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Winfried R. Garscha
Gerichtsakten als Quelle zur Geschichte der NS-Euthanasie und zum
Umgang der Nachkriegsgesellschaft mit Tätern und Opfern
Referat anläßlich der Wiener Gespräche
"Medizin im Nationalsozialismus - Wege der Aufarbeitung", 5.-7.
November 1998
Trotz einer Reihe ganz großer Gerichtsverfahren in den
sechziger Jahren, trotz der - heute weitgehend vergessenen -
Leistungen der frühen Nachkriegsgerichtsbarkeit, als in ganz
Europa Hunderttausende von Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden
(allein in Österreich gegen fast 137.000 Personen), bleibt die
Tatsache bestehen, daß die justizielle Ahndung dem
ungeheuerlichen Ausmaß der Nazi-Verbrechen nicht einmal
annähernd gerecht wurde.
Der Umgang der Justiz mit NS-Verbrechern ist nicht etwas, das zu
den Ruhmesblättern dieser Zunft gehört, stellte der
Justizminister der Regierung Kohl, Schmidt-Jortzig, für
Deutschland fest. Meiner Meinung nach gilt das für
Österreich in noch höherem Ausmaß.
Von österreichischen, deutschen und alliierten Gerichten wurden
wegen der Morde im Zuge des nationalsozialistischen
Euthanasie-Programms insgesamt 21 Todesurteile verhängt. Ich
möchte mich hier jetzt nicht mit der Sinnhaftigkeit der
Todesstrafe beschäftigen, Thema meines Beitrags ist auch nicht
die Frage, ob und wie viele der Schuldigen zur Rechenschaft gezogen
wurden bzw. in welchem Verhältnis der Ausgang der
Gerichtsverfahren zur Schwere der begangenen Verbrechen steht,
sondern die Frage, in welcher Weise diese Verfahren unser Wissen
bereichert haben, d. h. als Quelle zur Erforschung der Geschichte der
NS-Euthanasie herangezogen werden können. Der Ausgang eines
Gerichtsverfahrens ist für diese Fragestellung von
untergeordneter Bedeutung - entscheidend ist, daß das Verfahren
geführt wurde, d. h., daß es polizeiliche Ermittlungen,
Einvernahmen durch Untersuchungsrichter und ähnliche Akten
gab.
Damit stellt sich die erste Frage: Welche Verfahren wurden
überhaupt geführt? Da sich die Findhilfsmittel der Gerichte
nicht an Verbrechenskomplexen oder Tatorten orientieren, sondern an
Namen, ist es nicht möglich, mit Hilfe der Gerichtsregister alle
Verfahren zum Thema Euthanasie oder Steinhof zu eruieren. Für
eine Reihe der ganz großen Verbrechenskomplexe wie die
Konzentrationslager oder die Todesmärsche bei Kriegsende, die
Gegenstand vieler Gerichtsverfahren waren, stellt das Fehlen
derartiger Register ein ernsthaftes Problem der historischen
Forschung dar. Im Fall der Euthanasie ist dieses Problem
bewältigbar, weil der Kreis der in Frage kommenden Personen
leicht zu eruieren ist: Es handelt sich um eine relativ kleine Zahl
leitender Ärzte und Verantwortlicher der Gesundheitsverwaltung.
Außerdem war der Mordvorwurf gegen Menschen, denen ansonsten a
priori eine besondere Humanität zugeschrieben wird, ein Thema,
das die Medien interessierte, weshalb über alle
Euthanasie-Prozesse auch in den Zeitungen berichtet wurde.
Verfahren 1945-1947
Wie für die Verfolgung von NS-Verbrechen insgesamt gilt
auch für die Euthanasie-Prozesse, daß in den ersten Jahren
nach der Befreiung zwar oft gerade die Hauptschuldigen nicht vor
Gericht gestellt werden konnten, weil sie untergetaucht waren oder
Selbstmord begangen hatten, daß aber jene Prozesse, die
geführt werden konnten, in vielen Fällen mit der
Höchststrafe endeten.
