Wolfgang Neugebauer

Zum Umgang mit der NS-Euthanasie in Wien nach 1945

(Referat anläßlich des wissenschaftlichen Symposions "Zur Geschichte der NS-Euthanasie in Wien", Wien, 29. und 30. Jänner 1998)

Vorbemerkung

Ich beginne meine Ausführungen mit einem Zitat, das zentrale Fragen der Thematik aufrollt. Am 10. März 1989 antwortete Univ. Prof. Dr. K. Jellinger, Leiter des Ludwig Boltzmann Instituts für Klinische Neurobiologie, auf meine Frage nach der Aufbewahrung von Gehirpräparaten an seinem Institut:

"Sämtliches verfügbares Hirnmaterial wurde nach Mitteilung des Vorstandes des Path.anat. Instituts des PKH, Herrn Primarius DDr. Hackl, seinerzeit bestattet. Daher konnte auch der von verschiedenen Organisationen geäußerten Vorstellung einer symbolischen Bestattung von Restmaterial der Euthanasieopfer nicht entsprochen werden."

Nun, heute wissen wir über die Leichen im Keller Bescheid: Es sind 417 Präparate in Spiritusgläsern, das sogenannte "Restmaterial" der Opfer der Kindereuthanasie in dieser Anstalt. Sie können nicht bestattet werden, weil sie möglicherweise für ein Verfahren gegen einen der Euthanasietäter, Dr. Heinrich Gross, noch gebraucht werden. Die Frage, warum die Bestattung und das Verfahren 53 Jahre nach Ende des NS-Regimes noch ausstehen, ist Gegenstand meines Referates. Prof. Jellingers Umgang mit der Vergangenheit und die Versäumnisse der Justiz im Fall Gross sind freilich nichts Außergewöhnliches in Österreich: Verdrängen, Vertuschen, Lügen, Irreführen, Ausgrenzung der Opfer, Begünstigung der Täter, Nichtdurchführung oder Behinderung von Forschungen - das war für lange Zeit, bis zum Fall Waldheim, Österreichs Art der Vergangenheitsbewältigung.

Im Zusammenhang mit der NS-Euthanasie sind zumindest vier Themenkreise zu behandeln:

- Anerkennung, Rehabilitierung und Entschädigung der Opfer
- Ahndung der Verbrechen und Verfolgung der Täter
- wissenschaftliche und pädagogische Aufarbeitung

- wissenschaftliche und personelle Traditionen in Medizin/Psychiatrie (Dieser Aspekt wird im Referat von Michael Hubenstorf behandelt.)

Der Umgang mit der NS-Euthanasie und das Schicksal der Täter und Opfer nach 1945 sind eingebettet in die allgemeine gesellschaftliche und politische Entwicklung Nachkriegsösterreichs, wobei ich in bezug auf unsere Thematik drei Phasen unterscheide:

a) die antifaschistische Periode 1945/46
b) die Periode der Reintegration der Nationalsozialisten und der Dominanz der Kriegsgeneration, spätestens ab 1949 bis in die achtziger Jahre
c) die Periode zunehmender kritischer Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit, besonders seit der Waldheimdiskussion 1986

a) Antifaschistische Periode 1945/46

Nach der Niederringung Hitler-Deutschlands 1945 stellte sich für die alliierten Siegermächte ebenso wie für die Nachfolgestaaten die Überwindung des Nationalsozialismus auf allen gesellschaftlichen Ebenen als eine Hauptaufgabe. Auch in dem im April 1945 wiedererstandenen Österreich herrschte bei den maßgeblichen politischen Kräften wie auch in weiten Teilen der Bevölkerung ein antifaschistischer Geist. Schon in der Regierungserklärung der Provisorischen Regierung Karl Renners vom 27. April 1945 wurde die Abrechnung mit dem Nationalsozialismus angekündigt. In dem von der Provisorischen Regierung erlassenen Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP wurden nicht nur das Verbot der NSDAP und aller ihrer Gliederungen ausgesprochen, sondern auch die Registrierung der Nationalsozialisten verfügt, Strafbestimmungen gegen sogenannte "Illegale" und "schwer belastete" Nationalsozialisten und Förderer erlassen sowie Volksgerichte zur Aburteilung der NS-Verbrecher geschaffen. Damit waren bereits die ersten gesetzlichen Grundlagen für die Entnazifizierung errichtet worden. Das 1947 beschlossene NS-Gesetz sah neben der Registrierung der ehemaligen Nazis deren Säuberung aus Staat und Wirtschaft, Berufsverbote, Sühnemaßnahmen, Wahlausschluß und anderes vor. Das Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945 über Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten, das sogenannte Kriegsverbrechergesetz, bot in den folgenden Jahren die Grundlage für die strafrechtliche Auseinandersetzung mit dem NS-Regime.

