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Winfried R. Garscha Euthanasie-Prozesse seit 1945 in Österreich und Deutschland
Gerichtsakten als Quelle zur Geschichte der NS-Euthanasie
und zum Umgang der Nachkriegsgesellschaft mit Tätern und
Opfern Thesenpapier (Referat anläßlich der Wiener Gespräche "Medizin im Nationalsozialismus - Wege der Aufarbeitung", 5.-7. November 1998) 1. Die "Euthanasie" zählte zu jenen NS-Verbrechen, deren Verfolgung durch alliierte sowie deutsche und österreichische Gerichte unmittelbar nach 1945 einsetzte. a) Da es sich um ein Verbrechen der Kategorie enemy nationals against enemy nationals handelte, wurde die Beteiligung am nationalsozialistischen Euthanasie-Programm nur in Ausnahmefällen vor alliierten Gerichten verhandelt. Im Nürnberger Urteil gegen die "Hauptkriegsverbrecher" (1. Oktober 1946) wurde die "Euthanasie" - im Kapitel "Die Politik der Zwangsarbeit" - insofern erwähnt, als davon "auch ausländische Arbeiter" betroffen waren. Im sogenannten "Ärzte-Prozeß" - einem der zwölf Nürnberger Nachfolgeprozesse - standen zwischen Oktober 1946 und August 1947 frühere Wehrmachts- und SS-Ärzte vor Gericht, unter ihnen auch zwei Hauptverantwortliche für die Durchführung des Euthanasie-Programms (Karl Brandt und Victor Brack, beide hingerichtet am 20. August 1947); Hauptprozeßgegenstand waren jedoch die medizinischen Experimente an KZ-Insassen. Der einzige von den Alliierten durchgeführte Euthanasie-Prozeß war das "Hadamar-Verfahren" im Oktober 1945, der erste Euthanasie-Prozeß überhaupt: Ein amerikanisches Militärgericht verurteilte in Wiesbaden sieben Ärzte und Angestellte der hessischen Euthanasieanstalt Hadamar wegen ihrer Rolle bei der Ermordung sowjetischer und polnischer Zivilisten; die drei verhängten Todesurteile wurden vollstreckt. b) Von den Staatsanwaltschaften bei den österreichischen
"Volksgerichten" (1945-1955, eingerichtet in Wien, Graz, Linz,
Innsbruck) wurden Ermittlungsverfahren gegen Ärzte, Pfleger und
Schwestern einer Reihe von Anstalten geführt, die in einigen
Fällen zu Verurteilungen führten; fünf der 43 von den
Volksgerichten ausgesprochenen Todesurteile betrafen
Euthanasie-Ärzte bzw. Pfleger: Franz Niedermoser,
Primararzt der Männerabteilung der Irrenanstalt des
Landeskrankenhauses Klagenfurt, wurde am 24. Oktober 1946
hingerichtet. Drei Angehörige des Pflegepersonals in Klagenfurt
wurden bereits am 4. April 1946 zum Tode verurteilt; ein Pfleger
beging nach der Urteilsverkündung Selbstmord, eine Oberschwester
und eine Pflegerin wurden zu lebenslänglichem Zuchthaus
begnadigt. Am 23. November 1946 wurde der Primararzt der Wiener
Kinder-Nervenklinik Am Spiegelgrund, Ernst Illing, auf
Grund eines vom Volksgericht Wien am 18. Juli 1946 verhängten
Todesurteils hingerichtet. c) Der größte Euthanasie-Prozeß in Ostdeutschland fand vor einem Schwurgericht am Landgericht Dresden statt. Am 7. Juli 1947 wurden einer der "Obergutachter" des Euthanasie-Programms, Prof. Paul Nitsche, und drei weitere Angeklagte zum Tode verurteilt. DDR-Gerichte haben auch später noch Prozesse wegen Euthanasie-Verbrechen durchgeführt. d) In Westdeutschland bzw. der Bundesrepublik Deutschland wurden
dreißig Euthanasie-Verfahren mit Urteil abgeschlossen. In den
ersten Nachkriegsjahren wurden 7 Todesurteile und 31 Haftstrafen
ausgesprochen. Die für die historische Forschung wichtigsten
Verfahren wurden in den sechziger Jahren von einem kleinen Team um
den Frankfurt Generalstaatsanwalt Dr. Fritz Bauer geführt. Vier
davon konnten zu einem Abschluß gebracht werden: 2. Auf Grund der Geheimhaltung aller mit der NS-Euthanasie verbundenen Vorgänge waren die Staatsanwaltschaften und Gerichte gezwungen, als Voraussetzung für eine Beurteilung der Verantwortung der Beschuldigten die verschleierten Zusammenhänge aufzuklären. Bereits die frühen Nachkriegsverfahren, vor allem aber die großen Frankfurter Euthanasieprozesse verfolgten nicht nur den Zweck, Verbrechen zu ahnden, sondern auch, die historischen Voraussetzungen und Begleitumstände der NS-Euthanasie aufzuhellen. Dazu gehört insbesondere der Zusammenhang zwischen Euthanasie und Holocaust (Tötung durch Gas). Dieses Erkenntnisinteresse findet sich auch in den Prozeßakten wieder, die somit eine aussagekräftigere Quelle zur NS-Euthanasie darstellen als der Großteil der erhalten gebliebenen Dokumente aus der NS-Zeit. Die wichtigsten zeitgeschichtlichen Arbeiten zur Euthanasie (Ernst Klee und Henry Friedlander für Deutschland, Wolfgang Neugebauer für Österreich) beruhen zum überwiegenden Teil auf den Erkenntnissen der Gerichte. Für Österreich gilt, daß bezüglich jener Anstalten, die nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens waren, das Wissen um die Euthanasie äußerst dürftig ist (vgl. Graz-Feldhof). 3. Der Umgang der Justiz mit den TäterInnen der Euthanasie läßt keine signifikanten Unterschiede zum Umgang mit anderen Tätergruppen erkennen. Das gilt nicht hinsichtlich des öffentlichen Echos - der Mordvorwurf gegen Menschen, denen ansonsten eine besondere Humanität zugeschrieben wird, produzierte Schlagzeilen, wie sie nur wenige Nachkriegsprozesse begleiteten. 4. Ein Großteil der Opfer war zur Zeit der Verfahren nicht mehr am Leben. Überlebende waren als ZeugInnen oder Privatbeteiligte mit großen Schwierigkeiten konfrontiert; von den Opferfürsorgebehörden wurden ihre Leiden lange Zeit nicht als "entschädigungswürdig" anerkannt. Am Wohnort der Opfer waren Nachforschungen der Gerichte nicht immer erwünscht; das trifft zwar auf den Großteil der Prozesse wegen NS-Verbrechen zu, zeugt aber auch vom Fortleben jener Vorurteile, die die Durchführung des nationalsozialistischen Euthanasie-Programms begünstigt hatten. « zurück |