|
Wolfgang Form (Philipps-Universität Marburg/Lahn) Politische NS-Strafjustiz in Österreich Referat anlässlich der Präsentation der Mikrofiche-Edition "Widerstand und Verfolgung in Österreich 1938 bis 1945. Die Verfahren vor dem Volksgerichtshof und den Oberlandesgerichten Wien und Graz" (K.G. Saur Verlag, 2004) und der Quellenedition "NS-Justiz in Österreich. Lage und Reiseberichte 1938-1945" (LitVerlag, 2004), Wien, 21. Februar 2005 Wolfgang Form ist Politikwissenschafter und Leiter des Forschungs- und Dokumentationszentrums Kriegsverbrecherprozesse an der Philipps-Universität Marburg/Lahn.
Rechtsgrundlagen und administrativer Rahmen der politischen NS-Justiz Ihnen ist sicherlich der nationalsozialistische Volksgerichtshof ein Begriff. Ein Terrorgericht, wie es wohl kein zweites im 20. Jahrhundert gegeben hat. Vielen sind die Schauprozesse, die freislerschen Hasstiraden um exponierte Vertreter des linken wie bürgerlichen Widerstands gegen das NS-Regime wohl bekannt. Aber täuschen Sie sich nicht, dies waren nur kleine Spitzen verschiedener Eisberge - der Summe des alltäglichen Justizterrors, geschehen an vielen Orten, angeordnet von einer Unzahl von Beteiligten und geahndet von vielen Richtern. Dies begann in großem Stil 1934. Es war zwar keine "Stunde Null" in der Verfolgung von politisch unliebsamen Bürgern und Bürgerinnen, aber sehr wohl die Taufhebung des Volksgerichtshofs. Eines Gerichts, dem explizit und von Anfang an die Aufgabe zugeschrieben wurde, den "Volkskörper" - wie es hieß - von seinem zunächst und in der Hauptsache linken Rand zu entkrusten. Dies kann man durchaus wörtlich verstehen, wie sich unschwer aus den Begleitumständen und den vielfach geäußerten Selbstdarstellungen der deutschen Strafjustizelite ablesen lässt. Zeitgleich mit dem neuen Gericht wurde ein neu strukturiertes Gesetzeskonvolut erlassen. Einige bis dahin verstreut gelegene Bestimmungen finden sich nunmehr kondensiert und verschärft im Reichsstrafgesetzbuch wieder. Im Zentrum stehen aber nach wie vor der Hoch- und Landesverrat. Die zweite Zäsur datiert auf den Beginn des Zweiten Weltkriegs. Zwischen August und Dezember 1939 wurden nochmals tief greifende Umstrukturierungen vorgenommen, die Einsetzung des so genannten Kriegsstrafrechts, das sich sowohl auf die allgemeine wie auch auf die Militärjustiz auswirkte. Dann im Krieg, Anfang 1943, organisierte das NS-Regime die politische NS-Justiz neu, indem sie einen weiteren Straftatbestand in die Zuständigkeit des Volksgerichtshofs überantwortete: Wehrkraftzersetzung. Damit verließ die politische Justiz ihr bisheriges Korsett, das vornehmlich politisch-organisierte Taten umkleidete. Nun kam praktisch die gesamte Bevölkerung in den Fokus der politischen Justiz. Bei der Wehrkraftzersetzung handelte es sich um eine Norm, die so weit gefasst war, dass kaum etwas nicht mit ihr auf gerichtlichem Wege verfolgt werden konnte. Zum Ende der ersten Periode hin, und das brauche ich Ihnen nicht näher zu erläutern, wird im März 1938 Österreich dem deutschen Reich "angeschlossen". Wie man sich vorstellen kann, konnte dies nicht ohne grundlegende Umgestaltungen vonstatten gehen. Eine unglaubliche Erlass- und Verordnungswelle überflutete Österreich. Der "Anschluss" gelingt, wie wir wissen. Nun war es auch nicht das erste Mal, dass Deutschland in den dreißiger Jahren eine Gebietserweiterung administrativ abwickelte: die Geschichte des Saargebiets spricht in diesem Zusammenhang Bände und hatte ohne Zweifel Vorbildcharakter - bis hin zu den Hauptverantwortlichen, z.B. Bürckel. Doch sollten die Umstrukturierungen, trotz ihres gewaltigen Umfangs, zunächst einige zentrale Bereiche aussparen. Kurz nach dem 13. März stellte ein "Führererlass" fest, dass die Strafjustiz bis auf weiteres in österreichischen Händen bleiben sollte. Wie kann dass sein? Ein Staat übernimmt quasi einen anderen und legt fest, dass es in einigen Bereichen einfach so weitergehen sollte wie bisher. Doch ganz so wie es nach dem ersten Anschein aussah, sollte es nun doch nicht kommen. Im Juni 1938 wurde auch das