefangenen zu machen, sondern alle französischen Soldaten niederzumachen, nicht deshalb freigesprochen, weil etwa die Zeugenaussagen widersprüchlich gewesen wären, sondern deshalb, weil er seinen Mordbefehl nicht schriftlich gegeben hatte. Frankreich und Belgien zogen ihre offiziellen Prozeßbeobachter zurück und leiteten im eigenen Land Untersuchungsverfahren ein, die zu einer Reihe von Verurteilungen in Abwesenheit führten. In Deutschland wurden die wenigen Verurteilten nach kurzer Zeit laufengelassen, teilweise sogar ohne formelle Begnadigung. Trotz des großen publizistischen Echos der Prozesse sind sie schon nach wenigen Jahren fast vollkommen in Vergessenheit geraten und wurden erst in den achtziger und neunziger Jahren von einigen wenigen Historikern wiederentdeckt - als gescheitertes Präludium zu den Nürnberger Prozessen nach dem Zweiten Weltkrieg. 

Österreich nach dem Ersten Weltkrieg

Die Situation in Österreich unterschied sich insofern grundlegend von der deutschen, als hier der alte Staat - die Habsburger-Monarchie - auseinandergebrochen war. Die k. u. k. (d. h. die kaiserlich-österreichische und königlich-ungarische) Armee war aufgelöst und zur Gänze demobilisiert worden. Noch bevor die Friedensverhandlungen mit den Alliierten begannen, nämlich bereits im Spätherbst 1918, setzte in der neugegründeten Republik "Deutsch-Österreich", wie sie damals noch hieß, eine intensive Auseinandersetzung über die Frage nach der Schuld am Desaster ein. Der Unterschied zu der zur selben Zeit in Deutschland in Umlauf gesetzten "Dolchstoßlegende" sticht ins Auge. Bekanntlich besagte diese Legende, daß demokratisch gesinnte Politiker (und "das Hinterland" ganz allgemein) den Soldaten und Offizieren in den Rücken gefallen seien. Damit gelang es den gescheiterten Eliten des Wilhelminischen Deutschland und insbesondere der nach wie vor mächtigen Reichswehrführung, den Diskurs über Krieg und Niederlage maßgeblich und nachhaltig zu beeinflussen. In Österreich geriet hingegen die ehemalige Führung der untergegangenen Armee selbst ins Visier der Kritik. Insbesondere die Tatsache, daß an der Südwestfront mehr als 300.000 Soldaten bei Kriegsende in italienische Kriegsgefangenschaft geraten waren - angeblich auf Grund eines Kommunikationsfehlers innerhalb der k. u. k. Armee - erregte die Gemüter. Seitens der sozialdemokratischen Presse, aber auch seitens politisch unabhängiger, engagierter Humanisten, unter denen vor allem der Publizist und Schriftsteller Karl Kraus hervorzuheben ist, wurden in diesem Zusammenhang aber auch die Verbrechen der Armeeführung an Soldaten und Zivilisten angeprangert. In dieser politischen Situation setzte das provisorische Parlament in Wien im Dezember 1918 die Kommission zur Verfolgung von Pflichtverletzungen militärischer Organe im Kriege ein, die mit beschränkten staatsanwaltschaftlichen Kompetenzen ausgestattet wurde. Die Aburteilung sollte durch siebenköpfige Sondersenate des Obersten Gerichtshofs erfolgen, in die auch der Oberste Militärgerichtshof, der damals noch bestand, jeweils drei Richter entsandte.

So unterschiedlich die Entstehungsgeschichte der deutschen und der österreichischen justiziellen Auseinandersetzung mit den von der eigenen Armee begangenen Kriegsverbrechen war, so sehr ähnelten einander die Ergebnisse: Die Spruchpraxis der Sondersenate beim österreichischen Obersten Gerichtshof unterschied sich nicht von jener des deutschen Reichsgerichts. Nicht selten gelangten die Fälle gar nicht vor Gericht, sondern mußte sich die Parlamentskommission damit begnügen, Massenmorde als "grobe Pflichtverletzungen" zu tadeln. Die Kommission scheiterte jedoch nicht nur an der Obstruktion durch eine Justiz, in der der Geist des gestürzten Regimes noch ungebrochen weiterlebte, sondern auch am Desinteresse der übrigen Parlamentsabgeordneten und der breiten Öffentlichkeit an einer gründlichen Aufarbeitung der Verbrechen von Kommandeuren der k. u. k. Armee. Die sogenannte Habsburger-Frage blieb ein zentrales Thema der österreichischen Innen-, Außen- und Kulturpolitik zwischen 1918 und 1938. Doch verlagerte sich die politische Diskussion mehr und mehr auf die Frage einer möglichen Habsburger-Restauration, d. h. auf Spekulationen um eine Wiedereinbindung der gestürzten Dynastie in das politische System. Eine Auseinandersetzung mit dem wohl wichtigsten Grundpfeiler des alten, monarchischen Systems - mit der Armee - fand kaum statt.

