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Gerechtigkeit nach
Diktatur und Krieg Entnazifizierung, Nachkriegsprozesse und "Wiedergutmachung" als Transitional Justice Claudia Kuretsidis-Haider / Winfried R. Garscha |
Mitteilungen 197
Juli 2010 |
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Am 26. Juni 1945 verabschiedete die Provisorische Regierung das österreichische "Kriegsverbrechergesetz", auf dessen Grundlage gemeinsam mit dem Verbotsgesetz vom 8. Mai 1945 die österreichische Justiz NS-Verbrechen ahnden konnte. Seit den frühen 1990er Jahren gehört die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Volksgerichtsprozessen 1945-1955 zu den Forschungsschwerpunkten des DÖW. Seit 2001 nimmt eine eigenständige wissenschaftliche Einrichtung, die Zentrale österreichische Forschungsstelle Nachkriegsjustiz am DÖW, diesen Arbeitsbereich wahr.
Der Begriff Transitional Justice wird seit Ende der 1990er Jahre in der englischsprachigen politikwissenschaftlichen Literatur, insbesondere in den USA und Nordeuropa, und seit einigen Jahren auch im deutschsprachigen Raum verwendet. Dem Begriff liegt die Mehrfachbedeutung von Justice ("Justiz" - "Recht" - "Gerechtigkeit") zugrunde. Er bezeichnet alle Formen des Umgangs mit massenhaften Gewalttaten (also insbesondere Kriegen und Bürgerkriegen) und Menschenrechtsverletzungen, denen es ein Anliegen ist, den Opfern Gerechtigkeit widerfahren lassen. Gerechtigkeit nach Diktatur und Krieg umfasst aber nicht nur die Verfolgung von Straftaten und die Entschädigung der Opfer bzw. die Rückstellung geraubter Güter, sie hat immer auch mit Wahrheit zu tun: Eine der Aufgaben der großen Gerichtsverfahren - sei es das Nürnberger Kriegsverbrechertribunal, der Eichmann-Prozess in Jerusalem oder die UNO-Tribunale wegen der Verbrechen in Ruanda und Jugoslawien - war es auch, die Dimension der begangenen Untaten zweifelsfrei festzustellen und die dafür Verantwortlichen öffentlich zu benennen. Eine weitere Form öffentlicher Genugtuung für die Opfer ist es, ihr Leiden nicht in Vergessenheit geraten zu lassen - sei es durch die Errichtung von Denkmälern und Gedenktafeln, sei es durch öffentliche Veranstaltungen und künstlerische Darstellungen. Entnazifizierung als erster umfassender Versuch von Transitional Justice Nach 1945 sahen die Alliierten als zentrales Erfordernis für die Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse und die "Bewältigung" von NS-Unrecht nicht nur den Sturz der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft an, sondern auch die Entfernung der Nazis aus Schlüsselpositionen in Verwaltung, Wirtschaft und Bildungswesen. Für diesen Vorgang wurde der Begriff "Entnazifizierung" geprägt. In einem weiteren Sinne bezeichnete er nicht nur administrative Maßnahmen wie den Austausch von Eliten und die Stigmatisierung von ehemaligen NS-Mitgliedern (Berufsverbote, Strafsteuern, Einschränkung der staatsbürgerlichen Rechte), sondern auch "Wiedergutmachung" für die Opfer und Bestrafung der Täter. Der Begriff "Entnazifizierung" selbst weist in die Vergangenheit (weil er sich ja auf die gestürzte NS-Diktatur bezieht). Das macht ihn nur für eine historisch kurz bemessene Epoche verwendbar. Führt man sich die den diversen Entnazifizierungsmaßnahmen zugrunde liegenden Zukunftsvorstellungen - in erster Linie Wiederherstellung von Gerechtigkeit und Demokratie - vor Augen, so behalten sie unabhängig von ihrem konkreten historischen Bezugsrahmen Gültigkeit: jede Gesellschaft steht am Ende von Diktatur und Krieg vor der Aufgabe der "Bewältigung" vergangenen Unrechts. Aus dieser Sicht stellen "Entnazifizierung", Nachkriegsprozesse und "Wiedergutmachung" den ersten umfassenden Versuch von Transitional Justice in der europäischen Geschichte dar. Die Bedeutung des österreichischen "Kriegsverbrechergesetzes" vom 26. Juni 1945 Für die Provisorische Regierung des Jahres 1945 stellte die Bestrafung der nationalsozialistischen Menschheitsverbrechen eine große Herausforderung dar, da - wie Justizstaatssekretär Josef Gerö mehrfach betonte - das geltende Strafrecht nicht für Verbrechen dieser Dimension gemacht worden war. Die Diskussionen in der Regierung mündeten schließlich in einen Gesetzestext, der in mehreren Bereichen juristisches Neuland betrat: Das "Kriegsverbrechergesetz" vom 26. Juni 1945 enthielt teilweise Formulierungen, wie