Winfried R. Garscha

Euthanasie-Prozesse seit 1945 in Österreich und Deutschland
Gerichtsakten als Quelle zur Geschichte der NS-Euthanasie und zum Umgang der Nachkriegsgesellschaft mit Tätern und Opfern

Referat anläßlich der Wiener Gespräche "Medizin im Nationalsozialismus - Wege der Aufarbeitung", 5.-7. November 1998

Trotz einer Reihe ganz großer Gerichtsverfahren in den sechziger Jahren, trotz der - heute weitgehend vergessenen - Leistungen der frühen Nachkriegsgerichtsbarkeit, als in ganz Europa Hunderttausende von Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden (allein in Österreich gegen fast 137.000 Personen), bleibt die Tatsache bestehen, daß die justizielle Ahndung dem ungeheuerlichen Ausmaß der Nazi-Verbrechen nicht einmal annähernd gerecht wurde.

Der Umgang der Justiz mit NS-Verbrechern ist nicht etwas, das zu den Ruhmesblättern dieser Zunft gehört, stellte der Justizminister der Regierung Kohl, Schmidt-Jortzig, für Deutschland fest. Meiner Meinung nach gilt das für Österreich in noch höherem Ausmaß.

Von österreichischen, deutschen und alliierten Gerichten wurden wegen der Morde im Zuge des nationalsozialistischen Euthanasie-Programms insgesamt 21 Todesurteile verhängt. Ich möchte mich hier jetzt nicht mit der Sinnhaftigkeit der Todesstrafe beschäftigen, Thema meines Beitrags ist auch nicht die Frage, ob und wie viele der Schuldigen zur Rechenschaft gezogen wurden bzw. in welchem Verhältnis der Ausgang der Gerichtsverfahren zur Schwere der begangenen Verbrechen steht, sondern die Frage, in welcher Weise diese Verfahren unser Wissen bereichert haben, d. h. als Quelle zur Erforschung der Geschichte der NS-Euthanasie herangezogen werden können. Der Ausgang eines Gerichtsverfahrens ist für diese Fragestellung von untergeordneter Bedeutung - entscheidend ist, daß das Verfahren geführt wurde, d. h., daß es polizeiliche Ermittlungen, Einvernahmen durch Untersuchungsrichter und ähnliche Akten gab.

Damit stellt sich die erste Frage: Welche Verfahren wurden überhaupt geführt? Da sich die Findhilfsmittel der Gerichte nicht an Verbrechenskomplexen oder Tatorten orientieren, sondern an Namen, ist es nicht möglich, mit Hilfe der Gerichtsregister alle Verfahren zum Thema Euthanasie oder Steinhof zu eruieren. Für eine Reihe der ganz großen Verbrechenskomplexe wie die Konzentrationslager oder die Todesmärsche bei Kriegsende, die Gegenstand vieler Gerichtsverfahren waren, stellt das Fehlen derartiger Register ein ernsthaftes Problem der historischen Forschung dar. Im Fall der Euthanasie ist dieses Problem bewältigbar, weil der Kreis der in Frage kommenden Personen leicht zu eruieren ist: Es handelt sich um eine relativ kleine Zahl leitender Ärzte und Verantwortlicher der Gesundheitsverwaltung. Außerdem war der Mordvorwurf gegen Menschen, denen ansonsten a priori eine besondere Humanität zugeschrieben wird, ein Thema, das die Medien interessierte, weshalb über alle Euthanasie-Prozesse auch in den Zeitungen berichtet wurde.

Verfahren 1945-1947

Wie für die Verfolgung von NS-Verbrechen insgesamt gilt auch für die Euthanasie-Prozesse, daß in den ersten Jahren nach der Befreiung zwar oft gerade die Hauptschuldigen nicht vor Gericht gestellt werden konnten, weil sie untergetaucht waren oder Selbstmord begangen hatten, daß aber jene Prozesse, die geführt werden konnten, in vielen Fällen mit der Höchststrafe endeten.

Das Beispiel von zwei Verfahren wegen der Euthanasie-Morde in der hessischen Anstalt Hadamar zeigt, daß es für die Strafverfolgung in den frühen Nachkriegsjahren keinen wesentlichen Unterschied machte, ob ein alliiertes oder deutsches Gericht verhandelte bzw. ob im Verfahren das Recht der Besatzungsmächte angewandt wurde oder ob nach dem deutschem Strafgesetzbuch verhandelt wurde. Dieses Strafgesetzbuch ist im wesentlichen dasselbe wie das Reichsstrafgesetzbuch zur NS-Zeit, d. h., die deutschen Gerichte urteilten nach dem Recht zur Tatzeit - im Gegensatz zu den rückwirkenden Strafbestimmungen der Alliierten oder des österreichischen Kriegsverbrechergesetzes vom Juni 1945, das der österreichischen Volksgerichtsbarkeit zugrundelag.

