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Rechtsgutachten von o. Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer über die "Arbeitsgemeinschaft für demokratische Politik" (AFP) und den "Bund freier Jugend" (BfJ) Wien, 3. Februar 2005 Das Gutachten wurde im Auftrag der Welser Initiative gegen Faschismus (Antifa) und des Mauthausen Komitees Österreich (MKÖ) erstellt.
I. Sachverhalt und Fragestellung Die AFP ist eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes; dem Vernehmen nach existiert auch ein Verein mit dieser Bezeichnung. Die Satzung der politischen Partei AFP erklärt im § 2 die Ziele und Zwecke der Partei. Als Ziel der AFP wird eine sozialistische Politik "auf der Grundlage echter Volks- und Völkergemeinschaft" angegeben. § 2 Z 5 lautet: "Das Maß aller Dinge ist letztlich die Natur und ihre unverwandelbaren Gesetze. Zur Erreichung einer auf Freundschaft, Beistand, Toleranz und Solidarität beruhenden Ordnung der Menschheit ist die Beantwortung und Lösung der wesentlichen Fragen der Völkerordnung und des friedlichen Zusammenlebens der Rassen nicht in inhumaner Irrationalität sondern in den biologischen Gesetzen der Natur zu suchen." Mir liegt eine Reihe von Kopien von Artikeln oder von Flugblättern vor, die in Medien erschienen sind, für die die AFP verantwortlich zeichnet. Genannt seien zB das "Jugend Echo"; diese Zeitung bezeichnet sich als "Kampfschrift der nationalen Jugend in Österreich"; weiters: "Kommentare zum Zeitgeschehen"; "Wiener Beobachter"; "Weitblick".Sie haben mich ersucht, die in diesen diversen Publikationen vertretenen Auffassungen am Maßstab des Verbotsgesetzes zu beurteilen. II. Nationalsozialismus im österr Recht 1. Rechtsgrundlagen Die Verfassungsbestimmung des Art 9 des StV von Wien 1955 verpflichtet Österreich ua durch Erlassung entsprechender Gesetze "aus dem österreichischen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des Nazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, dass die obgenannten Organisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben gerufen werden, und um alle nazistische und militaristische Tätigkeit und Propaganda in Österreich zu verhindern." Diese Bestimmung wird ua durch die §§ 3 bis 3h Verbotsgesetz transformiert. § 3 Verbotsgesetz untersagt jedermann, sich für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen. Die §§ 3a bis 3h Verbotsgesetz stellen verschiedene Formen nationalsozialistischer Wiederbetätigung unter Strafe. So zB die Gründung oder Förderung von nationalsozialistischen Organisationen (§ 3a Verbotsgesetz), die Teilnahme oder Unterstützung solcher Organisationen (§ 3b Verbotsgesetz), die Verherrlichung oder Anpreisung nationalsozialistischer Einrichtungen (§ 3d Verbotsgesetz), die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn auf andere Weise (§ 3g Verbotsgesetz) sowie die Leugnung gröblich Verharmlosung, Gutheißung oder Rechtfertigung des nationalsozialistischen Völkermordes und anderer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 3h Verbotsgesetz). Die genannten Bestimmungen des Verbotsgesetzes stehen wie auch Art 9 StV von Wien im Verfassungsrang. Im vorliegenden Zusammenhang ist auch das im Art 4 StV von Wien (Verfassungsbestimmung) normierte Anschlussverbot zu beachten. 