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Reinhard Moos
(Veröffentlicht in: Rundbrief. Verein zur Erforschung
nationalsozialistischer Gewaltverbrechen und ihrer Aufarbeitung.
Verein zur Förderung justizgeschichtlicher Forschungen, Nr.
2, Dezember 1999)
Seit einigen Jahren berichten die Zeitungen gelegentlich über
die Rehabilitierung von Kriegsdienstverweigerern bzw. von Personen,
die durch die Militärjustiz des "Dritten Reiches" wegen
Handlungen zum Tode verurteilt wurden, die aus der Sicht jenes
Regimes Verbrechen waren, uns heute aber als anerkennenswerte
Widerstandshandlungen erscheinen. Urteile aus jener Zeit werden von
der heutigen Justiz aufgehoben. Zu der moralischen Rehabilitierung
durch die Geschichte, die nicht von allen geteilt wird, tritt nun mit
Anspruch auf Allgemeingültigkeit die offizielle juristische
Feststellung hinzu, dass jene Urteile Unrecht waren.
Urteilsaufhebungen in der
BRD
Angefangen hat diese Bewegung zur strafrechtlichen
Vergangenheitsbewältigung 1996 mit Urteilsaufhebungen durch das
Landgericht Berlin zu Gunsten der bekannten Widerstandskämpfer
Dietrich Bonhoeffer, Wilhelm Canaris, Hans Oster, Hans von
Dohnanyi u. a. Durch das Landgericht Berlin wurden auch
katholische Geistliche rehabilitiert, die sich regimekritisch
geäußert hatten und dafür sterben mussten, wie
Bernhard Lichtenberg, Jakob Gapp, Karl Leisner und Otto
Neururer, die inzwischen vom Papst selig gesprochen wurden. (1)
Als Rechtsgrundlage für diese Urteilsaufhebungen diente das
Berliner "Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts" von 1951. Solche Gesetze
wurden nach dem Krieg in allen Besatzungszonen Deutschlands erlassen.
Teilweise, wie in Bayern, führten sie zur automatischen
Urteilsaufhebung, so dass es keines richterlichen Beschlusses mehr
bedurfte.
Ausgelöst wurde diese Rückbesinnung auf das Justizunrecht
in Deutschland durch die justizgeschichtliche Forschung. 1987
erschien das umfangreiche Werk von Manfred Messerschmidt und
Fritz Wüllner über "Die Wehrmachtsjustiz im Dienste
des Nationalsozialismus". Ihm folgte 1991 (2. Auflage 1997) der
grundlegende Forschungsbericht von Wüllner über "Die
NS-Militärjustiz und das Elend der Geschichtsschreibung", in dem
nachgewiesen wurde, mit welcher Brutalität die Gerichte damals
"durchgegriffen" hatten und damit den Zielen des Nationalsozialismus
dienten. (2) Dahinter stand die Einsicht, dass der Krieg Hitlers ein
verbrecherischer Krieg war und dass diejenigen, die ihn nicht
mitmachten, zu Unrecht sterben mussten, seien es Verweigerer,
Deserteure oder Personen, die auf sonstige Weise die "Wehrkraft
zersetzten" und gemäß § 5 der
Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) meistens mit dem Tode
bestraft wurden. Aufgrund dieser Forschungen entschied das deutsche
Bundessozialgericht 1991, dass die Witwe eines Hingerichteten Rente
nach dem deutschen Bundesversorgungsgesetz verlangen könne, was
bis dahin in der Regel abgelehnt worden war. (3) Damit war das Eis
gebrochen und lag es nahe, die juristische Geltung jener
Kriegsgerichtsurteile zu hinterfragen und nach Rechtsgrundlagen
für ihre Aufhebung zu suchen.
Die Welle der Urteilsaufhebungen ergriff bald auch Österreich,
das in Franz Jägerstätter ein durch die Forschungen
von Erna Putz (4) inzwischen weltberühmt
gewordenes Todesopfer der NS-Militärjustiz hat.