In dieser ersten, vom Antifaschismus geprägten Phase wurden gerichtliche Verfahren in großer Zahl eingeleitet; die polizeilichen Ermittlungen wurden gründlich und sorgfältig durchgeführt, und die Urteile waren angemessen streng - die meisten der 42 ausgesprochenen Todesurteile fallen in diese Zeit. Die konsequente und rigorose Strafverfolgung durch die Volksgerichte erstreckte sich auch auf die Medizinverbrechen, präziser gesagt auf die NS-Euthanasie, während die staatliche Zwangssterilisierung aufgrund ihrer pseudolegalen Grundlage und aufgrund weitverbreiteter Zustimmung auch nach 1945 nicht ernsthaft verfolgt wurde. Das wichtigste Verfahren der Wiener Volksgerichtsbarkeit richtete sich gegen den Leiter der Kinderfachabteilung "Am Spiegelgrund" Dr. Ernst Illing sowie gegen die mitbeteiligten Ärztinnen Dr. Marianne Türk und Dr. Margarethe Hübsch. Während letztere freigesprochen wurde, wurden Illing und Türk am 18. Juli 1946 des Verbrechens des vollbrachten Meuchelmordes für schuldig befunden; Illing wurde zum Tode verurteilt und hingerichtet; Dr. Türk erhielt 10 Jahre schweren Kerker. Im Hinblick auf spätere Rechtskonstruktionen der österreichischen Justiz zur Entschuldung der Täter ist festzuhalten, daß die NS-Euthanasie eindeutig als Mord (und zwar nach den SSSS 134 und 135 des österreichischen Strafgesetzes) qualifiziert wurde und daß der von den Verteidigern immer wieder ins Spiel gebrachten "Ermächtigung" Hitlers vom 1. 9. 1939 keinerlei Gesetzeskraft oder Legalität zuerkannt wurde. Ebenso wurde ein sogenannter "Befehlsnotstand" grundsätzlich verneint. Beide Verurteilte gaben die "Todesbeschleunigungen" zwar zu, zeigten aber keine Schuldeinsicht. Im Grund war die Rechtfertigung der vor Gericht gestellten Beteiligten stets die gleiche: Nachdem der Versuch, Mittäterschaft und Mitwisserschaft zu bestreiten, gescheitert war, wurde die Mitwirkung an den Kindermorden mit - in Wirklichkeit nicht existierenden - gesetzlichen Anweisungen und dem Zwang der jeweiligen Vorgesetzten begründet und nicht selten sogar als humanitäre Tat, als "Erlösung von schweren Leiden", hingestellt. Typisch für diese Verantwortung ist etwa die Aussage der Krankenschwester Anna Katschenka als Beschuldigte vor dem Wiener Volksgericht 1948:

"Ich habe bei den Euthanasierungen nie das Bewußtsein gehabt, rechtswidrig zu handeln. Bei den Kindern, die der Euthanasie zugeführt wurden, handelte es sich immer um solche Fälle, bei denen keine Aussicht bestand, daß eine Besserung jemals eintrete, und sollten diesen Kindern nur unnötige Qualen verkürzt werden. Außer diesem rein menschlichen Standpunkt war mir einige Wochen nach meinem Eintritt bei Dr. Jekelius von diesem mitgeteilt worden, daß ein Geheimerlaß glaublich des Reichsinnenministeriums bestehe, wonach derartig unheilbar Kranke (u. zw. in Beziehung auf Kinder bis zu 16 Jahren) zu euthanasieren seien. Ich hielt diesen Erlaß für ebenso bindend wie ein öffentliches Gesetz und sah darin meine Rechtfertigung."

In dieser Zeit 1945/46 wurden zwar keine wissenschaftlichen Arbeiten durchgeführt - die einzige Schrift zur Thematik ist die Pro-Euthanasie-Broschüre des Wiener Rechtsanwaltes Ernst Jahoda "Sterben und sterben lassen!" -, doch die damals durchgeführten Gerichtsverfahren waren nicht zuletzt aufgrund der breiten Medienberichterstattung wichtig für die öffentliche Bewußtseinsbildung. Die Akten der Gerichtsverfahren sind bis heute die wichtigste Quelle für die Historiker.

b) Periode der Reintegration der Nationalsozialisten und der Dominanz der "Kriegsgeneration"

Der antifaschistische Geist von 1945 flaute bald ab. In der Weltpolitik beendete der Kalte Krieg zwischen Ost und West die Anti-Hitler-Koalition, Antikommunismus trat anstelle des Antifaschismus. Die Nationalsozialisten, die sich ja immer schon als die Vorkämpfer gegen den Bolschewismus aufgespielt hatten, wurden wieder aufgewertet. Die Maßnahmen zur Entnazifizierung und Strafverfolgung waren nicht mehr politisch opportun. In Österreich setzte ein Wettlauf aller Parteien um die ehemaligen Nationalsozialisten ein, die als Wähler und Parteimitglieder gebraucht wurden. Bald standen diesen die Führungspositionen wieder offen.

688.000 Österreicher gehörten der NSDAP an; weitere hunderttausende den verschiedenen NS-Gliederungen; 1,2 Millionen Österreicher dienten in der deutschen Wehrmacht. Diese sogenannte Kriegsgeneration war zahlenmäßig weitaus stärker als die Widerstandskämpfer und die überlebenden oder aus dem Exil zurückgekehrten NS-Opfer und dominierte daher Politik und Gesellschaft in Nachkriegsösterreich.

Die auf den ersten Blick hart aussehenden Entnazifizierungsmaßnahmen wurden schon bald durch eine milde Praxis, vor allem durch mehrere Amnestien seit 1948 abgeschwächt. Die NS-Amnestie 1957 setzte den Schlußpunkt: Sie beinhaltete Wiedereinstellungen, Gehalts- und Pensionsnachzahlungen, Vermögensrückstellungen, die Aufhebung aller Verbots- und Sühnemaßnahmen, Strafnachsicht und Tilgung von Verurteilungen und brachte die völlige politische und wirtschaftliche Gleichstellung der ehemaligen Nationalsozialisten. Praktisch wurde die Entnazifizierung damit rückgängig gemacht.

