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Claudia Kuretsidis-Haider
Referat auf der 23. Jahrestagung der amerikanischen "German
Studies Association" in Atlanta (7.-10. 10. 1999)
Fragen über die die Ahndung von Humanitätsverbrechen
sind gegenwärtig wieder einmal in den Mittelpunkt des
Weltgeschehens gerückt und haben wohl angesichts der permanenten
Verletzung der Menschenrechte im Zuge kriegerischer
Auseinandersetzungen überall auf der Welt seit dem ersten
großen internationalen Tribunal 1946 in Nürnberg nicht an
Bedeutung verloren.
Gegenstand meines Referates ist die Frage, ob die justizielle Ahndung
von Humanitätsverbrechen in einer Nachkriegsgesellschaft auf
deren weitere Entwicklung identitätsstiftende Auswirkungen haben
kann. Nähern möchte ich mich dieser Themenstellung am
Beispiel der Nachkriegsentwicklung in Österreich. Dieses
Vorhaben wird allerdings dadurch erschwert, daß Fragen der
Identitätsbildung durch Justiz bis jetzt nicht Gegenstand in der
österreichischen zeitgeschichtlichen Forschung waren. Anders ist
die Situation in Deutschland, wo vor allem Professor Peter Steinbach
von der Freien Universität Berlin die Diskussion
maßgeblich mitgestaltete. Ich möchte mich daher in meinem
Vortrag aufgrund der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit auf die
österreichische Situation beschränken. Vielleicht ergibt
sich in der Diskussion die Möglichkeit, auch auf Deutschland
einzugehen.
Zur justiziellen Aufarbeitung
Nach der Niederlage Hitlerdeutschlands und seiner Verbündeten
wurde in den einzelnen Ländern Europas mit den Trägern der
faschistischen bzw. nationalsozialistischen Herrschaft und ihren
Kollaborateuren unterschiedlich umgegangen. So gab es v. a. in
Italien und auf dem Balkan Formen der "wilden" Säuberung,
zumeist wurden jedoch von den politischen Eliten einerseits und von
den alliierten Besatzungsmächten andererseits
bürokratisch-kollektive sowie justiziell-individuelle Formen der
politischen Säuberung angewendet.
Allerdings sind im öffentlichen Gedächtnis von den
Prozessen wegen nationalsozialistischer Verbrechen oftmals nur mehr
die Nürnberger Prozesse gegen die Hauptkriegsverbrecher
präsent. Sie waren Ergebnis jahrelanger Auseinandersetzungen
seitens der Alliierten um die Art und Weise des Umgangs mit diesem
Zivilisationsbruch in der Geschichte. Schlußendlich setzte sich
die von der Sowjetunion und später auch von den USA geforderte
justizielle Aburteilung von Verbrechern gegenüber den von
Großbritannien forcierten Schnellhinrichtungen durch. Daß
es neben einem internationalen Gerichtshof auch nationale Gerichte
zur Ahndung von NS-Verbrechen geben sollte, wurde von den Alliierten
bereits 1943 in der Moskauer Deklaration festgelegt.
In Österreich proklamierte der Kabinettsrat der Provisorischen
Regierung am 8. Mai 1945 das Gesetz zum Verbot der NSDAP (kurz
"Verbotsgesetz"). In einem eigenen Abschnitt wurde die Einrichtung
von sogenannten Volksgerichten zur Ahndung von NS-Verbrechen
angeordnet.
Die österreichische Volksgerichtsbarkeit war eine besondere Form
der Gerichtsbarkeit, die vor eigens eingerichteten Senaten der
Landesgerichte zur Durchführung gelangte. Diese wurden in Wien
und ab 1946 in Graz, Linz und Innsbruck installiert. Sie setzten sich
jeweils aus zwei Berufsrichtern und drei Laienrichtern zusammen.
Gesetzliche Grundlagen waren das bereits erwähnte Verbotsgesetz
vom 8. Mai 1945 und das Kriegsverbrechergesetz vom 26. Juni 1945.
Diese besonderen Gesetze versuchten dem besonderen Charakter der
Verbrechen, deren die Angeklagten beschuldigt wurden, durch die
Aufnahme von Straftatbeständen, die in dem in Österreich
seit 1852 gültigen Strafgesetz nicht enthalten waren - wie etwa
die "Verletzung der Menschenwürde", § 4 KVG - gerecht zu
werden. Das entsprach dem Artikel 6c des wenige Wochen später in
London beschlossenen Nürnberger Statuts, der ein absolutes Novum
im strafrechtlichen Umgang mit Humanitätsverbrechen bildete.