österreichische Strafrecht "nazifiziert", um genauer zu sein, das politische Strafrecht. Dem Volksgerichtshof überantwortete man per Vorordnung die Zuständigkeit auch für Österreich. Damit einhergehend mussten die bis dato gegoltenen Paragrafen abgeschafft und reichsdeutsche in Geltung gebracht werden. Das hatte allerdings einige Besonderheiten zur Folge. Zunächst war es klar, dass das NS-Regime sich nicht mit einem Strafrecht vor Staatsfeinden zu wehren versuchte, das nicht den deutschen Staat als zu schützendes Rechtsgut betraf, sei es innenpolitisch als Hochverrats- oder außenpolitisch als Landesverratstatbestand. Nun griffen politische Strafsachen in Deutschland über die Zuständigkeit des Volksgerichtshofs hinaus. In einigen wenigen Fällen konnten auch Amts- und Landgerichte betroffen sein. Dies sollte aber in Österreich nicht vorkommen, denn dann wäre der anfänglich angesprochenen Doktrin, dass in Österreich österreichisches Strafrecht anzuwenden sei, zuwidergelaufen worden. Dementsprechend führte man deutsches politisches Strafrecht in abgewandelter Form in Österreich ein: Auf den Punkt gebracht, sollte der Volksgerichtshof alles das mitmachen, was ansonsten von anderen Gerichten bearbeitet wurde. Dieser Status quo blieb bis zum Ende des NS-Regimes im Grunde unverändert. Auf andere Teilbereiche des politischen NS-Strafrechts, insbesondere die Causa Sondergerichte, kann ich heute Abend leider nicht eingehen. Sie werden jetzt fragen mögen: aber in der Einladung zum heutigen Abend wird doch auch vom Oberlandesgericht gesprochen. Das ist natürlich richtig, denn auf einen ganz wichtigen Umstand bin ich bisher noch nicht eingegangen. Schon wenige Wochen nach der Machtergreifung des deutschen Faschismus in Deutschland verfolgten die neuen Machthaber mit großer Härte große Teile der politischen linken Opposition, an exponierter Stelle die KPD. Konzentrationslager wurden eingerichtet und viele politisch aktive Männer und Frauen sollten vor Gericht gestellt werden. Allein in Preußen wurden bis April 1933 mehr als 20.000 Personen aus politischen Gründen verhaftet. Auch nur einen Bruchteil von ihnen in die Mühlen der Justiz zu überstellen war schier unmöglich, denn einzig das Reichsgericht in Leipzig war bis dato für das Gros solcher Verfahren zuständig. Keine Frage, dass dieser Zustand geändert wurde. Schon Mitte März 1933 sind bei bestimmten Oberlandesgerichten politische Senate eingerichtet worden, denen die Alltagsarbeit der politischen Strafjustiz überantwortet wurde. An dieser Struktur änderte sich bis zum Untergang des NS-Regimes nichts und so musste auch für Österreich ein Obergericht auserkoren werden. Die Wahl, wie hätte man es sich auch anders vorstellen können, fiel auf das Oberlandesgericht in Wien, das allerdings zunächst noch Gerichtshof der Zweiten Instanz hieß. Später, im Oktober 1944, wurde auch am Oberlandesgericht in Graz ein politischer Senat eröffnet. Nun haben wir fast alle Beteiligte im "Glasperlenspiel" der politischen Justiz kennen gelernt. Wer fehlt sind die Staatsanwaltschaften, denen, und dass muss an dieser Stelle besonders betont werden, eine herausgehobene Stellung zugeschrieben wurde. Vor allem gilt dies für die Anklagebehörde des Volksgerichtshofs, denn dort wurde entschieden, was sie selbst anklagte und was von Oberlandesgerichten zu ahnden war. Alle einschlägigen Ermittlungen liefen über die Berliner Behörde - egal ob es sich um einen Fall auf Norderney oder aus Graz handelte. Damit ist ein grober strafrechtlicher und strafprozessualer Rahmen beschrieben, in dem politisches NS-Strafrecht in Österreich funktionierte. Doch ohne einen ganz kurzen Schwenk auf das Dokumentationsgebiet kann ich nicht auf die Arbeit der Gerichte eingehen. Zu den so genannten Alpen- und Donaureichsgauen gehörte ab 1939 nur mehr das Kerngebiet Österreichs. Zug um Zug wurden weitere Territorien umgegliedert: März 1939: Teile der von Deutschland besetzten Tschechoslowakei wurden Ober- und Niederdonau zugeschlagen. Das waren keine Kleinigkeiten, insgesamt handelte es sich um mehr als 500 Ortschaften.
