Claudia Kuretsidis-Haider

Bestrafung und/oder Pardonierung - inwieweit konnte Justiz in Österreich und Deutschland nach 1945 identitätsstiftend sein?

Referat auf der 23. Jahrestagung der amerikanischen "German Studies Association" in Atlanta (7.-10. 10. 1999)

Fragen über die die Ahndung von Humanitätsverbrechen sind gegenwärtig wieder einmal in den Mittelpunkt des Weltgeschehens gerückt und haben wohl angesichts der permanenten Verletzung der Menschenrechte im Zuge kriegerischer Auseinandersetzungen überall auf der Welt seit dem ersten großen internationalen Tribunal 1946 in Nürnberg nicht an Bedeutung verloren.

Gegenstand meines Referates ist die Frage, ob die justizielle Ahndung von Humanitätsverbrechen in einer Nachkriegsgesellschaft auf deren weitere Entwicklung identitätsstiftende Auswirkungen haben kann. Nähern möchte ich mich dieser Themenstellung am Beispiel der Nachkriegsentwicklung in Österreich. Dieses Vorhaben wird allerdings dadurch erschwert, daß Fragen der Identitätsbildung durch Justiz bis jetzt nicht Gegenstand in der österreichischen zeitgeschichtlichen Forschung waren. Anders ist die Situation in Deutschland, wo vor allem Professor Peter Steinbach von der Freien Universität Berlin die Diskussion maßgeblich mitgestaltete. Ich möchte mich daher in meinem Vortrag aufgrund der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit auf die österreichische Situation beschränken. Vielleicht ergibt sich in der Diskussion die Möglichkeit, auch auf Deutschland einzugehen.  

Zur justiziellen Aufarbeitung

Nach der Niederlage Hitlerdeutschlands und seiner Verbündeten wurde in den einzelnen Ländern Europas mit den Trägern der faschistischen bzw. nationalsozialistischen Herrschaft und ihren Kollaborateuren unterschiedlich umgegangen. So gab es v. a. in Italien und auf dem Balkan Formen der "wilden" Säuberung, zumeist wurden jedoch von den politischen Eliten einerseits und von den alliierten Besatzungsmächten andererseits bürokratisch-kollektive sowie justiziell-individuelle Formen der politischen Säuberung angewendet.

Allerdings sind im öffentlichen Gedächtnis von den Prozessen wegen nationalsozialistischer Verbrechen oftmals nur mehr die Nürnberger Prozesse gegen die Hauptkriegsverbrecher präsent. Sie waren Ergebnis jahrelanger Auseinandersetzungen seitens der Alliierten um die Art und Weise des Umgangs mit diesem Zivilisationsbruch in der Geschichte. Schlußendlich setzte sich die von der Sowjetunion und später auch von den USA geforderte justizielle Aburteilung von Verbrechern gegenüber den von Großbritannien forcierten Schnellhinrichtungen durch. Daß es neben einem internationalen Gerichtshof auch nationale Gerichte zur Ahndung von NS-Verbrechen geben sollte, wurde von den Alliierten bereits 1943 in der Moskauer Deklaration festgelegt.

In Österreich proklamierte der Kabinettsrat der Provisorischen Regierung am 8. Mai 1945 das Gesetz zum Verbot der NSDAP (kurz "Verbotsgesetz"). In einem eigenen Abschnitt wurde die Einrichtung von sogenannten Volksgerichten zur Ahndung von NS-Verbrechen angeordnet.

Die österreichische Volksgerichtsbarkeit war eine besondere Form der Gerichtsbarkeit, die vor eigens eingerichteten Senaten der Landesgerichte zur Durchführung gelangte. Diese wurden in Wien und ab 1946 in Graz, Linz und Innsbruck installiert. Sie setzten sich jeweils aus zwei Berufsrichtern und drei Laienrichtern zusammen. Gesetzliche Grundlagen waren das bereits erwähnte Verbotsgesetz vom 8. Mai 1945 und das Kriegsverbrechergesetz vom 26. Juni 1945. Diese besonderen Gesetze versuchten dem besonderen Charakter der Verbrechen, deren die Angeklagten beschuldigt wurden, durch die Aufnahme von Straftatbeständen, die in dem in Österreich seit 1852 gültigen Strafgesetz nicht enthalten waren - wie etwa die "Verletzung der Menschenwürde", § 4 KVG - gerecht zu werden. Das entsprach dem Artikel 6c des wenige Wochen später in London beschlossenen Nürnberger Statuts, der ein absolutes Novum im strafrechtlichen Umgang mit Humanitätsverbrechen bildete.