Im Oktober 1945 führte ein amerikanisches Militärgericht in Wiesbaden den ersten Euthanasie-Prozeß und verurteilte sieben Ärzte und Angestellte von Hadamar wegen ihrer Mitwirkung bei der Ermordung sowjetischer und polnischer Zivilisten; die drei verhängten Todesurteile wurden vollstreckt.

Im Mai 1947 wurden zwei weitere Hadamar-Ärzte - diesmal von einer Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - zum Tode verurteilt, neun Schwestern und Pfleger erhielten Zuchthausstrafen. Die Todesurteile wurden im Oktober 1948 vom Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt, doch wurden die Verurteilten in der Folge zu lebenslänglicher Haft begnadigt. Insgesamt wurden in den westdeutschen Euthanasie-Verfahren der ersten Nachkriegsjahre 7 Todesurteile und 31 Haftstrafen ausgesprochen. 

Zu diesen frühen Euthanasie-Verfahren gehört auch der größte Euthanasie-Prozeß in Ostdeutschland. Am 7. Juli 1947 wurden einer der "Obergutachter" des Euthanasie-Programms, Prof. Paul Nitsche, und drei weitere Angeklagte vom Landgericht Dresden wegen der Morde in der Klinik Sonnenstein über Pirna zum Tode verurteilt. Weitere Verfahren gegen Tatbeteiligte an der Euthanasie in den Kliniken Hadamar, Grafeneck, Brandenburg und Bernburg fanden 1947/48 vor den Landgerichten Weimar und Magdeburg statt.

Auch von den österreichischen Volksgerichten wurden Ärzte zu Tode verurteilt: Auf Grund eines vom Außensenat Klagenfurt des Volksgerichts Graz am 4. April 1946 verhängten Todesurteils wurde am 24. Oktober desselben Jahres der Primar im Landeskrankenhaus Klagenfurt, Franz Niedermoser, hingerichtet. Und am 23. November 1946 wurde der Primararzt der Wiener Kinder-Nervenklinik "Am Spiegelgrund", Ernst Illing, auf Grund eines vom Volksgericht Wien am 18. Juli 1946 verhängten Todesurteils, hingerichtet. Im Illing-Prozeß war eine weitere Ärztin, Marianne Türk, zu 10 Jahren verurteilt worden.

Der größte Euthanasie-Prozeß vor einem österreichischen Volksgericht war das Verfahren gegen politisch Verantwortliche, Ärzte und Angehörige des Pflegepersonals der Anstalten Mauer-Öhling und Gugging im Juli 1947. Emil Gelny, der diesem Prozeß den Namen gegeben hat, war einer der Hauptakteure der sogenannten "wilden Euthanasie" nach dem offiziellen Stopp der Aktion T4. Er konnte allerdings nicht vor Gericht gestellt werden und dürfte im Irak oder Syrien verstorben sein.

Der überwiegende Teil der Ermittlungsverfahren vor den österreichischen Volksgerichten, nämlich rund 80 %, wurde vor 1948 eingeleitet. Auch in anderen Ländern Europas wurde damals schon mehr über die Amnestierung der Verurteilten als die Bestrafung der Verbrecher gesprochen. Die Verfolgung der NS-Euthanasie war damit im wesentlichen beendet. Das gilt insbesondere für Österreich, wo nach der Auflösung der Volksgerichte 1955 kein Euthanasie-Verfahren mehr mit einem Urteil abgeschlossen wurde. Aber auch in der Bundesrepublik Deutschland, wo immerhin - worauf ich gleich zu sprechen kommen werde - in den sechziger Jahren eine intensive Tätigkeit der Staatsanwaltschaften einsetzte, um die Euthanasie-Verbrechen neu aufzurollen, gab es zu dieser Zeit nur Freisprüche, weil die Gerichte den Ärzten sogenannten "Verbotsirrtum" bescheinigten, d. h., daß sie nicht wissen konnten, daß die Tötung der ihnen anvertrauten Patienten verboten war. Und selbst in der DDR, wo in den sechziger Jahren immerhin einige Euthanasie-Ärzte verurteilt wurden, war die Auseinandersetzung mit dieser Seite der NS-Verbrechen eher bescheiden; sogar dort konnten ehemalige nationalsozialistische Mediziner ihre Karriere fortsetzen.