Diese Grundtendenz kam auch im Bereich der Justiz in vollem Ausmaß zur Wirkung. Die Urteilssprüche der Volksgerichte werden immer milder, zum Teil erfolgen Freisprüche mit haarsträubenden juristischen Konstruktionen, Verfahren werden ohne wirkliche Begründungen eingestellt bzw. Anklagen zurückgelegt, strenge Urteile werden in neuen Verfahren gemildert oder aufgehoben; Amnestien und Begnadigungen sorgen dafür, daß bald auch die schwersten Verbrecher wieder in Freiheit sind. Auch die Straffolgen (verfallene Vermögen, aberkannte akademische Grade, Entlassungen etc.) werden rückgängig gemacht. Mit Verfassungsgesetz vom 20. 12. 1955 werden die Volksgerichte aufgehoben, wodurch die Zuständigkeit der normalen Geschworenen- bzw. Schöffengerichte eintrat. Die Geschworenenprozesse gegen NS-Täter sind überhaupt das beschämendste Kapitel der österreichischen Nachkriegs- und Justizgeschichte. Die schon bei den Volksgerichten zu beobachtende Tendenz zur Milderung verstärkte sich noch mehr, sodaß entweder provozierend niedrige Strafen oder Freisprüche auch für schwerste Delikte wie Massenmord zustande kamen, sofern überhaupt noch die Verfahren bis zur Anklageerhebung oder bis zum Prozeß gediehen. De facto war 1975 durch den damaligen Justizminister Dr. Christian Broda die Verfolgung aller NS-Straftaten eingestellt worden, offiziell wurde dies nie bekanntgegeben und auch nicht begründet - es wäre ja eklatant rechtswidrig gewesen, noch dazu wo der Nationalrat 1963 bzw. 1965 zwecks weiterer Verfolgung der NS-Verbrechen die Verjährungsbestimmungen für Mord aufgehoben hatte. Inoffiziell wurde diese Haltung mit den Geschworenenfreisprüchen, mit dem großen zeitlichen Abstand, den dadurch hervorgerufenen Ungenauigkeiten in Zeugenaussgaen und dgl. begründet.

Am Beispiel Dr. Heinrich Gross

Diese gesellschaftlich-politische Entwicklung wird am Beispiel des Euthanasiearztes Dr. Heinrich Gross besonders deutlich sichtbar. Gross, Jahrgang 1915, der seit 1932 der Hitler-Jugend, seit 1933 der SA und seit 1938 der NSDAP angehörte, war seit November 1940 Arzt in der Anstalt Am Spiegelgrund, wo von 1940 bis 1945 die Kindereuthanasie praktiziert wurde. Darüber und über die unmittelbare persönliche Involvierung von Dr. Gross hat Matthias Dahl referiert bzw. wissenschaftlich gearbeitet.

Während Gross vor Gericht und auch jetzt seine Mitwirkung bestritt, hat er 1979 in einem Interview für den "Kurier" offener, fast selbstkritisch dazu Stellung genommen. Ich zitiere: "Der Leiter der Anstalt, ein ambitionierter Nationalsozialist, hat mir dann eines Tages gesagt: Sie hörn's, da gibt es einen Befehl. Schwer mißgebildete und idiotische Kinder bis zum Alter von drei Jahren sind durch Luminal oder ein anderes Schlafmittel zu töten. Später hat sich herausgestellt, es war gar kein Befehl, sondern eine Ermächtigung. ... man muß dazu sagen, daß zu dieser Zeit die Tendenz in der gesamten Psychiatrie lebensfeindlich war. Namhafte Ärzte und Rechtsgelehrte haben Bücher geschrieben über die 'Vernichtung lebensunwerten Lebens', und auch ich war sicher in dieser Richtung beeinflußt. ... Ich habe heute einen viel größeren Abstand zu den Dingen und sehe, daß ich zu einem Vorgesetzten gehen und sagen hätte sollen: Burschen, das ist ja Wahnsinn, was da gemacht wird. Wir sind doch nicht Frankensteins Nachfolger."

Nachdem Gross infolge sowjetischer Kriegsgefangenschaft bis Ende 1947 die für NS-Täter in Österreich gefährlichen Jahre 1945/46 überstanden hatte, versuchte er wie viele andere wegen Kriegsverbrechen gesuchte Nazis unterzutauchen. Am 1. 4. 1948 wurde er in Köflach verhaftet, in U-Haft genommen und vom Volksgericht Wien am 29. 3. 1950 wegen Totschlags zu zwei Jahren schwerem Kerker verurteilt. Als Verteidiger hatte er sich den Euthanasiebefürworter Dr. Ernst Jahoda genommen. Gross war von der Krankenschwester Anna Katschenka, die 1948 vom Volksgericht zu 8 Jahren Kerker verurteilt worden war, als Anstifter für mehrere Euthanasietötungen belastet worden. Wie Katschenka wurde Dr. Gross nur wegen Totschlags (nach SS 212 RStG) verurteilt, da die Rechtssprechung davon ausging, daß an Geisteskranken oder -schwachen kein heimtückischer Mord begangen werden könne, da den Betroffenen "die Einsicht fehlte". Vom Vorwurf der Mitgliedschaft und Tätigkeit für die illegale NSDAP wurde Gross freigesprochen, weil den entlastenden Aussagen von NS-Funktionären höhere Beweiskraft zugebilligt wurde als den belastenden Dokumenten aus der NS-Zeit. Immerhin wurde Gross eine Haftentschädigung verweigert, weil die Verdachtsmomente nicht entkräftet waren. Nachdem dieses Urteil wegen Widersprüchlichkeiten vom OGH aufgehoben und an die Erstinstanz zurückverwiesen worden war, zog die Staatsanwaltschaft Wien den Strafantrag zurück, und das Verfahren wurde am 25. 5. 1951 eingestellt.

Die Verurteilung von Gross erfolgte nur aufgrund eines einzigen Falles, obwohl zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle vorlagen. Es wurden weder die Krankengeschichten noch die Präparate untersucht oder Gutachten eingeholt, selbst die potentiellen Zeugen wie die Angehörigen von Opfern wurden nicht einvernommen, während offenkundig unwahre Entlastungsaussagen nicht hinterfragt wurden. Die Qualifizierung der NS-Kindereuthanasie als Totschlag und nicht als Mord war eine - im Lichte damaliger wie heutiger Erkenntnisse - unhaltbare Rechtskonstruktion. Es wurde mit einem Wort alles getan, um die Belastung von Gross gering zu halten. Aus heutiger Sicht ist dieses Justizverhalten zwar als skandalös zu qualifizieren; damals war es jedoch der Regelfall. Aus unzähligen Volksgerichts- und Geschworenenverfahren habe ich den Eindruck gewonnen, daß es der Justiz vielmehr darum ging, juristische Wege und Konstruktionen zur Entlastung der Täter zu finden, als diese zu überführen.

