Winfried R. Garscha

Euthanasie-Prozesse seit 1945 in Österreich und Deutschland
Gerichtsakten als Quelle zur Geschichte der NS-Euthanasie und zum Umgang der Nachkriegsgesellschaft mit Tätern und Opfern

Thesenpapier (Referat anläßlich der Wiener Gespräche "Medizin im Nationalsozialismus - Wege der Aufarbeitung", 5.-7. November 1998)

1. Die "Euthanasie" zählte zu jenen NS-Verbrechen, deren Verfolgung durch alliierte sowie deutsche und österreichische Gerichte unmittelbar nach 1945 einsetzte.

a) Da es sich um ein Verbrechen der Kategorie enemy nationals against enemy nationals handelte, wurde die Beteiligung am nationalsozialistischen Euthanasie-Programm nur in Ausnahmefällen vor alliierten Gerichten verhandelt. Im Nürnberger Urteil gegen die "Hauptkriegsverbrecher" (1. Oktober 1946) wurde die "Euthanasie" - im Kapitel "Die Politik der Zwangsarbeit" - insofern erwähnt, als davon "auch ausländische Arbeiter" betroffen waren. Im sogenannten "Ärzte-Prozeß" - einem der zwölf Nürnberger Nachfolgeprozesse - standen zwischen Oktober 1946 und August 1947 frühere Wehrmachts- und SS-Ärzte vor Gericht, unter ihnen auch zwei Hauptverantwortliche für die Durchführung des Euthanasie-Programms (Karl Brandt und Victor Brack, beide hingerichtet am 20. August 1947); Hauptprozeßgegenstand waren jedoch die medizinischen Experimente an KZ-Insassen. Der einzige von den Alliierten durchgeführte Euthanasie-Prozeß war das "Hadamar-Verfahren" im Oktober 1945, der erste Euthanasie-Prozeß überhaupt: Ein amerikanisches Militärgericht verurteilte in Wiesbaden sieben Ärzte und Angestellte der hessischen Euthanasieanstalt Hadamar wegen ihrer Rolle bei der Ermordung sowjetischer und polnischer Zivilisten; die drei verhängten Todesurteile wurden vollstreckt.

b) Von den Staatsanwaltschaften bei den österreichischen "Volksgerichten" (1945-1955, eingerichtet in Wien, Graz, Linz, Innsbruck) wurden Ermittlungsverfahren gegen Ärzte, Pfleger und Schwestern einer Reihe von Anstalten geführt, die in einigen Fällen zu Verurteilungen führten; fünf der 43 von den Volksgerichten ausgesprochenen Todesurteile betrafen Euthanasie-Ärzte bzw. Pfleger: Franz Niedermoser, Primararzt der Männerabteilung der Irrenanstalt des Landeskrankenhauses Klagenfurt, wurde am 24. Oktober 1946 hingerichtet. Drei Angehörige des Pflegepersonals in Klagenfurt wurden bereits am 4. April 1946 zum Tode verurteilt; ein Pfleger beging nach der Urteilsverkündung Selbstmord, eine Oberschwester und eine Pflegerin wurden zu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigt. Am 23. November 1946 wurde der Primararzt der Wiener Kinder-Nervenklinik Am Spiegelgrund, Ernst Illing, auf Grund eines vom Volksgericht Wien am 18. Juli 1946 verhängten Todesurteils hingerichtet.

Weitere Euthanasie-Verfahren vor den österreichen Volksgerichten richteten sich gegen den Leiter des Tiroler Volksgesundheitsamts, Hans Czermak (am 1. Dezember 1949 vom Volksgericht Innsbruck zu 8 Jahren verurteilt), gegen Angehörige des Pflegepersonals der Anstalten Hartheim und Linz-Niedernhart (Urteile des Volksgerichts Linz am 26. November 1947 und am 3. Juli 1948), gegen politisch Verantwortliche, Ärzte und Angehörige des Pflegepersonals der Anstalten Mauer-Öhling und Gugging ("Gelny-Prozeß", Urteil des Volksgerichts Wien am 14. Juli 1947) sowie gegen Beteiligte an der Euthanasie und anderen Verbrechen in den Wiener Anstalten: Wegen der "Kindereuthanasie" Am Spiegelgrund wurde nach dem Illing-Prozeß (in dem eine weitere Ärztin, Marianne Türk, zu 10 Jahren verurteilt wurde) ein Prozeß gegen Angehörige des Pflegepersonals geführt (Urteil des Volksgerichts Wien am 9. April 1948). Ferner wurden gegen die beiden Leiter der "Arbeitsanstalt für asoziale Frauen", Alfred Hackel und Maximilian Thaller, Prozesse geführt, wobei jedesmal auch Angehörige des Pflegepersonals vor Gericht standen. Das Ersturteil vom 30. Oktober 1946 gegen Dr. Hackel (20 Jahre) wurde nach einem Wiederaufnahmeverfahren am 23. Dezember 1948 in 6 Jahre umgewandelt. Das Urteil gegen Dr. Thaller (25. Oktober 1948) lautete 2 Jahre, eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom LG Wien 1956 abgelehnt. Das Verfahren gegen Alfred Mauczka, Richard Kryspin-Exner und fünf weitere Steinhof-Ärzte endete 1949/50 mit Zurückziehung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Ein weiteres Steinhof-Verfahren - gegen Heinrich Gross - beschäftigt die österreichische Justiz bis heute.

