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Wolfgang Neugebauer
(Referat anläßlich des wissenschaftlichen Symposions
"Zur Geschichte der NS-Euthanasie in Wien", Wien, 29. und 30.
Jänner 1998)
Vorbemerkung
Ich beginne meine Ausführungen mit einem Zitat, das zentrale
Fragen der Thematik aufrollt. Am 10. März 1989 antwortete Univ.
Prof. Dr. K. Jellinger, Leiter des Ludwig Boltzmann Instituts
für Klinische Neurobiologie, auf meine Frage nach der
Aufbewahrung von Gehirpräparaten an seinem Institut:
"Sämtliches verfügbares Hirnmaterial wurde nach Mitteilung
des Vorstandes des Path.anat. Instituts des PKH, Herrn Primarius DDr.
Hackl, seinerzeit bestattet. Daher konnte auch der von verschiedenen
Organisationen geäußerten Vorstellung einer symbolischen
Bestattung von Restmaterial der Euthanasieopfer nicht entsprochen
werden."
Nun, heute wissen wir über die Leichen im Keller Bescheid: Es
sind 417 Präparate in Spiritusgläsern, das sogenannte
"Restmaterial" der Opfer der Kindereuthanasie in dieser Anstalt. Sie
können nicht bestattet werden, weil sie möglicherweise
für ein Verfahren gegen einen der Euthanasietäter, Dr.
Heinrich Gross, noch gebraucht werden. Die Frage, warum die
Bestattung und das Verfahren 53 Jahre nach Ende des NS-Regimes noch
ausstehen, ist Gegenstand meines Referates. Prof. Jellingers Umgang
mit der Vergangenheit und die Versäumnisse der Justiz im Fall
Gross sind freilich nichts Außergewöhnliches in
Österreich: Verdrängen, Vertuschen, Lügen,
Irreführen, Ausgrenzung der Opfer, Begünstigung der
Täter, Nichtdurchführung oder Behinderung von Forschungen -
das war für lange Zeit, bis zum Fall Waldheim, Österreichs
Art der Vergangenheitsbewältigung.
Im Zusammenhang mit der NS-Euthanasie sind zumindest vier
Themenkreise zu behandeln:
- Anerkennung, Rehabilitierung und Entschädigung der Opfer
- Ahndung der Verbrechen und Verfolgung der Täter
- wissenschaftliche und pädagogische Aufarbeitung
- wissenschaftliche und personelle Traditionen in Medizin/Psychiatrie
(Dieser Aspekt wird im Referat von Michael Hubenstorf behandelt.)
Der Umgang mit der NS-Euthanasie und das Schicksal der Täter und
Opfer nach 1945 sind eingebettet in die allgemeine gesellschaftliche
und politische Entwicklung Nachkriegsösterreichs, wobei ich in
bezug auf unsere Thematik drei Phasen unterscheide:
a) die antifaschistische Periode 1945/46
b) die Periode der Reintegration der Nationalsozialisten und der
Dominanz der Kriegsgeneration, spätestens ab 1949 bis in die
achtziger Jahre
c) die Periode zunehmender kritischer Auseinandersetzung mit der
NS-Vergangenheit, besonders seit der Waldheimdiskussion 1986
a)
Antifaschistische Periode 1945/46
Nach der Niederringung Hitler-Deutschlands 1945 stellte sich
für die alliierten Siegermächte ebenso wie für die
Nachfolgestaaten die Überwindung des Nationalsozialismus auf
allen gesellschaftlichen Ebenen als eine Hauptaufgabe. Auch in dem im
April 1945 wiedererstandenen Österreich herrschte bei den
maßgeblichen politischen Kräften wie auch in weiten Teilen
der Bevölkerung ein antifaschistischer Geist. Schon in der
Regierungserklärung der Provisorischen Regierung Karl Renners
vom 27. April 1945 wurde die Abrechnung mit dem Nationalsozialismus
angekündigt. In dem von der Provisorischen Regierung erlassenen
Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP
wurden nicht nur das Verbot der NSDAP und aller ihrer Gliederungen
ausgesprochen, sondern auch die Registrierung der Nationalsozialisten
verfügt, Strafbestimmungen gegen sogenannte "Illegale" und
"schwer belastete" Nationalsozialisten und Förderer erlassen
sowie Volksgerichte zur Aburteilung der NS-Verbrecher geschaffen.
Damit waren bereits die ersten gesetzlichen Grundlagen für die
Entnazifizierung errichtet worden. Das 1947 beschlossene NS-Gesetz
sah neben der Registrierung der ehemaligen Nazis deren Säuberung
aus Staat und Wirtschaft, Berufsverbote, Sühnemaßnahmen,
Wahlausschluß und anderes vor. Das Verfassungsgesetz vom 26.
Juni 1945 über Kriegsverbrechen und andere
nationalsozialistische Untaten, das sogenannte
Kriegsverbrechergesetz, bot in den folgenden Jahren die Grundlage
für die strafrechtliche Auseinandersetzung mit dem
NS-Regime.
In dieser ersten, vom Antifaschismus geprägten Phase wurden
gerichtliche Verfahren in großer Zahl eingeleitet; die
polizeilichen Ermittlungen wurden gründlich und sorgfältig
durchgeführt, und die Urteile waren angemessen streng - die
meisten der 42 ausgesprochenen Todesurteile fallen in diese Zeit. Die
konsequente und rigorose Strafverfolgung durch die Volksgerichte
erstreckte sich auch auf die Medizinverbrechen, präziser gesagt
auf die NS-Euthanasie, während die staatliche
Zwangssterilisierung aufgrund ihrer pseudolegalen Grundlage und
aufgrund weitverbreiteter Zustimmung auch nach 1945 nicht ernsthaft
verfolgt wurde. Das wichtigste Verfahren der Wiener
Volksgerichtsbarkeit richtete sich gegen den Leiter der
Kinderfachabteilung "Am Spiegelgrund" Dr. Ernst Illing sowie gegen
die mitbeteiligten Ärztinnen Dr. Marianne Türk und Dr.