Jägerstätter, ein Kleinbauer aus dem Innviertel, wurde 1943
als Wehrdienstverweigerer vom Reichskriegsgericht in Berlin zum Tode
verurteilt, weil er es als aufrechter Christ ablehnte, in Hitlers
Krieg, dessen Unrecht er in voller Klarheit erkannte, den Dienst mit
der Waffe zu leisten. (5) In seinem Credo "Du sollst Gott mehr
gehorchen als den Menschen!" stand er den Zeugen Jehovas nahe, zu
denen er auch persönlichen Kontakt hatte, ohne ihnen
anzugehören. (6) Auf Antrag der Angehörigen
Jägerstätters an das Landgericht Berlin hob dieses mit
Beschluss vom 7. 5. 1997 das Todesurteil auf. (7)
Österreich: Aufhebungs- und
Einstellungsgesetz vom 3. 7. 1945
Durch die deutschen Urteilsaufhebungen ermutigt, bemühte sich
in Kärnten der ÖGB-Landesbildungsvorsitzende Vinzenz
Jobst um die Aufhebung des Todesurteils gegen den
Wehrdienstverweigerer Anton Uran durch die
österreichische Justiz. Jobst war als Heimatforscher auf
das Schicksal dieses Mannes gestoßen, eines einfachen
Holzarbeiters, der ein überzeugter Anhänger der Zeugen
Jehovas geworden war und gemäß den Prinzipien dieser Sekte
den Kriegsdienst verweigerte. Wie Jägerstätter und
andere sah er bewusst und mutig dem Tode durch das Kriegsgericht
entgegen, obwohl es einfach gewesen wäre, den Weg der Massen zu
gehen. Jobst fand heraus, dass es auch in Österreich ein
aus der Besatzungszeit stammendes, längst in Vergessenheit
geratenes Gesetz vom 3. 7. 1945 "über die Aufhebung von
Strafurteilen und die Einstellung von Strafverfahren (Aufhebungs- und
Einstellungsgesetz)" gibt (8), wonach bei Fehlen anderer
Zuständigkeit das Landesgericht Wien auf Antrag oder von Amts
wegen mit Beschluss feststellt, dass eine Verurteilung "als nicht
erfolgt gilt", wenn sie u. a. auf der KSSVO beruhte und die "Handlung
gegen die nationalsozialistische Herrschaft [...] gerichtet
war". Auf Betreiben des Klagenfurter Rechtsanwaltes Erich-Peter
Piuk und des Bruders des Hingerichteten sah das Landesgericht
Wien diese Voraussetzungen bei Uran unproblematisch als erfüllt
an und hob am 3. 6. 1997 dessen Verurteilung durch das
Reichskriegsgericht auf. (9)
In der gesetzlichen Voraussetzung, dass die Handlungen gegen die
NS-Herrschaft gerichtet sein mussten, liegt für die Zeugen
Jehovas ein Problem, denn die Zeugen verweigern den Wehrdienst
gegenüber jedem Staat. Es ging ihnen auch im "Dritten Reich"
demnach nicht um die Ablehnung des Regimes, sondern nur um die
Einhaltung der Gebote Gottes. Anders als
Jägerstätter, der im grenzenlosen Machtanspruch
Hitlers das Unheil erblickte, das Gottes Geboten widersprach,
betrachteten sie sich als politisch neutral. Sie legten auch in den
Konzentrationslagern Wert darauf, nicht als politische Häftlinge
zu gelten. Bis in die Mitte der neunziger Jahre wollten sie nicht als
Widerstandskämpfer angesehen werden, obwohl etwa 2.000 Zeugen
Jehovas unter Hitler sterben mussten, weil sie nicht bereit waren,
sich ihm zu beugen. Davon starb etwa die Hälfte durch Urteile
der Militärgerichte, die übrigen in Konzentrationslagern.
(10)
Zeugen Jehovas: Besinnung auf Widerstands-
und Opferrolle
Die Einstellung der Zeugen Jehovas zu ihrer eigenen Rolle
gegenüber dem Nationalsozialismus änderte sich im Anschluss
an ein Internationales Seminar über die Verfolgung der Zeugen
Jehovas im Holocaust Memorial Museum in Washington im September 1994.