Das Beispiel von zwei Verfahren wegen der Euthanasie-Morde in der
hessischen Anstalt Hadamar zeigt, daß es für die
Strafverfolgung in den frühen Nachkriegsjahren keinen
wesentlichen Unterschied machte, ob ein alliiertes oder deutsches
Gericht verhandelte bzw. ob im Verfahren das Recht der
Besatzungsmächte angewandt wurde oder ob nach dem deutschem
Strafgesetzbuch verhandelt wurde. Dieses Strafgesetzbuch ist im
wesentlichen dasselbe wie das Reichsstrafgesetzbuch zur NS-Zeit, d.
h., die deutschen Gerichte urteilten nach dem Recht zur Tatzeit - im
Gegensatz zu den rückwirkenden Strafbestimmungen der Alliierten
oder des österreichischen Kriegsverbrechergesetzes vom Juni
1945, das der österreichischen Volksgerichtsbarkeit
zugrundelag.
Im Oktober 1945 führte ein amerikanisches Militärgericht in
Wiesbaden den ersten Euthanasie-Prozeß und verurteilte sieben
Ärzte und Angestellte von Hadamar wegen ihrer Mitwirkung bei der
Ermordung sowjetischer und polnischer Zivilisten; die drei
verhängten Todesurteile wurden vollstreckt.
Im Mai 1947 wurden zwei weitere Hadamar-Ärzte - diesmal von
einer Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - zum Tode
verurteilt, neun Schwestern und Pfleger erhielten Zuchthausstrafen.
Die Todesurteile wurden im Oktober 1948 vom Oberlandesgericht
Frankfurt bestätigt, doch wurden die Verurteilten in der Folge
zu lebenslänglicher Haft begnadigt. Insgesamt wurden in den
westdeutschen Euthanasie-Verfahren der ersten Nachkriegsjahre 7
Todesurteile und 31 Haftstrafen ausgesprochen.
Zu diesen frühen Euthanasie-Verfahren gehört auch der
größte Euthanasie-Prozeß in Ostdeutschland. Am 7.
Juli 1947 wurden einer der "Obergutachter" des Euthanasie-Programms,
Prof. Paul Nitsche, und drei weitere Angeklagte vom Landgericht
Dresden wegen der Morde in der Klinik Sonnenstein über Pirna zum
Tode verurteilt. Weitere Verfahren gegen Tatbeteiligte an der
Euthanasie in den Kliniken Hadamar, Grafeneck, Brandenburg und
Bernburg fanden 1947/48 vor den Landgerichten Weimar und Magdeburg
statt.
Auch von den österreichischen Volksgerichten wurden
Ärzte zu Tode verurteilt: Auf Grund eines vom Außensenat
Klagenfurt des Volksgerichts Graz am 4. April 1946 verhängten
Todesurteils wurde am 24. Oktober desselben Jahres der Primar im
Landeskrankenhaus Klagenfurt, Franz Niedermoser, hingerichtet. Und am
23. November 1946 wurde der Primararzt der Wiener Kinder-Nervenklinik
"Am Spiegelgrund", Ernst Illing, auf Grund eines vom Volksgericht
Wien am 18. Juli 1946 verhängten Todesurteils, hingerichtet. Im
Illing-Prozeß war eine weitere Ärztin, Marianne Türk,
zu 10 Jahren verurteilt worden.
Der größte Euthanasie-Prozeß vor einem
österreichischen Volksgericht war das Verfahren gegen politisch
Verantwortliche, Ärzte und Angehörige des Pflegepersonals
der Anstalten Mauer-Öhling und Gugging im Juli 1947. Emil Gelny,
der diesem Prozeß den Namen gegeben hat, war einer der
Hauptakteure der sogenannten "wilden Euthanasie" nach dem offiziellen
Stopp der Aktion T4. Er konnte allerdings nicht vor Gericht gestellt
werden und dürfte im Irak oder Syrien verstorben sein.