Margarethe Hübsch. Während letztere freigesprochen wurde,
wurden Illing und Türk am 18. Juli 1946 des Verbrechens des
vollbrachten Meuchelmordes für schuldig befunden; Illing wurde
zum Tode verurteilt und hingerichtet; Dr. Türk erhielt 10 Jahre
schweren Kerker. Im Hinblick auf spätere Rechtskonstruktionen
der österreichischen Justiz zur Entschuldung der Täter ist
festzuhalten, daß die NS-Euthanasie eindeutig als Mord (und
zwar nach den SSSS 134 und 135 des österreichischen
Strafgesetzes) qualifiziert wurde und daß der von den
Verteidigern immer wieder ins Spiel gebrachten "Ermächtigung"
Hitlers vom 1. 9. 1939 keinerlei Gesetzeskraft oder Legalität
zuerkannt wurde. Ebenso wurde ein sogenannter "Befehlsnotstand"
grundsätzlich verneint. Beide Verurteilte gaben die
"Todesbeschleunigungen" zwar zu, zeigten aber keine Schuldeinsicht.
Im Grund war die Rechtfertigung der vor Gericht gestellten
Beteiligten stets die gleiche: Nachdem der Versuch,
Mittäterschaft und Mitwisserschaft zu bestreiten, gescheitert
war, wurde die Mitwirkung an den Kindermorden mit - in Wirklichkeit
nicht existierenden - gesetzlichen Anweisungen und dem Zwang der
jeweiligen Vorgesetzten begründet und nicht selten sogar als
humanitäre Tat, als "Erlösung von schweren Leiden",
hingestellt. Typisch für diese Verantwortung ist etwa die
Aussage der Krankenschwester Anna Katschenka als Beschuldigte vor dem
Wiener Volksgericht 1948:
"Ich habe bei den Euthanasierungen nie das Bewußtsein gehabt,
rechtswidrig zu handeln. Bei den Kindern, die der Euthanasie
zugeführt wurden, handelte es sich immer um solche Fälle,
bei denen keine Aussicht bestand, daß eine Besserung jemals
eintrete, und sollten diesen Kindern nur unnötige Qualen
verkürzt werden. Außer diesem rein menschlichen Standpunkt
war mir einige Wochen nach meinem Eintritt bei Dr. Jekelius von
diesem mitgeteilt worden, daß ein Geheimerlaß glaublich
des Reichsinnenministeriums bestehe, wonach derartig unheilbar Kranke
(u. zw. in Beziehung auf Kinder bis zu 16 Jahren) zu euthanasieren
seien. Ich hielt diesen Erlaß für ebenso bindend wie ein
öffentliches Gesetz und sah darin meine Rechtfertigung."
In dieser Zeit 1945/46 wurden zwar keine wissenschaftlichen Arbeiten
durchgeführt - die einzige Schrift zur Thematik ist die
Pro-Euthanasie-Broschüre des Wiener Rechtsanwaltes Ernst Jahoda
"Sterben und sterben lassen!" -, doch die damals durchgeführten
Gerichtsverfahren waren nicht zuletzt aufgrund der breiten
Medienberichterstattung wichtig für die öffentliche
Bewußtseinsbildung. Die Akten der Gerichtsverfahren sind bis
heute die wichtigste Quelle für die Historiker.
b) Periode der
Reintegration der Nationalsozialisten und der Dominanz der
"Kriegsgeneration"
Der antifaschistische Geist von 1945 flaute bald ab. In der
Weltpolitik beendete der Kalte Krieg zwischen Ost und West die
Anti-Hitler-Koalition, Antikommunismus trat anstelle des
Antifaschismus. Die Nationalsozialisten, die sich ja immer schon als
die Vorkämpfer gegen den Bolschewismus aufgespielt hatten,
wurden wieder aufgewertet. Die Maßnahmen zur Entnazifizierung
und Strafverfolgung waren nicht mehr politisch opportun. In
Österreich setzte ein Wettlauf aller Parteien um die ehemaligen
Nationalsozialisten ein, die als Wähler und Parteimitglieder
gebraucht wurden. Bald standen diesen die Führungspositionen
wieder offen.
688.000 Österreicher gehörten der NSDAP an; weitere
hunderttausende den verschiedenen NS-Gliederungen; 1,2 Millionen
Österreicher dienten in der deutschen Wehrmacht. Diese
sogenannte Kriegsgeneration war zahlenmäßig weitaus
stärker als die Widerstandskämpfer und die
überlebenden oder aus dem Exil zurückgekehrten NS-Opfer und
dominierte daher Politik und Gesellschaft in
Nachkriegsösterreich.
Die auf den ersten Blick hart aussehenden
Entnazifizierungsmaßnahmen wurden schon bald durch eine milde
Praxis, vor allem durch mehrere Amnestien seit 1948
abgeschwächt. Die NS-Amnestie 1957 setzte den Schlußpunkt:
Sie beinhaltete Wiedereinstellungen, Gehalts- und
Pensionsnachzahlungen, Vermögensrückstellungen, die
Aufhebung aller Verbots- und Sühnemaßnahmen,
Strafnachsicht und Tilgung von Verurteilungen und brachte die
völlige politische und wirtschaftliche Gleichstellung der
ehemaligen Nationalsozialisten. Praktisch wurde die Entnazifizierung
damit rückgängig gemacht.
Diese Grundtendenz kam auch im Bereich der Justiz in vollem
Ausmaß zur Wirkung. Die Urteilssprüche der Volksgerichte
werden immer milder, zum Teil erfolgen Freisprüche mit
haarsträubenden juristischen Konstruktionen, Verfahren werden
ohne wirkliche Begründungen eingestellt bzw. Anklagen
zurückgelegt, strenge Urteile werden in neuen Verfahren
gemildert oder aufgehoben; Amnestien und Begnadigungen sorgen
dafür, daß bald auch die schwersten Verbrecher wieder in
Freiheit sind. Auch die Straffolgen (verfallene Vermögen,
aberkannte akademische Grade, Entlassungen etc.) werden
rückgängig gemacht. Mit Verfassungsgesetz vom 20. 12. 1955
werden die Volksgerichte aufgehoben, wodurch die Zuständigkeit
der normalen Geschworenen- bzw. Schöffengerichte eintrat. Die
Geschworenenprozesse gegen NS-Täter sind überhaupt das
beschämendste Kapitel der österreichischen Nachkriegs- und
Justizgeschichte. Die schon bei den Volksgerichten zu beobachtende
Tendenz zur Milderung verstärkte sich noch mehr, sodaß
entweder provozierend niedrige Strafen oder Freisprüche auch
für schwerste Delikte wie Massenmord zustande kamen, sofern
überhaupt noch die Verfahren bis zur Anklageerhebung oder bis
zum Prozeß gediehen. De facto war 1975 durch den damaligen
Justizminister Dr. Christian Broda die Verfolgung aller NS-Straftaten
eingestellt worden, offiziell wurde dies nie bekanntgegeben und auch
nicht begründet - es wäre ja eklatant rechtswidrig gewesen,
noch dazu wo der Nationalrat 1963 bzw. 1965 zwecks weiterer
Verfolgung der NS-Verbrechen die Verjährungsbestimmungen
für Mord aufgehoben hatte. Inoffiziell wurde diese Haltung mit
den Geschworenenfreisprüchen, mit dem großen zeitlichen
Abstand, den dadurch hervorgerufenen Ungenauigkeiten in
Zeugenaussgaen und dgl. begründet.