Die Watch Tower Society trat 1996 mit der Videodokumentation
"Standhaft trotz Verfolgung - Jehovas Zeugen unter dem NS-Regime" an
die Öffentlichkeit. (11) Seit September 1997 rief auf
verschiedenen österreichischen Stadtplätzen unter dem Motto
"Vergessene Opfer der NS-Zeit" eine nachgebaute KZ-Baracke zum
Gedenken an diese Leiden der Zeugen Jehovas auf. Sie haben
verstanden, dass sie durch ihre apolitische Haltung in Wirklichkeit
eben nicht neutral waren, sondern unvermeidlich Widerstand gegen
Hitler leisteten. Aus der Sicht des Regimes verließen sie die
"deutsche Volksgemeinschaft" und setzten der Pflicht zur "totalen
völkischen Einsatzbereitschaft" Widerstand entgegen. Ihre
"wehrfeindliche Gesinnung" mit der Folge der Verweigerung war ein
Verbrechen nach § 5 KSSVO, für das die weltanschaulichen
Beweggründe wegen ihrer besonderen Eignung zur
Wehrkraftzersetzung sogar straferschwerend waren.
Diese Besinnung auf die Widerstands- und Opferrolle der Zeugen
Jehovas findet auch in der kürzlich veröffentlichten
Biographie des Arbeiters Leopold Engleitner aus
Oberösterreich Ausdruck, der nach dem Aufenthalt in drei
Konzentrationslagern schließlich mit knapper Not mit dem Leben
davonkam. (12)
Es liegt nahe, dass nicht nur Anton Uran nachträglich
Gerechtigkeit widerfährt, sondern auch den anderen Verurteilten
und besonders den Zeugen Jehovas. Diese stellen für die weitere
Anwendung des österreichischen Aufhebungsgesetzes eine eigene,
große Gruppe dar, während die anderen Opfer vermutlich
Einzelschicksale ohne gemeinsamen, organisierten Gruppencharakter
sind. Wie berichtet wird, sind von den 550 österreichischen
Bibelforschern (Stand 1938) 145 durch die NS-Gewaltherrschaft
umgekommen, davon wurden über 50 wegen Kriegsdienstverweigerung
bzw. Wehrkraftzersetzung hingerichtet. (13) Teilweise, wie auch bei
Anton Uran, sind die Urteile unauffindbar und sind nur die
Hinrichtungen bekannt.
Für die justizgeschichtliche Forschung ist es eine wichtige
Aufgabe, diese Fälle unter Erforschung aller denkbaren Belege
wissenschaftlich aufzuarbeiten, um einmal das Schicksal dieser
Menschen und die Blutspur des Regimes zu dokumentieren und zum
anderen die Urteilsaufhebungen ermöglichen zu können.
Bisherige Rehabilitierungen von
Zeugen Jehovas
Aus dem Kreis der Zeugen Jehovas wurden bisher vom Landesgericht
Wien sieben Personen auf Antrag rehabilitiert:
1. Anton Uran aus Techelsberg/Kärnten, Beschluss vom 3.
6. 1997
2. Gregor Wohlfahrt jun. aus St. Martin/Kärnten,
Beschluss vom 5. 8. 1998
3. Gottfried Herzog aus Straßwalchen/Salzburg, Beschluss
vom 24. 9. 1998
4. Rudolf Redlinghofer aus Krems/Niederösterreich,
Beschluss vom 14. 10. 1998
5. Gregor Wohlfahrt sen. aus St. Martin/Kärnten,
Beschluss vom 18. 11. 1998
6. Gerhard Steinacher aus Wien-Meidling, Beschluss vom 13. 11.
1998
7. Helene Delacher aus Burgfrieden/Lienz, Beschluss vom 8. 9.
1999
Die Verurteilung von Helene Delacher, die als
Aufräumerin im Dienst der Stadt Innsbruck arbeitete, mag
überraschen, denn sie wurde nicht zum Kriegsdienst eingezogen.
Ihr todeswürdiges Verbrechen der Wehrkraftzersetzung bestand
darin, dass sie 1943 einige Exemplare des Wachtturms über
den Brenner schmuggeln wollte, um sie ihrem Südtiroler Verlobten
weiterzugeben. Sie wurde bei diesem Versuch von der Grenzpolizei
gefasst. Der Besitz des Wachtturms war strengstens verboten.