Wenn im Weiteren über Österreich oder das Dokumentationsgebiet gesprochen wird, sind immer auch die gerade angeführten Gebietsänderungen zu berücksichtigen. Nun aber endlich zu den angekündigten Zahlen und Fakten: Zwischen Sommer 1938 und Kriegsende standen mindestens 6.336 Angeklagte vor dem Volksgerichtshof sowie den Oberlandesgerichten Wien und Graz. An dieser Stelle möchte ich darauf aufmerksam machen, dass wir die Arbeit des Oberlandesgerichts Graz nur rudimentär belegen konnten. Bisher sind uns lediglich 36 Angeklagte bekannt. Es müssen aber deutlich mehr gewesen sein. Die letzte bekannte laufende Nummer des Aktenzeichens aus 1944 ist 122 - es handelt sich um Verfahren, nicht um die Zahl der Angeklagten. Mit über hundert Prozessen insgesamt ist wohl zu rechnen. Aus diesem Grund werde ich im Folgenden ausschließlich auf die Arbeit des Oberlandesgerichts in Wien eingehen. Zur Spruchpraxis von Volksgerichtshof und Oberlandesgericht Wien Betrachtet man die Entwicklung der Spruchtätigkeit des Volksgerichtshofs - hier ist natürlich nur dessen Tätigkeit zu Österreich gemeint -, so fällt unschwer ins Auge, dass wir es mit zwei ganz deutlich abgegrenzten Perioden zu tun haben: 1938 bis 1941 und 1942 bis Kriegsende. In den ersten vier Jahren verzeichnete das Gericht keinen großen Arbeitsanfall. Man könnte sagen, es existierte, aber es machte kaum auf sich aufmerksam. Deutlich weniger als die Hälfte der Angeklagten in 1942 wurden in dieser Zeit vor Gericht gestellt. Wie ist das zu verstehen? Eigentlich wäre zu erwarten gewesen, dass das Regime mit aller juristischen Härte, gerade zu Beginn seiner Herrschaft in Österreich, gegen Oppositionelle vorgehen würde. Nun, es tat es, aber auf eine ganz andere Art und Weise. Viele politisch Aktive kamen nicht sofort vor Gericht, sondern sie wurden in einem erheblichen Umfang in Konzentrationslager verschleppt. Ich darf Wolfgang Neugebauer zitieren: "Die wichtigeren politischen Gegner, Politiker der Vaterländischen Front, der Sozialisten und Kommunisten, österreichisch gesinnte Beamte und Offiziere sowie in großer Zahl Juden, später auch Roma, wurden in KZ gebracht." (1) Andere saßen bereits ein, da sie unter dem Ständestaat inhaftiert waren, oder hatten Wege gefunden, sich mit der Illegalität so gut zu arrangieren, dass sie - zumindest zunächst - nicht in die Hände der Nazis fielen.Dann aber explodierte die Geschäftstätigkeit des Volksgerichtshofs. Von 86 Angeklagten schnellte ihre Zahl auf fast 550 hoch; im darauf folgenden Jahr waren es sogar 712. Auch 1944 standen deutlich über 500 Männer und Frauen aus Österreich vor dem höchsten deutschen politischen Gericht. Selbst in den wenigen Wochen von Anfang 1945 bis in den April waren es noch 105 Angeklagte. Bedenkt man, dass für diesen Zeitraum wohl nicht alle Akten überliefert sind, muss davon ausgegangen werden, dass im Monatsmittel wohl kaum weniger Geschäftsanfall als 1944 zu verzeichnen war. Die Frage steht im Raum, was so Gravierendes ab 1941/42 geschehen war und ob es sich um eine allgemein feststellbare Entwicklung handelte oder um etwas Österreichspezifisches. Ich kann die Frage mit einem eindeutigen "Jein" beantworten. Es waren verschiedene regionale, überregionale und nationale Geschehnisse, die hier zusammenkamen. Zunächst hatte sicherlich der Überfall auf die Sowjetunion einen Anteil an der Intensivierung von Verfolgungsmaßnahmen. Dies bedeutete jedoch nicht unbedingt, dass, wie ein Phönix aus der Asche, sich überall neue Widerstandsgruppen oder -zirkel bildeten. Vielmehr kann konstatiert werden, dass das NS-Regime empfindlicher auf potentielle oder aktuelle Störungen reagierte. Ich möchte ihnen zur Illustration einen Auszug aus einem Urteil des Volksgerichtshofs vom Sommer 1942 präsentieren: "Das Deutsche Reich kann unter keinen Umständen dulden, dass, während seine besten Söhne im Kampfe auf Leben und Tod gegen den Bolschewismus in Russland stehen und dort zu Tausenden für die Freiheit Deutschlands und Europas ihr Leben lassen müssen, im Rücken dieser Front der Kommunismus sein Haupt erhebt und bestrebt ist, die Früchte dieses heldenhaften Einsatzes der besten Deutschen zu vereiteln. Es muss deshalb jedem, der es wagen sollte, auch nur im Geringsten den Kommunismus im Reich zu fördern, auf das nachdrücklichste klar gemacht werden, dass er damit sein Leben verwirkt hat. Nur auf diese Weise kann die Gefahr der Wiederholung der Zustände von 1918 gebannt werden. [...] Kommunisten, die sich [...] noch nach Kriegsausbruch mit der Sowjetunion hoch- und landesverräterisch betätigt haben, haben sich im übrigen als so gefährliche Feinde des Staates und des Nationalsozialismus erwiesen, dass sie für alle Zeiten unschädlich gemacht werden müssen. [2] Das wäre aber im Hinblick auf im Krieg mögliche Krisenzeiten selbst mit einer lebenslangen Zuchthausstrafe nicht unbedingt gewährleistet. Daher war im Staatsinteresse die Verhängung der Todesstrafe [...] erforderlich." (3) Ich denke, das Zitat bedarf wohl keiner näheren Erläuterung. Einen Aspekt muss ich allerdings noch herausgreifen, den der so genannten Dolchstoßlegende, die ein rein deutsches Phänomen war. In Deutschland verdichtete sich seit den zwanziger Jahren die Mär von der Schuld der deutschen Bevölkerung am Ausgang des Ersten Weltkriegs. Es wurde behauptet, dass der Durchhaltewille an der "Heimatfront" fehlte und so dem kämpfenden Heer in den Rücken gefallen worden war. Dies spielte bei der mentalen Verarbeitung der Geschehnisse von 1918 eine ganz gewichtige Rolle; insbesondere bei der Kriegsvorbereitung Deutschlands spätestens seit 1936. Etwas Vergleichbares hat es in Österreich in dieser Form meines Wissens nicht gegeben. Man kann sagen, dass dieser Teil der NS-Strafverfolgungspolitik ein deutscher Import gewesen war. Wie auch immer dies im Einzelnen zu bewerten sein mag, die beschriebenen Umstände sollten für Österreich noch eine äußerst wichtige Rolle spielen, darauf komme ich aber noch später kurz zurück.Ein weiterer Aspekt im Zusammenhang des Anstiegs der Angeklagtenzahlen war den investigativen Erfolgen der politischen Polizei geschuldet. Sie hatte in führende Kreise der KPÖ Spitzel eingeschleust und es kam 1941 zu einer enormen Verhaftungswelle. Man geht davon aus, dass alleine auf das Konto eines gewissen Ossi (Kurt Koppel) an die tausend Enttarnungen gingen. Wohl nur auf diese Art und Weise konnte der offensichtlich gut organisierte illegale linke Widerstand aufgedeckt werden. Als einen Beleg für diese Aussage möchte ich Ihnen die Auswertung der Tatzeiträume vorstellen. Bei zwei Drittel der 1942-Fälle sollen die inkriminierten Handlungen bereits vor dem Krieg stattgefunden haben. Nur etwa vier Prozent datieren auf die Zeit ab dem Überfall auf die Sowjetunion. Zugriffs- und Tatzeitpunkte lagen somit recht weit auseinander. Die Kriegsereignisse im Sommer 1941 waren Katalysator, nicht Initiator für die Intensivierung des NS-Justizterrors.