Die Ursachen dieses in Ost und West festzustellenden Verdrängungsvorgangs sind wohl im Kalten Krieg zu suchen. Der Umgang mit den Euthanasie-Verbrechen war keine Ausnahme, das Besondere war nur, daß die Verantwortlichen teilweise in derselben oder vergleichbaren Positionen tätig sein konnten wie zur Zeit des Nationalsozialismus und dadurch mithelfen konnten, eine kritische Auseinandersetzung mit diesen Verbrechen innerhalb der Zunft selbst hintanzuhalten.

Frankfurter Euthanasie-Verfahren

Diese Idylle wurde ab Anfang der sechziger Jahre von einer kleinen Gruppe kritischer Juristen um den Frankfurter Generalstaatsanwalt Fritz Bauer gestört. Die Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft rollte - gemeinsam mit der 1958 in Ludwigsburg bei Stuttgart eingerichteten Zentralen Stelle der deutschen Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung von NS-Verbrechen - die Euthanasie neu auf. In akribischer Kleinarbeit wurden die Zusammenhänge zwischen den Verbrechen in den Konzentrationslagern und in den Euthanasieanstalten, zwischen Euthanasie und Judenmord sowie das Zusammenspiel zwischen juristischen und medizinischen Eliten in diesen Fragen aufgedeckt. Auf Grund der Rekonstruktion der Täterbiographien wurde den Frankfurter Staatsanwälten rasch klar, daß ein Großteil der Tötungsexperten der Euthanasieanstalten nach Abbruch der Aktion T4 zum Aufbau der Vernichtungslager im Osten herangezogen wurde.

Das Bindeglied zwischen der Euthanasie und den KZ-Verbrechen ist die sogenannte Aktion 14f13, im Zuge derer KZ-Häftlinge in Euthanasieanstalten vergast wurden. Dieser Zusammenhang wurde vor allem im Kölner Mauthausen-Prozeß gegen Karl Schulze (15 Jahre) und Anton Streitwieser (lebenslänglich) vom Oktober 1967 offenkundig.

Das für die Euthanasie-Morde im oberösterreichischen Hartheim wichtigste Verfahren war der Prozeß gegen Georg Renno, Hans-Joachim Becker und Friedrich Robert Lorent, gegen die die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am 7. November 1967 die Anklage der Beihilfe zum Mord erhob. Die Eröffnung eines gemeinsamen Verfahrens gegen den ärztlichen Leiter einer Euthanasieanstalt, nämlich Dr. Renno, und zwei Bürokraten der Vernichtung war mit Bedacht erfolgt. Am Beispiel Hartheim sollte das Zusammenwirken zwischen den Reichsbehörden in Berlin und den Anstaltsleitungen geklärt werden - womit die Entschuldigung der einen mit dem angeblichen Nichtwissen über die Tätigkeit der anderen widerlegt werden sollte. Das Konzept der Frankfurter Staatsanwälte ging nicht auf, weil sich Dr. Renno im März 1970 Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen lassen konnte. 1975 mußte das Verfahren gegen ihn eingestellt werden, gestorben ist der Anfang der siebziger Jahre angeblich bereits sterbenskranke Mann allerdings erst vor einem Jahr.

Das längste unter den Frankfurter Euthanasie-Verfahren verdient deshalb hervorgehoben zu werden, weil die Begründung des Bundesgerichtshofs für die Herabsetzung der Strafen für Aufsehen sorgte. In dem von der Generalstaatsanwaltschaft seit 1961 geführten Verfahren gegen die Ärzte Aquilin Ullrich, Heinrich Bunke, Kurt Borm und Klaus Endruweit, die in den Anstalten Brandenburg, Bernburg und Sonnenstein tätig gewesenen waren, wurde 1967, nach einer mehrmonatigen Hauptverhandlung vom Landgericht Frankfurt am Main ein erstes Urteil gesprochen - Freispruch für Heinrich Bunke und Aquilin Ullrich; dieses Urteil, das den alleinigen Taturheber der Euthanasie-Morde in Hitler sah, wurde 1970 vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Der ursprünglich mitangeklagte Assistenzarzt Kurt Borm wurde 1972 freigesprochen, was der Bundesgerichtshof 1974 bestätigte. Im Jänner 1986 begann die zweite Hauptverhandlung gegen Ullrich und Bunke, die schließlich im Mai 1987 mit einer Verurteilung zu je vier Jahren endete - Ullrich wegen Beihilfe zum Mord in mindestens 4.500 Fällen in der Anstalt Brandenburg, Bunke wegen Beihilfe zum Mord in mindestens 11.000 Fällen in Brandenburg und Bernburg in den Jahren 1940 und 1941. Wie sehr sich das Klima gewandelt hatte, zeigten die Reaktionen des Publikums. Waren die Freisprüche des Jahres 1967 vom Auditorium noch mit frenetischem Beifall aufgenommen worden, so wurde die Verhandlung 1986/87 von Behinderten-Organisationen und Überlebenden verfolgt, die - mit Unterstützung der Justizverwaltung und der Stadt Frankfurt - das im Gerichtssaal Erlebte intensiv besprachen und so zur emotionalen Bewältigung des Geschehenen beitrugen. Diesen Bemühungen um neue Formen der Auseinandersetzung mit den NS-Verbrechen versetzte der Bundesgerichtshof eine schallende Ohrfeige, indem er im Dezember1988 die Strafen um jeweils ein Jahr herabsetzte, weil sich das Schwurgericht bei der Zählung der Toten verrechnet habe. Ernst Klee schrieb damals in der "Zeit": "Wer einen Menschen ermordet, wird zu lebenslanger Haft verurteilt. Bei Beihilfe zum Massenmord gibt es offenbar Mengenrabatt."