Gross war kein Einzelfall. Gegen den Gutachter der T4-Aktion und vertretungsweisen Direktor der Anstalt Am Steinhof 1944/45 Doz. Dr. Hans Bertha - nach dem Urteil seines Gönners Prof. Max de Crinis "ein überzeugter, einsatzfreudiger und aktiver Nationalsozialist" - wurde nicht einmal ein Verfahren durchgeführt; im Volksgerichtsverfahren wegen illegaler Tätigkeit für die NSDAP wurde er 1948 trotz Vorliegen unwiderlegbarer Dokumente, wie z. B. eigenhändige Lebensläufe, Karteikarten etc., freigesprochen. Auch das Grazer Volksgericht schenkte den entlastenden Aussagen der SS-Kameraden von Bertha mehr Glauben als den Dokumenten. 1952 und 1954 begehrte Bertha, der dann in Graz Universitätsprofessor für Psychiatrie wurde, von der Stadt Wien - allerdings vergeblich - sogar die Nachzahlung seiner Bezüge seit 1945. Die 1946 zu 10 Jahren verurteilte Euthanasieärztin Dr. Türk wurde bereits 1948 aus der Haft entlassen und erhielt auf Beschluß des Professorenkollegiums der medizinischen Fakultät der Universität Wien den aberkannten Doktortitel 1957 zurück.

Auch der weiteren Karriere des Euthanasiearztes Dr. Heinrich Gross stand nichts mehr im Wege. Wie viele andere ehemalige Nazis begab er sich unter die Fittiche einer Großpartei, der SPÖ, der er 1953 beitrat. Insbesondere im Bund Sozialistischer Akademiker (BSA) stieß er auf viele ehemalige Gesinnungsfreunde. 1965 gehörte er dem Komitee für die Wiederwahl von Bundespräsident Franz Jonas an. Seine medizinische Karriere setzte Dr. Gross als Facharzt für Psychiatrie fort und konnte 1954 wieder in den Dienst der Stadt Wien treten. Bereits 1957 fungiert er als Primarius im neurologischen Krankenhaus Rosenhügel; 1962 kehrt er an die Stätte seiner Euthanasietätigkeit zurück und wird Primarius einer Abteilung im Psychiatrischen Krankenhaus der Stadt Wien ("Steinhof"). Dort wird ihm zu günstigsten Bedingungen auch eine Wohnung überlassen, die er bis Mitte 1997 innehatte.

Seit 1951 publiziert Dr. Gross auch wieder wissenschaftliche Arbeiten, wobei er ungeniert die von ihm mitgeschaffenen Gehirnpräparate aus der NS-Zeit benützt. Daß diese Präparate - die Zahlenangaben differieren zwischen 700 und 1.100, derzeit sind es über 400 - überhaupt aufbewahrt und dem an den Tötungshandlungen Mitbeteiligten zur Verfügung gestellt wurden, zeigt nicht nur welche grundsätzliche Einstellung zu Opfern und Tätern damals vorherrschend war, sondern ist auch ein Indiz für das Vorhandensein ärztlicher Seilschaften aus der NS-Zeit. 1959 erhält Gross für seine wissenschaftliche Tätigkeit einen Preis aus der SPÖ-nahen Theodor Körner-Stiftung. Schließlich wird er 1968 Leiter eines eigens für ihn geschaffenen Instituts zur Erforschung der Mißbildungen des Nervensystems der gleichfalls SPÖ-nahen Ludwig Boltzmann-Gesellschaft. Wenn ich hier mehrfach die SPÖ in negativem Zusammenhang erwähnt habe, bitte ich dies nicht mißzuverstehen: Eine solche Karriere hätte sich genauso auch in der ÖVP abspielen können.

Gross' Bemühungen, sich an der medizinischen Fakultät zu habilitieren, scheitern zwar ebenso wie seine Ambition, Direktor des PKH zu werden. Dessenungeachtet zeichnet ihn die Republik Österreich 1975 mit einem hohen Orden, dem Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst 1. Klasse, aus.

Gross bewegt sich damals in einem Milieu eher linker, fortschrittlicher Wissenschaftler. So rühmt er sich, gemeinsam mit Prof. Hans Hoff publiziert zu haben. Als Mitherausgeber der "Forensia. Interdisziplinäre Zeitschrift für Recht - Neurologie, Psychiatrie und Psychologie" arbeitet Gross ab 1975 mit angesehenen Psychiatern wie Walter Spiel, Hans Strotzka, Willibald Sluga und Peter Berner zusammen; auch der Rechtswissenschaftler Friedrich Nowakowski, ein ehemaliger NS-Staatsanwalt, und der Salzburger Psychiatrieprofessor Gerhart Harrer, ein ehemaliger SS-Angehöriger, wirken in diesem Kreis mit. 1977 beteiligt sich Gross gemeinsam mit Harrer, Sluga und Otto Schiller an einer Delegation der kommunistischen "Volksstimme" in die Sowjetunion, die der Weißwäsche der wegen Dissidentenverfolgung international angeprangerten sowjetischen Psychiatrie diente. Die Hintergründe dieser prokommunistischen Propagandaaktion scheinen mir im Hinblick darauf, daß im Stasi-Archiv Berlin-Hoppegarten Gross belastende und geheimgehaltene Dokumente lagen, aufklärungsbedürftig.