Der überwiegende Teil der Ermittlungsverfahren vor den
österreichischen Volksgerichten, nämlich rund 80 %, wurde
vor 1948 eingeleitet. Auch in anderen Ländern Europas wurde
damals schon mehr über die Amnestierung der Verurteilten als die
Bestrafung der Verbrecher gesprochen. Die Verfolgung der
NS-Euthanasie war damit im wesentlichen beendet. Das gilt
insbesondere für Österreich, wo nach der Auflösung der
Volksgerichte 1955 kein Euthanasie-Verfahren mehr mit einem Urteil
abgeschlossen wurde. Aber auch in der Bundesrepublik Deutschland, wo
immerhin - worauf ich gleich zu sprechen kommen werde - in den
sechziger Jahren eine intensive Tätigkeit der
Staatsanwaltschaften einsetzte, um die Euthanasie-Verbrechen neu
aufzurollen, gab es zu dieser Zeit nur Freisprüche, weil die
Gerichte den Ärzten sogenannten "Verbotsirrtum" bescheinigten,
d. h., daß sie nicht wissen konnten, daß die Tötung
der ihnen anvertrauten Patienten verboten war. Und selbst in der DDR,
wo in den sechziger Jahren immerhin einige Euthanasie-Ärzte
verurteilt wurden, war die Auseinandersetzung mit dieser Seite der
NS-Verbrechen eher bescheiden; sogar dort konnten ehemalige
nationalsozialistische Mediziner ihre Karriere fortsetzen.
Die Ursachen dieses in Ost und West festzustellenden
Verdrängungsvorgangs sind wohl im Kalten Krieg zu suchen. Der
Umgang mit den Euthanasie-Verbrechen war keine Ausnahme, das
Besondere war nur, daß die Verantwortlichen teilweise in
derselben oder vergleichbaren Positionen tätig sein konnten wie
zur Zeit des Nationalsozialismus und dadurch mithelfen konnten, eine
kritische Auseinandersetzung mit diesen Verbrechen innerhalb der
Zunft selbst hintanzuhalten.
Frankfurter
Euthanasie-Verfahren
Diese Idylle wurde ab Anfang der sechziger Jahre von einer
kleinen Gruppe kritischer Juristen um den Frankfurter
Generalstaatsanwalt Fritz Bauer gestört. Die Frankfurter
Generalstaatsanwaltschaft rollte - gemeinsam mit der 1958 in
Ludwigsburg bei Stuttgart eingerichteten Zentralen Stelle der
deutschen Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung von
NS-Verbrechen - die Euthanasie neu auf. In akribischer Kleinarbeit
wurden die Zusammenhänge zwischen den Verbrechen in den
Konzentrationslagern und in den Euthanasieanstalten, zwischen
Euthanasie und Judenmord sowie das Zusammenspiel zwischen
juristischen und medizinischen Eliten in diesen Fragen aufgedeckt.
Auf Grund der Rekonstruktion der Täterbiographien wurde den
Frankfurter Staatsanwälten rasch klar, daß ein
Großteil der Tötungsexperten der Euthanasieanstalten nach
Abbruch der Aktion T4 zum Aufbau der Vernichtungslager im Osten
herangezogen wurde.
Das Bindeglied zwischen der Euthanasie und den KZ-Verbrechen ist die
sogenannte Aktion 14f13, im Zuge derer KZ-Häftlinge in
Euthanasieanstalten vergast wurden. Dieser Zusammenhang wurde vor
allem im Kölner Mauthausen-Prozeß gegen Karl Schulze
(15 Jahre) und Anton Streitwieser (lebenslänglich)
vom Oktober 1967 offenkundig.