Passierte dies nur in Österreich? Mit Sicherheit nicht. Auch in weiten Teilen Deutschlands wurden die Verfolgungsmaßnahmen intensiviert und zunehmend mehr Menschen kamen vor die politischen Gerichte. Betrachtet man allerdings den Umfang der Spruchtätigkeit des Volksgerichtshofs, so zeigt sich, dass Österreich eine ganz besondere Stellung einnahm. Werfen Sie bitte einen Blick auf das in die Grafik eingebundene Diagramm (Abbildung 1). Sie sehen, dass der Anteil der Österreicherinnen und Österreicher an der Gesamtzahl der vor dem Volksgerichtshof Angeklagten etwa ein Drittel über dem rechnerisch für Österreich anzunehmenden Wert liegt. Der Vergleich basiert auf dem Anteil Österreichs an der Bevölkerung des so genannten Großdeutschen Reichs. Sie werden einwenden können, dass die Rechnung eigentlich hinkt, denn sie berücksichtigt alle Volksgerichtshofsangeklagten und nur die aus Österreich ab 1938. Und damit haben Sie selbstverständlich Recht. Allerdings fiel das Gros der Verfahren eben in den Zeitraum ab 1939. Ändere ich nun die Berechnungsgrundlage ab (also Gesamtzahl ab 1938), so erhöht sich der Österreich-Über-Anteil auf immerhin mehr als 50%.
Erlauben Sie mir noch ein weiteres Rechenbeispiel und ich denke, Sie werden über das Ergebnis noch mehr erstaunt sein. Auf der Basis von Untersuchungen von Mitte der neunziger Jahre ist sicher, dass rund 53 % aller vom Volksgerichtshof verurteilten Männer und Frauen aus dem so genannten Großdeutschen Reich kamen - d. h. ein unglaublich hoher Anteil von Ausländern. Zieht man die gesamte Gruppe von den 17.000 - siehe Abbildung 1 - ab und setzt man nun die von uns ermittelten Zahlen in den Dreisatz ein, so komme ich zu dem Ergebnis: Mehr als 30 % aller damals als Reichsdeutsche firmierten Opfer der Volksgerichtshofsjustiz kamen aus Österreich. Das bedeutet zugleich eine etwa vierfach höhere Rate, als es dem Bevölkerungsanteil entsprochen hätte - eines der signifikantesten Ergebnisse unserer Forschungen. Ich gehe nicht davon aus, dass es in Österreich so viel umfangreichere Widerstandsgruppen gab. Ich nehme auch nicht an, dass die Bevölkerung in einem derart größeren Ausmaß Einzelwiderständigkeit gegen das NS-Regime entwickelt hatte, als dies im Kernland des NS-Regimes der Fall gewesen war. Meines Erachtens liegt die Erklärung des Österreich-Malus eindeutig in der sensibleren Wahrnehmung und Bewertung von Handlungen oder Äußerungen. Das Netz der Strafverfolgungsmaschinerie in Österreich war spätestens seit 1941 engmaschiger. So blieben, bildlich gesprochen, mehr Staatsfeinde und andere Störer des Regimes darin hängen. Dass damit nicht nur die politische Polizei gemeint sein kann, steht ebenfalls außer Frage, denn die Justiz, und darum kann es heute Abend nur gehen, war Teil dieser Politik. Im Übrigen scheint es sich zu bewahrheiten, dass dies kein nur auf Österreich zu beziehender Sachverhalt ist. In anderer Ausprägung finden sich auch in weiteren von Deutschland politisch und militärisch eingenommenen Staaten besonders intensive Praktiken bei der politischen Strafverfolgung.