2. Die Judikatur des VfGH Der VfGH hatte sich in der Vergangenheit immer wieder mit der Auslegung des Art 9 StV von Wien und des Verbotsgesetzes zu befassen. Im Erk VfSlg 10.705 aus dem Jahre 1985 betonte der VfGH die eigenständige Bedeutung des § 3 Verbotsgesetz im Vergleich zu den § 3a ff Verbotsgesetz; wörtlich führte der VfGH aus, dass die zitierte Bestimmung "ausnahmslos jeden Akt der Wiederbetätigung für rechtswidrig erklärt". Weiters betonte der VfGH, dass der Sinngehalt und der Anwendungsbereich des § 3 Verbotsgesetz umfassend ist und unmittelbar anwendbares Verfassungsrecht darstellt. Wörtlich führt der VfGH aus: "Die kompromisslose Ablehnung des Nationalsozialismus ist ein grundlegendes Merkmal der wiedererstandenen Republik." Im Erk VfSlg 11.258 aus 1987 bekräftigt der VfGH seine im Erk VfSlg 10.705 vertretene Auffassung; im Einzelnen setzt er sich weiters genauer mit dem Begriff der "Wiederbetätigung" im Sinne des Verbotsgesetzes auseinander. Der VfGH betont dabei, dass Ziele der NSDAP und ihrer Gliederungen sehr vielfältig waren und dass sich daher der Begriff der Wiederbetätigung nicht abschließend definieren lässt. Allerdings so der VfGH stelle eine Rechtfertigung oder Verharmlosung der verbrecherischen Maßnahmen des NS-Regimes und die Verherrlichung der Annexion Österreichs im Jahre 1938 jedenfalls eine Wiederbetätigung dar; ebenso "jede sonstige völlig einseitige, propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen und Ziele". Bei der Beurteilung eines Verhaltens als "Wiederbetätigung" komme es, so der VfGH, nicht darauf an, ob einzelne Formulierungen bei isolierter Betrachtung bereits als typischer Ausdruck nationalsozialistischer Ideologie anzusehen sind. Es könne vielmehr auch ein komplexes Handeln eine Wiederbetätigung darstellen, wenn nach dem Inhalt der geäußerten Gedanken und dem Sprachgebrauch eine nationalsozialistische Prägung deutlich werde. Ein solches komplexes Handeln ist auch dann als Wiederbetätigung zu qualifizieren, wenn einzelne Teilakte des betreffenden Gesamtverhaltens für sich allein noch nicht als typisch nationalsozialistisch angesehen werden können. Zur näheren Untermauerung seiner Thesen beurteilte der VfGH im zit Erk programmatische Erklärungen einer politischen Gruppierung und verglich mit dem Programm der NSDAP. In der Parole "Kampf den Geschichtslügen" sah der VfGH eine Verharmlosung und Rechtfertigung der "verbrecherischen und völkerrechtswidrigen Maßnahmen des NS-Regimes". Im Erk VfSlg 11.761 aus dem Jahre 1988 knüpfte der VfGH an seine eben dargestellte Vorjudikatur an und wiederholte deren wesentliche Thesen. Dabei präzisierte er seine schon bisher vertretene Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob einzelne Formulierungen schon bei isolierter Betrachtung als Ausdruck typisch nationalsozialistischer Ideologie anzusehen sind. Der VfGH wörtlich: "Die nationalsozialistische Ideologie verfolgte nämlich nicht nur eigenständig aufgestellte Ziele, sondern übernahm auch eine ganze Reihe von Gedanken, die schon vor Entstehen der nationalsozialistischen politischen Bewegung vertreten wurden und verband sie in einer Weise, dass sie als Grundlage für ihre Gewaltherrschaft verwendet wurden." Im Erk VfSlg 11.761 betont der VfGH ausdrücklich, dass es Art 9 StV von Wien 1955 gebiete, "alle Spuren des Nazismus zu entfernen". Der VfGH betonte in diesem Zusammenhang, dass daher auch Zielsetzungen, die eine politische Vereinigung Österreichs mit Deutschland befürworten, als typisch nationalsozialistisch zu werten seien. Der VfGH wörtlich:"Durch die nationalsozialistische völkische Ideologie bekam diese Anschlussforderung jedoch eine andere, nämlich rassistische Bedeutung." Unter Hinweis auf Art 4 StV von Wien betonte der VfGH, dass jede Propaganda, die auf Wiederherstellung eines großdeutschen Staates ziele, verboten ist, uzw auch dann, wenn sie nicht den Grad einer nationalsozialistischen Wiederbetätigung erreicht. Ein Rückgriff auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker sei in diesem Zusammenhang unstatthaft. Der VfGH qualifizierte in diesem Erk einen "biologisch-rassistischen Volksbegriff" als typisch nationalsozialistisch; ebenso Forderungen nach "Rückgabe der 1945 geraubten und besetzen deutschen Ostgebiete . . .". Auch Forderungen nach Schutz des "bedrohten Lebensraumes" werden