Nicht lange nach Abschluß des Staatsvertrages über die
Wiederherstellung der vollen Souveränität Österreichs
am 15. Mai 1955 wurden die Volksgerichte abgeschafft.
In deren zehnjährigem Bestehen wurden in 136.829 Fällen
Verfahren wegen des Verdachts von Verbrechen nach dem KVG bzw. dem VG
eingeleitet. Gegen 28.148 Personen wurde Anklage erhoben, 13.607
wurden verurteilt, 30 der 43 Todesurteile vollstreckt.
Zwar war 1955 die Täterverfolgung in Österreich nicht
beendet, doch wurde bis heute nur mehr in 47 Fällen Anklage
erhoben, 39 davon wurden mit einem Urteil abgeschlossen. Nur drei
Verurteilungen erfolgten zu lebenslänglichem Kerker. Zwischen
1975 und 1998 gab es überhaupt keine Anklagen wegen
NS-Verbrechen. Erst heuer wurde wieder eine Anklageschrift
fertiggestellt, und zwar gegen einen ehemaligen Arzt in einer
Psychiatrischen Anstalt in Wien, der dort im Zuge der
nationalsozialistischen Euthanasie-Aktion Kinder ermordet haben
soll.
"Opferstatus" als Grundpfeiler der
österreichischen Identität
Diese, unter dem Strich gesehen, dürftig erscheinende Bilanz
der justiziellen Verfolgung von NS-Verbrechen ist also die
Ausgangsbasis zur Annäherung an die Frage der Relevanz von
Gerichtsverfahren für die Identitätsbildung der
Nachkriegsgesellschaft in Österreich. Man könnte daraus
schließen, daß die Gerichtsverfahren keinen
identitätsbildenden Charakter - in Richtung einer auf
antifaschistischen Grundsätzen aufgebauten Gesellschaft - haben
konnten, zumal sie nicht - wie in Deutschland - von einer kritischen
Öffentlichkeit rezipiert wurden, ein für die
Identitätsbildung unerläßliches Faktum.
Die österreichische Identität der Nachkriegsgeschichte
fußte auf anderen Pfeilern.
Einerseits auf der im Gefolge des Staatsvertrags 1955 erlangten
Neutralität, die besonders in der Ära Kreisky in den
siebziger Jahren zur endgültigen Einbindung Österreichs in
die westliche Staatengemeinschaft beitrug. Dieser sehr stark
ausgeprägte Teilaspekt der österreichischen Identität
wird nun mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen
Union erstmals brüchig. Es würde jedoch zu weit
führen, näher darauf einzugehen.
Andererseits fußte die österreichische Identität
lange Zeit auf dem bereits in den ersten Monaten nach der Befreiung
vom nationalsozialistischen Terrorregime durch die Alliierten
akzeptierten Opferstatus Österreichs. Die Selbstdarstellung
Österreichs als erstes Opfer Nazi-Deutschlands ersparte die
Auseinandersetzung mit der Beteiligung von ÖsterreicherInnen an
der NS-Vernichtungsmaschinerie, an der Involvierung von
ÖsterreicherInnen im NS-Staat. Die Verbrechen wurden
verdrängt. Verschwiegen wurde, daß die
nationalsozialistische Gewaltherrschaft auch österreichische
Charakterzüge trug. Denn einerseits ging die Ideologie des
Nationalsozialismus unter anderem auch auf österreichische
Ursprünge zurück - wie beispielsweise die Wiener
Historikerin Brigitte Hamann in ihrem Buch über die Jahre des
jungen Hitler in Wien nachweist -, andererseits stützte sich die
nationalsozialistische Gewaltherrschaft auf die aktive Mithilfe
österreichischer NationalsozialistInnen und auf die passive
Duldung durch die übergroße Mehrheit der
Bevölkerung.
Bereits in der Unabhängigkeitserklärung vom 27. April 1945
wurde seitens der drei Gründungsparteien der Republik, der
SPÖ, der ÖVP und der KPÖ, jede Verantwortung der
ÖsterreicherInnen für die Verbrechen Hitler-Deutschlands
von sich gewiesen. In dieser Proklamation über die
Selbständigkeit Österreichs wurde schließlich auch
die Opferrolle festgeschrieben und im 1946 von der
österreichischen Bundesregierung herausgegebenen sogenannten
Rot-Weiß-Rot-Buch auch von offizieller Seite unterstrichen.