NS-Verbrechen im öffentlichen Diskurs

Die ganz andere Dimension der nationalsozialistischen Verbrechen im Zweiten Weltkrieg scheint einen Vergleich auszuschließen. Doch, wie bereits Kollege Hautmann hervorgehoben hat, war auch der Erste Weltkrieg schon kein Krieg nur mehr zwischen Armeen. Rassistisch motivierte Verbrechen wie der Genozid an den Armeniern im Osmanischen Reich oder die Massenerschießungen von Zivilisten in Galizien und auf dem Balkan durch die k. u. k. Armee legen ein beredtes Zeugnis davon ab: Es handelte sich - wie bei den Armeniern im Osmanischen Reich - auch bei den Serben und Ruthenen (d. h. den in Österreich lebenden Ukrainern) um Angehörige von Völkern, deren Mehrheit jenseits der Grenzen, auf der "gegnerischen Seite" wohnte. Sie wurden kollektiv als "ethnischer Feind" begriffen, der nur durch systematische Vertreibung oder physische Vernichtung bekämpft werden konnte.

Es war jedoch nicht nur die Dimension, sondern auch die Art der Durchführung des Verbrechens, die den Holocaust an den europäischen Jüdinnen und Juden, Sinti und Roma zu einem in der bisherigen Geschichte einzig dastehendem Verbrechen macht: Trotz der bis in die Gegenwart hinein geleugneten massenhaften Beteiligung Hunderttausender "ganz normaler Männer", wie Christopher Browning sein bekanntes Buch über ein Hamburger Polizeibataillon genannt hat, trotz der Bereicherung Zigtausender Deutscher und Österreicher an der Beraubung der jüdischen Bevölkerung und der Ausbeutung der Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter aus halb Europa, war die eigentliche Mordmaschinerie der vergleichsweise kleine Terrorapparat des Reichssicherheitshauptamtes und der SS.

Das ermöglichte nach 1945 zweierlei:

Einerseits die Durchführung zahlreicher Gerichtsverfahren gegen Angehörige dieses Terrorapparats - wobei es nicht weiter verwundern darf, daß in erster Linie jene, die die Morde ausgeführt hatten, vor Gericht gestellt wurden und nicht jene, die an den zentralen Schalthebeln dieses Apparates saßen: Weder die Alliierten noch die deutschen Nachkriegsgerichte haben beispielsweise einen Prozeß gegen das Personal des Reichssicherheitshauptamtes geführt, und als die Staatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin Ende der sechziger Jahre endlich ein großes Komplexverfahren anklagefertig hatte, griff die Politik ein und erklärte die Schreibtischtäter per Gesetz zu Tat-"Gehilfen", womit ihr Anteil an den von ihnen organisierten Morden verjährt war.

Andererseits ermöglichte die herausragende Rolle der SS und der Gestapo die Exkulpierung der ungleich größeren Zahl jener, die als Unternehmer, Beamte, Ingenieure oder Soldaten an diesen Verbrechen indirekt ebenfalls beteiligt waren. Insbesondere die Rolle der Wehrmacht blieb bis vor kurzem - nämlich bis zur Auseinandersetzung um die sogenannte "Wehrmachtsausstellung" des Hamburger Instituts für Sozialforschung, die in Deutschland und Österreich nun schon das dritte Jahr andauert - ein Tabu, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Gesamtheit als Instrument zur Führung eines verbrecherischen Krieges - der gegen Polen, die Sowjetunion und Jugoslawien als Vernichtungskrieg geführt wurde - als auch hinsichtlich der direkten Beteiligung Zehntausender Soldaten an Kriegs- und Humanitätsverbrechen. Genau hier liegt eine Parallele zum Umgang mit den Verbrechen des Ersten Weltkrieges vor: Die Armee ist normalerweise nicht nur ein Symbol der nationalen Souveränität, sie besteht vor allem zu Kriegszeiten in der Regel nicht nur aus Freiwilligen, die Frage nach Schuld und Verantwortung stellt sich daher der gesamten Gesellschaft. Das ist keine Besonderheit der deutschen und österreichischen Geschichte. Die Besonderheit besteht im Ausmaß der Verbrechen, in die deutsche und österreichische Soldaten involviert waren.

Der Holocaust war ein zu großes Verbrechen, es hatten zu viele davon Kenntnis, die bis in die Gegenwart spürbaren Folgen sind zu schmerzlich, als daß dieses Verbrechen erfolgreich aus dem Bewußtsein der deutschen und österreichischen Bevölkerung verdrängt werden hätte können. Doch erfolgte eine Verlagerung der Verantwortung auf die NSDAP (die 1945 plötzlich aus lauter "Mitläufern" bestand) und vor allem die SS. In Österreich kam noch die nationale Komponente dazu, indem die NS-Verbrechen gewissermaßen den Deutschen in die Schuhe geschoben wurden, da österreichische Täter ja nicht im Auftrag österreichischer, sondern deutscher Behörden gehandelt hatten, obwohl nicht wenige dieser Behörden wiederum von Österreichern geleitet wurden.