Nicht lange nach Abschluß des Staatsvertrages über die Wiederherstellung der vollen Souveränität Österreichs am 15. Mai 1955 wurden die Volksgerichte abgeschafft.

In deren zehnjährigem Bestehen wurden in 136.829 Fällen Verfahren wegen des Verdachts von Verbrechen nach dem KVG bzw. dem VG eingeleitet. Gegen 28.148 Personen wurde Anklage erhoben, 13.607 wurden verurteilt, 30 der 43 Todesurteile vollstreckt.

Zwar war 1955 die Täterverfolgung in Österreich nicht beendet, doch wurde bis heute nur mehr in 47 Fällen Anklage erhoben, 39 davon wurden mit einem Urteil abgeschlossen. Nur drei Verurteilungen erfolgten zu lebenslänglichem Kerker. Zwischen 1975 und 1998 gab es überhaupt keine Anklagen wegen NS-Verbrechen. Erst heuer wurde wieder eine Anklageschrift fertiggestellt, und zwar gegen einen ehemaligen Arzt in einer Psychiatrischen Anstalt in Wien, der dort im Zuge der nationalsozialistischen Euthanasie-Aktion Kinder ermordet haben soll.

"Opferstatus" als Grundpfeiler der österreichischen Identität

Diese, unter dem Strich gesehen, dürftig erscheinende Bilanz der justiziellen Verfolgung von NS-Verbrechen ist also die Ausgangsbasis zur Annäherung an die Frage der Relevanz von Gerichtsverfahren für die Identitätsbildung der Nachkriegsgesellschaft in Österreich. Man könnte daraus schließen, daß die Gerichtsverfahren keinen identitätsbildenden Charakter - in Richtung einer auf antifaschistischen Grundsätzen aufgebauten Gesellschaft - haben konnten, zumal sie nicht - wie in Deutschland - von einer kritischen Öffentlichkeit rezipiert wurden, ein für die Identitätsbildung unerläßliches Faktum.

Die österreichische Identität der Nachkriegsgeschichte fußte auf anderen Pfeilern.

Einerseits auf der im Gefolge des Staatsvertrags 1955 erlangten Neutralität, die besonders in der Ära Kreisky in den siebziger Jahren zur endgültigen Einbindung Österreichs in die westliche Staatengemeinschaft beitrug. Dieser sehr stark ausgeprägte Teilaspekt der österreichischen Identität wird nun mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erstmals brüchig. Es würde jedoch zu weit führen, näher darauf einzugehen.

Andererseits fußte die österreichische Identität lange Zeit auf dem bereits in den ersten Monaten nach der Befreiung vom nationalsozialistischen Terrorregime durch die Alliierten akzeptierten Opferstatus Österreichs. Die Selbstdarstellung Österreichs als erstes Opfer Nazi-Deutschlands ersparte die Auseinandersetzung mit der Beteiligung von ÖsterreicherInnen an der NS-Vernichtungsmaschinerie, an der Involvierung von ÖsterreicherInnen im NS-Staat. Die Verbrechen wurden verdrängt. Verschwiegen wurde, daß die nationalsozialistische Gewaltherrschaft auch österreichische Charakterzüge trug. Denn einerseits ging die Ideologie des Nationalsozialismus unter anderem auch auf österreichische Ursprünge zurück - wie beispielsweise die Wiener Historikerin Brigitte Hamann in ihrem Buch über die Jahre des jungen Hitler in Wien nachweist -, andererseits stützte sich die nationalsozialistische Gewaltherrschaft auf die aktive Mithilfe österreichischer NationalsozialistInnen und auf die passive Duldung durch die übergroße Mehrheit der Bevölkerung.