Was bisher für den Volksgerichtshof angeführt wurde, traf ebenfalls auf die Arbeit des politischen Senats des Oberlandesgerichts in Wien zu. Wie Abbildung 2 zeigt, begann bereits 1939 ein merklicher Anstieg der politischen Strafsachen. Hier handelte es sich fast ausnahmslos um Hochverratsdelikte. Deutlich ist, wenn Sie das erste Schaubild (Abbildung 1) noch vor Augen haben, dass die Aufgabenverteilung zwischen dem Zentralgericht in Berlin und dem OLG in Wien offensichtlich klar geregelt war. Zwischen 1938 und 1941 wurden immer etwa 75 bis 80 % der politischen Strafsachen "regionalisiert". Wenn man von einer Aufteilung in schwere und weniger schwere Fälle sprechen würde, dann wäre damit wohl ein annehmbarer Schalter für Berlin oder Wien definiert. Das entspricht in etwa auch den Ergebnissen zu Hessen, die wir in den letzten Jahren parallel zu Österreich ermitteln konnten. Worum ging es in der Anfangszeit in Österreich? Sie werden sich über die Antwort wundern: Im Mittelpunkt der ersten beiden Jahre standen nicht die Verfahren gegen den organisierten politischen Widerstand. Vielmehr waren es oftmals Einzelpersonen, die einem diffusen, zwar politischen, aber keiner Gruppe, Partei oder einer anderen Organisation zuzurechnenden, linken Weltbild anhingen. Die Strafverfolgung zentrierte sich auf so genannte kommunistische Mundpropaganda. Eine Verfolgungsstrategie, die wir zeitgleich auch in Deutschland finden.
Alles änderte sich allerdings mit dem 1942er Jahr. Die Statistik scheint Kapriolen zu spielen. Von 519 Angeklagten springt die Kurve auf über 1.300. Gleichzeitig nimmt der Anteil des Volksgerichtshofs im Vergleich merklich zu. Ein Jahr später werden erstmals, und soweit uns bekannt ist auch das einzige Mal in der Geschichte der politischen NS-Strafjustiz, mehr Menschen aus einem so großen Gebiet wie dem Österreichs beim Volksgerichtshof angeklagt als von der regionalen politischen Strafjustiz - ein zweites wichtiges Ergebnis unserer Arbeiten. Die Oberreichsanwaltschaft ortete offensichtlich überproportional viele Ermittlungen in die Kategorie "schweres politisches Verbrechen" ein. Nicht vergessen werden darf die bereits erwähnte Wehrkraftzersetzung. Ab Frühjahr/Sommer 1943 sog dieser Straftatbestand eine ungeahnt große Zahl von Verfahren auf. Vieles, was vorher als Mundpropaganda oder Heimtückevergehen gewertet wurde, mutierte praktisch über Nacht zu einer mit der Todesstrafe als Regelsanktion zu belegenden Tat. Auch einem gewichtigen Anteil der klassischen Hochverratsdelikte wurde der Mantel der Wehrkraftzersetzung übergeworfen. Wie urteilen die Gerichte? Ich darf jetzt schon sagen, dass uns das Ergebnis überrascht hat. Zu Beginn unserer Forschungen gingen wir unisono von einer deutlichen Radikalisierung der politischen Strafjustiz als Feindstrafrecht hin zur massenhaften Anwendung der Todesstrafe auf allen gerichtlichen Ebenen aus. Für den Volksgerichtshof lässt sich diese These ganz und gar bestätigen. Von den 2.137 Angeklagten verurteilte er 814 zum Tode. Das sind mehr als ein Drittel. Allerdings fallen 808 Todesurteile in den Zeitraum ab 1942. Über 42 % aller ab nun beim Volksgerichtshof angeklagten Männer und Frauen wurden mit der schärften aller Strafen belegt. Man kann sagen, jeder aus Österreich, der vor Freisler, Fikais und all den anderen Richtern in der roten Robe stand, befand sich bereits mit einem Bein im Grab. Für einige Straftatbestände lag die Todesurteilsquote bei über 70 %. Die Generierung der Daten zum Oberlandesgericht in Wien hingegen förderte Beachtliches zu Tage. Ganz im Gegensatz zu den eingangs geschilderten Erwartungen fand kein massenhafter Justizmord statt. 14-mal fanden es die Richter für angemessen, die Todesstrafe zu verhängen. Das Gros der Angeklagten bekam Zuchthaus (2.549) oder Gefängnis (848). Ich möchte aber davor warnen anzunehmen, dass die von einem österreichischen Gericht ausgeübte politische Strafgerichtsbarkeit nun generell milder oder gar "humaner" gewesen sei. Die Abstraktheit der Zahlen kann das unmenschliche Leid einer vieljährigen Zuchthausstrafe nur schwerlich vermitteln. Die Situation in den Haftanstalten war keinesfalls wert, als besonders gut bezeichnet zu werden. Schwerste Arbeit, Unfälle und für nicht wenige der viel zu frühe Tod waren keine Ausnahmen. Somit relativiert sich einiges von dem, was die blanken Zahlen vermitteln mögen. Selbst ein Freispruch oder eine mit dem Urteil bereits abgegoltene Strafe bedeutete für einen Betroffenen zumindest die Stigmatisierung, in einem politischen Verfahren eingesessen zu haben. Es ist kaum ein Fall bekannt, bei dem ein Beschuldigter nicht für längere Zeit in Schutz- oder Untersuchungshaft gesessen war. Sehen wir uns z. B. das Schicksal von Rudolf Popper an. Er wurde am 