Unerwähnt blieben in dieser regierungsamtlichen Publikation die
Verfolgungen von Jüdinnen und Juden, die aktive Beteiligung der
ÖsterreicherInnen daran sowie die Tatsache, daß von der
mehr als einen Million Österreicher in der Deutschen Wehrmacht
viele Tausende an den Wehrmachtsverbrechen beteiligt gewesen
waren.
Mit dem Streichen der "Mitschuldklausel" aus der Präambel zum
österreichischen Staatsvertrag (1955) wurde schließlich
die "Opferrolle" Österreichs auch von den Alliierten formal
anerkannt, in der österreichischen Öffentlichkeit zum Axiom
erhoben und war in den nächsten Jahrzehnten nicht mehr
Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Erst nach den
Auseinandersetzungen um die NS-Vergangenheit des damaligen
Präsidentschaftskandidaten Kurt Waldheim 1986, als erstmals auch
von ÖsterreicherInnen als TäterInnen die Rede war, wurde
dieser Opfermythos in Frage gestellt. Und im Juli 1991 bekannte der
damalige Bundeskanzler Franz Vranitzky vor dem Nationalrat erstmals
von offizieller Seite, von seiten der Regierung, ein, daß
Österreicher nicht nur auf der Opferseite, sondern auch auf der
Täterseite zu finden seien. Bei einem Staatsbesuch in Israel
1993 wies er neuerlich auf die Mittäterschaft von
ÖsterreicherInnen im Nazi-Regime hin und lud EmigrantInnen ein,
nach Österreich zurückzukommen.
Neben der Verdrängung der NS-Verbrechen und dem Anteil von
ÖsterreicherInnen daran wurde auch die justizielle Ahndung
dieser Verbrechen durch österreichische Gerichte verdrängt.
Ein im Prinzip logischer Vorgang, standen doch die Politik der
"Opferrolle" und die Täterverfolgung einander
widersprüchlich gegenüber. Wie kann ein Volk, das in seiner
Gesamtheit den Anspruch stellte, das erste Opfer Hitlerdeutschlands
gewesen zu sein, gleichzeitig eine nicht unerhebliche Zahl von
Schreibtischtätern, Exzeßtätern, AriseurInnen,
DenunziantInnen in seinen Reihen haben. Die österreichischen
Volksgerichte brachten diese Täterschaft der
ÖsterreicherInnen allerdings klar zutage, wie der Grazer
Strafrechtler Martin Polaschek in seiner kürzlich erschienenen
Arbeit über das Volksgericht in der Steiermark feststellte:
"Die große Zahl der Täterinnen und Täter - vom
"kleinen" Denunzianten bis zum sadistischen Mörder -,
[...] lassen erkennen, wie viele Menschen von den im
Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus begangenen Verbrechen
zumindest zum Teil Kenntnis hatten. [...] eine dermaßen
große Zahl von [...] Verbrechen blieb NIEMANDEM
unbemerkt. Die Volksgerichtsverfahren belegen eindrucksvoll, wie
viele Menschen sich durch die NS-Herrschaft zu Verbrechen verleiten
ließen."
Eine Hauptursache für die Herausbildung der
österreichischen Verdrängungsgemeinschaft - wie es der
österreichische Kulturhistoriker Friedrich Heer einmal
ausdrückte - lag sicherlich darin, daß das
nationalsozialistische Terrorregime nicht durch eine innere Erhebung,
durch eine Revolution beseitigt wurde, sondern von außen, durch
die Alliierten. Diese hatten jedoch - wie der britische Journalist
Tom Bowe in seinem Buch "Blind eye to murder" nachweist - nur wenig
Interesse an einem Austausch der Eliten, vor allem im
ökonomischen, politischen und justiziellen Bereich. Man zog es
vor, ehemalige Nationalsozialisten in ihren Positionen zu belassen
oder wieder einzusetzen, als daß man gesellschaftliche
Veränderungen hinnehmen wollte - hätte das doch einer
Beschränkung des eigenen Machtbereiches bedeutet. Zwar bezog
sich Bowe in seinem Buch auf Deutschland, doch die gleiche Tendenz
ist auch für Österreich feststellbar.