Am Beispiel Dr.
Heinrich Gross
Diese gesellschaftlich-politische Entwicklung wird am Beispiel des
Euthanasiearztes Dr. Heinrich Gross besonders deutlich sichtbar.
Gross, Jahrgang 1915, der seit 1932 der Hitler-Jugend, seit 1933 der
SA und seit 1938 der NSDAP angehörte, war seit November 1940
Arzt in der Anstalt Am Spiegelgrund, wo von 1940 bis 1945 die
Kindereuthanasie praktiziert wurde. Darüber und über die
unmittelbare persönliche Involvierung von Dr. Gross hat Matthias
Dahl referiert bzw. wissenschaftlich gearbeitet.
Während Gross vor Gericht und auch jetzt seine Mitwirkung
bestritt, hat er 1979 in einem Interview für den "Kurier"
offener, fast selbstkritisch dazu Stellung genommen. Ich zitiere:
"Der Leiter der Anstalt, ein ambitionierter Nationalsozialist, hat
mir dann eines Tages gesagt: Sie hörn's, da gibt es einen
Befehl. Schwer mißgebildete und idiotische Kinder bis zum Alter
von drei Jahren sind durch Luminal oder ein anderes Schlafmittel zu
töten. Später hat sich herausgestellt, es war gar kein
Befehl, sondern eine Ermächtigung. ... man muß dazu sagen,
daß zu dieser Zeit die Tendenz in der gesamten Psychiatrie
lebensfeindlich war. Namhafte Ärzte und Rechtsgelehrte haben
Bücher geschrieben über die 'Vernichtung lebensunwerten
Lebens', und auch ich war sicher in dieser Richtung beeinflußt.
... Ich habe heute einen viel größeren Abstand zu den
Dingen und sehe, daß ich zu einem Vorgesetzten gehen und sagen
hätte sollen: Burschen, das ist ja Wahnsinn, was da gemacht
wird. Wir sind doch nicht Frankensteins Nachfolger."
Nachdem Gross infolge sowjetischer Kriegsgefangenschaft bis Ende 1947
die für NS-Täter in Österreich gefährlichen Jahre
1945/46 überstanden hatte, versuchte er wie viele andere wegen
Kriegsverbrechen gesuchte Nazis unterzutauchen. Am 1. 4. 1948 wurde
er in Köflach verhaftet, in U-Haft genommen und vom Volksgericht
Wien am 29. 3. 1950 wegen Totschlags zu zwei Jahren schwerem Kerker
verurteilt. Als Verteidiger hatte er sich den
Euthanasiebefürworter Dr. Ernst Jahoda genommen. Gross war von
der Krankenschwester Anna Katschenka, die 1948 vom Volksgericht zu 8
Jahren Kerker verurteilt worden war, als Anstifter für mehrere
Euthanasietötungen belastet worden. Wie Katschenka wurde Dr.
Gross nur wegen Totschlags (nach SS 212 RStG) verurteilt, da die
Rechtssprechung davon ausging, daß an Geisteskranken oder
-schwachen kein heimtückischer Mord begangen werden könne,
da den Betroffenen "die Einsicht fehlte". Vom Vorwurf der
Mitgliedschaft und Tätigkeit für die illegale NSDAP wurde
Gross freigesprochen, weil den entlastenden Aussagen von
NS-Funktionären höhere Beweiskraft zugebilligt wurde als
den belastenden Dokumenten aus der NS-Zeit. Immerhin wurde Gross eine
Haftentschädigung verweigert, weil die Verdachtsmomente nicht
entkräftet waren. Nachdem dieses Urteil wegen
Widersprüchlichkeiten vom OGH aufgehoben und an die Erstinstanz
zurückverwiesen worden war, zog die Staatsanwaltschaft Wien den
Strafantrag zurück, und das Verfahren wurde am 25. 5. 1951
eingestellt.
Die Verurteilung von Gross erfolgte nur aufgrund eines einzigen
Falles, obwohl zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle vorlagen.
Es wurden weder die Krankengeschichten noch die Präparate
untersucht oder Gutachten eingeholt, selbst die potentiellen Zeugen
wie die Angehörigen von Opfern wurden nicht einvernommen,
während offenkundig unwahre Entlastungsaussagen nicht
hinterfragt wurden. Die Qualifizierung der NS-Kindereuthanasie als
Totschlag und nicht als Mord war eine - im Lichte damaliger wie
heutiger Erkenntnisse - unhaltbare Rechtskonstruktion. Es wurde mit
einem Wort alles getan, um die Belastung von Gross gering zu halten.
Aus heutiger Sicht ist dieses Justizverhalten zwar als skandalös
zu qualifizieren; damals war es jedoch der Regelfall. Aus
unzähligen Volksgerichts- und Geschworenenverfahren habe ich den
Eindruck gewonnen, daß es der Justiz vielmehr darum ging,
juristische Wege und Konstruktionen zur Entlastung der Täter zu
finden, als diese zu überführen.
Gross war kein Einzelfall. Gegen den Gutachter der T4-Aktion und
vertretungsweisen Direktor der Anstalt Am Steinhof 1944/45 Doz. Dr.