In einer dieser Nummern hieß es dazu noch, in "Nazideutschland
herrsche Blutdiktatur und blutiger Terror". Als wollte die
NS-Militärjustiz diese Behauptungen unter Beweis stellen, wurde
auch Helene Delacher vom Reichskriegsgericht gemäß
§ 5 KSSVO zum Tode verurteilt und am 12. 11. 1943 in
Berlin-Plötzensee enthauptet. (14)
Ein weiterer Aufhebungsantrag zu Gunsten von Franz Mattischek
aus Wolfsegg, der wegen Wehrdienstverweigerung am 10. 11. 1939 vom
Reichskriegsgericht verurteilt und am 1. 12. 1939 hingerichtet wurde,
ist zur Zeit beim Landesgericht Wien anhängig. (15)
Im September 1999 wurde vom Landesgericht Wien ein Antrag auf
Rehabilitierung von Wilhelm Letonja abgelehnt, weil er als
geborener Steirer, der in Frankreich lebte, während des Krieges
die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hatte, das
Aufhebungsgesetz aber nur für österreichische
Staatsbürger gilt. Bei Letonja ist besonders
bemerkenswert, dass er zunächst nicht die Einberufung zum
Kriegsdienst verweigerte, sondern die Armee erst verließ,
nachdem er zu einem Zeugen Jehovas geworden war. Er wollte aus Paris
in die Schweiz flüchten, wurde aber an der Grenze von der
deutschen Polizei aufgegriffen, vom Reichskriegsgericht wegen
Desertion verurteilt und hingerichtet.
Neuere gesetzliche Regelungen
In Deutschland haben die Berliner Urteilsaufhebungen und die
Diskussion um diese Vergangenheitsbewältigung dazu geführt,
dass der Bundestag am 28. 5. 1998 ein bundeseinheitliches
Aufhebungsgesetz beschlossen hat, das am 26. 8. 1998 in Kraft
getreten ist. (16) Es sieht eine pauschale Aufhebung aller
Strafurteile vor, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken
der Gerechtigkeit zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des
nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen,
militärischen, rassischen, religiösen oder
weltanschaulichen Gründen gefällt worden sind. Darunter
fallen insbesondere Verurteilungen wegen Kriegsdienstverweigerung,
Desertion und Wehrkraftzersetzung. Dieses Gesetz geht nicht nur im
Einzugsbereich weiter als das österreichische Aufhebungsgesetz,
sondern es macht auch die Anwendung leichter.
In Österreich haben am 22. 4. 1999 die Abgeordneten Andreas
Wabel und Genossen (Die Grünen) einen
Entschließungsantrag im Nationalrat eingebracht, dass durch ein
generelles Aufhebungsgesetz, das über den begrenzten Umfang des
Aufhebungsgesetzes 1945 hinausgeht, die Rehabilitierung aller Opfer
der NS-Militärjustiz und insbesondere der Deserteure,
ermöglicht werden soll. Der Antrag lautet, der Nationalrat wolle
beschließen:
"Alle Urteile der nationalsozialistischen
Militärgerichtsbarkeit gegen Österreicher sind von Amts
wegen aufzuheben. Die dafür notwendigen Mittel zur Auffindung
der Opfer und Hinterbliebenen und die Aufarbeitung der
NS-Militärgerichtsakten sind bereitzustellen."
Der Justizausschuss hat am 6. 7. 1999 hierüber beraten und
folgenden Antrag an den Nationalrat gestellt:
"Die Bundesregierung wird ersucht, ehestmöglich die
historische Aufarbeitung der Verurteilungen von Österreichern
durch die nationalsozialistische Militärgerichtsbarkeit
einschließlich des Reichskriegsgerichtes Berlin, insbesondere
nach der Kriegssonderstrafrechtsverordnung, zu veranlassen und zu
fördern sowie nach Vorliegen der Forschungsergebnisse für
die Herbeiführung von Gerichtsbeschlüssen im Sinne des
§ 4 des Aufhebungs- und Einstellungsgesetzes, StGBl. Nr.
48/1945, und nach Möglichkeit für die Verständigung
der Hinterbliebenen hiervon zu sorgen."
Dieser Antrag wurde vom Nationalrat am 14. 7. 1999 mit den
Gegenstimmen der Freiheitlichen angenommen. (17)
Somit ist die justizgeschichtliche Forschung vom Parlament aufgerufen
zu klären, welche ÖsterreicherInnen durch die
NS-Militärgerichtsbarkeit verurteilt wurden, damit ihre
Rehabilitierung nach dem Aufhebungsgesetz 1945 von Amts wegen
betrieben werden kann. Hierzu bietet sich besonders die Erforschung
der Schicksale der Zeugen Jehovas als der größten Gruppe
der Verurteilten mit schon teilweise vorhandenem Archivmaterial an.
Die systematische Aufarbeitung und Ergänzung tut not.