8. November 1938 verhaftet. Sein Gerichtstermin fand über zwei Jahre später im Dezember 1940 statt. Er wurde freigesprochen - natürlich nicht aufgrund erwiesener Unschuld, sondern wegen Mangels an Beweisen, in dubio pro reo. Was es aber hieß, als so genannter "Volljude" zwei Jahre in einem NS-Kerker zu verbringen, brauche ich nicht näher zu betonen. Angemerkt sei, dass der Leidensweg Rudolf Poppers mit seinem Freispruch beileibe noch nicht zu Ende war. Nach seinem Gerichtstermin wird er von der Gestapo in Schutzhaft genommen. Rudolf Popper ist laut des vom DÖW eingerichteten digitalen Gedenkbuches zu Opfern der Judenverfolgung während der NS-Zeit in Österreich am 4. April 1942 im Konzentrationslager Buchenwald ums Leben gekommen. Ich möchte betonen, dass sich hinter allen über 6.300 beim Volksgerichtshof und den beiden Oberlandesgerichten Wien und Graz angeklagten Männern und Frauen ein bewegendes Schicksal verbirgt. Quantitäten können nur einen Hinweis auf das Geschehene geben, sie können Umfänge, Verhältnisse und Beziehungen von Einzelaspekten aufdecken, hingegen liegt es nicht in ihrer Natur, grausame Verhörmethoden, erniedrigende Behandlungen in Gerichtssälen oder menschenverachtende Strafen für - aus unseren heutigen Augen betrachtet - Lappalien auszubreiten. Edition Dafür muss die historische Quelle selbst herangezogen werden. Wir haben in den vergangenen fünf Jahren mehrere Tausend Gerichtsakten durchgesehen und die für uns zunächst relevanten Daten erhoben. Schon bald reifte der Entschluss, diese einmaligen Unterlagen erstmals in der Geschichte eines Landes in wesentlichen Teilen zugänglich zu machen. Das Ergebnis darf ich heute der Öffentlichkeit präsentieren: die Edition Widerstand und Verfolgung in Österreich 1938 bis 1945. Die Verfahren vor dem Volksgerichtshof und den Oberlandesgerichten Wien und Graz. Vieles, was ich Ihnen heute Abend niemals auch nur in Ansätzen hätte vortragen können, liegt nun in einer vielfältig zugänglichen Publikation vor. Wir haben uns wissentlich für eine Gesamtausgabe entschieden, da jede Einschränkung, sei es auf ein Gericht oder ein Delikt, das Wesen und Wirken der politischen Strafjustiz nur als Ausschnitt wiedergegeben hätte. Aber genau dieses wollten wir vermeiden, denn schon alsbald nach Beginn der Forschungsarbeiten ist uns bewusst geworden, dass eine Trennung in Hoch- und Landesverrat und später dann noch in Wehrkraftzersetzung die tatsächlichen Gegebenheiten verzerrt wiedergeben würden. Zu oft mussten wir feststellen, dass eine Handlung zum Zeitpunkt X als Hochverrat und später als Feindbegünstigung und wiederum im nächsten Jahr als eine abscheuliche Form von Wehrkraftzersetzung bewertet wurde. Mit anderen Worten zeigte sich die politische Strafjustiz als ein überaus wandlungsfähiges Instrumentarium zur Verfolgung von dem Regime unliebsamen Menschen. Das gilt auch für die Aufgabenzuweisung der Gerichte. Deshalb bringt es unseres Erachtens nicht so viel, nur den Volksgerichtshof zu betrachten. Erst die Gesamtschau eröffnet dem Betrachter die Möglichkeit eines differenzierten Zugangs zu diesem Teil der NS-Geschichte. Aus diesem Grund halten wir es für notwendig, und dabei hat uns der K.G. Saur Verlag in großem Umfang mit Rat und Tat unterstützt, ganz unterschiedliche Zugänge zu den Gerichtsakten bereitzustellen. Zunächst werden alle Quellen durch ein Namensverzeichnis erschlossen. Hier wird allerdings nicht nur auf unsere Edition verwiesen, sondern auch auf ein bereits erschienenes Werk des deutschen Instituts für Zeitgeschichte in München, in dem ein Teil der Volksgerichtshofsakten bereits publiziert ist. Das bedeutet, der Registerband zu unserer Edition verschließt sich nicht weiteren Forschungen, sondern fasst vielmehr das bisher Vorliegende zusammen und ergänzt es. Völlig neu sind die von uns erarbeiteten regionalen Zugänge. Sowohl was die Wohnorte anbelangt wie auch hinsichtlich der Tatorte kann jeder Nutzer der Edition ganz persönliche Einstiege wählen. Zum Beispiel könnten Freunde von mir, die in der Gemeinde Ravelsbach im Weinviertel leben, ohne große Mühe herausfinden, dass dort ein Johann Scharrer ein politisches Delikt begangen haben soll. Das Tatorteregister Oberlandesgericht verweist auf den Fiche 261 und das entsprechende Aktenzeichen. Ohne große Mühe findet man das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Mai 1942. Die Edition und das dazugehörige Registerwerk erlauben, neben bisher dargelegten regionalgeschichtlichen Fragestellungen, auch allgemeine Zugänge, insbesondere mittels eines umfänglichen Gruppenregisters, das von Anarchosyndikalisten bis zu den Zeugen Jehovas reicht. Alleine die Hinweise zur österreichischen Sozialdemokratie umfassen mehr als neun eng bedruckte Registerseiten. Für