Hans Bertha - nach dem Urteil seines Gönners Prof. Max de Crinis
"ein überzeugter, einsatzfreudiger und aktiver
Nationalsozialist" - wurde nicht einmal ein Verfahren
durchgeführt; im Volksgerichtsverfahren wegen illegaler
Tätigkeit für die NSDAP wurde er 1948 trotz Vorliegen
unwiderlegbarer Dokumente, wie z. B. eigenhändige
Lebensläufe, Karteikarten etc., freigesprochen. Auch das Grazer
Volksgericht schenkte den entlastenden Aussagen der SS-Kameraden von
Bertha mehr Glauben als den Dokumenten. 1952 und 1954 begehrte
Bertha, der dann in Graz Universitätsprofessor für
Psychiatrie wurde, von der Stadt Wien - allerdings vergeblich - sogar
die Nachzahlung seiner Bezüge seit 1945. Die 1946 zu 10 Jahren
verurteilte Euthanasieärztin Dr. Türk wurde bereits 1948
aus der Haft entlassen und erhielt auf Beschluß des
Professorenkollegiums der medizinischen Fakultät der
Universität Wien den aberkannten Doktortitel 1957
zurück.
Auch der weiteren Karriere des Euthanasiearztes Dr. Heinrich Gross
stand nichts mehr im Wege. Wie viele andere ehemalige Nazis begab er
sich unter die Fittiche einer Großpartei, der SPÖ, der er
1953 beitrat. Insbesondere im Bund Sozialistischer Akademiker (BSA)
stieß er auf viele ehemalige Gesinnungsfreunde. 1965
gehörte er dem Komitee für die Wiederwahl von
Bundespräsident Franz Jonas an. Seine medizinische Karriere
setzte Dr. Gross als Facharzt für Psychiatrie fort und konnte
1954 wieder in den Dienst der Stadt Wien treten. Bereits 1957
fungiert er als Primarius im neurologischen Krankenhaus
Rosenhügel; 1962 kehrt er an die Stätte seiner
Euthanasietätigkeit zurück und wird Primarius einer
Abteilung im Psychiatrischen Krankenhaus der Stadt Wien ("Steinhof").
Dort wird ihm zu günstigsten Bedingungen auch eine Wohnung
überlassen, die er bis Mitte 1997 innehatte.
Seit 1951 publiziert Dr. Gross auch wieder wissenschaftliche
Arbeiten, wobei er ungeniert die von ihm mitgeschaffenen
Gehirnpräparate aus der NS-Zeit benützt. Daß diese
Präparate - die Zahlenangaben differieren zwischen 700 und
1.100, derzeit sind es über 400 - überhaupt aufbewahrt und
dem an den Tötungshandlungen Mitbeteiligten zur Verfügung
gestellt wurden, zeigt nicht nur welche grundsätzliche
Einstellung zu Opfern und Tätern damals vorherrschend war,
sondern ist auch ein Indiz für das Vorhandensein ärztlicher
Seilschaften aus der NS-Zeit. 1959 erhält Gross für seine
wissenschaftliche Tätigkeit einen Preis aus der SPÖ-nahen
Theodor Körner-Stiftung. Schließlich wird er 1968 Leiter
eines eigens für ihn geschaffenen Instituts zur Erforschung der
Mißbildungen des Nervensystems der gleichfalls SPÖ-nahen
Ludwig Boltzmann-Gesellschaft. Wenn ich hier mehrfach die SPÖ in
negativem Zusammenhang erwähnt habe, bitte ich dies nicht
mißzuverstehen: Eine solche Karriere hätte sich genauso
auch in der ÖVP abspielen können.
Gross' Bemühungen, sich an der medizinischen Fakultät zu
habilitieren, scheitern zwar ebenso wie seine Ambition, Direktor des
PKH zu werden. Dessenungeachtet zeichnet ihn die Republik
Österreich 1975 mit einem hohen Orden, dem Ehrenzeichen für
Wissenschaft und Kunst 1. Klasse, aus.
Gross bewegt sich damals in einem Milieu eher linker,
fortschrittlicher Wissenschaftler. So rühmt er sich, gemeinsam
mit Prof. Hans Hoff publiziert zu haben. Als Mitherausgeber der
"Forensia. Interdisziplinäre Zeitschrift für Recht -
Neurologie, Psychiatrie und Psychologie" arbeitet Gross ab 1975 mit
angesehenen Psychiatern wie Walter Spiel, Hans Strotzka, Willibald
Sluga und Peter Berner zusammen; auch der Rechtswissenschaftler
Friedrich Nowakowski, ein ehemaliger NS-Staatsanwalt, und der
Salzburger Psychiatrieprofessor Gerhart Harrer, ein ehemaliger
SS-Angehöriger, wirken in diesem Kreis mit. 1977 beteiligt sich
Gross gemeinsam mit Harrer, Sluga und Otto Schiller an einer
Delegation der kommunistischen "Volksstimme" in die Sowjetunion, die
der Weißwäsche der wegen Dissidentenverfolgung
international angeprangerten sowjetischen Psychiatrie diente. Die
Hintergründe dieser prokommunistischen Propagandaaktion scheinen
mir im Hinblick darauf, daß im Stasi-Archiv Berlin-Hoppegarten
Gross belastende und geheimgehaltene Dokumente lagen,
aufklärungsbedürftig.
Aufgrund einer Empfehlung des Psychiatrieprofessors Erwin Stransky
wirkt Gross seit 1958 als Gutachter und wird zum
meistbeschäftigen und damit bestverdienenden Gerichtspsychiater
Österreichs. Allein bis 1978 schafft er nach eigenen Angaben
12.000 Gutachten. Selbst einstige Zöglinge vom Kinderheim am
"Spiegelgrund" werden von Dr. Gross wieder begutachtet. Friedrich
Zawrel, 1942/43/44 als Kind am Spiegelgrund, berichtet über
seine Begegnung mit dem Gutachter Dr. Gross 1974:
"Als ich ihn daran erinnerte, daß ich ihn von seiner
Tätigkeit in der Anstalt 'Am Spiegelgrund' her erkannte bzw.
wiedererkannte, wirkte er geschockt. ... Plötzlich tippte er mir
- kameradschaftlich - auf den Oberschenkel und sagte ziemlich genau
folgendes: 'Lassen wir doch diese alten Geschichten, ich kann Ihnen
sicherlich in diesem Verfahren viel helfen.' ... als ich dann ... vom
Inhalt des Gutachtens Dr. Gross Kenntnis erlangte, war ich besonders
enttäuscht: Statt mir - wie Gross vorgab - zu 'helfen',
wiederholte das Gutachten die Charakterisierungen, die seinerzeit
schon Dr. Illing bei seinem Gutachten gebraucht hatte." Zawrel
erhielt sechseinhalb Jahre Gefängnis und wurde in eine Anstalt
für gefährliche Rückfallstäter eingewiesen, wobei
- laut parlamentarischer Anfragebeantwortung von Justizminister Dr.