Anmerkungen
1) Siehe näher mwN. Reinhard Moos, Die
Aufhebung der Todesurteile der NS-Militärgerichtsbarkeit, JRP
1997, S. 253 ff., S. 256 ff.
2) Siehe näher Moos,
Vergangenheitsbewältigung der Militärgerichtsbarkeit, JRP
1994, S. 135 ff.; ders., Rezension, JRP 1998, S. 327 f. von Hermine
Wüllner (Hrsg.), " ... kann nur der Tod die gerechte Sühne
sein". Todesurteile deutscher Wehrmachtsgerichte. Eine Dokumentation,
1997.
3) Siehe näher Moos, JRP 1994, S. 143
ff.
4) Erna Putz, Franz Jägerstätter: "...
besser die Hände als der Wille gefesselt...", 2. Aufl., 1987;
Neuaufl. 1997; dies., Gefängnisbriefe und Aufzeichnungen. Franz
Jägerstätter verweigert 1943 den Wehrdienst,
1987.
5) Siehe näher auch die Beiträge in:
Alfons Riedl/Josef Schwabeneder (Hrsg.), Franz
Jägerstätter, Christlicher Glaube und politisches Gewissen,
1997.
6) Vgl. Putz, Franz Jägerstätter (s. FN
4 Neuaufl.), S. 174 f.
7) Siehe den Abdruck in: Neues Archiv für die
Geschichte der Diözese Linz, 12. Jg., Heft 1/1998/99, S. 22 ff.,
und dazu Moos, ebendort, Die Rehabilitierung Franz
Jägerstätters durch das Landgericht Berlin, S. 26
ff.
8) StGBl 1945/48. Unmittelbar nach dem Krieg ist
es in wenigen Fällen zur Anwendung gelangt. Darüber wurde
aber keine Evidenz geführt.
9) Siehe näher Vinzenz Jobst, Anton Uran,
verfolgt - vergessen - hingerichtet, 1997, S. 63 ff.; ders., Der Fall
Uran. Der weite Weg der Rehabilitierung, in: Zeugen Jehovas.
Vergessene Opfer des Nationalsozialismus?, hrsg. v. DÖW, 1998,
S. 45 ff.
10) Die Angaben differieren, vgl. Wüllner, a.
a. O., S. 516 ff.; Detlef Garbe, Widerstand aus dem Glauben, in:
Zeugen Jehovas (s. FN 9), S. 11 ff., S. 17; ders., Zwischen
Widerstand und Martyrium. Die Zeugen Jehovas im "Dritten Reich",
1993, S. 479 ff.
11) Vgl. Hans Hesse (Hrsg.), "Am mutigsten waren
immer wieder die Zeugen Jehovas". Verfolgung und Widerstand der
Zeugen Jehovas im Nationalsozialismus, 1998, und die
Presseinformation in: Zeugen Jehovas (s. FN 9), S. 27 ff. Vgl. schon
"Der Holocaust. Wer erhob seine Stimme?", in: Erwachet!, 22.
8. 1995, S. 4 ff., S. 6: die "ideologische Auseinandersetzung" mit
Hitler als einem "selbst ernannten Gott war unausweichlich", S. 8 f.,
S. 12.
12) Bernhard Rammerstorfer, Nein statt Ja und
Amen. Leopold Engleitner: Er ging einen anderen Weg, 1999
(Selbstverlag Puchenau/Linz).
13) Vgl. zu den Angaben die Beiträge von
Garbe, S. 17; Renoldner, S. 7; Aigner, S. 37, in: Zeugen Jehovas (s.
FN 9).
14) Vgl. zum Gedenktag an ihre Hinrichtung Maria
Zimmermann, "Kapieren, dass sie Opfer waren", Salzburger
Nachrichten, 12. 11. 1999, S. 4.
15) Nicht zu verwechseln mit Wolfgang Mattischek,
von dem Putz, a. a. O., S. 175, berichtet; vgl. Moos, JRP 1997, S.
263, FN 71. Wolfgang Mattischek hat offenbar überlebt,
vgl. Widerstand und Verfolgung in Oberösterreich 1934-1945. Eine
Dokumentation, Bd. II, 1982, S. 202 f.
16) dBGBl I 58/1998 v. 31. 8. 1998, S. 2501
ff.
17) 180. Sitzung, XX. GP 209/E. (Die betreffenden
Sten. Prot. NR waren bei Redaktionsschluss noch nicht
veröffentlicht.)

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