Volksgerichtsbarkeit als
historische Quelle
Die Volksgerichtsbarkeit hatte allerdings durchaus
revolutionären Charakter, vor allem durch die Einführung
von Sondergesetzen zur Ahndung der NS-Verbrechen sowie durch die
Einsetzung von Schöffengerichten, bei denen drei Laienrichter
zwei Berufsrichtern gegenüberstanden. Und auch die
Erwartungshaltung, die an die Volksgerichte herangetragen wurde, war
durchaus angetan, zur Identitätsbildung des wiedererrichteten
Österreich beizutragen. In einem Kommentar im Parteiorgan der
SPÖ, der Arbeiter-Zeitung vom 18. August 1945, stand zu
lesen: "Wir wollen [...] nicht bloß die
Unmenschlichkeit als Konsequenz des Faschismus, wir wollen den
Faschismus selbst ausrotten. [...] Wer sich als Feind der
Demokratie, wer sich als faschistischer Menschenfeind betätigt,
[...] wird dafür büßen müssen.
[...] Wir [sind] entschlossen [...], den
Faschismus wirklich zu vernichten [...]." Doch eine
Justiz in einer Gesellschaft, die diesen Grundsatz nicht auf ihre
Fahnen geschrieben hat, muß über kurz oder lang zum
Scheitern verurteilt sein.
Hinzu kam, daß der österreichische Justizapparat nicht
grundlegend entnazifiziert wurde. Nur wenige Prozesse wurden gegen
österreichische Angehörige der NS-Justiz geführt.
Außerdem waren zu viele Parteigänger des ebenfalls nicht
demokratischen austrofaschistischen Ständestaates vor 1938.
Natürlich stellt sich an dieser Stelle die Frage nach den
Alternativen, litt die Justiz doch in den ersten Nachkriegsjahren
unter einem eklatanten Personalmangel. Demgegenüber stand eine
enorme Anzahl an Volksgerichtssachen, zudem waren die selben Richter
auch für die "normale" Gerichtsbarkeit zuständig. Eine
Möglichkeit wäre es jedoch gewesen, sich hauptsächlich
auf die "großen" Verbrechen zu konzentrieren. So wurden aber
etwa die Hälfte der Verfahren wegen "Illegalität" (also
Zugehörigkeit zur illegalen NSDAP vor 1938), Hochverrat und
Registrierungsbetrug (alle Mitglieder der NSDAP mußten sich von
eigenen Entnazifizierungskommissionen registrieren lassen)
durchgeführt, was einen enormen bürokratischen Aufwand nach
sich zog und bei den Betroffenen den Effekt hatte, sich ganz
besonders als Opfer zu fühlen, standen sie doch wegen - im
Vergleich zu Gewaltverbrechen - Bagatellfällen vor Gericht.
Dennoch muß die Antwort auf die Frage des
identitätsbildenden Charakters der österreichischen
Nachkriegsgerichtsbarkeit nicht ausschließlich negativ
ausfallen. Denn die Gerichte hinterließen bei ihren
Ermittlungen - egal wie die Verfahren schlußendlich ausgegangen
sind - Zehntausende Seiten von Akten, die eine hervorragende
Geschichtsquelle sowohl für die NS-Zeit als auch für die
österreichische Nachkriegsgesellschaft darstellen. Zudem ist es,
wie der deutsche Strafrechtsprofessor Gerhard Werle in seiner Arbeit
über den Frankfurter Auschwitz-Prozeß schreibt, das
Verdienst dieser Prozesse, das Geschehene unanfechtbar
festzustellen.
Die im Dezember 1998 im Beisein des österreichischen
Bundesministers für Justiz, Dr. Nikolaus Michalek,
gegründete Zentrale
österreichische Forschungsstelle Nachkriegsjustiz, deren
wissenschaftliche Leiter Koll. Garscha und ich sind, hat es sich zur
Aufgabe gestellt, diese Gerichtsakten systematisch zu
erschließen und sie der historischen Forschung in einem
breiteren Ausmaß als bisher zugängig zu machen.
Der Paradigmenwechsel in der österreichischen
Zeitgeschichtsforschung, die Aufgabe der Opferrolle als Grundpfeiler
der österreichischen Identität, die Einrichtung einer
Historikerkommission zur "Erforschung des Vermögensentzuges auf
dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit
sowie Rückstellungen bzw. Entschädigungen der Republik
Österreich nach 1945" sowie die Tätigkeit der
Forschungsstelle Nachkriegsjustiz stellen ein Angebot zur
Herausbildung einer neuer Identität dar. Es liegt an uns
HistorikerInnen, dieses Angebot anzunehmen und an die
Öffentlichkeit weiterzugeben.

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