Michalek - "das Gutachten von Dr. Gross eine wesentliche Grundlage
für die Verurteilung" bildete.
In dieser Periode gab es in Österreich keine öffentliche
Auseinandersetzung und keine wissenschaftliche Beschäftigung mit
der NS-Euthanasie. Die politisch-gesellschaftliche Dominanz der
Kriegsgeneration erstreckte sich auch auf den wissenschaftlichen
Bereich. Die österreichische Medizingeschichte war das
Spiegelbild einer fest in den Händen von ehemaligen
NS-Ärzten befindlichen Medizin, die naturgemäß kein
Interesse an einer historischen Aufarbeitung hatte; Zeitgeschichte
und Politikwissenschaft waren bis in die sechziger Jahre
überhaupt nicht existent und begannen sich erst in den siebziger
Jahren zu etablieren.
Opferfürsorgegesetz
Das offizielle Österreich wies im Sinne der "Opfertheorie"
von Anfang an und bis zu Beginn der neunziger Jahre jede Schuld oder
Mitverantwortung für die NS-Verbrechen von sich und sah daher
auch keine Verpflichtung zur "Wiedergutmachung". Freiwillig habe es
aber Österreich übernommen, für die Opfer des Kampfes
für ein freies und demokratisches Österreich und der
NS-Verfolgung (bzw. deren Angehörige oder Hinterbliebene) zu
sorgen. Diesem Geist entsprang 1947 das "Opferfürsorgegesetz"
(OFG), wobei der Kreis der anspruchsberechtigten Befürsorgten
sehr eng gezogen und erst nach langwierigen Bemühungen erweitert
wurde. Dabei wurde (und wird) zwischen "Opfern des Kampfes um ein
freies, demokratisches Österreich" (SS 1, Abs.1), also
Widerstandskämpfern, und "Opfern der politischen Verfolgung" (SS
1, Abs. 2), das waren politisch, religiös, national oder
"rassisch" Verfolgte, unterschieden, wobei letztere eindeutig
schlechter gestellt wurden.
Während für die Opfer der politischen und rassistischen
Verfolgung sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in
Österreich eine Wiedergutmachung im Sinne einer bescheidenen
finanziellen Abgeltung für Haftzeiten, wirtschaftliche
Schäden, Gesundheitsschädigungen u. dgl. sowie einer
Anerkennung von Rentenansprüchen u. a. erfolgte und damit auch
eine gewisse politisch-moralische Anerkennung verbunden war, geschah
für die Opfer der nazistischen Zwangssterilisierung und
Euthanasie überhaupt nichts. Vom Gesetz war - zumindest nach
Auffassung und in der Auslegung der zuständigen Behörden
und Gerichte - nichts vorgesehen, und dennoch geltend gemachte
Ansprüche wurden abgewiesen. Anerkennung und Entschädigung
der Opfer der NS-Rassenhygiene standen nie zur Diskussion, sie wurden
nie gefordert, da die Betroffenen bzw. deren Hinterbliebene keine
Verbände wie die politisch und "rassisch" Verfolgten hatten, die
ihre Interessen dem Gesetzgeber gegenüber vertreten hätten.
Anträge auf Anerkennung als NS-Opfer wurden von den
zuständigen Behörden, in erster Instanz der Landeshauptmann
von Wien (MA 12), in zweiter Instanz das Bundesministerium für
soziale Verwaltung, abgelehnt. So heißt es in einem Bescheid
des Sozialministeriums vom 26. Mai 1961, in dem die Berufung der
Zwangssterilisierung Ludmilla D. gegen den ablehnenden Bescheid des
Landeshauptmannes von Wien zurückgewiesen wurde:
"Eine als Folge der im Jahre 1943 durchgeführten Sterilisierung
eingetretene Gesundheitsschädigung hätte nur dann einen
Anspruch nach dem Opferfürsorgegesetz gegründet, wenn im
konkreten Fall für die Anordnung dieser Operation nicht
medizinische, sondern politische Gründe maßgebend gewesen
wären. Für eine solche Ausnahme konnten im vorliegenden
Fall keine Anhaltspunkte gefunden werden, /.../ Auf Grund der
Krankengeschichte der Heil- und Pflegeanstalt der Stadt Wien 'Am
Steinhof' ist vielmehr anzunehmen, daß die Unfruchtbarmachung
ausschließlich wegen der unheilbaren Krankheit der
Berufungswerberin erfolgte."
Im Lichte dieses Bescheides erscheint die nazistische
Zwangssterilisierung nicht als eine konsequente Verwirklichung
nationalsozialistischer rassenpolitischer und erbbiologischer
Auffassungen, sondern als eine durchaus legale medizinische
Maßnahme des damaligen Staates. Ein solches Verständnis
steht freilich in eklatantem Widerspruch zu der im Zuge der Aufhebung
nationalsozialistischer Vorschriften und Gesetze erfolgten
Außerkrafttretung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken
Nachwuchses im Jahre 1945.
In einem anderen Ablehnungsbescheid des Sozialministeriums vom 22.
Dezember 1958 wurde ausgeführt:
"Es ist unbestritten, daß die Berufungswerberin vor ihrer
Sterilisation weder politisch tätig war noch ihrer Religion,
Abstammung oder Nationalität wegen von den
nationalsozialistischen Behörden verfolgt worden ist. Sie wurde
vielmehr anläßlich einer Einlieferung in eine Heil- und
Pflegeanstalt auf Grund der damals geltenden Bestimmungen zur
Verhütung erbkranken Nachwuchses sterilisiert. Es handelt sich
um keine Verfolgungsmaßnahme im Sinn der angeführten
Gesetzesstelle, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war."