in diesem Zusammenhang als typisch nationalsozialistisch qualifiziert. Ebenso ein Auftreten gegen Kunst mit den Qualifikationen "entartet" und "dem Wesen des Volkes widersprechend". Weiters werden die Verwendung sonst ungebräuchlicher Begriffe wie des "Volksgenossen" etc, die im Sprachgebrauch des Nationalsozialismus typisch waren, als typisch nationalsozialistische Sprachverwendung qualifiziert. Weiters die politische Forderung nach Kastration von Triebtätern und vorbeugende erbgesundheitliche Maßnahmen.Im Erk VfSlg 12.646 aus 1991 hielt der VfGH ausdrücklich an seiner bisherigen Judikatur fest. Im Besonderen betonte der VfGH, dass die "rassenideologisch" begründete Haltung zu sog "Fremdvölkischen" ein bedeutsamer Punkt in der nationalsozialistischen Programmatik war. Daraus folgerte der VfGH, dass politische Zielsetzungen, die sich "hetzerisch-rassistischer Parolen" bedienen, auch dann, wenn sie sich kulturpolitisch verbrämen, nationalsozialistische Propaganda darstellen. Rassenideologische, fremdenfeindliche Propaganda war eine wichtige Zielsetzung nationalsozialistischer Politik. Die Annahme einer rechtswidrigen Wiederbetätigung kann auch dadurch indiziert sein, dass Begriffe, die insgesamt deutlich eine rassistisch motivierte Einstellung zeigen, gehäuft verwendet werden. Als Beispiele führte der VfGH zB an: "volksfremde Ideologie"; "balkanorientalische Verhältnisse"; "Notwehrgemeinschaft für Inländer"; "tausendjährige Kultur"; "Beschwichtigungspolitiker"; "volksfremde Kaste"; "Konjunktur als Wucherung, an der vor allem Fremde profitieren"; "Überfremdungspolitik"; "Parteienkartell"; "Verbrechen des Mordes an der österreichischen Bevölkerung"; "arbeitsscheuer Abschaum der Welt"; "Sozialschmarotzer, Parasitendasein"; etc. Versucht man die dargestellte Judikatur des VfGH zusammenzufassen so zeigt sich, dass der VfGH die Beurteilung eines Verhaltens als "Wiederbetätigung" im Wege einer Gesamtbetrachtung vornimmt; entscheidend ist die Verbindung entsprechender Sinngehalte mit einem eher hetzerischen Sprachgebrauch. Auf diese Weise kann ein Gesamtverhalten auch dann als nationalsozialistische Wiederbetätigung zu qualifizieren sein, wenn einzelne Elemente dieses Verhaltens für sich allein keine typisch nationalsozialistische Prägung aufweisen. 3. Die Judikatur des OGH Auch der OGH hatte sich in zahlreichen Fällen mit der Auslegung der §§ 3ff Verbotsgesetz zu befassen. Eine Analyse der Urteile des OGH zeigt, dass der OGH bis in Details mit der Judikatur des VfGH konform geht. Aus den zahlreichen Entscheidungen des OGH seien die wesentlichen hervorgehoben: Im Urteil vom 27. 9. 1978 (EvBl 1979/154) sah der OGH im Versuch, den planmäßigen Völkermord an den Juden zu widerlegen, eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn. Gegenständlich war ein Buch mit dem Titel "Der Schwindel des 20. Jahrhunderts"; in diesem Buch wurde versucht, "in tendenziöser und teils polemischer Form zu widerlegen, dass in deutschen Konzentrationslagern Millionen Menschen, insb Juden, im Sinne eines Völkermordes planmäßig vernichtet wurden". Weiters wurde "das System der nationalsozialistischen Konzentrationslager als solches massiv" beschönigt und gerechtfertigt. Der OGH sah darin eine propagandistisch einseitige Verharmlosung menschenrechtswidriger nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen. Ebenso wurde in diesem Urteil als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn ein Text gewertet, der zum Ausdruck brachte, dass der Anschluss Österreichs an Deutschland im Jahr 1938 auch heute noch von einem Teil der Bevölkerung mit Begeisterung gesehen wird. Im Urteil vom 6. 3. 