Das für die Euthanasie-Morde im oberösterreichischen
Hartheim wichtigste Verfahren war der Prozeß gegen Georg Renno,
Hans-Joachim Becker und Friedrich Robert Lorent, gegen die die
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am 7. November 1967 die Anklage
der Beihilfe zum Mord erhob. Die Eröffnung eines gemeinsamen
Verfahrens gegen den ärztlichen Leiter einer Euthanasieanstalt,
nämlich Dr. Renno, und zwei Bürokraten der Vernichtung war
mit Bedacht erfolgt. Am Beispiel Hartheim sollte das Zusammenwirken
zwischen den Reichsbehörden in Berlin und den Anstaltsleitungen
geklärt werden - womit die Entschuldigung der einen mit dem
angeblichen Nichtwissen über die Tätigkeit der anderen
widerlegt werden sollte. Das Konzept der Frankfurter
Staatsanwälte ging nicht auf, weil sich Dr. Renno im März
1970 Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen lassen konnte. 1975
mußte das Verfahren gegen ihn eingestellt werden, gestorben ist
der Anfang der siebziger Jahre angeblich bereits sterbenskranke Mann
allerdings erst vor einem Jahr.
Das längste unter den Frankfurter Euthanasie-Verfahren verdient
deshalb hervorgehoben zu werden, weil die Begründung des
Bundesgerichtshofs für die Herabsetzung der Strafen für
Aufsehen sorgte. In dem von der Generalstaatsanwaltschaft seit 1961
geführten Verfahren gegen die Ärzte Aquilin Ullrich,
Heinrich Bunke, Kurt Borm und Klaus Endruweit, die in den Anstalten
Brandenburg, Bernburg und Sonnenstein tätig gewesenen waren,
wurde 1967, nach einer mehrmonatigen Hauptverhandlung vom Landgericht
Frankfurt am Main ein erstes Urteil gesprochen - Freispruch für
Heinrich Bunke und Aquilin Ullrich; dieses Urteil, das den alleinigen
Taturheber der Euthanasie-Morde in Hitler sah, wurde 1970 vom
Bundesgerichtshof aufgehoben. Der ursprünglich mitangeklagte
Assistenzarzt Kurt Borm wurde 1972 freigesprochen, was der
Bundesgerichtshof 1974 bestätigte. Im Jänner 1986 begann
die zweite Hauptverhandlung gegen Ullrich und Bunke, die
schließlich im Mai 1987 mit einer Verurteilung zu je vier
Jahren endete - Ullrich wegen Beihilfe zum Mord in mindestens 4.500
Fällen in der Anstalt Brandenburg, Bunke wegen Beihilfe zum Mord
in mindestens 11.000 Fällen in Brandenburg und Bernburg in den
Jahren 1940 und 1941. Wie sehr sich das Klima gewandelt hatte,
zeigten die Reaktionen des Publikums. Waren die Freisprüche des
Jahres 1967 vom Auditorium noch mit frenetischem Beifall aufgenommen
worden, so wurde die Verhandlung 1986/87 von
Behinderten-Organisationen und Überlebenden verfolgt, die - mit
Unterstützung der Justizverwaltung und der Stadt Frankfurt - das
im Gerichtssaal Erlebte intensiv besprachen und so zur emotionalen
Bewältigung des Geschehenen beitrugen. Diesen Bemühungen um
neue Formen der Auseinandersetzung mit den NS-Verbrechen versetzte
der Bundesgerichtshof eine schallende Ohrfeige, indem er im
Dezember1988 die Strafen um jeweils ein Jahr herabsetzte, weil sich
das Schwurgericht bei der Zählung der Toten verrechnet habe.
Ernst Klee schrieb damals in der "Zeit": "Wer einen Menschen
ermordet, wird zu lebenslanger Haft verurteilt. Bei Beihilfe zum
Massenmord gibt es offenbar Mengenrabatt."
Das erwähnte Erkenntnisinteresse der Staatsanwälte
hinsichtlich der historischen Zusammenhänge findet sich auch in
den Prozeßakten wieder, die somit eine aussagekräftigere
Quelle zur NS-Euthanasie darstellen als sehr viele der erhalten
gebliebenen Dokumente aus der NS-Zeit. Die wichtigsten
zeitgeschichtlichen Arbeiten zur Euthanasie (Ernst Klee und Henry
Friedlander für Deutschland, Wolfgang Neugebauer für
Österreich) beruhen zum überwiegenden Teil auf den
Erkenntnissen der Gerichte. Bezüglich jener Anstalten, die nicht
Gegenstand eines Gerichtsverfahrens waren, ist das Wissen um die
Euthanasie äußerst dürftig.