Nach diesen Grundsätzen wurde in allen ähnlich gearteten
Fällen negativ für die Sterilisierungsopfer entschieden.
Schließlich wurde zumindest in einem Fall das Verfahren vor den
Verwaltungsgerichtshof gebracht. In einem Erkenntnis vom 21.
Jänner 1964 wurde die Beschwerde des zwangssterilisierten Johann
W. gegen einen ablehnenden Bescheid des Sozialministeriums als
unbegründet abgewiesen und der schon dargelegten
Rechtsauffassung des Sozialministeriums recht gegeben.
Auch jüdische Euthanasieopfer wurden nicht als Opfer
nationalsozialistischer Verfolgung anerkannt. So heißt es in
einem Berufungsbescheid des Sozialministeriums vom 20. November 1958
im Falle eines angeblich 1940 ins Generalgouvernement verlegten
Patienten der Anstalt "Am Steinhof":
"Bei der Schwere der Erkrankung und der festgestellten Diagnose
'Progressive Paralyse und cavernöse Phthise' kann ungeachtet des
Fehlens einer Krankengeschichte und damit von Aufzeichnungen
über das Fortschreiten der Krankheit nicht von einem Beweis in
der Richtung gesprochen werden, daß der Tod des Opfers aus
einer anderen Ursache als in dem schicksalsmäßigen Ablauf
der festgestellten Leiden erfolgte."
In diesem Fall wurden die Lügengespinste des nazistischen
Euthanasieapparates, der eine Verlegung in das Generalgouvernement
vorgaukelte, für bare Münze genommen. Zu diesem Zeitpunkt
gab es - wie ein Blick in die Fachliteratur gezeigt hätte -
keine Judendeportationen, wohl aber Abtransporte von Geisteskranken.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit war der Betreffende
in der Euthanasieanstalt Hartheim vergast worden.
c) Periode
zunehmender kritischer Auseinandersetzung mit der
NS-Vergangenheit
Mit dem wachsenden Abstand von 1945 verlor die Kriegsgeneration
aus biologischen Gründen an Bedeutung; für die
nachwachsenden Generationen war die NS-Zeit kein Tabu mehr, sie
wurden seit den siebziger Jahren in Schulen und Universitäten im
Rahmen der Zeitgeschichte und Politischen Bildung mit NS-Verbrechen,
mit NS-Opfern und -Gegnern konfrontiert. Nicht zuletzt hat auch die
internationale Kontroverse um die Kriegsvergangenheit von Kurt
Waldheim in Österreich tiefgreifende Diskussionen und letztlich
Veränderungen des historisch-politischen Bewußtseins
herbeigeführt. Die Opfertheorie konnte nicht mehr
aufrechterhalten werden; immer mehr setzte sich die Erkenntnis der
Mitverantwortung der Österreicher für den
Nationalsozialismus und dessen Verbrechen durch. Der offizielle
Durchbruch erfolgte durch die von Bundeskanzler Vranitzky namens der
Bundesregierung im Juni 1991 im Nationalrat abgegebene
Erklärung.
Im medizin-historischen Bereich kommt die Vorreiterrolle der
Arbeitsgemeinschaft Kritische Medizin zu, die Ende der siebziger
Jahre gegen verkrustete Strukturen ankämpfte. Als der junge Arzt
Dr. Werner Vogt mit seinen Freunden im Jänner 1979 in einem
Flugblatt gegen einen Vortrag von Dr. Gross an der von Prof. Harrer
geleiteten Landesnervenklinik Salzburg über "Tötungsdelikte
von Geisteskranken" protestierte und diesem die Mitwirkung "an der
Tötung hunderter angeblich geisteskranker Kinder" vorwarf, wurde
er von Gross wegen Ehrenbeleidigung geklagt. Nach einem Schuldspruch
(32.000,- S Geldstrafe und 10.000,- S Buße an Gross) in erster
Instanz 1980 wurde Vogt 1981 vom Oberlandesgericht Wien nach einem
umfangreichen und gründlichen Beweisverfahren rechtskräftig
freigesprochen, weil er den Wahrheitsbeweis für seine Behauptung
erbringen konnte. Obwohl das OLG Wien in seinem Berufungsurteil
eindeutig die persönliche Involvierung von Heinrich Gross als
erwiesen annahm und der Kläger diesen Prozeß verlor, wurde
damals kein Strafverfahren gegen Dr. Gross eingeleitet. Wie aus einer
parlamentarischen Anfragebeantwortung des Justizministers aus 1997
hervorgeht, stimmten 1981 Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwaltschaft
und Justizministerium überein, "unter Verneinung der Niedrigkeit
der Beweggründe" die Euthanasiehandlungen nicht als Mord,
sondern als Totschlag zu bewerten, wodurch Verjährung gegeben
war.
Die Kontroverse Gross - Vogt hatte in der Öffentlichkeit
großes Aufsehen erregt und eine breite Solidarisierungswelle
für Vogt ausgelöst, allerdings nicht unter den etablierten
Ärzten und Medizinprofessoren, sondern vor allem in der
jüngeren Generation. Erstmals kam es auch zu eingehenderer
wissenschaftlicher Beschäftigung mit der Thematik NS-Euthanasie
in Österreich. Der damalige Medizinstudent Michael Hubenstorf,
ein Mitstreiter Werner Vogts, hat die Recherchen durchgeführt,
auch in der Folge zahlreiche medizin-wissenschaftliche Arbeiten,
freilich nicht in Wien, sondern am Institut für Geschichte der
Medizin an der FU Berlin, veröffentlicht und ist daher zu Recht
als der Pionier der österreichischen Forschungen zur
Medizingeschichte des Nationalsozialismus anzusehen. Ich
persönlich bin ihm zu Dank verpflichtet, weil er mich zur
Beschäftigung mit dieser vernachlässigten Thematik
geführt hat - selbstkritisch muß ich auf meine eigene
Ignoranz hinweisen: 1975 habe ich ein dreibändiges Werk
über Widerstand und Verfolgung in Wien ohne ein Kapitel
über die Euthanasie veröffentlicht. 1982 habe ich im Rahmen
des Symposiums "Justiz und Zeitgeschichte" des Justizministeriums
erstmals über Euthanasie und Zwangssterilisierung in
Österreich referiert, und seither finden sich in allen
einschlägigen Arbeiten des DÖW diesbezüglich spezielle
Kapitel.