alle Forscher und Forscherinnen ergeben sich nunmehr ganz neue wissenschaftliche Zugänge und Fragestellungen. Wir sind bei der Aufbereitung der Daten allerdings nicht bei den Opfern der politischen NS-Justiz verharrt. Unser Interesse war auch, die Täter zu nennen und ihre Handlungen transparent und vor allem recherchierbar zu machen. In diesem Sinn ist unsere Arbeit auch ein Stück Täterforschung, obgleich wir über die rein deskriptive Ebene noch nicht hinausgekommen sind. Jedoch ist selbst dies ein bahnbrechender Fortschritt auf diesem Sektor. Für alle Verfahren ist es erstmals möglich, die Richter und auch die Anklagevertreter zu recherchieren. Verwiesen wird grundsätzlich auf die Verfahren. In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf eine weitere Besonderheit des Registerbandes aufmerksam machen. Wie einige von Ihnen wissen mögen, war der Volksgerichthof nicht nur von Berufsrichtern besetzt. Vielmehr waren die so genannten Laienrichter in der Mehrzahl, die oftmals in der NS-Hierarchie hohe Posten bekleideten. Ich erinnere mich noch gut an eine Gegebenheit aus 1998. Herr Dr. Schuster vom Stadtarchiv Linz hatte in sisyphusaler Kleinarbeit herausgefunden, an welchen Verfahren der Linzer NS-Bürgermeister und SS Brigadeführer Franz Langoth als Beisitzer beteiligt war. Hätte es zu dieser Zeit die jetzt möglichen Zugänge gegeben, hätte Herr Dr. Schuster sicherlich viel Zeit und Mühe sparen können, um herauszufinden, für welche 41 Todesurteile der Name dieses Laienrichters stand. Die Verantwortlichkeiten der vielen anderen Langoths sind nunmehr fassbar. An dieser Stelle möchte ich auf ein im Sommer dieses Jahres erscheinendes Buch aufmerksam machen, das auf über 600 Seiten die ersten Analysen der Urteile des Volksgerichtshofs und des Oberlandesgerichts in Wien ausbreiten wird. Es erscheint ebenfalls in K.G. Saur Verlag. Wir werden es zu gegebener Zeit der Öffentlichkeit präsentieren. Ich komme nun zu den Berichten aus der und über die NS-Justiz in Österreich: NS-Justiz in Österreich. Lage und Reiseberichte 1938-1945. Alles bisher Gesagte bezog sich ausschließlich auf Gerichtstätigkeit der politischen Justiz. Die von meinem Kollegen Magister Oliver Uthe und mir bearbeiteten Lageberichte der Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte sowie der Reiseberichte führender NS-Juristen über Österreich verweisen auf ganz andere Aspekte der Justiz. Sie sind sozusagen Zeugnisse des eigenen Selbstverständnisses. Was in den Oberlandesgerichtsbezirken als wichtig erschien, wurde dem Reichsjustizministerium in Berlin gemeldet. Dies waren keine Gefälligkeitsschreiben, sondern eher ein Spiegelbild dessen, wie sich eine untergebene Behörde darstellen wollte. Da es eine rein behördeninterne Berichterstattung war, brauchten die Chefpräsidenten kein Blatt vor den Mund zu nehmen. Vieles, was sie bewegte oder auf was sie besonders aufmerksam machen wollten, findet sich in zum Teil detaillierten Beschreibungen. Die Themen reichten von Problemen bei der Besetzung von Richterstellen bis hin zu Zustimmungsberichten über die Ermordung von Geisteskranken in den dafür vorgesehenen Tötungsanstalten. Ganz anders hingegen die Lageberichte der Oberreichsanwaltschaft zu Österreich. Ihr ging es um Fakten zur Verfolgung von Staatsfeinden. Dementsprechend standen vor allem Erfolgsmeldungen über aufgeflogene KP-Zirkel oder legitimistische Vorortgruppen im Zentrum. Aber auch Probleme mit der Polizei oder Hinweise auf in ihren Augen zu lasche Gerichtsurteile finden sich in den Unterlagen wieder. Einen ganz anderen Fokus hingegen legen die Reiseberichte des Reichsjustizministeriums an den Tag. Den Berichterstattern ging es darum nachzuprüfen, ob die Neuorganisation der Justiz in Österreich im ministeriellen Sinn Fortschritte machte oder nachhinkte. Viele detailreiche Berichte von Landgerichtsbezirken bis hin zu einzelnen Amtsrichtern finden sich in dem annähernd 500 Seiten starken Buch. Eine Zeitreise Zum Schluss möchte ich es nicht versäumen, Ihnen einen Eindruck darüber zu vermitteln, weswegen Frauen und Männer vor Gericht gestellt wurden. Es wäre ein Leichtes gewesen, einen Überblick der angewandten Normen zu geben oder eine Auswahl von einschlägigen Urteilsbegründungen zu zitieren. Wir wären aber immer weitab vom konkreten Geschehen geblieben. Ich werde mir erlauben, Sie liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, auf eine Zeitreise zu schicken, und zwar über 60 Jahre in die Vergangenheit. Wir befinden uns nunmehr in Wien, irgendwann im Februar während der letzten beiden Kriegsjahre, und wir alle sind die Akteure in diesem Stück. Als Sie vorhin ihren Sitzplatz einnahmen, haben Sie Zettel vorgefunden. Es handelt sich um Kopien von originalen Flugschriften. Auf den