Zur
Aussagekraft von Gerichtsakten
Die Aussagekraft von Gerichtsakten ist allerdings von sehr
unterschiedlicher Qualität. Ich möchte Ihnen zwei
Extrembeispiele geben, wobei ich mich in beiden Fällen auf
Ermittlungsverfahren ohne Urteil beziehe.
Das erste ist das von der Staatsanwaltschaft beim Wiener Volksgericht
geplante Hauptverfahren zur Ahndung der Euthanasie-Verbrechen am
"Steinhof". Zur Erinnerung: Zwischen 1946 und 1948 waren bereits
jeweils zwei Verfahren wegen der sogenannten Kindereuthanasie "Am
Spiegelgrund" und der Vorgänge in der "Arbeitsanstalt für
asoziale Frauen" Am Steinhof geführt worden. Ein Arzt war zum
Tode, einer zu 20 Jahren, eine Ärztin zu 10 Jahren und ein
weiterer Arzt zu 2 Jahren verurteilt worden. Während diese
Prozeßakten jeweils aus mehreren Bänden bestehen, hat das
eigentliche Steinhof-Verfahren in einer ganz dünnen Mappe Platz.
Die gegen die Ärzte Alfons Huber, Richard Kryspin-Exner, Hubert
Umlauf und Otto Hamminger erstattete Anzeige wegen Mord und
Mißhandlung nach dem Kriegsverbrechergesetz wurde im Mai 1949
von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt. Gegen Alfred Mauczka,
Huber, Kryspin-Exner, Umlauf, Hamminger, Wunderer und Engelhart wurde
auch wegen Mißbrauch der Amtsgewalt ermittelt. Dieser Teil des
Verfahrens wurde im Februar 1950 eingestellt. Eine Erklärung
für diese erstaunliche Tatsache ist in den Akten nicht zu
finden.
Akten der sechziger Jahre sehen ganz anders aus -
Staatsanwaltschaften und Untersuchungsrichter füllten
Schränke, ja ganze Zimmer mit den Untersuchungsakten. Allerdings
gibt es, wie erwähnt, keinen österreichischen
Euthanasieprozeß der sechziger oder siebziger Jahre. Mein
anderes Beispiel ist daher der deutsche Renno-Akt, unsere wichtigste
Quelle überhaupt zu Hartheim. Unter "Renno-Akt" verstehe ich den
Georg Renno betreffenden Teil der Untersuchungen der Frankfurter
Generalstaatsanwaltschaft im Becker-Lorent-Verfahren, das mehrere
Laufmeter Akten im Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden
umfaßt. Durch Hunderte von Zeugeneinvernahmen,
Beschuldigtenvernehmungen, das systematische Zusammentragen von
Ermittlungsergebnissen in- und ausländischer Gerichte konnten
nicht nur die Vorgänge in Hartheim selbst aufgeklärt
werden, sondern auch, woher und wie die Ermordeten dorthin kamen. Die
Staatsanwälte führten einen umfangreichen Schriftwechsel
mit Gemeinden, Polizeidienststellen und Amtsgerichten wegen
Zeugenausforschung und -befragungen, v. a. im Zusammenhang mit
Personen, die als sogenannte "Gewohnheitsverbrecher" in eine Anstalt
eingewiesen worden waren. Einer der Frankfurter Staatsanwälte
fuhr beispielsweise nach Oldenburg, um die Generalakten des dortigen
Generalstaatsanwalts auszuwerten - er hat dann aus den dort
verwahrten Listen die aus den Heilanstalten abtransportierten Kranken
extrahiert und sich bemüht, ihr weiteres Schicksal zu
klären. In einigen Fällen konnte er biographische Daten
eruieren.