Aufgrund einer Empfehlung des Psychiatrieprofessors Erwin Stransky wirkt Gross seit 1958 als Gutachter und wird zum meistbeschäftigen und damit bestverdienenden Gerichtspsychiater Österreichs. Allein bis 1978 schafft er nach eigenen Angaben 12.000 Gutachten. Selbst einstige Zöglinge vom Kinderheim am "Spiegelgrund" werden von Dr. Gross wieder begutachtet. Friedrich Zawrel, 1942/43/44 als Kind am Spiegelgrund, berichtet über seine Begegnung mit dem Gutachter Dr. Gross 1974:

"Als ich ihn daran erinnerte, daß ich ihn von seiner Tätigkeit in der Anstalt 'Am Spiegelgrund' her erkannte bzw. wiedererkannte, wirkte er geschockt. ... Plötzlich tippte er mir - kameradschaftlich - auf den Oberschenkel und sagte ziemlich genau folgendes: 'Lassen wir doch diese alten Geschichten, ich kann Ihnen sicherlich in diesem Verfahren viel helfen.' ... als ich dann ... vom Inhalt des Gutachtens Dr. Gross Kenntnis erlangte, war ich besonders enttäuscht: Statt mir - wie Gross vorgab - zu 'helfen', wiederholte das Gutachten die Charakterisierungen, die seinerzeit schon Dr. Illing bei seinem Gutachten gebraucht hatte." Zawrel erhielt sechseinhalb Jahre Gefängnis und wurde in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter eingewiesen, wobei - laut parlamentarischer Anfragebeantwortung von Justizminister Dr. Michalek - "das Gutachten von Dr. Gross eine wesentliche Grundlage für die Verurteilung" bildete.

In dieser Periode gab es in Österreich keine öffentliche Auseinandersetzung und keine wissenschaftliche Beschäftigung mit der NS-Euthanasie. Die politisch-gesellschaftliche Dominanz der Kriegsgeneration erstreckte sich auch auf den wissenschaftlichen Bereich. Die österreichische Medizingeschichte war das Spiegelbild einer fest in den Händen von ehemaligen NS-Ärzten befindlichen Medizin, die naturgemäß kein Interesse an einer historischen Aufarbeitung hatte; Zeitgeschichte und Politikwissenschaft waren bis in die sechziger Jahre überhaupt nicht existent und begannen sich erst in den siebziger Jahren zu etablieren.

Opferfürsorgegesetz

Das offizielle Österreich wies im Sinne der "Opfertheorie" von Anfang an und bis zu Beginn der neunziger Jahre jede Schuld oder Mitverantwortung für die NS-Verbrechen von sich und sah daher auch keine Verpflichtung zur "Wiedergutmachung". Freiwillig habe es aber Österreich übernommen, für die Opfer des Kampfes für ein freies und demokratisches Österreich und der NS-Verfolgung (bzw. deren Angehörige oder Hinterbliebene) zu sorgen. Diesem Geist entsprang 1947 das "Opferfürsorgegesetz" (OFG), wobei der Kreis der anspruchsberechtigten Befürsorgten sehr eng gezogen und erst nach langwierigen Bemühungen erweitert wurde. Dabei wurde (und wird) zwischen "Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich" (SS 1, Abs.1), also Widerstandskämpfern, und "Opfern der politischen Verfolgung" (SS 1, Abs. 2), das waren politisch, religiös, national oder "rassisch" Verfolgte, unterschieden, wobei letztere eindeutig schlechter gestellt wurden.

Während für die Opfer der politischen und rassistischen Verfolgung sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Österreich eine Wiedergutmachung im Sinne einer bescheidenen finanziellen Abgeltung für Haftzeiten, wirtschaftliche Schäden, Gesundheitsschädigungen u. dgl. sowie einer Anerkennung von Rentenansprüchen u. a. erfolgte und damit auch eine gewisse politisch-moralische Anerkennung verbunden war, geschah für die Opfer der nazistischen Zwangssterilisierung und Euthanasie überhaupt nichts. Vom Gesetz war - zumindest nach Auffassung und in der Auslegung der zuständigen Behörden und Gerichte - nichts vorgesehen, und dennoch geltend gemachte Ansprüche wurden abgewiesen. Anerkennung und Entschädigung der Opfer der NS-Rassenhygiene standen nie zur Diskussion, sie wurden nie gefordert, da die Betroffenen bzw. deren Hinterbliebene keine Verbände wie die politisch und "rassisch" Verfolgten hatten, die ihre Interessen dem Gesetzgeber gegenüber vertreten hätten. Anträge auf Anerkennung als NS-Opfer wurden von den zuständigen Behörden, in erster Instanz der Landeshauptmann von Wien (MA 12), in zweiter Instanz das Bundesministerium für soziale Verwaltung, abgelehnt. So heißt es in einem Bescheid des Sozialministeriums vom 26. Mai 1961, in dem die Berufung der Zwangssterilisierung Ludmilla D. gegen den ablehnenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien zurückgewiesen wurde:

"Eine als Folge der im Jahre 1943 durchgeführten Sterilisierung eingetretene Gesundheitsschädigung hätte nur dann einen Anspruch nach dem Opferfürsorgegesetz gegründet, wenn im konkreten Fall für die Anordnung dieser Operation nicht medizinische, sondern politische Gründe maßgebend gewesen wären. Für eine solche Ausnahme konnten im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gefunden werden, /.../ Auf Grund der Krankengeschichte der Heil- und Pflegeanstalt der Stadt Wien 'Am Steinhof' ist vielmehr anzunehmen, daß die Unfruchtbarmachung ausschließlich wegen der unheilbaren Krankheit der Berufungswerberin erfolgte."

Im Lichte dieses Bescheides erscheint die nazistische Zwangssterilisierung nicht als eine konsequente Verwirklichung nationalsozialistischer rassenpolitischer und erbbiologischer Auffassungen, sondern als eine durchaus legale medizinische Maßnahme des damaligen Staates. Ein solches Verständnis steht freilich in eklatantem Widerspruch zu der im Zuge der Aufhebung nationalsozialistischer Vorschriften und Gesetze erfolgten Außerkrafttretung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses im Jahre 1945.

In einem anderen Ablehnungsbescheid des Sozialministeriums vom 22. Dezember 1958 wurde ausgeführt:

"Es ist unbestritten, daß die Berufungswerberin vor ihrer Sterilisation weder politisch tätig war noch ihrer Religion, Abstammung oder Nationalität wegen von den nationalsozialistischen Behörden verfolgt worden ist. Sie wurde vielmehr anläßlich einer Einlieferung in eine Heil- und Pflegeanstalt auf Grund der damals geltenden Bestimmungen zur Verhütung erbkranken Nachwuchses sterilisiert. Es handelt sich um keine Verfolgungsmaßnahme im Sinn der angeführten Gesetzesstelle, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."