Justizielle Aufarbeitung der NS-Verbrechen

Hinsichtlich der Verarbeitung im politischen und juristischen Diskurs fällt beim Blick auf die deutsche Geschichte vor allem der Unterschied zwischen der Farce der Leipziger Prozesse und der Mächtigkeit der "Dolchstoßlegende" einerseits und der ganz anderen Situation nach dem Zweiten Weltkrieg andererseits auf: Nach 1945 nahmen die Alliierten die Aburteilung der Kriegsverbrecher selbst in die Hand, doch unternahmen auch die neuen politischen Eliten in Ost- und Westdeutschland Anstrengungen, sich der Verantwortung Deutschlands für Krieg und Kriegsgreuel zu stellen. Allerdings bewirkten erst die großen Prozesse, die in den sechziger Jahren wegen des Holocaust und der Nazi-Euthanasie geführt wurden, eine breite, bis heute andauernde Auseinandersetzung der deutschen Öffentlichkeit mit den Nazi-Verbrechen, die in einem gewissen Ausmaß auch identitätsstiftend für das Selbstverständnis der Bundesrepublik Deutschland als demokratischer Staat war und ist.

In dieser Auseinandersetzung sind in Deutschland drei wesentliche Katalysatoren auszumachen, die übrigens sämtliche in Österreich fehlten.

Der erste und meines Erachtens entscheidende waren die sogenannten Verjährungsdebatten im deutschen Bundestag, die einen tiefen Konflikt in der deutschen Gesellschaft über den Umgang mit NS-Verbrechen provozierten, was verhinderte, daß diese Verbrechen in Vergessenheit geraten konnten. In Österreich wurden zwar ebenfalls Verjährungsfristen verlängert, doch stellte sich das Problem gar nicht in dieser Dimension, weil Verbrechen, die mit der Todesstrafe oder (seit Abschaffung der Todesstrafe) lebenslänglicher Haft bedroht werden, ohnehin nicht verjähren können.

Der zweite Katalysator war eine 1958 getroffene politisch-bürokratische Entscheidung der Justizminister der deutschen Länder, die Schwierigkeiten in der Täterverfolgung beheben sollte, die sich aus der föderalen Struktur der Bundesrepublik ergaben: die Einrichtung einer Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg bei Stuttgart. Diese ist rasch aus einer rein staatsanwaltschaftlichen Behörde zu einem Zentrum der Erforschung nationalsozialistischer Kriegs- und Humanitätsverbrechen geworden, das einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zur Festigung der antinationalsozialistischen Komponente in der politischen Kultur der Bundesrepublik Deutschland geleistet hat. Die Zentralisierung der Verfolgung von Nazi-Verbrechen hat zur Herausbildung von Spezialistinnen und Spezialisten geführt, die ab den sechziger Jahren eine hohe Qualität der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen garantierten. Vergeblich hatte Simon Wiesenthal in den sechziger und siebziger Jahren eine vergleichbare Spezialisierung auch innerhalb der österreichischen Justiz gefordert.

Der dritte Katalysator ist das Zusammenspiel von Justiz, Publizistik und Geschichtswissenschaft. Das hängt unter anderem damit zusammen, daß einige führende Vertreter des deutschen Justizapparats wie der Frankfurter Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, der im ersten großen Auschwitz-Prozeß als öffentlicher Ankläger fungierte und die vier Frankfurter Euthanasie-Prozesse vorbereitete, diese Prozesse als Instrument der Rechtshygiene (wie sich Bauer ausdrückte) und der politischen Bildung begriffen. Es dauerte einige Jahre, bis dieses Konzept aufging. Hatte noch Ende der sechziger Jahre eine ganze Reihe dieser Prozesse vor fast leeren Zuschauerbänken stattgefunden, so nahm das Publikumsinteresse vor allem nach der Ausstrahlung des Fernsehfilms "Holocaust" Mitte der siebziger Jahre rasch zu. In Österreich wurden die wenigen Prozesse in den sechziger Jahren weder von den öffentlichen Anklägern noch von den Medien als Chance zur "Vergangenheitsbewältigung" gesehen; und als sich, ab Ende der achtziger Jahre, das politische Bewußtsein auch in Österreich zu ändern begann, fanden keine Prozesse mehr statt.

Resümee

Eine historiographische Aufarbeitung der Kriegs- und Humanitätsverbrechen während des Ersten Weltkriegs hat bis heute nicht stattgefunden - in Österreich wird diese Lücke mit der angekündigten Untersuchung von Hans Hautmann endlich geschlossen werden; für Deutschland ist mir eine derartige Untersuchung nicht bekannt. Der Unterschied zum Zweiten Weltkrieg ist angesichts der Überfülle der Historiographie zu den NS-Verbrechen augenfällig. Dabei ist jedoch zu bedenken, daß die wissenschaftliche - aber offenbar eben auch die politisch-moralische - Aufarbeitung den zeitlichen Abstand von mindestens einer Generation braucht. Die ersten großen wissenschaftlichen Arbeiten über NS-Verbrechen erschienen, gestützt damals noch in erster Linie auf die Dokumente des Nürnberger Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher, in den sechziger Jahren, also mehr als zwanzig Jahre, nachdem die Verbrechen begangen wurden. Im zweiten Jahrzehnt nach dem Ersten Weltkrieg regierten in Deutschland bereits die Nazis.


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