Das erwähnte Erkenntnisinteresse der Staatsanwälte hinsichtlich der historischen Zusammenhänge findet sich auch in den Prozeßakten wieder, die somit eine aussagekräftigere Quelle zur NS-Euthanasie darstellen als sehr viele der erhalten gebliebenen Dokumente aus der NS-Zeit. Die wichtigsten zeitgeschichtlichen Arbeiten zur Euthanasie (Ernst Klee und Henry Friedlander für Deutschland, Wolfgang Neugebauer für Österreich) beruhen zum überwiegenden Teil auf den Erkenntnissen der Gerichte. Bezüglich jener Anstalten, die nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens waren, ist das Wissen um die Euthanasie äußerst dürftig. 

Zur Aussagekraft von Gerichtsakten

Die Aussagekraft von Gerichtsakten ist allerdings von sehr unterschiedlicher Qualität. Ich möchte Ihnen zwei Extrembeispiele geben, wobei ich mich in beiden Fällen auf Ermittlungsverfahren ohne Urteil beziehe.

Das erste ist das von der Staatsanwaltschaft beim Wiener Volksgericht geplante Hauptverfahren zur Ahndung der Euthanasie-Verbrechen am "Steinhof". Zur Erinnerung: Zwischen 1946 und 1948 waren bereits jeweils zwei Verfahren wegen der sogenannten Kindereuthanasie "Am Spiegelgrund" und der Vorgänge in der "Arbeitsanstalt für asoziale Frauen" Am Steinhof geführt worden. Ein Arzt war zum Tode, einer zu 20 Jahren, eine Ärztin zu 10 Jahren und ein weiterer Arzt zu 2 Jahren verurteilt worden. Während diese Prozeßakten jeweils aus mehreren Bänden bestehen, hat das eigentliche Steinhof-Verfahren in einer ganz dünnen Mappe Platz. Die gegen die Ärzte Alfons Huber, Richard Kryspin-Exner, Hubert Umlauf und Otto Hamminger erstattete Anzeige wegen Mord und Mißhandlung nach dem Kriegsverbrechergesetz wurde im Mai 1949 von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt. Gegen Alfred Mauczka, Huber, Kryspin-Exner, Umlauf, Hamminger, Wunderer und Engelhart wurde auch wegen Mißbrauch der Amtsgewalt ermittelt. Dieser Teil des Verfahrens wurde im Februar 1950 eingestellt. Eine Erklärung für diese erstaunliche Tatsache ist in den Akten nicht zu finden.

Akten der sechziger Jahre sehen ganz anders aus - Staatsanwaltschaften und Untersuchungsrichter füllten Schränke, ja ganze Zimmer mit den Untersuchungsakten. Allerdings gibt es, wie erwähnt, keinen österreichischen Euthanasieprozeß der sechziger oder siebziger Jahre. Mein anderes Beispiel ist daher der deutsche Renno-Akt, unsere wichtigste Quelle überhaupt zu Hartheim. Unter "Renno-Akt" verstehe ich den Georg Renno betreffenden Teil der Untersuchungen der Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft im Becker-Lorent-Verfahren, das mehrere Laufmeter Akten im Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden umfaßt. Durch Hunderte von Zeugeneinvernahmen, Beschuldigtenvernehmungen, das systematische Zusammentragen von Ermittlungsergebnissen in- und ausländischer Gerichte konnten nicht nur die Vorgänge in Hartheim selbst aufgeklärt werden, sondern auch, woher und wie die Ermordeten dorthin kamen. Die Staatsanwälte führten einen umfangreichen Schriftwechsel mit Gemeinden, Polizeidienststellen und Amtsgerichten wegen Zeugenausforschung und -befragungen, v. a. im Zusammenhang mit Personen, die als sogenannte "Gewohnheitsverbrecher" in eine Anstalt eingewiesen worden waren. Einer der Frankfurter Staatsanwälte fuhr beispielsweise nach Oldenburg, um die Generalakten des dortigen Generalstaatsanwalts auszuwerten - er hat dann aus den dort verwahrten Listen die aus den Heilanstalten abtransportierten Kranken extrahiert und sich bemüht, ihr weiteres Schicksal zu klären. In einigen Fällen konnte er biographische Daten eruieren.