Die Gerichtsakten dokumentieren einen gewissen Widerwillen bei den
örtlichen Behörden, wenn es sich bei den Nachforschungen um
Geisteskranke oder sogenannte "Gewohnheitsverbrecher" handelte. Die
Frankfurter Staatsanwälte klärten die Behörden
über ihre Pflichten zur Mitwirkung am Strafverfahren auf und
ließen nicht locker; die Energie, mit der das
Ermittlungsverfahren geführt wurde, ist für jemanden, der
im Abstand von zwanzig, dreißig Jahren die Prozeßakten
durcharbeitet, wirklich beeindruckend. Natürlich sind diese
Akten zudem auch eine Quelle für die Geschichte der
Auseinandersetzung der Nachkriegsjustiz mit der NS-Euthanasie. Und
das ist nicht nur eine Geschichte der Pardonierung und des
Verständnisses für die Mörder. Allerdings scheiterte
der Versuch, die Mörder vor Gericht zu bringen, manchmal selbst
dann, wenn sich beteiligte Staatsanwälte und Gutachter alle
Mühe gaben, an der Strafprozeßordnung.
In den Akten findet sich beispielsweise ein bitterböser
Beschwerdebrief von Rennos Verteidiger über eine junge
Ärztin, die es gewagt hatte, im November 1971 unangemeldet bei
Dr. Renno zu erscheinen, um seinen Gesundheitszustand zu
überprüfen. Dabei soll sie ihm gesagt haben, er brauche
sich doch vor der Verhandlung nicht zu drücken, weil - ich
zitiere - "Euch Euthanasie-Ärzten passiert sowieso nichts!" Das
Gutachten bescheinigt Renno zwar die Verhandlungsunfähigkeit,
läßt aber durchblicken, daß er vieles simuliert und
manipuliert. Ich zitiere: "Dieser Verdacht war während der
ganzen Exploration nicht zu zerstreuen, gestützt durch die
Tatsache, daß Dr. Renno noch bis 1968 im Dienst war, und
daß gewöhnlich eine so gravierende cerebrale Sklerose
nicht derart schnell progredient ist. [...] Jedoch wird eine
etwaige Simulation nicht beweisbar sein, [...] ist er doch
durch keine Maßnahme zu zwingen, sich anders zu verhalten." Im
Falle Rennos blieb der Staatsanwaltschaft schließlich als
einzige Sanktionsmöglichkeit gegen den angeblich
verhandlungsunfähigen Angeklagten, ihm den Führerschein
entziehen zu lassen.
Ein Großteil der Opfer war zur Zeit der Verfahren nicht mehr am
Leben. Überlebende waren als ZeugInnen oder Privatbeteiligte mit
großen Schwierigkeiten konfrontiert, weil sie oft von
Verteidigern, ja sogar Gutachtern verhöhnt wurden - vor allem,
wenn sie sich angesichts des Leugnens ihrer ehemaligen Peiniger vor
Gericht "ungebührlich" benahmen. Auch von den
Opferfürsorgebehörden wurden die Leiden dieser Menschen
übrigens lange Zeit nicht als "entschädigungswürdig"
anerkannt, weil sie ja meistens nicht wegen einer politischen
Betätigung verfolgt worden waren.
Die schlimmsten Erfahrungen machten in Österreich die Zeuginnen
in den beiden Prozessen wegen der Mißhandlungen in der
"Arbeitsanstalt für asoziale Frauen" hier, Am Steinhof. Im
Hauptverhandlungsprotokoll des Prozesses gegen Maximilian Thaller,
einem der beiden Leiter der Arbeitsanstalt, findet sich folgende
Eintragung (ich zitiere wörtlich): Sachverständiger
über Befragen der Verteidigung: "Die Darstellung der Zeugin
genügt, um festzustellen, daß sie geistig nicht vollwertig
ist."
Das ist kein Einzelfall. In vielen Verfahren waren
Überlebende mit eben jenen Vorurteilen konfrontiert, die die
Durchführung des nationalsozialistischen Euthanasie-Programms
begünstigt hatten.

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