sie unter anderem auch in dem mehrere Wochen später von den Alliierten beschlossenen Londoner Statut für das Nürnberger Kriegsverbrechertribunal zu finden waren. Das beweist, dass es offensichtlich nach dem Sieg über Hitler-Deutschland einen Konsens unter demokratischen Juristen gab, dass dem Schutz der Menschenrechte größte Bedeutung eingeräumt werden musste - selbst wenn mit der Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein zentraler juristischer Grundsatz, nämlich das Rückwirkungsverbot, teilweise außer Kraft gesetzt wurde. Eine Bestimmung, die sich nur im österreichischen Kriegsverbrechergesetz fand, war die Bestrafung von Verletzungen der Menschenwürde. Damit wurde die Würde des/der Einzelnen erstmals zu einem strafrechtlich schützenswerten Rechtsgut. Die Bedeutung der Strafjustiz Die Methoden zur Wiederherstellung von Gerechtigkeit nach Diktatur und Krieg sind vielfältiger geworden und umfassen auch die Einrichtung von Wahrheits- und Versöhnungskommissionen nach südafrikanischem Vorbild oder die Lustration (die rituelle "Reinigung" durch ein Sühneopfer) in ehemals kommunistisch regierten Staaten, womit von Personen, die ein öffentliches Amt anstreben, die Offenlegung ihrer Kontakte zum Staatssicherheitsdienst verlangt wird. Aber trotz der Breite des Begriffs ist die zentrale Rolle der Justiz in allen Formen von Transitional Justice erhalten geblieben. Die Verheimlichung relevanter Fakten im Zuge der Lustration, ein ungenügendes Geständnis vor einer Wahrheits- und Versöhnungskommission haben strafrechtliche Konsequenzen; und Auseinandersetzungen um die Restitution geraubter Vermögenswerte während der NS-Zeit beschäftigen bis heute die Gerichte. Diesem (straf-)rechtlichen Aspekt von Transitional Justice widmet sich die 1998 eingerichtete Zentrale österreichische Forschungsstelle Nachkriegsjustiz am DÖW (siehe Kasten). Er war auch Schwerpunkt der Fachtagung Nachkriegsprozesse als Bestandteil von Transitional Justice und als Impulsgeber für die NS-Forschung, die aus Anlass des zehnjährigen Bestands der Forschungsstelle am 28. November 2008 im Bundesministerium für Justiz stattfand. Am Vorabend wurde von einem international besetzten Podium die Frage Wozu heute noch justizielle Verfolgung von NS-Tätern? diskutiert. Die Ergebnisse der beiden Veranstaltungen liegen nun in einen Band mit dem Titel Gerechtigkeit nach Diktatur und Krieg. Transitional Justice 1945 bis heute: Strafverfahren und ihre Quellen vor. Neue Publikation zu Transitional Justice 1945 bis heute Die Publikation gliedert sich in vier Abschnitte: Allgemeine Fragestellungen (aus historischer und juristischer Sicht) zu den Methoden der Wiederherstellung von Gerechtigkeit in Nachkriegs- bzw. Nach-Diktatur-Gesellschaften werden in den einleitenden Beiträgen von Wolfgang Form (Marburg/Lahn), Otto Triffterer (Salzburg), Astrid Reisinger Coracini (Graz), Peter Steinbach (Marburg) und Wolfram Pyta (Stuttgart) behandelt. Otto Triffterer und Astrid Reisinger Coracini (deren Beitrag durch eine Auflistung der wichtigsten einschlägigen Prozesse ergänzt ist) gehen dabei auch der Frage nach der aktuellen völkerrechtlichen Relevanz dieser Fragestellungen nach. Im zweiten Abschnitt beleuchten die Beiträge von Witold Kulesza (Lodz), Martin F. Polaschek (Graz) und Klaus Marxen (Berlin) am Beispiel von Polen, der DDR und von Südkorea Aspekte der Rechtsfortbildung in Auseinandersetzung mit vergangenem Unrecht. Dem gegenüber steht der dritte Abschnitt Verweigerte Gerechtigkeit: Hermann Frank Meyer (der kurz nach der Konferenz verstarb), Stefan Klemp (Münster) und Efraim Zuroff (Jerusalem) legen die aus ihrer Sicht völlig unzulängliche justizielle Ahndung von NS-Verbrechen durch die deutsche und österreichische Justiz dar - als Beispiel für die Grenzen des justiziellen Umganges mit Kriegs- und Humanitätsverbrechen. Es sind vor allem die Justizakten, aus denen Lehren aus vergangenen Prozessen für die Gegenwart hinsichtlich des Umgangs mit schwersten Menschheitsverbrechen gezogen werden können. Den Aspekt der nötigen Quellenkritik sowie das Potential des Gerichtsakts als Geschichtsquelle behandeln Joachim Riedel (Ludwigsburg), Lorenz Mikoletzky (Wien) und Dick de Mildt (Amsterdam) in ihren Beiträgen im vierten Abschnitt Vom schwierigen Umgang mit den Quellen.
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