Ich kann nicht darüber hinwegsehen, daß das Institut
für Geschichte der Medizin an der Universität Wien 50 Jahre
lang seiner Aufgabenstellung auf diesem Gebiet nicht nachgekommen
ist; auch der Leitung des PKH Steinhof kann der Vorwurf nicht erspart
werden, keine Anstaltsgeschichte wie etwa zahlreiche deutsche
Kliniken geschaffen zu haben; fairerweise ist aber festzustellen,
daß der jetzige ärztliche Leiter niemandem Schwierigkeiten
gemacht, Forscher unterstützt und auch die heutige Tagung
verdienstvollerweise organisiert hat.
Die öffentliche Kontroverse mit Dr. Vogt führte zum
Karrierebruch für Dr. Gross. Aus der SPÖ wurde Heinrich
Gross auf Betreiben des Abg. Edgar Schranz ausgeschlossen; als
beamteter Arzt des PKH wurde er 1981 pensioniert. Aufgrund der
österreichischen Gepflogenheiten ist mit Sicherheit anzunehmen,
daß ihm die Tätigkeit für die Kindereuthanasie in
vollem Ausmaß angerechnet worden ist. 1981 wurde das von Gross
geleitete LBI zur Erforschung der Mißbildungen des
Nervensystems mit dem LBI für Klinische Neurobiologie
zusammengelegt; 1989 mußte Dr. Gross unter dem Druck des
Wissenschaftsministeriums seine Leiterfunktion zurücklegen.
Die Bemühungen, den umstrittenen Psychiater als
Gerichtsgutachter zu entheben, fruchteten nichts, weil die Einsetzung
eines Gutachters Sache der unabhängigen Rechtssprechung (und
damit des jeweiligen Richters) ist und nicht von der Justizverwaltung
oder Vorgesetzten angeordnet werden kann. So blieb Dr. Gross weiter
vielbeschäftigter und gutverdienender Sachverständiger
für Psychiatrie. Zwischen 1980 und 1983 betrugen seine
Honorareinahmen nach Auskunft des Justizministeriums über 1
Million Schilling jährlich; 1995 erhielt er S 595.231,- Honorare
in 179 Fällen; 1996 S 413 871 für 123 Gutachten; auch 1997
wurde er weiterhin vom Landesgericht für Strafsachen Wien
herangezogen.
Als nach der Öffnung der Archive der ehemaligen DDR das nun dem
Bundesarchiv unterstehende, bis 1989 geheime Stasi-Archiv in
Berlin-Hoppegarten vom DÖW hinsichtlich österreichischer
Euthanasieakten durchgearbeitet werden konnte, wurden neue, Dr. Gross
schwer belastende Dokumente gefunden. Aus den Unterlagen des
"Reichsausschusses" geht hervor, daß die beteiligten Ärzte
und Pfleger der "Kinderfachabteilungen" am Jahresende mit "einmaligen
Sonderzuwendungen" bedacht wurden. Solche Belohnungen beantragte
Direktor Illing am 23. 11. 1944 für seine Mitarbeiterinnen sowie
für seinen zur Wehrmacht eingerückten früheren
Mitarbeiter Dr. Heinrich Gross, dessen außergewöhnlichen
Einsatz Illing hervorhob: "Während seines militärischen
Urlaubs hat er im Spätsommer dieses Jahres, als Frau Dr.
Türk zunächst auf Urlaub und dann mehrere Wochen durch
Krankheit bettlägrig war, reichlich einen Monat lang zu meiner
wesentlichen Entlastung einen guten Teil der
Reichsausschußarbeit in der hiesigen Klinik getätigt." Die
in diesem Dokument sichtbar werdende freiwillige Mitwirkung an der
Kinder-"Euthanasie" widerlegt jedenfalls die Nachkriegsverantwortung
von Dr. Gross, daß er die "Euthanasie" abgelehnt und sich zur
Wehrmacht weggemeldet hätte.
Marianne Enigl vom Nachrichtenmagazin "profil" hat mich auf dieses
Dokument aufmerksam gemacht und durch ihre Berichterstattung zur
Wiederaufrollung des Falles Gross entscheidend beigetragen. Eine von
mir im Juni 1995 erstattete Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien
wurde jedoch zurückgelegt. Wie ich später aus einer
parlamentarischen Anfragebeantwortung entnehmen konnte, vertraten
Staatsanwaltschaft und Justizministerium weiterhin den
Rechtsstandpunkt, daß nur Totschlag (im Sinne von SS 212 RStG)
vorliege und damit Verjährung eingetreten wäre.
Nach dem Vorliegen der Göttinger medizinhistorischen
Dissertation von Matthias Dahl 1996, in der erstmals das volle
Ausmaß der Involvierung des Dr. Gross in die Kindereuthanasie
sichtbar gemacht wurde, und nach Bekanntwerden belastender Aussagen
von Angehörigen von Euthanasieopfern über die
persönliche Mitwirkung von Gross habe ich im März 1997
neuerlich Anzeige, und zwar wegen Verdacht des Mordes, erstattet. Der
von der Staatsanwaltschaft Wien neuerlich vorgeschlagenen
Verfahrenseinstellung ohne jede weitere Untersuchung wurde jedoch vom
Justizministerium nicht stattgegeben. Nicht zuletzt die intensive
Berichterstattung amerikanischer TV-Sender (ABC, CNN, CBS), aber auch
eine fundierte Titelgeschichte im Sunday Time Magazine am 14. 9.
1997, die massive Kritik an der österreichischen
Vergangenheitsbewältigung übten, auch der internationale
Druck auf die österreichische Medizin im Zusammenhang mit dem
Pernkopf-Anatomieatlas sowie unangenehme Anfragen Grüner
Abgeordneter im Nationalrat ließen die weitere Bagatellisierung
des Kindermordes nicht mehr zu. Das warnende Beispiel der Schweiz vor
Augen kann das offizielle Österreich die Politik des Vertuschens
und Verdrängens nicht mehr fortsetzen.
