Heimo Halbrainer

"Der größte Lump im ganzen Land ..."

In seinem Buch "Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." Denunziation in der Steiermark 1938-1945 und der Umgang mit den Denunzianten in der Zweiten Republik, das am 22. April 2008 im Veranstaltungszentrum des DÖW präsentiert wird, stellt der Grazer Historiker Heimo Halbrainer die politische Denunziation in der Steiermark in der Zeit des Nationalsozialismus als Kommunikation zwischen Denunzianten und Herrschaft dar.

Heimo Halbrainer, Leiter von CLIO - Verein für Geschichts- und Bildungsarbeit, resümiert im Folgenden die Ergebnisse seiner Untersuchung.


Mitteilungen 186

"Der größte Lump im ganzen Land ist und bleibt der Denunziant" - das wusste schon Hoffmann von Fallersleben, als er diesen Satz Mitte des 19. Jahrhunderts niederschrieb. Seit damals hat sich der üble Beigeschmack, der dem Denunzianten anhaftet, nicht geändert. Selbst zur Zeit des Nationalsozialismus galt die Denunziation - ein in allen politischen Systemen auftretendes Alltagsverhalten, das zumeist von privaten Motiven dominiert wird - als unehrenhaft.

Die Denunziationen setzten unmittelbar nach dem "Anschluss" 1938 ein und waren vorerst zumeist Racheakte. Die dabei denunzierten Personen waren neben tatsächlichen oder vermeintlichen "Judenfreunden" vor allem jene, die sich in der Vergangenheit - in der sogenannten "Kampfzeit" der NSDAP zwischen 1933 und 1938 - gegen die Nationalsozialisten exponiert hatten und die man nun aus öffentlichen Ämtern entfernt wissen wollte. Eine zentrale Rolle spielte dabei die "Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums", wonach - wie es in den "Richtlinien zur Durchführung der Berufsbeamtenverordnung" heißt - "die österreichische Beamtenschaft erstens judenrein zu machen, zweitens von politisch unzuverlässigen und gehässigen Gegnern zu säubern, drittens ungerechtfertigte Vorrückungen und Beförderungen rückgängig zu machen und viertens die notwendige Vereinfachung der Verwaltung zu ermöglichen" seien. Um dies zu, erreichen wurden Untersuchungsausschüsse eingesetzt, die geradezu zur Denunziation einluden. Obwohl es in der vertraulichen Richtlinie heißt, "Anzeigen gegen Beamte dürfen nur dann beachtet werden, wenn der Anzeigende nicht als Nachfolger des zu Entfernenden in Betracht kommt", sahen viele gerade in einer Anzeige die Chance des Aufstiegs und die Eroberung des Posten des Denunzierten. Damit sich dieses (auch in den Augen der Nationalsozialisten verächtliche) Denunziantentum, bei dem der Denunziant sich selbst gleich als der logische Nachfolger anempfahl, nicht weiter ausbreiten sollte, verfasste der Reichskommissar für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, Gauleiter Joseph Bürckel, am 5. Juli 1938 einen Zeitungsartikel, worin er diese Form des Denunziantentums verurteilte, gleichzeitig aber auch alle zur "positiven" Denunziation einlud, "die aus ehrlicher Sorge um Partei und Staat durch wahre Angaben über Mißstände und Verbrechen die Arbeit der Partei und Polizei unterstützen". Die Folge war, dass erneut eine Flut von teilweise anonymen Schreiben beim Gauleiter eintraf.

Die Denunziation war - trotz "Verurteilung des üblen Denunziantentums" - ein wichtiger Bestandteil nationalsozialistischer Herrschaft. Und obwohl viele der vorgeblich aus "Pflichtbewusstsein" heraus erstatteten Anzeigen verwerfliche Motive (Rache, Neid …) hatten, deren sittenwidriger Charakter auch von den Nationalsozialisten erkannte wurde, war das nationalsozialistische System auf Anzeigen aus der Bevölkerung angewiesen, um das Private öffentlich zu machen.

Anders als vielfach vermutet, gab es aber während der Zeit des Nationalsozialismus keine gesetzliche Pflicht, "Vergehen" gegen die NS-Gesetze und Verordnungen anzuzeigen. Es wurde jedoch von den Parteigenossen wie den "Volksgenossen" erwartet, dass sie als "Pflicht dem Führer gegenüber" jede Nonkonformität anzeigten. Diese "Pflicht" wurde vor allem ab 1943, dem Zeitpunkt, ab dem das Regime immer mehr in Bedrängnis geriet, verstärkt eingemahnt.

Die Auswertung des Denunziationsverhaltens in der Steiermark zeigt, dass die nach dem "Anschluss" 1938 wirksam gewordenen Sondergesetze und Verordnungen - anders als vielleicht erwartet - nach einer ersten Phase der von Rache und Gier nach Posten bestimmten Denunziationen zu keiner größeren Denunziationsflut führten. Das Denunziationsverhalten blieb bis 1942 ziemlich konstant und änderte sich erst mit den ersten Niederlagen auf den Kriegsschauplätzen. Solange der "Krieg in weiter Ferne" (Evan Burr Bukey) stattfand und man von den "Erfolgen" im Inland profitierte, war die "Volksgemeinschaft" - nach dem Ausschluss der Juden bzw. der politischen Gegner - eine verhältnismäßig geschlossene Gemeinschaft. Der Konsens wurde erst brüchig, als ab 1943 mit den Niederlagen an den Fronten, den Bombardements, den Versorgungskrisen und den Toten in fast jeder Familie das Vertrauen in die Führung schwand. Dies führte zum einen vermehrt zu Unmutsäußerungen und anderen kleinen und großen Widersetzlichkeiten. Zum anderen bewirkte es aber auch, dass den in den Medien erfolgten Aufrufen zum Einschreiten gegen "Meckerer und Defätisten", gegen "Volksschädlinge und Volksverräter" vermehrt nachgekommen wurde und Partei- und "Volksgenossen" ihre Nachbarn, Arbeitskollegen und auch Fremde denunzierten. So stiegen die Denunziationen im Jahr 1943 um 56 Prozent gegenüber dem Vorjahr an, um schließlich 1944 um weitere 35 Prozent gegenüber 1943 anzusteigen.