Inhalt möchte ich nicht eingehen, er ist in unserem Zusammenhang im Grunde nebensächlich. Für das NS-Regime stand von vornherein fest, dass alle KPÖ-Sympathisanten als Staatsfeinde anzusehen waren. Lassen Sie mich ein Szenarium aufbauen, was passiert wäre, befänden wir uns im Wien der Kriegszeit. Da Sie sich nun seit etwa einer Stunde in diesem Raum befinden und noch nicht den Saal verlassen haben, um sich den staatsfeindlichen Inhalten der Abdrucke zu entziehen, wäre davon ausgegangen worden, dass Sie zum einen den Inhalt gelesen und zum anderen zumindest hierfür Sympathie hegten. Damit fallen alle Anwesenden in den Fokus der politischen NS-Strafjustiz, allerdings in unterschiedlicher Art und Weise. Ich beginne mit dem Zuhörerkreis. Ihnen wären wohl mehrere Gesetzesverstöße vorgeworfen worden: 1. Da Sie an einer Veranstaltung teilgenommen hätten, bei der Sie davon ausgehen haben müssen NS-kritische Sachverhalte zu hören und zudem in einer größeren Gruppe, griff § 83 Abs. 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 24. April 1934. Ich zitiere den Paragraphen: "Wenn die Tat darauf gerichtet war, zur Vorbereitung des Hochverrats einen organisatorischen Zusammenhalt herzustellen oder aufrecht zu erhalten." Ohne Abstriche kann davon ausgegangen werden, dass dies der Fall wäre, da die politischen Gerichte besonders Agitationsveranstaltungen als Förderung oder Aufrechterhaltung von organisatorischen Zusammenhängen betrachteten.2. Selbst wenn Sie den Vortrag verlassen hätten, hätten Sie sich strafbar machen können, wenn nicht umgehend die Polizei benachrichtigt worden wäre. Denn solche Vorkommnisse mussten angezeigt werden. Ansonsten griff § 139 Abs. 2 StGB, die Nichtanzeige einer hochverräterischen Straftat. Damit aber nicht genug. 3. Handelte es sich um Flugblätter und damit um Massenpropaganda nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Ich zitiere wiederum den Gesetzestext: "Wenn die Tat auf die Beeinflussung der Massen durch Herstellung oder Verbreitung von Schriften, Schallplatten oder bildlichen Darstellungen [...] gerichtet war." Ihnen wäre unterstellt worden, dass Sie den Abdruck mitgenommen hätten. Dafür konnte es bereits ausreichen, dass Sie ihn falten, um damit, weil er besser in die Tasche passt, späterhin den Raum zu verlassen.Ein Verfahren beim Oberlandesgericht Wien wäre Ihnen sicher gewesen. Was für eine Strafe dabei herauskam, lässt sich nicht mit Sicherheit angeben. Nach den bisher gemachten Erfahrungen, ist von einer Freiheitsstrafe um die zwei Jahre auszugehen, es sei denn, sie wären stadtbekannte Anhänger einer illegalen Partei oder Gruppe gewesen und bereits einmal politisch aufgefallen. In diesem Fall mussten die Betroffenen durchaus mit einer Zuchthausstrafe rechnen. Nun zum Hausherrn, dem Vertreter der Stadt in diesen Räumen. Er oder sie hätte in erschwerter Weise die genannten Straftatbestände erfüllt. Er organisierte den Vortrag und stellte die Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Strafe wäre deutlich höher ausgefallen. Die Möglichkeit, dass die Oberreichsanwaltschaft sich für einen Volksgerichtshofprozess entschied, ist durchaus nicht im Bereich des Unmöglichen. Gleiches gilt auch für Frau Dr. Bailer und Herrn Prof. Neugebauer, die das DÖW als Veranstalter repräsentieren. Sie Frau Dr. Raabe (K. G. Saur Verlag), wären ebenfalls in die Kategorie politischer Schwerverbrecher gefallen, da Sie mit der Erstellung von konspirativen Druckwerken betraut waren. Mindestens eine langjährige Zuchthausstrafe war Ihnen sicher. Nun zu meiner Person. Ich wäre sicherlich als Rädelsführer angeklagt worden. Zudem wären die politischen Senate davon ausgegangen, dass ich als Redner an besonderen Schulungen teilnahm, als Multiplikator wirkte und sicherlich als Funktionär für eine verbotene Organisation fungierte. Alles zusammen genommen hätte ich mit einer hohen Zuchthausstrafe rechnen müssen. Zu welcher Strafe ein Roland Freisler in den Schauprozessen ab 1943 gekommen wäre, darüber möchte ich lieber nicht nachdenken. Anmerkungen 1) Neugebauer: Der NS-Terrorapparat. In: Tálos/ Hanisch/ Neugebauer/ Sieder (Hrsg.): NS-Herrschaft in Österreich. S. 721-743 (725). 2) Eine vergleichbare Äußerung von Thierack ist in einem Brief an Freisler v. 9. September 1942 belegt: `Wenn im Sinne des Kommunismus nach dem 22. Juni 1941 von einem Deutschen im Reich gehetzt oder auch nur versucht wird, das Volk in kommunistischem Sinne zu beeinflussen, so ist das nicht nur Vorbereitung zum Hochverrat, sondern auch Feindbegünstigung - nämlich der Sowjetunion. A BAB Best. R. 3001//R-22 Nr. 4.694, Bl. 156 (RS). 3) Urteil v. 29. Juli 1942 gegen Oldrich Vecera (VGH 1 H 158/42). BAB. Best. R 3001/R-22 Nr. 4.693, Bl. 53; Best. VGH Nr. Vecera, Oldrich. « zurück |