Bereits in der Unabhängigkeitserklärung vom 27. April 1945 wurde seitens der drei Gründungsparteien der Republik, der SPÖ, der ÖVP und der KPÖ, jede Verantwortung der ÖsterreicherInnen für die Verbrechen Hitler-Deutschlands von sich gewiesen. In dieser Proklamation über die Selbständigkeit Österreichs wurde schließlich auch die Opferrolle festgeschrieben und im 1946 von der österreichischen Bundesregierung herausgegebenen sogenannten Rot-Weiß-Rot-Buch auch von offizieller Seite unterstrichen. Unerwähnt blieben in dieser regierungsamtlichen Publikation die Verfolgungen von Jüdinnen und Juden, die aktive Beteiligung der ÖsterreicherInnen daran sowie die Tatsache, daß von der mehr als einen Million Österreicher in der Deutschen Wehrmacht viele Tausende an den Wehrmachtsverbrechen beteiligt gewesen waren.

Mit dem Streichen der "Mitschuldklausel" aus der Präambel zum österreichischen Staatsvertrag (1955) wurde schließlich die "Opferrolle" Österreichs auch von den Alliierten formal anerkannt, in der österreichischen Öffentlichkeit zum Axiom erhoben und war in den nächsten Jahrzehnten nicht mehr Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Erst nach den Auseinandersetzungen um die NS-Vergangenheit des damaligen Präsidentschaftskandidaten Kurt Waldheim 1986, als erstmals auch von ÖsterreicherInnen als TäterInnen die Rede war, wurde dieser Opfermythos in Frage gestellt. Und im Juli 1991 bekannte der damalige Bundeskanzler Franz Vranitzky vor dem Nationalrat erstmals von offizieller Seite, von seiten der Regierung, ein, daß Österreicher nicht nur auf der Opferseite, sondern auch auf der Täterseite zu finden seien. Bei einem Staatsbesuch in Israel 1993 wies er neuerlich auf die Mittäterschaft von ÖsterreicherInnen im Nazi-Regime hin und lud EmigrantInnen ein, nach Österreich zurückzukommen.

Neben der Verdrängung der NS-Verbrechen und dem Anteil von ÖsterreicherInnen daran wurde auch die justizielle Ahndung dieser Verbrechen durch österreichische Gerichte verdrängt. Ein im Prinzip logischer Vorgang, standen doch die Politik der "Opferrolle" und die Täterverfolgung einander widersprüchlich gegenüber. Wie kann ein Volk, das in seiner Gesamtheit den Anspruch stellte, das erste Opfer Hitlerdeutschlands gewesen zu sein, gleichzeitig eine nicht unerhebliche Zahl von Schreibtischtätern, Exzeßtätern, AriseurInnen, DenunziantInnen in seinen Reihen haben. Die österreichischen Volksgerichte brachten diese Täterschaft der ÖsterreicherInnen allerdings klar zutage, wie der Grazer Strafrechtler Martin Polaschek in seiner kürzlich erschienenen Arbeit über das Volksgericht in der Steiermark feststellte: "Die große Zahl der Täterinnen und Täter - vom "kleinen" Denunzianten bis zum sadistischen Mörder -, [...] lassen erkennen, wie viele Menschen von den im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus begangenen Verbrechen zumindest zum Teil Kenntnis hatten. [...] eine dermaßen große Zahl von [...] Verbrechen blieb NIEMANDEM unbemerkt. Die Volksgerichtsverfahren belegen eindrucksvoll, wie viele Menschen sich durch die NS-Herrschaft zu Verbrechen verleiten ließen."

Eine Hauptursache für die Herausbildung der österreichischen Verdrängungsgemeinschaft - wie es der österreichische Kulturhistoriker Friedrich Heer einmal ausdrückte - lag sicherlich darin, daß das nationalsozialistische Terrorregime nicht durch eine innere Erhebung, durch eine Revolution beseitigt wurde, sondern von außen, durch die Alliierten. Diese hatten jedoch - wie der britische Journalist Tom Bowe in seinem Buch "Blind eye to murder" nachweist - nur wenig Interesse an einem Austausch der Eliten, vor allem im ökonomischen, politischen und justiziellen Bereich. Man zog es vor, ehemalige Nationalsozialisten in ihren Positionen zu belassen oder wieder einzusetzen, als daß man gesellschaftliche Veränderungen hinnehmen wollte - hätte das doch einer Beschränkung des eigenen Machtbereiches bedeutet. Zwar bezog sich Bowe in seinem Buch auf Deutschland, doch die gleiche Tendenz ist auch für Österreich feststellbar. 