Betrachtet man die Inhalte der politischen Denunziation in der Steiermark, so kann man erkennen, dass jede Form des abweichenden Verhaltens als Abfall von der "Volksgemeinschaft" angezeigt wurde. In 40 Prozent wurden abfällige oder defätistische Äußerungen angezeigt. Neun bzw. sieben Prozent aller Anzeigen waren in die Privatsphäre hineinreichende Denunziationen des "Rundfunkvergehens" bzw. des verbotenen Umgangs mit Juden, Kriegsgefangenen und Fremdarbeitern. Rund 22 Prozent aller Denunziationen betrafen tatsächliche oder vermeintliche oppositionelle Betätigungen.

Setzt man sich mit der Person des Denunzianten auseinander, so zeigt sich, dass es "den" Denunzianten im Nationalsozialismus nicht gab. Rund ein Drittel aller DenunziantInnen war nicht einmal Mitglied der NSDAP. Die Auswertung zeigt auch, dass die Denunziation kein "typisch weibliches Phänomen" war, wie dies lange ohne quellenmäßigen Beleg und Quantifizierung behauptet wurde. Für die Steiermark lag der Frauenanteil bei der Denunziation bei rund 30 Prozent, wobei Frauen vor allem Wahrnehmungen von abweichendem Verhalten aus dem privaten Umfeld zur Anzeige brachten. Männer denunzierten vor allem abweichendes Verhalten aus dem öffentlichen Bereich bzw. vom Arbeitsplatz. Daraus ergibt sich auch, dass bei Frauen politische Motive für die Denunziation weniger oft eine Rolle spielten als bei Männern und die Motive bei Frauen vorwiegend privat waren.

Dass es "den" Denunzianten nicht gab, hängt auch mit den unterschiedlichen Motiven der Denunzianten zusammen. Auch wenn es schwierig ist, die Hauptmotive für die Denunziation voneinander abzugrenzen, so zeigt die Auswertung, dass rund 48 Prozent aus primär systemloyalen Einstellungen heraus eine Anzeige wegen abweichenden Verhaltens erstatteten, während Denunziationen aus privaten Motiven in rund 34 Prozent der Fälle erfolgten.

Dass nach der Befreiung vom Nationalsozialismus eine strafrechtliche Verfolgung der NS-Täter - auch der Spitzel und DenunziantInnen - erfolgen sollte und dies mit dem Kriegsverbrechergesetz (KVG) vom 26. Juni 1945 auch verwirklicht wurde, entsprach dem starken Interesse der "Abrechnung" mit jenen, die aus politischem oder rassistischem Fanatismus oder aus verwerflichen persönlichen Gründen andere angezeigt und der Verfolgung durch die nationalsozialistischen Behörden ausgesetzt hatten.

In der Steiermark wurden Verfahren gegen über 2300 Personen wegen Denunziation (§ 7 KVG) eingeleitet und über 520 DenunziantInnen zu zum Teil langen Kerkerstrafen verurteilt.

Aber nicht nur in Österreich wurde der Versuch unternommen, Denunziationsverbrechen strafrechtlich zu verfolgen. Auch in Deutschland wurden unter Anwendung alliierten Rechts - den von den Alliierten geschaffenen Kontrollratsgesetzen, Kontrollratsdirektiven und Verordnungen - und auch nach dem deutschen Strafgesetz Denunziationen während der Zeit des Nationalsozialismus geahndet.

Während trotz unterschiedlicher Rechtsanwendung die Strafverfolgungspraxis bei einer Reihe von Tatkomplexen und Opfern in den beiden deutschen Staaten (BRD und DDR) ähnliche Ergebnisse brachte, gab es bei der Verfolgung von Denunziationsverbrechen große Unterschiede. Im Westen Deutschlands kann vor allem auf Grund der ablehnenden Haltung bei der Anwendung alliierten Rechts und der Schwierigkeiten, Denunziationen mit dem deutschen Strafgesetz zu fassen, die Verfolgung von Denunziationsverbrechen als gescheitert angesehen werden. Während in Westdeutschland auf 100.000 EinwohnerInnen nur 0,1 Prozesse wegen "Denunziation mit Todesfolge" kamen, lag im Osten Deutschlands die Zahl durch die Anwendung alliierten Rechts bei 2,3 Prozessen auf 100.000 EinwohnerInnen. Vergleicht man die Strafverfolgung beim Tatkomplex "Denunziation mit Todesfolge" zudem mit den österreichischen Volksgerichten, so zeigt sich, dass durch die Schaffung des österreichischen § 7 KVG Denunziationen während der NS-Zeit im "großen" Ausmaß (5,1 Prozesse auf 100.000 EinwohnerInnen in der Steiermark und 4 Prozesse auf 100.000 EinwohnerInnen in ganz Österreich) geahndet werden konnten.


Zum Buch:

Buchcover
Heimo Halbrainer

"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant"
Denunziation in der Steiermark 1938-1945 und der Umgang mit den Denunzianten in der Zweiten Republik

Graz: CLIO 2007
311 Seiten, EUR 29,-
ISBN: 978-3-902542-02-1


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