Nach diesen Grundsätzen wurde in allen ähnlich gearteten Fällen negativ für die Sterilisierungsopfer entschieden. Schließlich wurde zumindest in einem Fall das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtshof gebracht. In einem Erkenntnis vom 21. Jänner 1964 wurde die Beschwerde des zwangssterilisierten Johann W. gegen einen ablehnenden Bescheid des Sozialministeriums als unbegründet abgewiesen und der schon dargelegten Rechtsauffassung des Sozialministeriums recht gegeben.

Auch jüdische Euthanasieopfer wurden nicht als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung anerkannt. So heißt es in einem Berufungsbescheid des Sozialministeriums vom 20. November 1958 im Falle eines angeblich 1940 ins Generalgouvernement verlegten Patienten der Anstalt "Am Steinhof":

"Bei der Schwere der Erkrankung und der festgestellten Diagnose 'Progressive Paralyse und cavernöse Phthise' kann ungeachtet des Fehlens einer Krankengeschichte und damit von Aufzeichnungen über das Fortschreiten der Krankheit nicht von einem Beweis in der Richtung gesprochen werden, daß der Tod des Opfers aus einer anderen Ursache als in dem schicksalsmäßigen Ablauf der festgestellten Leiden erfolgte."

In diesem Fall wurden die Lügengespinste des nazistischen Euthanasieapparates, der eine Verlegung in das Generalgouvernement vorgaukelte, für bare Münze genommen. Zu diesem Zeitpunkt gab es - wie ein Blick in die Fachliteratur gezeigt hätte - keine Judendeportationen, wohl aber Abtransporte von Geisteskranken. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit war der Betreffende in der Euthanasieanstalt Hartheim vergast worden.

c) Periode zunehmender kritischer Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit

Mit dem wachsenden Abstand von 1945 verlor die Kriegsgeneration aus biologischen Gründen an Bedeutung; für die nachwachsenden Generationen war die NS-Zeit kein Tabu mehr, sie wurden seit den siebziger Jahren in Schulen und Universitäten im Rahmen der Zeitgeschichte und Politischen Bildung mit NS-Verbrechen, mit NS-Opfern und -Gegnern konfrontiert. Nicht zuletzt hat auch die internationale Kontroverse um die Kriegsvergangenheit von Kurt Waldheim in Österreich tiefgreifende Diskussionen und letztlich Veränderungen des historisch-politischen Bewußtseins herbeigeführt. Die Opfertheorie konnte nicht mehr aufrechterhalten werden; immer mehr setzte sich die Erkenntnis der Mitverantwortung der Österreicher für den Nationalsozialismus und dessen Verbrechen durch. Der offizielle Durchbruch erfolgte durch die von Bundeskanzler Vranitzky namens der Bundesregierung im Juni 1991 im Nationalrat abgegebene Erklärung.

Im medizin-historischen Bereich kommt die Vorreiterrolle der Arbeitsgemeinschaft Kritische Medizin zu, die Ende der siebziger Jahre gegen verkrustete Strukturen ankämpfte. Als der junge Arzt Dr. Werner Vogt mit seinen Freunden im Jänner 1979 in einem Flugblatt gegen einen Vortrag von Dr. Gross an der von Prof. Harrer geleiteten Landesnervenklinik Salzburg über "Tötungsdelikte von Geisteskranken" protestierte und diesem die Mitwirkung "an der Tötung hunderter angeblich geisteskranker Kinder" vorwarf, wurde er von Gross wegen Ehrenbeleidigung geklagt. Nach einem Schuldspruch (32.000,- S Geldstrafe und 10.000,- S Buße an Gross) in erster Instanz 1980 wurde Vogt 1981 vom Oberlandesgericht Wien nach einem umfangreichen und gründlichen Beweisverfahren rechtskräftig freigesprochen, weil er den Wahrheitsbeweis für seine Behauptung erbringen konnte. Obwohl das OLG Wien in seinem Berufungsurteil eindeutig die persönliche Involvierung von Heinrich Gross als erwiesen annahm und der Kläger diesen Prozeß verlor, wurde damals kein Strafverfahren gegen Dr. Gross eingeleitet. Wie aus einer parlamentarischen Anfragebeantwortung des Justizministers aus 1997 hervorgeht, stimmten 1981 Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwaltschaft und Justizministerium überein, "unter Verneinung der Niedrigkeit der Beweggründe" die Euthanasiehandlungen nicht als Mord, sondern als Totschlag zu bewerten, wodurch Verjährung gegeben war.

Die Kontroverse Gross - Vogt hatte in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregt und eine breite Solidarisierungswelle für Vogt ausgelöst, allerdings nicht unter den etablierten Ärzten und Medizinprofessoren, sondern vor allem in der jüngeren Generation. Erstmals kam es auch zu eingehenderer wissenschaftlicher Beschäftigung mit der Thematik NS-Euthanasie in Österreich. Der damalige Medizinstudent Michael Hubenstorf, ein Mitstreiter Werner Vogts, hat die Recherchen durchgeführt, auch in der Folge zahlreiche medizin-wissenschaftliche Arbeiten, freilich nicht in Wien, sondern am Institut für Geschichte der Medizin an der FU Berlin, veröffentlicht und ist daher zu Recht als der Pionier der österreichischen Forschungen zur Medizingeschichte des Nationalsozialismus anzusehen. Ich persönlich bin ihm zu Dank verpflichtet, weil er mich zur Beschäftigung mit dieser vernachlässigten Thematik geführt hat - selbstkritisch muß ich auf meine eigene Ignoranz hinweisen: 1975 habe ich ein dreibändiges Werk über Widerstand und Verfolgung in Wien ohne ein Kapitel über die Euthanasie veröffentlicht. 1982 habe ich im Rahmen des Symposiums "Justiz und Zeitgeschichte" des Justizministeriums erstmals über Euthanasie und Zwangssterilisierung in Österreich referiert, und seither finden sich in allen einschlägigen Arbeiten des DÖW diesbezüglich spezielle Kapitel.