Volksgerichtsbarkeit als historische Quelle

Die Volksgerichtsbarkeit hatte allerdings durchaus revolutionären Charakter, vor allem durch die Einführung von Sondergesetzen zur Ahndung der NS-Verbrechen sowie durch die Einsetzung von Schöffengerichten, bei denen drei Laienrichter zwei Berufsrichtern gegenüberstanden. Und auch die Erwartungshaltung, die an die Volksgerichte herangetragen wurde, war durchaus angetan, zur Identitätsbildung des wiedererrichteten Österreich beizutragen. In einem Kommentar im Parteiorgan der SPÖ, der Arbeiter-Zeitung vom 18. August 1945, stand zu lesen: "Wir wollen [...] nicht bloß die Unmenschlichkeit als Konsequenz des Faschismus, wir wollen den Faschismus selbst ausrotten. [...] Wer sich als Feind der Demokratie, wer sich als faschistischer Menschenfeind betätigt, [...] wird dafür büßen müssen. [...] Wir [sind] entschlossen [...], den Faschismus wirklich zu vernichten [...]." Doch eine Justiz in einer Gesellschaft, die diesen Grundsatz nicht auf ihre Fahnen geschrieben hat, muß über kurz oder lang zum Scheitern verurteilt sein.

Hinzu kam, daß der österreichische Justizapparat nicht grundlegend entnazifiziert wurde. Nur wenige Prozesse wurden gegen österreichische Angehörige der NS-Justiz geführt. Außerdem waren zu viele Parteigänger des ebenfalls nicht demokratischen austrofaschistischen Ständestaates vor 1938.

Natürlich stellt sich an dieser Stelle die Frage nach den Alternativen, litt die Justiz doch in den ersten Nachkriegsjahren unter einem eklatanten Personalmangel. Demgegenüber stand eine enorme Anzahl an Volksgerichtssachen, zudem waren die selben Richter auch für die "normale" Gerichtsbarkeit zuständig. Eine Möglichkeit wäre es jedoch gewesen, sich hauptsächlich auf die "großen" Verbrechen zu konzentrieren. So wurden aber etwa die Hälfte der Verfahren wegen "Illegalität" (also Zugehörigkeit zur illegalen NSDAP vor 1938), Hochverrat und Registrierungsbetrug (alle Mitglieder der NSDAP mußten sich von eigenen Entnazifizierungskommissionen registrieren lassen) durchgeführt, was einen enormen bürokratischen Aufwand nach sich zog und bei den Betroffenen den Effekt hatte, sich ganz besonders als Opfer zu fühlen, standen sie doch wegen - im Vergleich zu Gewaltverbrechen - Bagatellfällen vor Gericht.

Dennoch muß die Antwort auf die Frage des identitätsbildenden Charakters der österreichischen Nachkriegsgerichtsbarkeit nicht ausschließlich negativ ausfallen. Denn die Gerichte hinterließen bei ihren Ermittlungen - egal wie die Verfahren schlußendlich ausgegangen sind - Zehntausende Seiten von Akten, die eine hervorragende Geschichtsquelle sowohl für die NS-Zeit als auch für die österreichische Nachkriegsgesellschaft darstellen. Zudem ist es, wie der deutsche Strafrechtsprofessor Gerhard Werle in seiner Arbeit über den Frankfurter Auschwitz-Prozeß schreibt, das Verdienst dieser Prozesse, das Geschehene unanfechtbar festzustellen.

Die im Dezember 1998 im Beisein des österreichischen Bundesministers für Justiz, Dr. Nikolaus Michalek, gegründete Zentrale österreichische Forschungsstelle Nachkriegsjustiz, deren wissenschaftliche Leiter Koll. Garscha und ich sind, hat es sich zur Aufgabe gestellt, diese Gerichtsakten systematisch zu erschließen und sie der historischen Forschung in einem breiteren Ausmaß als bisher zugängig zu machen.

Der Paradigmenwechsel in der österreichischen Zeitgeschichtsforschung, die Aufgabe der Opferrolle als Grundpfeiler der österreichischen Identität, die Einrichtung einer Historikerkommission zur "Erforschung des Vermögensentzuges auf dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit sowie Rückstellungen bzw. Entschädigungen der Republik Österreich nach 1945" sowie die Tätigkeit der Forschungsstelle Nachkriegsjustiz stellen ein Angebot zur Herausbildung einer neuer Identität dar. Es liegt an uns HistorikerInnen, dieses Angebot anzunehmen und an die Öffentlichkeit weiterzugeben.


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