1980 (EvBl 1980/149) qualifizierte der OGH eine einseitige Verharmlosung gerichtsnotorischer menschenrechtswidriger nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen als verbotene Betätigung im nationalsozialistischen Sinn. Auch in diesem Fall ging es um einen Beitrag in einem Druckwerk, in dem in einzelnen Passagen die Vorgänge in deutschen Konzentrationslagern während der nationalsozialistischen Ära so dargestellt wurden, "als ob Gaskammern für die Massenvernichtung von Juden und anderen Insassen" dieser Lager gar nicht bestanden hätten. Massentötungen wurden nicht nur bestritten, sondern sogar "als Produkt von Schwindel und falschen Zeugenaussagen" hingestellt. Schon allein darin sah der OGH eine einseitige Verharmlosung gerichtsnotorischer menschenrechtswidriger nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen. Von grundlegender Bedeutung ist das Urteil vom 25. 6. 1986 (EvBl 1987/40). Der OGH sah eine Handlung schon dann als Wiederbetätigung, wenn sie in propagandistisch vorteilhafter Art "einzelne für den Nationalsozialismus typische Ideen zum Ausdruck bringt". Dazu gehören nach der Judikatur zB die Rechtfertigung oder Verharmlosung der Massenvernichtung von Juden, die Glorifizierung der Person Hitlers, die Verherrlichung der Ereignisse und die Annexion Österreichs im Jahre 1938 und die Verunglimpfung von Widerstandskämpfern. Ausdrücklich betonte der OGH in diesem Urteil auch, dass für die Qualifikation eines Handelns als Wiederbetätigung ein "komplexes Handeln" nicht erforderlich sei. Der OGH sah in der Verwendung eines rassisch-biologischen Volksbegriffes iVm einem "elitären Prinzip der Natur" eine für den Nationalsozialismus typische politische Position. Die Bezeichnung des StV von Wien als "Diktat von Wien", die Feiern zum Jahrestag des Abschlusses des StV von Wien als "Lügenfeiern" und die Aufforderung "Kampf gegen die Lüge einer österreichischen Nation" werden vom OGH als typisch nationalsozialistisch gewertet. Im Urteil vom 18. 10. 1990 (12Os57/90) wird die Behauptung, die "Massentötung von Menschen . . . jüdischer Abstammung in nationalsozialistischen Konzentrationslagern" beruhe auf bloßen Gerüchten als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn qualifiziert. Der OGH bezeichnete die "nationalsozialistischen Vernichtungspraktiken" als "fundamentale Fakten weltweiten Geschichtsbewusstseins". Der OGH wiederholt, dass "jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen" als Wiederbetätigung zu qualifizieren ist. Ausdrücklich betont der OGH auch, dass hiefür nicht erforderlich ist, dass die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejaht wird. Im Urteil vom 17. 7. 1992 (16Os7/92) bekräftigte der OGH im Wesentlichen seine bisherige Judikatur. Er wiederholte, dass jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen als Wiederbetätigung zu werten sei. Der OGH sah dies etwa dadurch verwirklicht, dass die Vernichtung der Juden durch den nationalsozialistischen Staat als "Behauptung" und "alliierte Propaganda" bezeichnet wird. In diesem Sinne wird auch eine Aussage gewertet, die "Gaskammern und Judenausrottung als Greuellügen gigantischen Ausmaßes bloßstellt". In eben diese Richtung wird auch ein demonstratives Eintreten gegen die staatliche Eigenständigkeit Österreichs gewertet; weiters Ablehnung der Einwanderung von Ausländern unter dem Gesichtspunkt einer rassischen Wertung. Im Urteil vom 11. 3. 1993 (12Os 72/92) wird das Lächerlichmachen und Leugnen der planmäßigen Massenvernichtung von Menschen durch Giftgas im Konzentrationslager durch den Nationalsozialismus als Wiederbetätigung gewertet; ebenso die Bezeichnung der Gaskammern in den Konzentrationslagern als "miserable Attrappen . . ., die von den Alliierten im Nachhinein zu musealen und propagandistischen Zwecken eingebaut worden sind". Im Wesentlichen wiederholt der OGH seine bisherige Judikatur. Im Urteil vom 9. 12. 