Ich kann nicht darüber hinwegsehen, daß das Institut für Geschichte der Medizin an der Universität Wien 50 Jahre lang seiner Aufgabenstellung auf diesem Gebiet nicht nachgekommen ist; auch der Leitung des PKH Steinhof kann der Vorwurf nicht erspart werden, keine Anstaltsgeschichte wie etwa zahlreiche deutsche Kliniken geschaffen zu haben; fairerweise ist aber festzustellen, daß der jetzige ärztliche Leiter niemandem Schwierigkeiten gemacht, Forscher unterstützt und auch die heutige Tagung verdienstvollerweise organisiert hat.

Die öffentliche Kontroverse mit Dr. Vogt führte zum Karrierebruch für Dr. Gross. Aus der SPÖ wurde Heinrich Gross auf Betreiben des Abg. Edgar Schranz ausgeschlossen; als beamteter Arzt des PKH wurde er 1981 pensioniert. Aufgrund der österreichischen Gepflogenheiten ist mit Sicherheit anzunehmen, daß ihm die Tätigkeit für die Kindereuthanasie in vollem Ausmaß angerechnet worden ist. 1981 wurde das von Gross geleitete LBI zur Erforschung der Mißbildungen des Nervensystems mit dem LBI für Klinische Neurobiologie zusammengelegt; 1989 mußte Dr. Gross unter dem Druck des Wissenschaftsministeriums seine Leiterfunktion zurücklegen.

Die Bemühungen, den umstrittenen Psychiater als Gerichtsgutachter zu entheben, fruchteten nichts, weil die Einsetzung eines Gutachters Sache der unabhängigen Rechtssprechung (und damit des jeweiligen Richters) ist und nicht von der Justizverwaltung oder Vorgesetzten angeordnet werden kann. So blieb Dr. Gross weiter vielbeschäftigter und gutverdienender Sachverständiger für Psychiatrie. Zwischen 1980 und 1983 betrugen seine Honorareinahmen nach Auskunft des Justizministeriums über 1 Million Schilling jährlich; 1995 erhielt er S 595.231,- Honorare in 179 Fällen; 1996 S 413 871 für 123 Gutachten; auch 1997 wurde er weiterhin vom Landesgericht für Strafsachen Wien herangezogen.

Als nach der Öffnung der Archive der ehemaligen DDR das nun dem Bundesarchiv unterstehende, bis 1989 geheime Stasi-Archiv in Berlin-Hoppegarten vom DÖW hinsichtlich österreichischer Euthanasieakten durchgearbeitet werden konnte, wurden neue, Dr. Gross schwer belastende Dokumente gefunden. Aus den Unterlagen des "Reichsausschusses" geht hervor, daß die beteiligten Ärzte und Pfleger der "Kinderfachabteilungen" am Jahresende mit "einmaligen Sonderzuwendungen" bedacht wurden. Solche Belohnungen beantragte Direktor Illing am 23. 11. 1944 für seine Mitarbeiterinnen sowie für seinen zur Wehrmacht eingerückten früheren Mitarbeiter Dr. Heinrich Gross, dessen außergewöhnlichen Einsatz Illing hervorhob: "Während seines militärischen Urlaubs hat er im Spätsommer dieses Jahres, als Frau Dr. Türk zunächst auf Urlaub und dann mehrere Wochen durch Krankheit bettlägrig war, reichlich einen Monat lang zu meiner wesentlichen Entlastung einen guten Teil der Reichsausschußarbeit in der hiesigen Klinik getätigt." Die in diesem Dokument sichtbar werdende freiwillige Mitwirkung an der Kinder-"Euthanasie" widerlegt jedenfalls die Nachkriegsverantwortung von Dr. Gross, daß er die "Euthanasie" abgelehnt und sich zur Wehrmacht weggemeldet hätte.

Marianne Enigl vom Nachrichtenmagazin "profil" hat mich auf dieses Dokument aufmerksam gemacht und durch ihre Berichterstattung zur Wiederaufrollung des Falles Gross entscheidend beigetragen. Eine von mir im Juni 1995 erstattete Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien wurde jedoch zurückgelegt. Wie ich später aus einer parlamentarischen Anfragebeantwortung entnehmen konnte, vertraten Staatsanwaltschaft und Justizministerium weiterhin den Rechtsstandpunkt, daß nur Totschlag (im Sinne von SS 212 RStG) vorliege und damit Verjährung eingetreten wäre.

Nach dem Vorliegen der Göttinger medizinhistorischen Dissertation von Matthias Dahl 1996, in der erstmals das volle Ausmaß der Involvierung des Dr. Gross in die Kindereuthanasie sichtbar gemacht wurde, und nach Bekanntwerden belastender Aussagen von Angehörigen von Euthanasieopfern über die persönliche Mitwirkung von Gross habe ich im März 1997 neuerlich Anzeige, und zwar wegen Verdacht des Mordes, erstattet. Der von der Staatsanwaltschaft Wien neuerlich vorgeschlagenen Verfahrenseinstellung ohne jede weitere Untersuchung wurde jedoch vom Justizministerium nicht stattgegeben. Nicht zuletzt die intensive Berichterstattung amerikanischer TV-Sender (ABC, CNN, CBS), aber auch eine fundierte Titelgeschichte im Sunday Time Magazine am 14. 9. 1997, die massive Kritik an der österreichischen Vergangenheitsbewältigung übten, auch der internationale Druck auf die österreichische Medizin im Zusammenhang mit dem Pernkopf-Anatomieatlas sowie unangenehme Anfragen Grüner Abgeordneter im Nationalrat ließen die weitere Bagatellisierung des Kindermordes nicht mehr zu. Das warnende Beispiel der Schweiz vor Augen kann das offizielle Österreich die Politik des Vertuschens und Verdrängens nicht mehr fortsetzen.