Einige der Hauptverantwortlichen konnten nicht vor Gericht gestellt werden: Von den beiden ärztlichen Leitern der Euthanasieanstalt Hartheim hatte sich einer (Rudolf Lonauer) 1945 das Leben genommen, sein Nachfolger (Georg Renno) konnte flüchten. Dr. Renno wurde im dritten Frankfurter Euthanasie-Prozeß (1970) angeklagt, entzog sich aber durch "Verhandlungsunfähigkeit" einer Verurteilung. Auch der Hauptverantwortliche für die Morde in Gugging und Mauer-Öhling, Emil Gelny, konnte flüchten. Wegen der Verbrechen in den Anstalten Salzburgs und der Steiermark wurden keine Prozesse geführt. Nach der Auflösung der Volksgerichte 1955 wurde in Österreich kein Euthanasie-Verfahren mehr mit einem Urteil abgeschlossen.

c) Der größte Euthanasie-Prozeß in Ostdeutschland fand vor einem Schwurgericht am Landgericht Dresden statt. Am 7. Juli 1947 wurden einer der "Obergutachter" des Euthanasie-Programms, Prof. Paul Nitsche, und drei weitere Angeklagte zum Tode verurteilt. DDR-Gerichte haben auch später noch Prozesse wegen Euthanasie-Verbrechen durchgeführt.

d) In Westdeutschland bzw. der Bundesrepublik Deutschland wurden dreißig Euthanasie-Verfahren mit Urteil abgeschlossen. In den ersten Nachkriegsjahren wurden 7 Todesurteile und 31 Haftstrafen ausgesprochen. Die für die historische Forschung wichtigsten Verfahren wurden in den sechziger Jahren von einem kleinen Team um den Frankfurt Generalstaatsanwalt Dr. Fritz Bauer geführt. Vier davon konnten zu einem Abschluß gebracht werden:

In dem von der Generalstaatsanwaltschaft seit 1961 geführten Verfahren gegen die in den Anstalten Brandenburg, Bernburg und Sonnenstein tätig gewesenen Ärzte Aquilin Ullrich, Heinrich Bunke, Kurt Borm und Klaus Endruweit wurde am 23. Mai 1967 vom Landgericht Frankfurt/Main ein erstes Urteil (Freispruch von Heinrich Bunke und Aquilin Ullrich) gesprochen; nach weiteren 11jährigen juristischen Auseinandersetzungen fällte der Bundesgerichtshof am 14. Dezember 1988 das rechtkräftige Urteil: je 3 Jahre.

Am 20. Dezember 1968 wurden die leitenden Funktionäre der T4-Aktion bzw. der "Gekrat", Dietrich Allers und Reinhold Vorberg, verurteilt. Das rechtskräftige Urteil (Entscheidung des BGH: 27. Oktober 1972) lautete 8 bzw. 10 Jahre.

Am 27. Mai 1970 verurteilte das Landgericht Frankfurt die leitenden T4-Funktionäre Hans-Joachim Becker und Friedrich Robert Lorent zu 10 bzw. 7 Jahren.

Das Verfahren gegen den in Sonnenstein und Bernburg tätig gewesenen Assistenzarzt Kurt Borm wurde am 20. März 1974 durch den Bundesgerichtshof mit einem Freispruch beendet (Anklage der Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft: 15. Januar 1965, Urteil des Landgerichts Frankfurt: 6. Juni 1972).

2. Auf Grund der Geheimhaltung aller mit der NS-Euthanasie verbundenen Vorgänge waren die Staatsanwaltschaften und Gerichte gezwungen, als Voraussetzung für eine Beurteilung der Verantwortung der Beschuldigten die verschleierten Zusammenhänge aufzuklären. Bereits die frühen Nachkriegsverfahren, vor allem aber die großen Frankfurter Euthanasieprozesse verfolgten nicht nur den Zweck, Verbrechen zu ahnden, sondern auch, die historischen Voraussetzungen und Begleitumstände der NS-Euthanasie aufzuhellen. Dazu gehört insbesondere der Zusammenhang zwischen Euthanasie und Holocaust (Tötung durch Gas). Dieses Erkenntnisinteresse findet sich auch in den Prozeßakten wieder, die somit eine aussagekräftigere Quelle zur NS-Euthanasie darstellen als der Großteil der erhalten gebliebenen Dokumente aus der NS-Zeit. Die wichtigsten zeitgeschichtlichen Arbeiten zur Euthanasie (Ernst Klee und Henry Friedlander für Deutschland, Wolfgang Neugebauer für Österreich) beruhen zum überwiegenden Teil auf den Erkenntnissen der Gerichte. Für Österreich gilt, daß bezüglich jener Anstalten, die nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens waren, das Wissen um die Euthanasie äußerst dürftig ist (vgl. Graz-Feldhof).

3. Der Umgang der Justiz mit den TäterInnen der Euthanasie läßt keine signifikanten Unterschiede zum Umgang mit anderen Tätergruppen erkennen. Das gilt nicht hinsichtlich des öffentlichen Echos - der Mordvorwurf gegen Menschen, denen ansonsten eine besondere Humanität zugeschrieben wird, produzierte Schlagzeilen, wie sie nur wenige Nachkriegsprozesse begleiteten.

4. Ein Großteil der Opfer war zur Zeit der Verfahren nicht mehr am Leben. Überlebende waren als ZeugInnen oder Privatbeteiligte mit großen Schwierigkeiten konfrontiert; von den Opferfürsorgebehörden wurden ihre Leiden lange Zeit nicht als "entschädigungswürdig" anerkannt. Am Wohnort der Opfer waren Nachforschungen der Gerichte nicht immer erwünscht; das trifft zwar auf den Großteil der Prozesse wegen NS-Verbrechen zu, zeugt aber auch vom Fortleben jener Vorurteile, die die Durchführung des nationalsozialistischen Euthanasie-Programms begünstigt hatten.


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