1993 (15Os155/93) qualifizierte der OGH Aufkleber mit der Aufschrift "Rudolf Hess, Märtyrer des Friedens" und "Mitdenken mitmachen selbst regieren" sowie Flugzettel mit dem Ausdruck "Deutsche wehrt Euch, wacht endlich auf, kämpft mit!" als Propaganda im nationalsozialistischen Sinn. Im Übrigen wiederholte der OGH auch hier seine Vorjudikatur. Im Urteil vom 12. 10. 1993 (11Os130/93) qualifizierte der OGH Erklärungen "Hitler sei nicht so schlecht gewesen; vor allem habe er Arbeit für viele geschaffen" sowie andere positive Bewertungen von Hitler als Wiederbetätigung. Ganz allgemein vertrat der OGH die Auffassung, dass eine nationalsozialistische Betätigung durch Handlungen verschiedenster Art verwirklicht werden könne. Als Beispiele nannte der OGH die "Verherrlichung oder Anpreisung von Zielen, Einrichtungen oder Maßnahmen der NSDAP" sowie eine "unverkennbare Glorifizierung der Person Adolf Hitlers und ein Gutheißen seiner Lebensaufgabe". Im Urteil 16. 2. 1994 (13Os135/92) qualifizierte der OGH die Leugnung einer planmäßigen Vernichtung von Menschen in Konzentrationslagern unter Verwendung von Giftgas als Wiederbetätigung; ebenso die Bezeichnung dieser Ereignisse als "lügenhafte Propaganda". In diesem Urteil bekräftigte der OGH seine bisherige Judikatur, dass der Begriff "Betätigung im nationalsozialistischen Sinne" abstrakt nicht definiert werden kann. Erkennbar versteht der OGH wie auch der VfGH diesen Begriff sehr weit. Jedes Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken, ist als Betätigung im nationalsozialistischen Sinne verboten. Ausreichend ist, dass eine unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen vorgenommen wird. Besonders erwähnt der OGH die Darstellung der Vorgänge in Konzentrationslagern während der nationalsozialistischen Ära, als ob Gaskammern nicht nur nicht bestanden sondern als "Produkt von Schwindel und falschen Zeugenaussagen" hingestellt werden. Als beispielhaft erwähnt der OGH auch die Wortfolge "der Schwindel des 20. Jahrhunderts das Ende der Millionenlüge" als Titel eines Mediums. Zusammenfassend kann man zur Judikatur des OGH sagen, dass sie sehr geradlinig und konsistent und im Gleichklang mit der Judikatur des VfGH läuft. III. Der Inhalt der von mir zu beurteilenden Schriften 1. Allgemeines Mir liegen zahlreiche Schriften in Kopie vor, für die im Wesentlichen die "Arbeitsgemeinschaft für demokratische Politik" als verantwortlicher Herausgeber und Hersteller auftritt. Diese Schriften umspannen einen Zeitraum von 30 Jahren. Ich habe sie weder sachlich noch zeitlich geordnet, sondern führe sie Stück für Stück an. 2. Beurteilung einzelner Schriften
IV. Zusammenfassung Die unter III. zit Äußerungen sind nur einige wenige Beispiele. Sie belegen, dass die von der AFP zu verantwortenden Publikationen seit Jahrzehnten massiv gegen die Bestimmungen des Verbotsgesetzes verstoßen. Offenkundige und verbrämte Verherrlichung nationalsozialistischer Ideen und Maßnahmen, zynische Leugnung von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen, eine hetzerische Sprache mit deutlich aggressivem Ton gegen Ausländer, Juden und "Volksfremde" sowie eine Darstellung "des Deutschen" als Opfer sind typische und stets wiederkehrende Signale. Von besonderer Aggressivität sind die Beiträge im JUGEND ECHO. Hier wird ständig "Kampfbereitschaft" der nationalen Jugend eingefordert; NS-Biographien werden als Vorbild dargestellt, Rassenhass wird propagiert. JUGEND ECHO wird in der Erstausgabe als "Kampfschrift der nationalen Jugend in Österreich" bezeichnet und vom "Bund Freier Jugend" (BFJ), einer unselbständigen Unterorganisation der AFP, gestaltet. Eigentümer, Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller ist die AFP. JUGEND ECHO ist daher der AFP zuzurechnen und von dieser zu verantworten. |
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