Die Gerichtsakten dokumentieren einen gewissen Widerwillen bei den örtlichen Behörden, wenn es sich bei den Nachforschungen um Geisteskranke oder sogenannte "Gewohnheitsverbrecher" handelte. Die Frankfurter Staatsanwälte klärten die Behörden über ihre Pflichten zur Mitwirkung am Strafverfahren auf und ließen nicht locker; die Energie, mit der das Ermittlungsverfahren geführt wurde, ist für jemanden, der im Abstand von zwanzig, dreißig Jahren die Prozeßakten durcharbeitet, wirklich beeindruckend. Natürlich sind diese Akten zudem auch eine Quelle für die Geschichte der Auseinandersetzung der Nachkriegsjustiz mit der NS-Euthanasie. Und das ist nicht nur eine Geschichte der Pardonierung und des Verständnisses für die Mörder. Allerdings scheiterte der Versuch, die Mörder vor Gericht zu bringen, manchmal selbst dann, wenn sich beteiligte Staatsanwälte und Gutachter alle Mühe gaben, an der Strafprozeßordnung.

In den Akten findet sich beispielsweise ein bitterböser Beschwerdebrief von Rennos Verteidiger über eine junge Ärztin, die es gewagt hatte, im November 1971 unangemeldet bei Dr. Renno zu erscheinen, um seinen Gesundheitszustand zu überprüfen. Dabei soll sie ihm gesagt haben, er brauche sich doch vor der Verhandlung nicht zu drücken, weil - ich zitiere - "Euch Euthanasie-Ärzten passiert sowieso nichts!" Das Gutachten bescheinigt Renno zwar die Verhandlungsunfähigkeit, läßt aber durchblicken, daß er vieles simuliert und manipuliert. Ich zitiere: "Dieser Verdacht war während der ganzen Exploration nicht zu zerstreuen, gestützt durch die Tatsache, daß Dr. Renno noch bis 1968 im Dienst war, und daß gewöhnlich eine so gravierende cerebrale Sklerose nicht derart schnell progredient ist. [...] Jedoch wird eine etwaige Simulation nicht beweisbar sein, [...] ist er doch durch keine Maßnahme zu zwingen, sich anders zu verhalten." Im Falle Rennos blieb der Staatsanwaltschaft schließlich als einzige Sanktionsmöglichkeit gegen den angeblich verhandlungsunfähigen Angeklagten, ihm den Führerschein entziehen zu lassen.

Ein Großteil der Opfer war zur Zeit der Verfahren nicht mehr am Leben. Überlebende waren als ZeugInnen oder Privatbeteiligte mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, weil sie oft von Verteidigern, ja sogar Gutachtern verhöhnt wurden - vor allem, wenn sie sich angesichts des Leugnens ihrer ehemaligen Peiniger vor Gericht "ungebührlich" benahmen. Auch von den Opferfürsorgebehörden wurden die Leiden dieser Menschen übrigens lange Zeit nicht als "entschädigungswürdig" anerkannt, weil sie ja meistens nicht wegen einer politischen Betätigung verfolgt worden waren.

Die schlimmsten Erfahrungen machten in Österreich die Zeuginnen in den beiden Prozessen wegen der Mißhandlungen in der "Arbeitsanstalt für asoziale Frauen" hier, Am Steinhof. Im Hauptverhandlungsprotokoll des Prozesses gegen Maximilian Thaller, einem der beiden Leiter der Arbeitsanstalt, findet sich folgende Eintragung (ich zitiere wörtlich): Sachverständiger über Befragen der Verteidigung: "Die Darstellung der Zeugin genügt, um festzustellen, daß sie geistig nicht vollwertig ist."

Das ist kein Einzelfall. In vielen Verfahren waren Überlebende mit eben jenen Vorurteilen konfrontiert, die die Durchführung des nationalsozialistischen Euthanasie-Programms begünstigt hatten.


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