Ende 1997 haben die Zuständigen in der österreichischen
Justiz ihren bisherigen Rechtsstandpunkt geändert; nach
Gesprächen im Justizministerium stellte die Staatsanwaltschaft
Wien den Antrag, Vorerhebungen wegen Mordes (nach SS 211 RStG bzw. SS
75 österreichisches Strafgesetzbuch) gegen Dr. Heinrich Gross
einzuleiten. Das heißt freilich noch nicht, daß
tatsächlich eine Anklage und ein Prozeß zustande kommen.
Es geht auch nicht darum, einen alten Mann ins Gefängnis zu
bringen, sondern um die wichtigere Frage: Wie stehen die Republik
Österreich und ihre Justiz zu den NS-Verbrechen, wie gehen sie
mit Tätern und Opfern um.
Die intensive mediale Berichterstattung hat auch die Frage der
Bestattung der Präparate aktualisiert. Nachdem 1995 die
Angehörige eines Hamburger Opfers - Frau Kosemund hat
darüber berichtet - die Herausgabe und Beisetzung der aus
Hamburg-Alsterdorf stammenden sterblichen Überreste von
Steinhof-Patientinnen durchgesetzt hatte, entschied der
zuständige Wiener Stadtrat Sepp Rieder, die im PKH noch
vorhandenen Gehirnpräparate in einem Ehrengrab der Stadt Wien
auf dem Zentralfriedhof beisetzen zu lassen. Aufgrund der nun
eingeleiteten gerichtlichen Untersuchung kann die Bestattung
allerdings nicht erfolgen.
Die hier skizzierten, in den letzten Jahren vor sich gegangenen
Veränderungen im politisch-gesellschaftlichen Klima kamen
letztlich auch den NS-Opfern zugute. Als ich im Zuge eines Referates
für ein Symposium der Österreichischen Gesellschaft
für Sozialanthropologie über Zwangssterilisierungen 1986
feststellen mußte, daß die Zwangssterilisierten und
Euthanasieopfer nicht als NS-Opfer anerkannt werden, habe ich mich in
der Folge mehrmals und vergeblich an das Sozialministerium, an den
Bundeskanzler und an die Parlamentsklubs mit dem Ersuchen um
Änderung dieses unhaltbaren Standpunktes gewandt und 1992 auch
einen Vorschlag für eine Novellierung des
Opferfürsorgegesetzes vorgelegt. Das Sozialministerium und
leider auch die Verbände der NS-Opfer lehnten eine gesetzliche
Änderung ab und verwiesen auf den Gnadenweg.
Nach der Vranitzky-Erklärung von 1991 über die
Mittäterschaft der Österreicher mußten im Bereich der
NS-Opfer auch Taten folgen: 1995 wurde einstimmig im Nationalrat das
Verfassungsgesetz über den Nationalfonds der Republik
Österreich für Opfer des Nationalsozialismus beschlossen,
das erstmals auch die Opfer der rassenhygienischen Maßnahmen
des NS-Regimes anerkannte. Nahezu zeitgleich wurde im Zuge einer
Novellierung des Opferfürsorgegesetzes Behinderung als
Verfolgungsgrund anerkannt. Doch noch immer werden nicht alle Opfer
akzeptiert. Alois Kaufmann, der hier über seine Internierung als
Kind am Spiegelgrund berichtet hat, wurde zwar vom Nationalfonds
anerkannt, von der Opferfürsorge bleibt er weiter
ausgeschlossen. Vielleicht hilft diese Tagung mit ihrer Wirkung in
die Öffentlichkeit, damit ein Geschädigter des
Nationalsozialismus einen Bruchteil dessen erhält, was die
Republik für einen Täter aufwendet.
Lassen sie mich meinen Beitrag aber mit einem positiven Ereignis
schließen: Im Zuge der öffentlichen Auseinandersetzung um
den Euthanasiearzt Dr. Heinrich Gross fand am 5. Juni 1997 im
österreichischen Nationalrat eine Debatte statt, in der sich
Vertreter aller fünf Parteien kritisch über die bisherige
Vorgangweise der Justiz äußerten und eine Klärung der
Vorwürfe verlangten. Zwei Abgeordnete aus dem Ärztestand
haben dabei bemerkenswerte Stellungnahmen abgegeben, aus denen ich
kurz zitiere. Primaria Dr. Elisabeth Pittermann (SPÖ): "Als
Ärztin schäme ich mich für einen derartigen Kollegen,
der unsere Ethik, unsere Prinzipien und unseren Eid so verraten hat."
Und Dr. Erwin Rasinger, der namens seiner Partei (ÖVP) einer
neuen Euthanasiedebatte im Gefolge der gestiegenen Medizinkosten eine
entschiedene Absage erteilte, erklärte:
"Ich kann es nicht akzeptieren, daß man im medizinischen
Bereich Naziverbrechen bagatellisiert. Die Ärzte waren auch in
Österreich Teil einer grauenhaften Tötungsmaschinerie, die
nicht nur Andersdenkende, andere Rassen, sondern auch Kranke und
Behinderte brutal ermorden ließ. ... Ich stehe nicht an, mich
als Arzt bei den vielen Opfern und Hinterbliebenen des Dritten
Reiches zu entschuldigen, da wir Ärzte sehr viel Mithilfe
geleistet haben, daß im Rassenwahn und in falscher
Pflichterfüllung Hunderttausende, Millionen von Menschen zu Tode
kamen. Ich persönlich schäme mich."
Wenn ein solcher Geist kritischer und selbstkritischer
Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit in Österreich Einzug
hielte, wäre viel gewonnen. Denn die Beschäftigung mit
NS-Euthanasie ist nicht nur von historischer Bedeutung, sie weist
durchaus auch aktuelle Bezüge auf. Unfreiwillige
Sterilisierungen wurden und werden - wie Doz. Berger unlängst
belegt hat - weiterhin praktiziert; Diskussionen über
Sterbehilfe und Euthanasie, insbesondere für Neugeborene, sind
wieder im Gange; das gewissenlose Experimentieren mit Kranken ist
auch nach 1945 immer wieder vorgekommen; technokratisches
Kosten-Nutzen-Denken mit Blick auf die Ausgrenzung von
Patientengruppen ist auch in unserem Gesundheitssystem präsent.
Die Erfahrung mit der NS-Medizin sollte uns in all diesen Fragen
sensibler machen.

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