Ende 1997 haben die Zuständigen in der österreichischen Justiz ihren bisherigen Rechtsstandpunkt geändert; nach Gesprächen im Justizministerium stellte die Staatsanwaltschaft Wien den Antrag, Vorerhebungen wegen Mordes (nach SS 211 RStG bzw. SS 75 österreichisches Strafgesetzbuch) gegen Dr. Heinrich Gross einzuleiten. Das heißt freilich noch nicht, daß tatsächlich eine Anklage und ein Prozeß zustande kommen. Es geht auch nicht darum, einen alten Mann ins Gefängnis zu bringen, sondern um die wichtigere Frage: Wie stehen die Republik Österreich und ihre Justiz zu den NS-Verbrechen, wie gehen sie mit Tätern und Opfern um.

Die intensive mediale Berichterstattung hat auch die Frage der Bestattung der Präparate aktualisiert. Nachdem 1995 die Angehörige eines Hamburger Opfers - Frau Kosemund hat darüber berichtet - die Herausgabe und Beisetzung der aus Hamburg-Alsterdorf stammenden sterblichen Überreste von Steinhof-Patientinnen durchgesetzt hatte, entschied der zuständige Wiener Stadtrat Sepp Rieder, die im PKH noch vorhandenen Gehirnpräparate in einem Ehrengrab der Stadt Wien auf dem Zentralfriedhof beisetzen zu lassen. Aufgrund der nun eingeleiteten gerichtlichen Untersuchung kann die Bestattung allerdings nicht erfolgen.

Die hier skizzierten, in den letzten Jahren vor sich gegangenen Veränderungen im politisch-gesellschaftlichen Klima kamen letztlich auch den NS-Opfern zugute. Als ich im Zuge eines Referates für ein Symposium der Österreichischen Gesellschaft für Sozialanthropologie über Zwangssterilisierungen 1986 feststellen mußte, daß die Zwangssterilisierten und Euthanasieopfer nicht als NS-Opfer anerkannt werden, habe ich mich in der Folge mehrmals und vergeblich an das Sozialministerium, an den Bundeskanzler und an die Parlamentsklubs mit dem Ersuchen um Änderung dieses unhaltbaren Standpunktes gewandt und 1992 auch einen Vorschlag für eine Novellierung des Opferfürsorgegesetzes vorgelegt. Das Sozialministerium und leider auch die Verbände der NS-Opfer lehnten eine gesetzliche Änderung ab und verwiesen auf den Gnadenweg.

Nach der Vranitzky-Erklärung von 1991 über die Mittäterschaft der Österreicher mußten im Bereich der NS-Opfer auch Taten folgen: 1995 wurde einstimmig im Nationalrat das Verfassungsgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus beschlossen, das erstmals auch die Opfer der rassenhygienischen Maßnahmen des NS-Regimes anerkannte. Nahezu zeitgleich wurde im Zuge einer Novellierung des Opferfürsorgegesetzes Behinderung als Verfolgungsgrund anerkannt. Doch noch immer werden nicht alle Opfer akzeptiert. Alois Kaufmann, der hier über seine Internierung als Kind am Spiegelgrund berichtet hat, wurde zwar vom Nationalfonds anerkannt, von der Opferfürsorge bleibt er weiter ausgeschlossen. Vielleicht hilft diese Tagung mit ihrer Wirkung in die Öffentlichkeit, damit ein Geschädigter des Nationalsozialismus einen Bruchteil dessen erhält, was die Republik für einen Täter aufwendet.

Lassen sie mich meinen Beitrag aber mit einem positiven Ereignis schließen: Im Zuge der öffentlichen Auseinandersetzung um den Euthanasiearzt Dr. Heinrich Gross fand am 5. Juni 1997 im österreichischen Nationalrat eine Debatte statt, in der sich Vertreter aller fünf Parteien kritisch über die bisherige Vorgangweise der Justiz äußerten und eine Klärung der Vorwürfe verlangten. Zwei Abgeordnete aus dem Ärztestand haben dabei bemerkenswerte Stellungnahmen abgegeben, aus denen ich kurz zitiere. Primaria Dr. Elisabeth Pittermann (SPÖ): "Als Ärztin schäme ich mich für einen derartigen Kollegen, der unsere Ethik, unsere Prinzipien und unseren Eid so verraten hat." Und Dr. Erwin Rasinger, der namens seiner Partei (ÖVP) einer neuen Euthanasiedebatte im Gefolge der gestiegenen Medizinkosten eine entschiedene Absage erteilte, erklärte:

"Ich kann es nicht akzeptieren, daß man im medizinischen Bereich Naziverbrechen bagatellisiert. Die Ärzte waren auch in Österreich Teil einer grauenhaften Tötungsmaschinerie, die nicht nur Andersdenkende, andere Rassen, sondern auch Kranke und Behinderte brutal ermorden ließ. ... Ich stehe nicht an, mich als Arzt bei den vielen Opfern und Hinterbliebenen des Dritten Reiches zu entschuldigen, da wir Ärzte sehr viel Mithilfe geleistet haben, daß im Rassenwahn und in falscher Pflichterfüllung Hunderttausende, Millionen von Menschen zu Tode kamen. Ich persönlich schäme mich."

Wenn ein solcher Geist kritischer und selbstkritischer Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit in Österreich Einzug hielte, wäre viel gewonnen. Denn die Beschäftigung mit NS-Euthanasie ist nicht nur von historischer Bedeutung, sie weist durchaus auch aktuelle Bezüge auf. Unfreiwillige Sterilisierungen wurden und werden - wie Doz. Berger unlängst belegt hat - weiterhin praktiziert; Diskussionen über Sterbehilfe und Euthanasie, insbesondere für Neugeborene, sind wieder im Gange; das gewissenlose Experimentieren mit Kranken ist auch nach 1945 immer wieder vorgekommen; technokratisches Kosten-Nutzen-Denken mit Blick auf die Ausgrenzung von Patientengruppen ist auch in unserem Gesundheitssystem präsent. Die Erfahrung mit der NS-Medizin sollte uns in all diesen Fragen sensibler machen.


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